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BGH · IV ZR 165/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 165/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 18. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.410 Euro sowie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren von 120,34 Euro jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an ihn beginnend mit dem 1. "Von den Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3." Zugleich haben sie die Erklärung abgegeben, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung gegen sich gelten lassen zu wollen und den Senat um eine entsprechende Kostenverteilung gebeten.

KostenParteiAnspruchaußergerichtlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 165/07
vom 18. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 18. Juni 2008
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
Wert: bis 16.000 €
Gründe:
1	Der	Kläger	hat die Beklagte aus einer in Verbindung mit einer
 Restkredit-Lebensversicherung abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch genommen. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.410 Euro sowie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren von 120,34 Euro jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an ihn beginnend mit dem 1. Juli 2006 für die Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen monatlich 315 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat sich auf Leistungsausschlüsse berufen, die in ihren Versicherungsbedingungen enthalten sind und um deren Wirksamkeit die Parteien gestritten haben.
 
2	Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
3	Im Revisionsverfahren haben die Parteien sich außergerichtlich dahin verglichen, dass die Beklage an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag einen Betrag von 15.000 Euro zahlt. Hinsichtlich der Kosten haben sie folgende Regelung getroffen:
"Von den Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3."
4	Im Anschluss daran haben die Parteien den Rechtsstreit durch beim Senat eingereichte Schriftsätze vom 9. und 27. Mai 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich haben sie die Erklärung abgegeben, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung gegen sich gelten lassen zu wollen und den Senat um eine entsprechende Kostenverteilung gebeten.
 
5	Dem	entsprechend	hat	der	Senat	auf	Grundlage	der	§§	91a	Abs.	1,
98 ZPO erkannt.
Terno
 Dr. Schlichting
 Seifte rt
 Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2006 - 16 0 439/05 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.06.2007 - 10 U 1321/06 -