2) Ein polnischer Staatsangehöriger, der aus der Bun desrepublik in einen Ort zieht, der zwar nach wie vor zu dem deutschen Staatsgebiet gehört, der sich jedoch zur Zeit unter der Verwaltung des polnisch Staats befindet, wandert nicht aus im Sinne des fr Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei j die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger» bei Bauern una in Mach der Befreiung Polens Wäldern versteckt gehalten durch die russische Armee im Juli 1944 habe er längere Zeit nach seinen Verwandten in Polen gesucht und sich schließlich Anfang Dezember 1946 in das DP-Lager Schwä bisch-Iiall in Württemberg begeben. vom 4* April 1956 abgewiesen« Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat er auch Ansprüche für die Zeit vom 26, Oktober 1943 bis Juli 1944» in der er sich unter menschenunwürdigen Bedingungen versteckt gehalten haben will, geltend gemacht und insgesamt 7*950,— DM gefordert. richt hat zurü ckgewies en, Mit der vom Oberlandes ge ri cht zugelaseenen Revision sich aas Ui des Berufungs gerichte mit dem Antrag, das Urteil vom 28, Dezember 1956 aufzuheben und rt • durch seinen Von Schv/äbisch-Hall-nach Breslau nicht aus Gebiet des Geltimgsbereichs des Gesetzes ausgewandert sei? wie dies das Gesetz als An s ie in dem Wegzug des agers aus Schwä ch-Hall im Oktober 1947 und seiner Hiederlassun Breslau bis zu dem Januar 1949 eine Auswanderung im Sinne des Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 20. cl usgeführt, daß auch Ausländer Auswanderer im Sinne des sein können, denn das Gesetz verstehe unter einem Auswandern lediglich aas Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als sol ches In dem damals entschiedenen Pall hatte sich aber im Gegensa zu dem hier vorliegenden der Verfolgte unter die Herr schaftsgewalt eines ihm fremden Staates begeben. Ob in einem solchen Vorgang eine Auswanderung lag, insbesondere ob uch ein Ausländer aus Deutschland im Sinne des § Daß etwa.jeder, der sich in Deutschland aufgehalten hat und nunmehr Deutschland verläßt ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden. 2 ergibt, sollen Personen, die am De zember 1952 sich nicht im Geltungsbereich des BEG befun sie ihre Heimat verloren haben« wie dies insbesondere bei den Personen, die aus den Gebieten östlich der Oder Efeiße-Linie auscewandert oder von dort vertrieben sind, oder bei den heimatlosen Ausländern der Pall ist* Daß das BAG einen in den Machtbereich de Die Ausführungen der Revision geben dem lcei ne Veranlassung; seine im Urteil vom 5<. 1957 ver tretene Auffassung aufzugeben« Insbesondere ist der Se nat auch unter Würdigung dieser Ausführungen der Rechts m den dahren nach dem Zusammenbruch anas aus wichtigen Gründen daran interessiert waren« die Dis placed Persons deutschen Bodens su bewegen« Es mag auch zutreffend daß dieser Wunsch der Regelung des Abs Hieraus kann jedoch nicht zwingend ge folgert werden, daß eine ^Auswanderung" im Sinne der ge Verfolgte das Gebiet der deutschen Bundesrepublik ver lassen hat, ohne daß aarau: in welches Land er sich gewandt hat« Y/emi dem Gesetzgeber nach den Aus Führungen des Klägers das Ausw&nderungsproblem der Di Placed Persons bekannt war, so lag es nahe, den Aus wand e rung Sinne des abzugrenzen Dies ist jedoch nicht geschehen« Auch das BErgG 1955 1956 enthalten Keine Differenzierung des Aus v/and ei*ungs begriff Sc- Aus diesem Grunde hält der Senat daran Wenn daher der Senat es als Sinn und Zweck der ge die in ihre Heimat oder wie hier in den Machtbereich des Staates, dem sie kehrt sind, so ist aus den dargelegten Gründen auch der in § 4 AhSi Breslau nach wie vor zu dem deutschen Staatsgebiet ^gehört befindet und daß Polen in diesem Gebiet die Höheitsrechte praktisch ausübte Denn der Kläger hat sich Absicht gehabt habe, nach Israel auszuv/änderh,,::^d:-.'