Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 13. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (Senatsbeschluss vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 165/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 13. Februar 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2013 - IV ZR 394/12, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635). 3 Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungs- beschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - 39 O 114/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - 1-18 U 188/07 -