Rechtssatz: 1.) Bei einer Erkrankung an chronischer Encephalitis (Gehirnhautentzündung) verbunden mit Gliederstarre und Gliederzittern liegt, solange sie noch nicht zu einem krankhaften Geistesund Gemütszustand geführt hat, keine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vor« Sie ist auch keine ekelerregende Krankheit« 2«) Dagegen fällt sie, weil erfahrungsgemäss unheilbar, unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften im Sinne des § 32 EheG« Von einer Anlage zu dieser Krankheit gilt das gleiche nur, wenn sie bereits zur Zeit der Eheschliessung die begründete Besorgnis rechtfertigte, dass sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RG 148, 398). Für die Vernachlässigung ihrer Pflichten vor dem Jahre 1947 sei die Beklagte verantwortlich und dadurch babe sie die Ehe im Sinne des § 43 EheG schuldhaft zerrüttet. Das Leiden der Beklagten falle ausserdem auch unter den Begriff 11 ekel erregende Krankheit“ im Sinne des § 46 EheG* In ihrem Erscheinungsbild - Muskel - und Augenstarre, _ Zittern der Gesichtsmuskulatur und der Hände, nervöse Bewegungen mit dem rechten Arm und mit den Fingern - rufe die Beklagte bei einem normal empfindenden Menschen ein starkes psychisches Unlustgefühl hervor. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt, wobei sie dem Berufungsgericht insbesondere vorwirft, dass es den Begriff der geistigen Störung verkannt habe, sind nicht begründet* Es trifft zwar zu, dass der Begriff der geistigen Störung im Sinne des § 44 EheG sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Geisteskrankheit deckt (vgl BGHZ^ 1, 136)* Voraussetzung für eine geistige Störung ist aber immer eine von der Norm abweichende Beschaffenheit des Seelenlebens, also ein krankhafter Geistesoder Gemütszustand, bei dem der Erkrankte nicht mehr Herr seines Vorstellungs-, Willens-oder Trieblebens ist (vgl RG 161, 108; 162, 228)* Ein solcher 2us';and liegt aber bei der Beklagten nach dem eindeutigen Gutachten der Ärzte nicht vor. Wenn ihre Muskeln und Gliedmassen ein abnormes Verhalten zeigen, insbesondere abnorme Bewegungen ausführen, so geschieht das, wie die Revision selbst bemerkt, gegen ihren Willen, nicht auf Grund einer abnormen Richtung oder Bestimmung ihr.es Willens als solchen* Das Berufungsgericht hst somit das Vorliegen einer geistigen Störung, ohne diesen Begriff zu verkennen, mit Recht verneint. Ebenso hat es auch die Meinung des Klägers, dass in dem Zustand der Beklagten eine ekelerregende- Krankheit erblickt werden müsse, zutreffend als unrichtig bezeichnet. der She nach § 32 EheG stellt das Berufungsgericht fest, dass die Jetzige Krankheit der Beklagten, die im Jahre 1943 zu dem Ausbruch gekommen ist, nach dem Gutachten der Ärzte wahrscheinlich aus einer Encephalitis epidemica entstanden sei, an der die Beklagte in ihrer Schulzeit erkrankt gevesen sei. Encephalitis, an der die Beklagte jetzt leide, sehen bei ihrer Eheschliessung mit dem Kläger vorhanden gewesen sei. Es erblickt in dieser Anlage auch eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG, hält es aber nicht für bewiesen, dass der Kläger bei ihrer Kenntnis undbei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Ehe Abstand genommen haben würde. Daraus könne rückblickend gefolgert werden, dass die Anlage der Beklagten den Ausbruch der jetzt festgestellten Encephalitis zur Zeit der EheSchliessung in absehbarer Zeit nicht habe erwarten lassen. Dasselbe muss aber auch v^n der Anlage zu dieser Krankheit gelten, wenn sie bereits z.Zt. der Eheschliessung die begründete Besorgnis rechtfertigte, dass sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das'Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RG 148, 398)• Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch zunächst, wie die Beklagte mit Recht bemängelt, überhaupt eine Feststellung darüber vermissen, ob und auf Grand welcher Tatsachen es das Vorhände.sein einer derartigen Krankheitsanlage bei der Beklagten z.Zt. der Eheschliessung für er-wiesen angesehen hat. Das ärztliche Gutachten hatte es nur als wahrscheinlich bezeichnet, dass die jetzige Krankheit der Beklagten sich aus der Encephalitis epidemica, die sie in ihrer Jugendzeit durchgemacht hatte, entwickelt habe, ohne den Grad dieser Y/ahrscheinliehkeit näher zu bestimmen. Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts es zweifelhaft erscheinen, ob es die Beweis-last richtig erkannt und bei seinen Feststellungen die Lebenserfahrung und die Erfahrung der medizinischen Wissenschaft hinreichend beachtet hat« Die Ursächlichkeit seines Irrtums über die Krankheitsanlage seiner Ehefrau für seinen Entschluss zur EheSchliessung hat zwar, wie dargelegt, neben den anderen tatsächlichen Voraussetzungen seines Aufhebungsbegehrens grundsätzlich der Kläger zu beweisen. War jedoch die Anlage der Beklagten von der Art, dass nach der Lebenserfahrung ein verständiger Mensch bei Kenntnis der Sachlage die Ehe nicht geschlossen haben würde, und steht dieses auf Grund von ErfahrungsSätzen der Wissenschaft und * des Lebens fest, so muss sich die Beweislast nach^den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins umkehren (Hoff-mann-Stephan § 32, 4 B). Wirde aber ein ärztliches Gutachten in dieser Hinsicht zu der Annahme nötigen, dass die Krankheitsanlage auch nach' einem Gefährlichkeitsgrad, wie er sich bei einem normalen, nicht durch aussergewöhnliche seelische,oder körperliche Belastungen gekennzeichneten Lebensverlauf er- • gab, einen verständigen Mann, wenn er sie gekannt hätte, von der Eingehung der Ehe abgeschreckt haben v»llrde, so würde die Feststellung, dass dei Kläger trotz ihrer Kenntnis etwa auf Grund seiner individuellen Anlage oder seiner besonderen persönlichen Lebensverhältnisse und Interessen zur Ehe geschritten sein v.iirde, der näheren Begründung bedürfen. Rechtlich bedenklich erscheint auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Kläger h*be nach Entdeckung seines Irrtums zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen wolle, und müsse deshalb mit seinem Antrag auf Aufhebung der Ehe 'auch dann abgewiesen werden, wenn an sich die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 32 EheG als gegeben angesehen werden könnten. Hierzu stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Klägers schon vor dem Kriege nervenleidend gewesen und ihre jetzt festgestellte Krankheit schon 194-3 zu dem Ausbruch gekommen sei. Schliesslich wird auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Verlangen des Klägers auf Aufhebung der Ehe mit Rück- . Von einer Bewährung der Ehe in dem Sinne, dass diese unter der Krankheit der Beklagten nicht gelitten habe, kann, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für die Zeit nach 1943, als die Krankheit noch sinnfälliger in Erscheinung trat, nicht die Hede sein. Entscheidend würden aber für die Frage, ob das Verlangen des Klägers nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sittlich gerechtfertigt ist, noch folgende Gesichtspunkte zu beachten seien, die das Berufungsgericht nicht erörtert: Beklagte behauptet hat (Bl 68), schon vor dem Kriege als Nichtstuer und Trinker seine Familie vernachlässigt • "und sie im Jahre 1940 durch seine freiwillige Meldung zu dem Wehrdienst in hilfloser Lage zurückgelassen und dadurch vielleicht sogar den Ausbruch des Leidens der Beklagten oder dessen Verschlimmerung selbst mitvcrschuldet hat. Für eine Auf-rechterl altung der She würde es auch sprechen, wenn die ungünstige Entwicklung, die das Leiden der Beklagten genommen hat, etwa in erheblichem Masse auf aussergewöhn-liche körperliche oder seelische Belastungen zurückzuführen wären, die sie - auch abgesehen von einem Verschulden des Klägers - um ihrer Ehe und ihrer Kinder v;illen auf sich genommen hat»
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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: EheG §§ 32, 44, 46
Rechtssatz: 1.) Bei einer Erkrankung an chronischer Encephalitis (Gehirnhautentzündung) verbunden mit Gliederstarre und Gliederzittern liegt, solange sie noch nicht zu einem krankhaften Geistesund Gemütszustand geführt hat, keine geistige Störung im Sinne des § 44 EheG vor« Sie ist auch keine ekelerregende Krankheit«
2«) Dagegen fällt sie, weil erfahrungsgemäss unheilbar, unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften im Sinne des § 32 EheG« Von einer Anlage zu dieser Krankheit gilt das gleiche nur, wenn sie bereits zur Zeit der Eheschliessung die begründete Besorgnis rechtfertigte, dass sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RG 148, 398).
