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BGH · IV ZR 165/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 165/10

Diese ist dann gegeben, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. 76133 Karlsruhe www.Bundesgerichtshof.de Das Berufungsgericht hat die grundsätzliche Bedeutung in der Frage erkannt, ob es dem Versicherungsnehmer als eigenes arglistiges Verhalten zuzurechnen ist, wenn er auf Rat eines Versicherungsmaklers hin selbst lediglich fahrlässig handelnd Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Weiterhin hat es richtig gesehen, dass den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. Das Berufungsgericht ist auf dieser Grundlage nach Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass ein arglistiges Verschweigen des Klägers nicht bewiesen sei. Auf die vom Berufungsgericht (§ 123 Abs. 2 BGB) ängesprochene Zurechnung des Verhaltens des Versicherungsmaklers kommt es hingegen schon deshalb nicht an, weil - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - gegenüber dem Versicherer ausschließlich der Kläger aufgetreten ist, insbesondere den Versicherungsantrag gestellt hat; dass der Streithelfer dort als "Vermittler" ausgewiesen ist, ändert daran nichts.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 123 BGB
unterschiedlichBerufungsurteilFrageBerufungsgerichtBundesgerichtshofZPOKarlsruheVersR

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
- Die Vorsitzende -
Bundesgerichtshof - 76125 Karlsruhe
 Schreiben an
a)
b)
Aktenzeichen IV ZR 165/10
(bei Antwort bitte angeben)
Durchwahl
S (07 21) 1 59-0
Ihr Zeichen
 Karlsruhe, den 22.07.2011
S
/K
Der Senat hat die Sache beraten und beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für ihre Zulassung liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
l.	Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gegeben, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010, - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a und b; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 aaO; jeweils
m.	w.N.).
Hausanschrift:	Internet- und E-Mail-Adresse:	Telefon (Zentrale): ■	Telefax:
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76133 Karlsruhe	www.Bundesgerichtshof.de
 Das Berufungsgericht hat die grundsätzliche Bedeutung in der Frage erkannt, ob es dem Versicherungsnehmer als eigenes arglistiges Verhalten zuzurechnen ist, wenn er auf Rat eines Versicherungsmaklers hin selbst lediglich fahrlässig handelnd Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Diese Frage ist jedoch schon nach dem eigenen Standpunkt des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
2.	Es ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass der Versicherer die Beweislast für die Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers trägt. Weiterhin hat es richtig gesehen, dass den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - IV ZR 148/09, VersR 2011, 909 Rn. 16 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist auf dieser Grundlage nach Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass ein arglistiges Verschweigen des Klägers nicht bewiesen sei. Auf die vom Berufungsgericht (§ 123 Abs. 2 BGB) ängesprochene Zurechnung des Verhaltens des Versicherungsmaklers kommt es hingegen schon deshalb nicht an, weil - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - gegenüber dem Versicherer ausschließlich der Kläger aufgetreten ist, insbesondere den Versicherungsantrag gestellt hat; dass der Streithelfer dort als "Vermittler" ausgewiesen ist, ändert daran nichts.
Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erkennen.
3.	Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
 eines Monats.