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BGH · IV ZK 165/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 165/57

2) Ein polnischer Staatsangehöriger, der aus der Bun desrepublik in einen Ort zieht, der zwar nach wie vor zu dem deutschen Staatsgebiet gehört, der sich jedoch zur Zeit unter der Verwaltung des polnisch Staats befindet, wandert nicht aus im Sinne des fr Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei j die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger» bei Bauern una in Mach der Befreiung Polens Wäldern versteckt gehalten durch die russische Armee im Juli 1944 habe er längere Zeit nach seinen Verwandten in Polen gesucht und sich schließlich Anfang Dezember 1946 in das DP-Lager Schwä bisch-Iiall in Württemberg begeben. vom 4* April 1956 abgewiesen« Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat er auch Ansprüche für die Zeit vom 26, Oktober 1943 bis Juli 1944» in der er sich unter menschenunwürdigen Bedingungen versteckt gehalten haben will, geltend gemacht und insgesamt 7*950,— DM gefordert. richt hat zurü ckgewies en, Mit der vom Oberlandes ge ri cht zugelaseenen Revision sich aas Ui des Berufungs gerichte mit dem Antrag, das Urteil vom 28, Dezember 1956 aufzuheben und rt • durch seinen Von Schv/äbisch-Hall-nach Breslau nicht aus Gebiet des Geltimgsbereichs des Gesetzes ausgewandert sei? wie dies das Gesetz als An s ie in dem Wegzug des agers aus Schwä ch-Hall im Oktober 1947 und seiner Hiederlassun Breslau bis zu dem Januar 1949 eine Auswanderung im Sinne des Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 20. cl usgeführt, daß auch Ausländer Auswanderer im Sinne des sein können, denn das Gesetz verstehe unter einem Auswandern lediglich aas Ausscheiden aus dem Bereich der Bundesrepublik als sol ches In dem damals entschiedenen Pall hatte sich aber im Gegensa zu dem hier vorliegenden der Verfolgte unter die Herr schaftsgewalt eines ihm fremden Staates begeben. Ob in einem solchen Vorgang eine Auswanderung lag, insbesondere ob uch ein Ausländer aus Deutschland im Sinne des § Daß etwa.jeder, der sich in Deutschland aufgehalten hat und nunmehr Deutschland verläßt ist in der Entscheidung nicht ausgesprochen worden. 2 ergibt, sollen Personen, die am De zember 1952 sich nicht im Geltungsbereich des BEG befun sie ihre Heimat verloren haben« wie dies insbesondere bei den Personen, die aus den Gebieten östlich der Oder Efeiße-Linie auscewandert oder von dort vertrieben sind, oder bei den heimatlosen Ausländern der Pall ist* Daß das BAG einen in den Machtbereich de Die Ausführungen der Revision geben dem lcei ne Veranlassung; seine im Urteil vom 5<. 1957 ver tretene Auffassung aufzugeben« Insbesondere ist der Se nat auch unter Würdigung dieser Ausführungen der Rechts m den dahren nach dem Zusammenbruch anas aus wichtigen Gründen daran interessiert waren« die Dis placed Persons deutschen Bodens su bewegen« Es mag auch zutreffend daß dieser Wunsch der Regelung des Abs Hieraus kann jedoch nicht zwingend ge folgert werden, daß eine ^Auswanderung" im Sinne der ge Verfolgte das Gebiet der deutschen Bundesrepublik ver lassen hat, ohne daß aarau: in welches Land er sich gewandt hat« Y/emi dem Gesetzgeber nach den Aus Führungen des Klägers das Ausw&nderungsproblem der Di Placed Persons bekannt war, so lag es nahe, den Aus wand e rung Sinne des abzugrenzen Dies ist jedoch nicht geschehen« Auch das BErgG 1955 1956 enthalten Keine Differenzierung des Aus v/and ei*ungs begriff Sc- Aus diesem Grunde hält der Senat daran Wenn daher der Senat es als Sinn und Zweck der ge die in ihre Heimat oder wie hier in den Machtbereich des Staates, dem sie kehrt sind, so ist aus den dargelegten Gründen auch der in § 4 AhSi Breslau nach wie vor zu dem deutschen Staatsgebiet ^gehört befindet und daß Polen in diesem Gebiet die Höheitsrechte praktisch ausübte Denn der Kläger hat sich Absicht gehabt habe, nach Israel auszuv/änderh,,::^d:-.'.daI3 er seihen Aufenthalt in Breslau nur als eine Zv/isclieh Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht in dem ange

Zitierte Normen: § 4 BEG
sinnenGrundBEGBreslauKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

• •
Ktr das Nachschlagewerk !
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Gesetz?	BEG	§ 4
Hechtssatzs
1)	Der Begriff der "Aus wände rung” in § 4 Abs«. 1 Hr.
BEG und in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG ist im gleichen .
Sinne zu verstehen.
2)	Ein polnischer Staatsangehöriger, der aus der Bun
 desrepublik in einen Ort zieht, der zwar nach wie vor zu dem deutschen Staatsgebiet gehört, der sich jedoch zur Zeit unter der Verwaltung des polnisch Staats befindet, wandert nicht aus im Sinne des
§ 4 BEG.
Aktenzeichens IV ZK 165/57 Urteil des. BGII vom 25- September 1957
OLG Stuttgart
 Verkündet
25 > Sept.. 1957
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Ur jcund s u e a jilt e r
Geschäftsstelle
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 Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
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Klägers und Revisionsklägers
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 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei j die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger»
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de später nach Polen zurückgeschickt und kam nach Lublin.
Hier wurde er nach seinen weiteren Angaben von Februar 1940 bis Hoveniber 1942 im Ghetto in Lublin und anschlies

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trägt er vor? bei Bauern una in
 Mach der Befreiung Polens
 Wäldern versteckt gehalten durch die russische Armee im Juli 1944 habe er längere
 Zeit nach seinen Verwandten in Polen gesucht und sich schließlich Anfang Dezember 1946 in das DP-Lager Schwä
 bisch-Iiall in Württemberg begeben.
Von dort sei er im
 Oktober 1947 nach Breslau gezogen, von wo er im Januar
1949 nach Israel ausgev/andert sei
t im Ghetto Lublin und geltend gemachten Haft-
ais auch das Landgericht in Stuttgart durch
9o Juni 1953 das Urteile.
vom 4* April 1956 abgewiesen« Gegen das Urteil hat der
 Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszuge hat er
 auch Ansprüche für die Zeit vom 26, Oktober 1943 bis
 Juli 1944» in der er sich unter menschenunwürdigen Bedingungen versteckt gehalten haben will, geltend gemacht
 und insgesamt 7*950,— DM gefordert. Das Oberlandesge-
richt hat
 zurü ckgewies en,
 Mit der vom Oberlandes ge ri cht zugelaseenen Revision
 sich
aas
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des Berufungs
 gerichte mit dem Antrag,
 das
Urteil vom 28, Dezember 1956 aufzuheben und
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 damals entschiedenen Pall hatte sich aber
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 zu dem hier vorliegenden
 der Verfolgte unter die Herr
 schaftsgewalt eines ihm fremden Staates begeben. Ob in einem solchen Vorgang eine Auswanderung lag, insbesondere
 ob
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 bei den Personen, die aus den Gebieten östlich der Oder
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 seinem Wege nach Israel betrachtet habe

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO
und 225 Äbs« -*• BEGr*
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Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden

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