3«) Die Beweislast hierfür, wie für den gesamten Aufhebungstatbestand des § 32 EheG trifft den Ehegatten, der die Aufhebung der Ehe begehrt. Steht jedoch fest, dass bei dem anderen Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung eine persönliche Eigenschaft Vorgelegen hat, deren Kenntnis einen verständigen Menschen von der Eingehung der Ehe abgehalten hätte, so sind etwaige besondere Umstände in der Person des klagenden Ehegatten, die diesen trotzdem zur Eheschliessung bestimmt haben würden, von dem anderen Ehegatten rarsutun«
Aktenzeichen: IV ZR 165/50
tfrt«v. 9« Juli 1951 OLG Düsseldorf
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IV ZR 165/50
Verkündet am 9. Juli 1951 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Arbeiters Friedrich Heinrich
Hägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
seine Ehefrau Anna 't H
vertreten durch
ihren Pfleger, Rechtsanwalt PflÜ in
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
wegen Ehescheidung bezw. Aufhebung der Ehe.
hat der 3V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni-1951 unter läit-wirkung der Bundesrichter Br. Bersch, -Baske,
Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 29 .März 1950 wird aufgehoben. . > ; i *
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband ung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen •
gatbestand:
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Die Parteien, beide deutsch und* katholisch, haben am 27.11.1928 miteinander die Ehe geschlossen, aus der 4 Töchter im Alter von jetzt 21, 17, 14 und 11 Jahren hervorgegangen sind. Die Parteien haben im Jahre 1944 zu dem letztenmal miteinander ehelich verkehrt. Der Kläger ist 48, die Beklagte 41 Jahre alt.
Der Klüger war während des Krieges zur Wehrmacht einberufen. Als er am 26.4.1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurJ*ckkehrte, fand er seine Familie nicht mehr vor.
Im Jahre 1947 war der eheliche Haushalt nämlich auf Veranlassung des Fürsorgevereins im Einverständnis mit dem Kreisjugendamt aufgelöst worden, da die Beklagte wegen einer Erkrankung zur Führung des Haushaltes und zur Erziehung der Kinder nicht mehr imstande war. Seit dieser Zeit befindet sie sich in einem Hospital, die älteste Tochter ist der Fürsorgeerziehung überwiesen und die 3 Jüngeren sind in einem Heim.
Durch Urteil des Landgerichts ist die Ehe auf die Klage des Mannes geschieden worden. In dem Urteil ist ausgeführt, die Beklagte möge seit dem Jahre 1947 zur Er-füllung ihrer Pflichten ausserstande sein. Dier-Vernach-lässigung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder habe aber schon früher eingesetzt. Für die Vernachlässigung ihrer Pflichten vor dem Jahre 1947 sei die Beklagte verantwortlich und dadurch babe sie die Ehe im Sinne des § 43 EheG schuldhaft zerrüttet.
Auf den von der Beklagten gestellten Antrag ist der Kläger für mitschuldig erklärt worden, weil er ehewidrigen Verkehr mit der Zeugin T^^unterhalte. *
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt
Sie hat ausgeführt, die Feststellung des Urteils, sie habe vor dem Jahre 1947 ihre Pflichten vernachlässigt, sei .unbegründet. Im übrigen sei ihre Nervenerkrankung schon einmal im Jahre 1943 aufgetreten. Y/enn deshalb ihre Haushaltsführung seit dem Jahre 1943 nicht ganz in Ordnung gewesen sei, so müsse auch das auf ihre Erkrankung zurückgeführt werden. Die Annahme, dass sie an einer geistigen Störung leide, sei unbegiiindet, da sie infolge il:rer Nervenerkrankung nur körperlich behindert sei!» Der Kläger selbst habe zudem die Entstehung der Krankheit zu einem wesentlichen Teil verschuldet, da er seine Familie schon in der Zeit vor dem Kriege stark vernachlässigthabe.» Er sei als Nichtstuer und Trinker bekannt gewesen. Die Beklagte hat im zweiten Hechtszuge beantragt:
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung,
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die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden, hilfsweise sie aufzuheben.
