RechtS3atz; Auch wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an die Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann, sind bei einem Scheidungsbegehren aus § 43 EheG nach diesem Zeitpunkt liegende Eheverfehlungen grundsätzlich zu berücksichtigen» Rechtssatzg Bei der Feststellung des wohlverstandenen Interesses eines aus der Ehe hervorgegangen en Kindes an ihrer Aufrechterhaltung ist eine Prüfung erforderlich, wie sich die Verhältnisse des Kindes in häuslicher, erzieherischer, seelischer und finanzieller Hinsicht einmal bei' einer Aufrechterhaltung der Ehe und sodann bei einer Scheidung voraussichtlich gestalten werden, Gesees:; Eine erneute Ehescheidungsklage aus § EheG kann auch auf Eheverfehlungen gestützt werden, die für sich allein betrachtet keine schweren Eheverfehlungen sind, dies aber im Zusammenhalt mit den nach § 616 ZPO ausgeschlossenen Scheidungsgründen werden.. 1» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß von dem Zeitpunkt an, in dem die Zerrüttung einer She unheilbar wird'» weitere Eheverfehlungen zu einer Zerrüttung nicht mehr führen können» Es folgert hieraus unter Berufung auf die Entscheidung•des Reichsgerichts in RGZ 160, 107, daß, nachdem bereits im Vorprozeß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war, bei dem Scheidungsbegehren des Klägers aus § 43 EheG- die von ihm behaupteten weiteren Eheverfehlungen der Beklagten unberücksichtigt bleiben müßten. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werdenV § 43 EheG erfordert, daß der verklagte Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses ■ oder -'unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen en-sprechenden Lebensgemeinschaft" nicht mehr erwartet "werden kann« Was erwartet werden kann, hängt von dem subjektiven' Empfinden des verletzten Ehegatten ab und kann daher nicht für alle Ehen in gleicher Weise bestimmt wer- Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß auch ein verletzter Ehegatte, ^ selbst wenn er zu Recht von einer Uh-h heilbarkeit' der Zerrüttung seiner’ Ehe" überzeugt ist, noch ein gewisses laß ehelichen; Empfindens behält und ;J§ daß er sich der ihn aus der ehelichen Vdrbihaütig erwach-: senen sittlichen ' Verantwortung "gegenüber: dem' anderen Ehegatten bewußt bleibt (vgl BGHZ 1, .356 ff,[358]; 8,119 1126])„ Dieses Empfinden und dieses Bewußtsein können . wenn einmal die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr, erwartet werden kann, weitere Eheverfehlungen für eine Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich sein können, Es würde auch dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen, gewissermaßen einen Freibrief für Eheverfehlungen -zu geben, nur weil schon vor ihrer Begehung . eine unheilbare Zerrüttung der Ehe angenommen werden konnte, Auch das Reichsgericht hat die in seiner Entscheidung RGZ 160, 107 vertretene Auffassung in späteren Entscheidungen erheblich eingeschränkt. So bat es grundsätzlich die Möglichkeit einer Vertiefung der Zerrüttung zugelassen (RGZ 164, 92 f [97] und 185' f [187]), und es hat trotz unheilbarer Zerrüttung Verfehlungen für erheblich erklärt, die .den anderen Teil nicht nur in seiner Eigenschaft als Ehegatten,"sondern auch als Menschen , . In dem hier zur.Entscheidung stehenden Fall- sind keine Tatsachen behauptet oder festgestellt, die die An-, nähme rechtfertigen, daß der Kläger bereits irr dem- führ f die unheilbare Zerrüttung:festgestellter - Zeitpunktdes Vorprozesses weitere 'Eheverfehlungen der "Beklagten nicht mehr als ehezerstörend empfinden konnte '"(§ 49 