.daI3 er seihen Aufenthalt in Breslau nur als eine Zv/isclieh Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in dem ange
• • Ktr das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz? BEG § 4 Hechtssatzs 1) Der Begriff der "Aus wände rung” in § 4 Abs«. 1 Hr. BEG und in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG ist im gleichen . Sinne zu verstehen. 2) Ein polnischer Staatsangehöriger, der aus der Bun desrepublik in einen Ort zieht, der zwar nach wie vor zu dem deutschen Staatsgebiet gehört, der sich jedoch zur Zeit unter der Verwaltung des polnisch Staats befindet, wandert nicht aus im Sinne des § 4 BEG. Aktenzeichens IV ZK 165/57 Urteil des. BGII vom 25- September 1957 OLG Stuttgart Verkündet 25 > Sept.. 1957 rni, Jus t, Ange s t » Ur jcund s u e a jilt e r Geschäftsstelle xra Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Szlomo (Israel) 9 Klägers und Revisionsklägers r 4 Pro z e IBbevollmä ch t igt er t c* fr Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei j die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger» Von Rechts wegen Tatbestand 4. 4. De v* ain 191t> in i 1 m j/oiq n reborene Kill •°r ist jüdischer Abstammung» Bei Kriegsausbruch in Jahre 1939 war CI Soldat der polnischen Arir.ee hach seiner Dar Stellung geriet er in deutsche Kriegsgefangenschaft V/U2 de später nach Polen zurückgeschickt und kam nach Lublin. Hier wurde er nach seinen weiteren Angaben von Februar 1940 bis Hoveniber 1942 im Ghetto in Lublin und anschlies sena ois s su seiner Flucht am 26 * Oktober 1943 im Konsen trationslagcr Llaj-dannek festgehalten > Mach der geglückten Flucht habe er sich* s o trägt er vor? bei Bauern una in Mach der Befreiung Polens Wäldern versteckt gehalten durch die russische Armee im Juli 1944 habe er längere Zeit nach seinen Verwandten in Polen gesucht und sich schließlich Anfang Dezember 1946 in das DP-Lager Schwä bisch-Iiall in Württemberg begeben. Von dort sei er im Oktober 1947 nach Breslau gezogen, von wo er im Januar 1949 nach Israel ausgev/andert sei t im Ghetto Lublin und geltend gemachten Haft- ais auch das Landgericht in Stuttgart durch 9o Juni 1953 das Urteile. vom 4* April 1956 abgewiesen« Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat er auch Ansprüche für die Zeit vom 26, Oktober 1943 bis Juli 1944» in der er sich unter menschenunwürdigen Bedingungen versteckt gehalten haben will, geltend gemacht und insgesamt 7*950,— DM gefordert. Das Oberlandesge- richt hat zurü ckgewies en, Mit der vom Oberlandes ge ri cht zugelaseenen Revision sich aas Ui des Berufungs gerichte mit dem Antrag, das Urteil vom 28, Dezember 1956 aufzuheben und rt • o.ie zur anderweiten una c UJ \ cheidung an Be rufungsgeri cht zurückzuver weisen,» \ Das beklagte Land beantragt, ■ die Revision zurückzuweisen • • Ent s ch e :L dungs gründ e t Die .Revision hatte keinen Io Da das Oberlandesgericht