Er hat ausgeführt, die Beklagte wende sich mit Recht gegen die Schuldigerklärung, zu demal er schon im ersten Rechtszuge erklärt habe, er stütze die Klage nur noch auf die Vorschrift des § 44 EheG. Tatsächlich leide aber auch die Beklagte an einer geistigen Störung im Sinne dieser Vorschrift, da dieser' Begriff weit auszulegen sei und auch nervöse Störungen von längerer Dauer umfasse.
Das Leiden der Beklagten falle ausserdem auch unter den Begriff 11 ekel erregende Krankheit“ im Sinne des § 46 EheG* In ihrem Erscheinungsbild - Muskel - und Augenstarre, _ Zittern der Gesichtsmuskulatur und der Hände, nervöse Bewegungen mit dem rechten Arm und mit den Fingern - rufe die Beklagte bei einem normal empfindenden Menschen ein starkes psychisches Unlustgefühl hervor.
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Auf jeden Pall sei aber die Klage auf Aufhebung der She gemäss § 32 EheG begründet. Die Beklagte leide an e'.ner Encephalitis (Gehirnhautentzündung). Sie habe während ihrer Schulzeit drei Monate lang an Schlafsucht gelitten. Aus dieser Krankheit pflege sich cie chronische Encephalitis zu entwickeln. Daraus ergebe sich, dass im Zeitpunkt der Eheschliessung die Anlage zu ihrer jetzigen Krankheit schon vorhanden gewes:n sei. Falls ihm dieses schon bei der Eheschliessung bekannt gewesen sei, würde er von der Heirat Abfctand genommen haben. Dabei könne eine Anv/endung der Vorschrift des § 32 Abs 2 EheG nicht in Betracht kommen, da die Krankheit der Beklagten erst im Jahre 1943 ausgebrochen sei. Die Gestaltung der Ehe bis zu diesem Zeitpunkt müsse also ausser Betracht bleiben.
Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetroten. Sie bestreitet insbesondere, schon bei der Eheschliessung mit der Anlage zu der jetzt festgestellten Erkrankung behaftet gewesen zu sein. Sie ist der Ansicht, ihre Krcnkheit sei eine Folge einer während ihres dritten Wochenbettes durchjemacht . n ®Kopf grippe®.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen im zv/eiten Rechtszuge gestellten Antrag weiter.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründ e;
Das-Berufungsgericht hat auf Grund dos Gutachtens der Sachverständigen Dr. L^^m^und Dr. MfHB iestge-stellt, dass es sich bei der Erkrankung der Beklagten (chron. Encephalitis) nicht um eine geistige Störung handele,
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sondern um eine durch die organische Erkr: nkung des Zentralnervensystems bedingte körperliche Unzulälänglichkeit.
Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt, wobei sie dem Berufungsgericht insbesondere vorwirft, dass es den Begriff der geistigen Störung verkannt habe, sind nicht begründet* Es trifft zwar zu, dass der Begriff der geistigen Störung im Sinne des § 44 EheG sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Geisteskrankheit deckt (vgl BGHZ^ 1, 136)* Voraussetzung für eine geistige Störung ist aber immer eine von der Norm abweichende Beschaffenheit des Seelenlebens, also ein krankhafter Geistesoder Gemütszustand, bei dem der Erkrankte nicht mehr Herr seines Vorstellungs-, Willens-oder Trieblebens ist (vgl RG 161, 108; 162, 228)* Ein solcher 2us';and liegt aber bei der Beklagten nach dem eindeutigen Gutachten der Ärzte nicht vor. Sie vermag ihr Vorstellungs-, Willens- und Triebleben als solches durchaus noch zu bestimmen; ihre Merk Fähigkeit ist im Wesentlichen noch intakt, und eine Prüfung ihrer geistigen Fähigkeiten hat keine groben fassbaren Ausfälle ergeben. Wenn ihre Muskeln und Gliedmassen ein abnormes Verhalten zeigen, insbesondere abnorme Bewegungen ausführen, so geschieht das, wie die Revision selbst bemerkt, gegen ihren Willen, nicht auf Grund einer abnormen Richtung oder Bestimmung ihr.es Willens als solchen* Das Berufungsgericht hst somit das Vorliegen einer geistigen Störung, ohne diesen Begriff zu verkennen, mit Recht verneint. *
Ebenso hat es auch die Meinung des Klägers, dass in dem Zustand der Beklagten eine ekelerregende- Krankheit erblickt werden müsse, zutreffend als unrichtig bezeichnet. Zum Begriff der ekelerregenden Krankheit gehört es, dass ein normal empfindender Mensch bei ihrer Wahrnehmung durch seine Sinne unwillkürlich von einem starken Widerwärtigkeitsgefühl erfasst wird* Von diesem richtigen Begriff ausgehend
hat das Berufungsgericht, für die Revision nicht nachprüfbar, tatsächlich festgostellt, dass der Zustand der Beklagten @uf einen normal empfindenden Menschen nicht diese Yar-•kung ausüben, sondern lediglich Mitleid erregen müsse.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Aufhebung
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der She nach § 32 EheG stellt das Berufungsgericht fest, dass die Jetzige Krankheit der Beklagten, die im Jahre 1943 zu dem Ausbruch gekommen ist, nach dem Gutachten der Ärzte wahrscheinlich aus einer Encephalitis epidemica entstanden sei, an der die Beklagte in ihrer Schulzeit erkrankt gevesen sei. Bas Gutachten hatte dazu ausgeführt, dass aus der zuletzt genannten Krankheit sich in einem relativ hohen Prozentsatz der Bälle das Krankheitsbild der chron. Encephalitis entwickele. Das Berufungsgericht unterstellt daraufhin, dass die Anlage zu der chron. Encephalitis, an der die Beklagte jetzt leide, sehen bei ihrer Eheschliessung mit dem Kläger vorhanden gewesen sei. Es erblickt in dieser Anlage auch eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG, hält es aber nicht für bewiesen, dass der Kläger bei ihrer Kenntnis undbei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Ehe Abstand genommen haben würde. Es lässt sich * dabei von der Erwägung leiten, dass die Krankheit erst im Jahre 1943, also erst nach 15-jähriger Ehe wesentlich in Erscheinung getreten sei. Daraus könne rückblickend gefolgert werden, dass die Anlage der Beklagten den Ausbruch der jetzt festgestellten Encephalitis zur Zeit der EheSchliessung in absehbarer Zeit nicht habe erwarten lassen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Erkrankung eines Ehegatten an chron. Encephalitis eine persönliche Ei-genschaft darstelle, die im Sinne des 5 32 des EheG zur Begründung des Aufhebungsbegehrens geeignet sei, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, da cs sich dabei nach dem Gutachten der Ärzte tun eine dauernde Gesundheitsschädigung
handelt, die der Persönlichkeit ein bleibendes Gepräge gibt (vgl RG 146, 243; Varn. 1915, Hr 22; DR 41, 1413). Dasselbe muss aber auch v^n der Anlage zu dieser Krankheit gelten, wenn sie bereits z.Zt. der Eheschliessung die begründete Besorgnis rechtfertigte, dass sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das'Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RG 148, 398)•