EheG)', Das Berufungsgericht hätte daher auch die für die .Zeit nach Beendigung des Vorprozesses liegenden, vom Kläger behaupteten- ehelichen ...Verfehlungen der Beklagten prüfen und dabei die Eheverfehlungen, die bereits-Gegenstand des Vorprozesses gewesen waren-,';'.zwar nicht als ß cif ei dung s-grund 5 aber zur Unterstützung des Scheidun'gsbegehrens werten müssen (§§ 616 ZPO Der Kläger bat sein Scheidungsbegehren aus § 43 EheG' .einmal auf das Verhalten der Beklagten gegenüber seinen- jM Bemühungen um die Wiederherstellung der Ehe nach Beendi- fjg gung des Vorprozesses, auf ihr Verhalten gegenüber dem gemeinsamen Kinde und auf ihre Besuche hei seinem Arbeit-geber gestützt. Die ,sJ8[ Besuche der Beklagten bei dem Arbeitgeber des Klägers hat,-» es aber nicht gebilligt und nur mit Rücksicht darauf nicht als schwere Eheverfehlung gewertet, weil der Kläger:^* die Beklagte seit Jahren vernachlässigt? Das Berufungsgericht hätte bei seinen Hilfserwägun -gen aber auch noch prüfen müssen, ob die früheren, nach § 616 ZPO als selbständige Scheidungsgründe nicht mehr in Betracht kommenden Verfehlungen entsprechend der Vorschrift des § 51 Abs 2 EheG die Besuche der Beklagten nicht zu einer schweren Eheverfehlung machen konnten (vgi|| auch RGZ 159? 2p Diese Aufhebung war auch deshalb erforderlich, weil, wie dies die"Revision zu Recht rügt, ein Rechtsverstoß bei der Anwendung des § 4-8 Abs 3 des Ehegesetzes vorliegtc Als Begründung für die Abweisung der hilfsweise vom Kläger auf §'48 EheG- gestützten Klage hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführts Diese Begründung lässt nicht erkennen, daß sich das Gericht mit' dem Vortrag des Klägers und den Erklärungen der Beklagten hinsichtlich des Kindes erschöpfend auseinandergesetzt hat* Um beurteilen zu können, was das Wohlverstandene Interesse des Kindes erfordert, ist'eine Prüfung erforder-lich., wie sich die Verhältnisse des Kindes in häuslicher, erzieherischer-, seelischer und finanzieller'Hinsicht ein-mi,l bei einer Aufrechterhaltung der Ehe und sodann bei, einer Scheidung voraussichtlich gestalten.werden (vgl Ui OGHZ 1, 105 f [108])« Hierbei kann, falls nicht besondere Gründe dies rechtfertigen, nicht ohne weiteres, wie es anscheinend das Berufungsgericht wohl tun will, unterstellt werden, daß der Kläger trotz unheilbarer Zerrüttung seiner Ehe bei einer Abweisung seines Scheidungsbe-gehrens die Familiengemeinschaft wieder herstelleh wird„; »
Für das Nachschlagewerk ! Für die amt liehe Sammlung ’ 1) Geseta i EheG §§ 43,49 RechtS3atz; Auch wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an die Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann, sind bei einem Scheidungsbegehren aus § 43 EheG nach diesem Zeitpunkt liegende Eheverfehlungen grundsätzlich zu berücksichtigen» 2) Gesetz EheG 48 Abs: f; Rechtssatzg Bei der Feststellung des wohlverstandenen Interesses eines aus der Ehe hervorgegangen en Kindes an ihrer Aufrechterhaltung ist eine Prüfung erforderlich, wie sich die Verhältnisse des Kindes in häuslicher, erzieherischer, seelischer und finanzieller Hinsicht einmal bei' einer Aufrechterhaltung der Ehe und sodann bei einer Scheidung voraussichtlich gestalten werden, Gesees:; Rechtssatz:; ■ Eine erneute Ehescheidungsklage aus § EheG kann auch auf Eheverfehlungen gestützt werden, die für sich allein betrachtet keine schweren Eheverfehlungen sind, dies aber im Zusammenhalt mit den nach § 616 ZPO ausgeschlossenen Scheidungsgründen werden.. 43 Aktenzeichens IV ZE 165/53 Urteil des BGH- vom 18,Januar 1954 OLG, Köln ZB 165/53 Verkündet ,Januar 1954 , Justizangestellter Urkundsbeamter Geschäftsstelle In dem Hechtsstreit des kaufm. Angestellten Johann Peter B Str, Klägers, Berufungsbeklagten und, Revisionsklägers, - Pro.zeßbevollmäch'tigters Rechtsanwalt Dr, Katharir.a geb 3 Hl die Ehefrau Johann Peter B m P9H 9 BBMBilstr.®§, Beklagte, Berufungsklägerin und l evisionsbeklagte, - Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt ProflMHMK hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7.Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske', Br.v ..Werner .: Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt! Das Urteil des 5.Zivilsenats des Oberlandesge- richtsin 'Köln vom "27■» Juli: 3.953 wird aufgehoben. : Der Rechtsstreit wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,i an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die Parteien haben im August 1935 die Ehe'miteinander geschlossen. Der Kläger ist im Jahre 1907, die ‘Beklagte im Jahre 1909 geboren. Beide gehören 'der katholischen Glaubensgemeinschaft an. Aus der Ehe ist ein am gebo- rener Sohn hervorgegangen. Seit Februar 1950 leben die Parteien getrennt. ' - ■ ■ Der Kläger hat bereits im Jahre 1949 auf Scheidung seiner Ehe wegen ehewidrigen Verhaltens der Beklagten geklagt» Diese Klage 'ist nach mündlicher Verhandlung am 5.April 1951 vom. Oberiandesgerlcht in Köln am 10.Mai 1951 rechtskräftig abgewiesen worden, weil eine schwere und schuldhafte Ehe-verfehlüng der Beklagten nicht festgestellt werden konnte. Der Kläger verlangt nunmehr erneut Scheidung seiner Ehe, weil die Beklagte schuldhaft die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach. Erlaß der Entscheidung im Vorprozeß unmöglich gemacht habe, hilfsweise, weil die häusliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren aufgehoben sei. Die Beklagte hat einer Scheidung widersprochen. Während das Landgericht dem Verlangen des Klägers auf Grund des § 43 EheG’stattgegeben hat, ist seine Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden» Mit der vom Oberlandesge-richt zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe s 1» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß von dem Zeitpunkt an, in dem die Zerrüttung einer She unheilbar wird'» weitere Eheverfehlungen zu einer Zerrüttung nicht mehr führen können» Es folgert hieraus unter Berufung auf die Entscheidung•des Reichsgerichts in RGZ 160, 107, daß, nachdem bereits im Vorprozeß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet war, bei dem Scheidungsbegehren des Klägers aus § 43 EheG- die von ihm behaupteten weiteren Eheverfehlungen der Beklagten unberücksichtigt bleiben müßten. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werdenV § 43 EheG erfordert, daß der verklagte Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses ■ oder -'unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen en-sprechenden Lebensgemeinschaft" nicht mehr erwartet "werden kann« Was erwartet werden kann, hängt von dem subjektiven' Empfinden des verletzten Ehegatten ab und kann daher nicht für alle Ehen in gleicher Weise bestimmt wer- i- ' : , i'S'j>- . '• .ü-w.-V' den, Ereignisse, aus denen man in dem einen Pall auf V eine unheilbare Zerrüttung .schliessen kann, müssen diese Folge in einem anderen Pall noch nicht haben,'- Hinzu kommt! daß auch einer Zerrüttung, die zunächst als unheilbar ; erscheinty die Ünheilbarkeit dadurch genommen werden kanpj daß der verletzte Ehegatte die Eheverfehlung verzeiht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß auch ein verletzter Ehegatte, ^ selbst wenn er zu Recht von einer Uh-h heilbarkeit' der Zerrüttung seiner’ Ehe" überzeugt ist, noch ein gewisses laß ehelichen; Empfindens behält und ;J§ daß er sich der ihn aus der ehelichen Vdrbihaütig erwach-: senen sittlichen ' Verantwortung "gegenüber: dem' anderen Ehegatten bewußt bleibt (vgl BGHZ 1, .356 ff,[358]; 8,119 1126])„ Dieses Empfinden und dieses Bewußtsein können . h§ durch von ihm nicht vorhergesehene Ereignisse so verstärk werden, daß nach deren Eintritt eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wieder erwartet werden kann. Andererseits können neue Verfehlungen des anderen _ Ehegatten eine weitere Minderung des ehelichen Empfin<3enä| li:WSfc' und des Portwirkens der Ehe im sittlichen Bewußtsein des- % - 4 “ verletzten Ehegatten zur Folge naben.. Infolgedessen läßt sich nicht allgemein sagen, daß,. wenn einmal die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr, erwartet werden kann, weitere Eheverfehlungen für eine Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich sein können, Es würde auch dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen, gewissermaßen einen Freibrief für Eheverfehlungen -zu geben, nur weil schon vor ihrer Begehung . eine unheilbare Zerrüttung der Ehe angenommen werden konnte, Auch das Reichsgericht hat die in seiner Entscheidung RGZ 160, 107 vertretene Auffassung in späteren Entscheidungen erheblich eingeschränkt. So bat es grundsätzlich die Möglichkeit einer Vertiefung der Zerrüttung zugelassen (RGZ 164, 92 f [97] und 185' f [187]), und es hat trotz unheilbarer Zerrüttung Verfehlungen für erheblich erklärt, die .den anderen Teil nicht nur in seiner Eigenschaft als Ehegatten,"sondern auch als Menschen , . schwer belasteten oder die nach außen in Erscheinung traten und seinem Ansehen schadeten (RGZ ‘167, 301 f [303]) « In dem hier zur.Entscheidung stehenden Fall- sind keine Tatsachen behauptet oder festgestellt, die die An-, nähme rechtfertigen, daß der Kläger bereits irr dem- führ f die unheilbare Zerrüttung:festgestellter - Zeitpunktdes Vorprozesses weitere 'Eheverfehlungen der "Beklagten nicht mehr als ehezerstörend empfinden konnte '"(§ 49 EheG)', Das Berufungsgericht hätte daher auch die für die .Zeit nach Beendigung des Vorprozesses liegenden, vom Kläger behaupteten- ehelichen ...Verfehlungen der Beklagten prüfen und dabei die Eheverfehlungen, die bereits-Gegenstand des Vorprozesses gewesen waren-,';'.zwar nicht als ß cif ei dung s-grund 5 aber zur Unterstützung des Scheidun'gsbegehrens werten müssen (§§ 616 ZPO Der Kläger bat sein Scheidungsbegehren aus § 43 EheG' .einmal auf das Verhalten der Beklagten gegenüber seinen- jM Bemühungen um die Wiederherstellung der Ehe nach Beendi- fjg gung des Vorprozesses, auf ihr Verhalten gegenüber dem gemeinsamen Kinde und auf ihre Besuche hei seinem Arbeit-geber gestützt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Erkenntnisses hilfsweise auch zu diesen Scheidungs.t gründen Stellung genommen. Es hat das Verhalten der Beklagten in den beiden zuerst genannten Bällen in recht- ftfg lieh einwandfreier Würdigung des Ergebnisses der Verband- üj iungen und der Beweisaufnahme nicht als Eheverfehlung an- 'ffl gesehen 3- da einmal die Bemühungen des Klägers um die Wie-:|H derherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht ernstlich "i'M gemeint gewesen seien und sodann das Verhalten der Be- f||| klagten gegenüber dem Kinde einwandfrei gewesen 'sei. Die ,sJ8[ Besuche der Beklagten bei dem Arbeitgeber des Klägers hat,-» es aber nicht gebilligt und nur mit Rücksicht darauf nicht als schwere Eheverfehlung gewertet, weil der Kläger:^* die Beklagte seit Jahren vernachlässigt? sich 'ihr gegenfllsB über auch ablehnend und abweisend verhalten und durch - • v - - seinen Scheidungsprozeß die-Beklagte in die ^nge gedrängt |pgg habe. Das Berufungsgericht hätte bei seinen Hilfserwägun -gen aber auch noch prüfen müssen, ob die früheren, nach § 616 ZPO als selbständige Scheidungsgründe nicht mehr in Betracht kommenden Verfehlungen entsprechend der Vorschrift des § 51 Abs 2 EheG die Besuche der Beklagten nicht zu einer schweren Eheverfehlung machen konnten (vgi|| auch RGZ 159? 120 und 164? 153) » Da es sich bei der Frage;!« ob eine Eheverfehlung als schwere zu wertenist, um eine solche handelt, die überwiegend auf tatsächlichem Gebiet; liegt (vgl BGHZ 4, 186)? mußte die Entscheidung des Be-1 rufungsgerichts aufgehoben Und die Sache zur neuen Ter-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück^ verwiesen werden, o" ■'o 1 Eine Prüfung der voraussichtlichen Gestaltung der 'Verhältnisse des Kindes hat das Berufungsgericht nach den Urteils grand en nicht vcrgenommer. A Ers t wenn aber eine solche Prüfung vorliegt, lässt sich die Präge beantworten, ■ob die durch’eine Scheidung für das Kind voraussichtlich erwachs enden-Nacht eile so erheblich sind • Auf r echte rh alt ung 2p Diese Aufhebung war auch deshalb erforderlich, weil, wie dies die"Revision zu Recht rügt, ein Rechtsverstoß bei der Anwendung des § 4-8 Abs 3 des Ehegesetzes vorliegtc Als Begründung für die Abweisung der hilfsweise vom Kläger auf §'48 EheG- gestützten Klage hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführts "Das Kind ist erst 12 Jahre alt und darauf angewiesen, ■■‘daß seihe weitere Erziehung und Entwicklung im fest-- gefügten Raum der Familie sich vollziehet!' kann» -Es .1st-’ die.Pflicht des Klägers, dem Rechnung zu tragen! Jedenfalls- glaubt das Gericht, daß es nicht zu verantworten ist, durch die Scheidung der Ehe das Kind end-gültig einer Heimerziehung zu überantworten,-." Diese Begründung lässt nicht erkennen, daß sich das Gericht mit' dem Vortrag des Klägers und den Erklärungen der Beklagten hinsichtlich des Kindes erschöpfend auseinandergesetzt hat* Um beurteilen zu können, was das Wohlverstandene Interesse des Kindes erfordert, ist'eine Prüfung erforder-lich., wie sich die Verhältnisse des Kindes in häuslicher, erzieherischer-, seelischer und finanzieller'Hinsicht ein-mi,l bei einer Aufrechterhaltung der Ehe und sodann bei, einer Scheidung voraussichtlich gestalten.werden (vgl Ui OGHZ 1, 105 f [108])« Hierbei kann, falls nicht besondere Gründe dies rechtfertigen, nicht ohne weiteres, wie es anscheinend das Berufungsgericht wohl tun will, unterstellt werden, daß der Kläger trotz unheilbarer Zerrüttung seiner Ehe bei einer Abweisung seines Scheidungsbe-gehrens die Familiengemeinschaft wieder herstelleh wird„; » msms Hon WBBBBgU mm ■■n n 7 - 3= In dem neuen Verfahren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Kläger - zu demindest* überwiegend - die Zerrüttung der She verschuldet hat und ob auf Grund des Widerspruchs der Beklagten die Äufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist»' Bagegen besteht hach dem bisherigen Vortrag des Klägers entgegen der Ansicht der Revision kein Anlaß zu einer Prüfung, ob das Klagebegehren auch aus § 44 EheG begründet ist, da der Kläger sein Scheidungsbegehren auf diese Bestimmung nicht gegründet hat» Schmidt Raske v.Werner Bundesrichter Wüstenberg Soheffler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben = Schmidt \ ■■ I'll'. ; ■ ■ • .