in dem teil die Revision ausdrücklich zugelassen ihre gemäß § 219 Abs, 1 denken« ? Ur bestehen keine Be 1 T Das Berufungsgericht hat die tatbestandsmäßigen ■ Voraussetzungen des 4 Abs 1 Nr. 2 ■ ■ verneint« o crpy f Q ^ ■ durch seinen Von Schv/äbisch-Hall-nach Breslau nicht aus Gebiet des Geltimgsbereichs des Gesetzes ausgewandert sei? wie dies das Gesetz als An s pruchs vo raus set sung ver1ange vr*i * * Klager sen Pole; wenn • • sich nach Breslau begeben ha 9 zwar ; s che s ■ • et sei ? ■ aber zur Zeit unter Ver .4. waioung sxene? so habe er sich in den ■ ■ seines Heiiaatstaates begeben9 er sei in seine 9 •* zürückgewandert« Wolle man? rieht hilfsweise weiter aus so das Bcru 9 dieser Auffassung nicht xöl ■ <3 gen? ^ 0 eine des 1 ■ Klägers deshalb.zu ver .deinen? weil er dann im Staatsgebiet desselben Staates ■ 9 ■ ■ verblieben sei Die gegen die Recht sansicht des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision &eh'en zunächst in® o dO vtf feit fehl. als s ie in dem Wegzug des agers aus Schwä ch-Hall im Oktober 1947 und seiner Hiederlassun m Breslau bis zu dem Januar 1949 eine Auswanderung im Sinne des r\ l Abs. ?iT JN V, EEG erblicken wollen.Wie der erken nende Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimm ten Entscheidung vom 5, Juli 1957 - IV ZR 70/57 - ausge führt hat. ist die Rückkehr in die keine Auswan derung im Sinne c.es BE G Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1955 (abgedruckt in BzW 55 9 220 52 cl usgeführt, daß auch Ausländer Auswanderer im Sinne des § 8 Abs. 1 BErgG (jetzt T Abs n Inr; .DÜitr ■ sein können, denn das Gesetz verstehe unter einem Auswandern lediglich aas Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als sol ches 9 G ; 'i a <X1 endgültige Ausreise aus dieser. In dem damals entschiedenen Pall hatte sich aber im Gegensa zu dem hier vorliegenden der Verfolgte unter die Herr schaftsgewalt eines ihm fremden Staates begeben. Ob in einem solchen Vorgang eine Auswanderung lag, insbesondere ob uch ein Ausländer aus Deutschland im Sinne des § Abs 1 Nr BErgG auswandern könne, war somit Gegenstand der Entscheidung. Daß etwa.jeder, der sich in Deutschland aufgehalten hat und nunmehr Deutschland verläßt 9 als i 1 ■ Auswanderer im Sinne dieser Bestimmung zu gelten;hat 9 i ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden. Et was Derartiges kann auch auf Grund des jetzt maßgebenden § 4 BEG- nicht ■ i « angenommen werden. Denn wie sich aus den in § 4 aufgeführten Pallen, insbesondere auch aus denen aes Al «ii Dö * c* ■ 2 ergibt, sollen Personen, die am De zember 1952 sich nicht im Geltungsbereich des BEG befun ■ den haben, grundsätzlich nur entschädigt werden* wenn s sie ihre Heimat verloren haben« wie dies insbesondere bei den Personen, die aus den Gebieten östlich der Oder Efeiße-Linie auscewandert oder von dort vertrieben sind, oder bei den heimatlosen Ausländern der Pall ist* Daß das BAG einen in den Machtbereich de o'c&a tes, o.eia er ört, zurückgekehrt ist, in der it ISi gel nicht entschädigen will, läßt sich auch au» C! den Äußerungen de* o Abgeordneten Dr. G das Protokoll Kr 25 entnehmen (vgJ s Wiedergutmächungsaus s chuss e s S» 14 und die nundestagsdrucksache Nr« 9 382 .p zu A b s Die Auffassung vertritt auch Bles sin in dem Kommentar von Blessin auf CJ o « 217 in der .Anm i zu A Die Ausführungen der Revision geben dem lcei ne Veranlassung; seine im Urteil vom 5<. Juli . 