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch zunächst, wie die Beklagte mit Recht bemängelt, überhaupt eine Feststellung darüber vermissen, ob und auf Grand welcher Tatsachen es das Vorhände.sein einer derartigen Krankheitsanlage bei der Beklagten z.Zt. der Eheschliessung für er-wiesen angesehen hat. Das ärztliche Gutachten hatte es nur als wahrscheinlich bezeichnet, dass die jetzige Krankheit der Beklagten sich aus der Encephalitis epidemica, die sie in ihrer Jugendzeit durchgemacht hatte, entwickelt habe, ohne den Grad dieser Y/ahrscheinliehkeit näher zu bestimmen. Soweit hierüber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wesentliche Zv/eifel bestehen geblieben sein sollten, würden diese zu Lasten des Klägers gehen, der, unbeschadet der Pflicht des Gerichts zur A.Vermittlung, den gesamten Aufhebungstatbestand zu beweisen hat (RG 145* 5 ; DR 41, 1413; LZ 21, 143)
Es fehlt aber im Berufungsurteil weiter an einer ausreichenden Feststellung über den Gefährlichkeitsgrad der von ihm unterstellten Krankheitsanlage in dem oben dargelegten Sinne, insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Meinung der Beklagten; (Bl 8),dass, der Ausbruch oder jedenfalls die Verschlimmerung der Krankheit mit ihrem dritten Y/ochen-bett und mit den Strapazen, Entbehrungen und Aufregungen in ursächlichem Zusammenhang stehe, denen sie während der Kriegs
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jahre, insbesondere zur Zeit ihrer Evakuierung in die Ostzone ausgesetzt gewesen sei«
Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts es zweifelhaft erscheinen, ob es die Beweis-last richtig erkannt und bei seinen Feststellungen die Lebenserfahrung und die Erfahrung der medizinischen Wissenschaft hinreichend beachtet hat« Die Ursächlichkeit seines Irrtums über die Krankheitsanlage seiner Ehefrau für seinen Entschluss zur EheSchliessung hat zwar, wie dargelegt, neben den anderen tatsächlichen Voraussetzungen seines Aufhebungsbegehrens grundsätzlich der Kläger zu beweisen. War jedoch die Anlage der Beklagten von der Art, dass nach der Lebenserfahrung ein verständiger Mensch bei Kenntnis der Sachlage die Ehe nicht geschlossen haben würde, und steht dieses auf Grund von ErfahrungsSätzen der Wissenschaft und * des Lebens fest, so muss sich die Beweislast nach^den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins umkehren (Hoff-mann-Stephan § 32, 4 B). Diese Voraussetzung wird aber dann zu bejahen sein, wenn z.Zt, der Eheschliessung der Ausbruch der Krankheit mit einem Erscheinungsbild, wie es jetzt vorliegt, in einem hohen Grade wahrscheinlich und . noch für eine Zeit zu erwarten war, in der sie für die Ehe-und/ • Familiengemeinschaft zu einer erheblichen Belastung führen musste«
Ob dieses der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht näher untersucht. Über die Frage, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit der Ausbruch der Krankheit z.Zt. der Ehe-
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Schliessung nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft zu erwarten war, trifft es keine Feststellungen« Ebenso bleibt im Ungewissen, ob seine Erwägung, der Ausbruch der Krankheit sei z.Zt. der Ehesohliessung, wie die tatsächliche spätere Entwicklung ergebe, in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen, mit den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft im Einklang* steht, denn auch darüber
enthält das vorliegende Gutachten, wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, nichts. Es spricht sich auch
nicht darüber aus, wieweit et?/a e’er Ausbruch, der Krankheit
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durch aussergewöhnliche Umstände bedingt ode‘r doch gefördert oder beschleunigt sein kann, die bei der Eheschliessung nicht in Rechnung gestellt werden konnten, wie etv<a wirtschaftliche Sorge und R#t, mangelnde Ernährung während der Kriegszeit, Aufregung durch die Kriegsereignisse, insbesondere durch die Evakuierung der Beklagten in die Ostzone. Wirde aber ein ärztliches Gutachten in dieser Hinsicht zu der Annahme nötigen, dass die Krankheitsanlage auch nach' einem Gefährlichkeitsgrad, wie er sich bei einem normalen, nicht durch aussergewöhnliche seelische,oder körperliche Belastungen gekennzeichneten Lebensverlauf er- • gab, einen verständigen Mann, wenn er sie gekannt hätte, von der Eingehung der Ehe abgeschreckt haben v»llrde, so würde die Feststellung, dass dei Kläger trotz ihrer Kenntnis etwa auf Grund seiner individuellen Anlage oder seiner besonderen persönlichen Lebensverhältnisse und Interessen zur Ehe geschritten sein v.iirde, der näheren Begründung bedürfen.
Rechtlich bedenklich erscheint auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Kläger h*be nach Entdeckung seines Irrtums zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen wolle, und müsse deshalb mit seinem Antrag auf Aufhebung der Ehe 'auch dann abgewiesen werden, wenn an sich die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 32 EheG als gegeben angesehen werden könnten. Hierzu stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Klägers schon vor dem Kriege nervenleidend gewesen und ihre jetzt festgestellte Krankheit schon 194-3 zu dem Ausbruch gekommen sei. Obwohl der Kläger dies gewusst habe, habe er die Ehe mit der Beklagten fortgesetzt und bis zu dem Jahre 1944 mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Biese Fest-
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Stellungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass der Kläger im Jehre 1944 des. Wesen und die Tragweite der Krankheit se ner Ehefrau insbesondere ihre Gefährlichkeit, ihre Unheilbarkeit und die etwaige Tatsache, dass sie anlagemässig schon z.Zt. der EheSchliessung bestanden hatte, tatsächlich erkannt hat. Nur wenn das der Fell wäre, könnte aber von einer schon damals gegebenen Entdeckung seines Irrtums die Hede sein (vgl Tl'arn .23/24 Hr 127 {'28, Nr 176).
Schliesslich wird auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Verlangen des Klägers auf Aufhebung der Ehe mit Rück- . sicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens sittlich nicht gerechtfertigt sei, von den tatsächlichen Feststellungen, die es hierzu getroffen hat, nicht hinreichend getragen. Von einer Bewährung der Ehe in dem Sinne, dass diese unter der Krankheit der Beklagten nicht gelitten habe, kann, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für die Zeit nach 1943, als die Krankheit noch sinnfälliger in Erscheinung trat, nicht die Hede sein. Zuzugeben ist, dass andere Umstände in erheblichem Masse für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, insbesondere die lange Lauer der Ehe, in der die Ehegatten bis zu dem Jahre 1944 offenbar in Harmonie oder doch in durchaus normalen Beziehungen miteinander gelebt haben, das Vorhandensein von 4 zu dem grössten Teil noch minderjährigen Kindern, die Opfer, die die Beklagte im Dienst der Ehe und der Familie gebracht hat. das Alter der Ehegatten, bei dem die Voraussetzung für die Eingehung einer neuen sinn*- und wertvollen ehelichen Gemeinschaft ar»eh beim Kläger kaum noch günstig sein werden und die völlige Hilfs- und Unterhaltsbedürftigkeit der Beklagten. Entscheidend würden aber für die Frage, ob das Verlangen des Klägers nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sittlich gerechtfertigt ist, noch folgende Gesichtspunkte zu beachten seien, die das Berufungsgericht nicht erörtert:
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Die Aufhebung der She würde umsoweniger sittlich gerechtfertigt sein, als etwa der Kläger, wie die. Beklagte behauptet hat (Bl 68), schon vor dem Kriege als Nichtstuer und Trinker seine Familie vernachlässigt • "und sie im Jahre 1940 durch seine freiwillige Meldung zu dem Wehrdienst in hilfloser Lage zurückgelassen und dadurch vielleicht sogar den Ausbruch des Leidens der Beklagten oder dessen Verschlimmerung selbst mitvcrschuldet hat. Für eine Auf-rechterl altung der She würde es auch sprechen, wenn die ungünstige Entwicklung, die das Leiden der Beklagten genommen hat, etwa in erheblichem Masse auf aussergewöhn-liche körperliche oder seelische Belastungen zurückzuführen wären, die sie - auch abgesehen von einem Verschulden des Klägers - um ihrer Ehe und ihrer Kinder v;illen auf sich genommen hat»
Andererseits würde zu berücksichtigen sein, welche tat-
sächlichen Aussichten und Möglichkeiten für den Kläger vorhanden sind, die Haus- und Familiengemeinschaft, wenn nicht mit der anstaltsbedürftigen Beklagten, so doch mit seinen Töchtern wi der aufzunehmen, ob insbesondere die Beschaffung einer Familionwohnung und des benötigten Hausrats in absehbarer Zeit ermöglicht werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch die Angabe der Beklagten (Bl 8) zu würdigen, dass bei der Auflösung des Haushalts im Jahre'194-7 von den Fürsorgeverein, dem Kreis Jugendamt und der Stadtverwaltung beabsichtigt gewesen sei, nach Entlassung der ältesten Tochter aus der Fürsorgeerziehung den Haushalt wieder einzurichten, und’ dass die Kinder -wie auch die Zeugin Lfmm bestätigt hat - gut geartet seien, und zu den besten Hoffnungen berechtigten (Bl 8 ß).
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Wegen der dargelegten Mangel musste das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden.
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Br. Hartz
Johannsen Kregel