1957 ver tretene Auffassung aufzugeben« Insbesondere ist der Se nat auch unter Würdigung dieser Ausführungen der Rechts daß der ■ der Auswanderung in r* • • Abs K? 0 c HEG und in Abs Nr BEG im gleichen Sinn zu verstehen ist« Sicher j. es zu ■ ■ daß die dexitsclien ;än der m den dahren nach dem Zusammenbruch anas aus wichtigen Gründen daran interessiert waren« die Dis placed Persons r die für sie eine starke finanziell und wirtschaftliche Belast bedeuteten; zu dem Verlassen • ■. • • deutschen Bodens su bewegen« Es mag auch zutreffend daß dieser Wunsch der Regelung des Abs i\'r US-EG su Grunde n Hieraus kann jedoch nicht zwingend ge folgert werden, daß eine ^Auswanderung" im Sinne der ge ■ ■ i nannten Vorschrift immer schon dann vorliegt, wenn dv?JL Verfolgte das Gebiet der deutschen Bundesrepublik ver lassen hat, ohne daß aarau: ankäme-? in welches Land er sich gewandt hat« Y/emi dem Gesetzgeber nach den Aus Führungen des Klägers das Ausw&nderungsproblem der Di ■ ■ Placed Persons bekannt war, so lag es nahe, den Aus wand e rung Sinne des 6 Abs 1 Hr 3 US gegenüber dem in § 6 Abs« i\TX US-EG abzugrenzen Dies ist jedoch nicht geschehen« Auch das BErgG 1955 b v v und das 1956 enthalten Keine Differenzierung des Aus v/and ei*ungs begriff Sc- Aus diesem Grunde hält der Senat daran •!- w ; daß die Frage , unter Auswanderung 11a Sinne des § 4 Abs. i Hr* c und in § 4 Abs, 1 ITr, r\ c zu ver istr im gleichen Sinne beantwortet werden / W ■ muß * Wenn daher der Senat es als Sinn und Zweck der ge o etglichen Vorschrift des § 4 Abs Lr 1 c BE ff bezeicli net hat-, denjenigen Personen Entschädigung .zu leisten.; die ihre..Heimat verloren haben* nicht aber a uch dieje nigen in den Kreis w der Entschadigungeberechtigten einzu beziehen 9 die in ihre Heimat oder wie hier in den Machtbereich des Staates, dem sie w angehören, zurüclc'ge ■ kehrt sind, so ist aus den dargelegten Gründen auch der in § 4 AhSi 1 Nr 2 verwendete Aus wand e rung sbegriff in gleieuer veise zu bestimmen # t Auch darin ist dem Benifungsgerieht susustirämen nicht darauf. ankoimnt • ■ w daß daß es im vorliegenden Fall 1 ■ ■, ■ ■ ■ ■ 1 * ■ • ■ • , • '• . ■ ■ ■ ■ ■ ■ • ■ Breslau nach wie vor zu dem deutschen Staatsgebiet ^gehört 9 sondern daß (9 O Hein entscheidend ist. sich Bres .» • ur Zeit unter Verwaltung des polnischen Staats lau s ■ befindet und daß Polen in diesem Gebiet die ■ staatlichen ; Höheitsrechte praktisch ausübte Denn der Kläger hat sich * » • • durch seine Hiederljassung in Breslau in den tatsächlj • ■ f chen Machtbereich seines Heimatstaates begehen'und den 1 • • 1 1 1 ■ • 1 ■ ■ Machtbereich der Bundesrepublik verlassen • • • • •• • • • t ■ . •> Zu Unrecht macht der Kläger schließlich ■ • ■ : • « * 1 11 daß. er schon bei seinem Weggang aus Söhwäbisch-gäll; die • • . ■ ^ . i ‘I. ■ .* ■ •« ■ • • ; * • Absicht gehabt habe, nach Israel auszuv/änderh,,::^d:-.'.daI3 er seihen Aufenthalt in Breslau nur als eine Zv/isclieh ■' • station a üf seinem Wege nach Israel betrachtet habe Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in dem ange fochtenen Urteil ausgeführt 9 Cu der bei der Dauer seines Aufenthalts in Breslau von Oktober 1947 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Äbs« -*• BEGr* ■ ■ Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden % ••