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BGH · IV ZR 164/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 164/75

Die Klägerin führte ein Pelzwarenlager, während der Beklagte zunächst handwerklich als Kürschner arbeitete und sich dann dem Pelzhandel im Wandergewerbe zuwandte. Als Gesamtschuldnerin der jeweiligen Darlehensverbindlichkeiten unterschrieb die Klägerin neben dem Beklagten im Juni 1963 e-ine Schuldurkunde über 400.000.,-- DM zur Finanzierung des Neubaues in der Richentalstraße und im Februar 1964 eine Schuldurkunde über 600.000,— DM zur Finanzierung des Neubaues in der Franz-Liszt-Straße. Zur gleichen Zeit gab der Beklagte den maßgeblichen Stellen bekannt, er habe der Klägerin alle Vollmachten entzogen, er lebe mit seiner Ehefrau in Scheidung, diese sei nicht mehr berechtigt, Verhandlungen wegen der beiden Grundstücke zu führen oder in sonstiger Weise für ihn tätig zu werden. Die Bebauung und Verwertung der Grundstücke sei nicht nur ihrer Idee entsprechend erfolgt, sondern sie habe hierfür auch alle.Vorarbeiten geleistet. Ihren Zahlungsanspruch könne sie jedoch erst dann berechnen, wenn der Beklagte über den Stand des Vermögens zur Zeit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung gelegt habe. Sie kenne die endgültige Abrech.--rung der Bauvorhaben nicht und habe auch keinen Überblick über die sonstige Vermögenslage des Beklagten. den Beklagten zu verurteilen, über das Vermögen der Eheleute FfMHl bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, per 24. Soweit die Klägerin mitgearbeitet habe, sei ihre Tätigkeit nicht über das übliche Maß der Mitarbeit einer Ehefrau hinausgegangen. Das Landgericht hat entsprechend dem Hauptantrag den Beklagten verurteilt, der Klägerin über das Vermögen der Parteien, insbesondere über' die Hausgrundstücke des Beklagten in Richentalstraße Q, sowie in unter Zurückweisung der Berufung den Beklagten zu verurteilen, an sie denjenigen Betrag zu zahlen, den er nach Maßgabe der Rechnungslegung auf Grund des Gesellschafts-Verhältnisses zwischen den Parteien zu leisten hat. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es unter Aufhebung der .landgerichtlichen Kosten-entscheidung den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschlossen die damals mittellosen Parteien gemeinsam, durch den Betrieb eines Hotel-garni und, als sich dieses nicht rentierte, durch den Erwerb von C-rund. Die überwiegende Aktivität der Klägerin zeigte sich schließlich auch darin, daß von ihr eine Skizze zu dem Grundriß des Bauvorhabens gefertigt wurde, die den maximalen Nutzungseffekt erreichte und deshalb bei der weiteren Planung von den Ar- Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den Parteien habe 'eine Ehegatten-Innengesellschaft im Sinne des § 705 BGB bestanden, die beiden Ehegatten ein Anrecht auf die. April 1964 ihr Ende .gefunden habe, sei die Klägerin' am Gewinn und Verlust der Innengesellschaft bei deren Auflösung gemäß § 722 Abs. 1 BGB zur Hälfte "beteiligt,, Dies rechtfertige ihren Anspruch auf Rechnungslegung,, So. ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein- Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten auch immer dann angenommen worden, wenn sich feststellen' ließ, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen eine über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausübten (BGHZ 8, 249,* 31/ 197 5 47, 157), Vermögensrecht!i-che Beziehungen zwischen Eheleuten 7 7 sind nur dann nicht als gesellschaftsrechtliche anerkannt worden, wenn der Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen nur dem Bestreben galt, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen (§1353 BGB), oder wenn es sich um eine Mitarbeit des Ehegatten im Geschäft oder Beruf des anderen. Haben sich die Eheleute dagegen in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt, dann kann davon ausgegangen werden, daß stillschweigend zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, der beiden ein Anrecht auf die- Erträgnisse ihrer gemeinsamen Tätigkeit gibt. Das Hotel-garni wurde zwar unter dem Namen des Beklagten, aber selbständig von der Klägerin betrieben, während der Beklagte noch seiner damaligen Berufstätigkeit nachging. Zu übersehen ist hierbei jedoch nicht, daß der Verkauf des Hotelgrundstücks mit einem Reingewinn von 180.000,- DM im wesentlichen dem Verhandlungsgeschick der .Klägerin zu- verdanken war und hierdurch erst der Grundstock für den Erwerb und die Bebauung der KfBBBl Grundstücke gelegt wurde. Sie unterschrieb unstreitig, was das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht einmal mitverwertet hat, als Gesamtschuldnerin von Darlehensverbindlichkeiten neben dem Beklagten eine Schuldurkunde über 400.000,- DM zur Finanzierung des Neubaues Richentalstraße und eine weitere Schuldurkunde über 600.000,- DM. Annahme, ' daß die Klägerin-, ganz abgesehen von ihrer Haf-tungsmitübernahine, Dienstleistungen erbrachte, die über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien und über, die übliche Mithilfe eines Ehegatten im Geschäft oder ira Beruf des anderen Ehegatten weit hinausgingen. Unstreitig gab.der Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt bekannt, daß er der Klägerin alle Vollmachten entzogen habe, mit ihr in Scheidung lebe und diese nicht mehr berechtigt sei, für ihn tätig zu werden. Danach führte der Beklagte das Unternehmen von diesem Zeitpunkt ah allein weiter, während die Klägerin keinen Anteil mehr daran hatte und damit auch ilire. Der Beklagte hatte sich lediglich "der Klägerin schuldrechtlich dahin gebunden, daß das erworbene und in seinem Al j o:i neigentu in stehende Vermögen dem Werte nach im Innenverhä11 rs i s zur Klägerin so behandelt werden sollte, als ob es Gesellschaftsvermögen 'sei, d. h. daß die Klägerin an dem Werte des Gesellschaftsvermögens nur beteiligt, sein seilte, als ob dieses Gesamthandsvermögen der Gesellschaft wäre undals ob die Klägerin zur Hälfte, an Es verstellt sich aber von selbst, daß dieser schuldrechtliche Anspruch auf.eine anteilsmäßige Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen als solchem und nicht nur an dem Gewinn des Unternehmens auch .nach der Auflösung der Gesellschaft fortbesteht und,zu einer Auseinandersetzung führen muß, auf Grund deren die Klägerin ihren Anteil an dem Wertst des Vermögens erhält» Das würde dazu führen, daß das der Gesellschaft dienende, im Alleineigentun des Beklagten stehende Vermögen in Geld umzusetzen wäre., um der Klägerin den ihr gebührenden Anteil zukommen zu lassen (§ 733 Abs.3. Bei einer solchen Gestaltung könnte jedoch die Klägerin'im Hinblick auf den nur stillschweigend und damit formlos abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag bei der Auflösung der Gesellschaft nicht verlangen, daß bei der Auseinandersetzung die Grundstücke gemäß § 733 Abs.3. In diesem Falle hätte, wie der Revision zuzugeben ist, der Gesellschaftsvertrag nach § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (RGZ 166, 160, .165)* Jedoch kann die Abwicklung der Gesellschaft bei anderer Vereinbarung .auch abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 731 BGB erfolgen. Es läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht den Gesellschaftsvertrag dahin ausgelegt hat ciao die Beklagte während der Dauer der Gesellschaft nicht nur an den Erträgnissen der■Grundstücke, sondern auch an der ganzen Substanz der Grundstücke ihrem Werte nach teilhaben bei einer Auseinandersetzung der Gesellschaft in Abweichun von § 733 Abs.3 BGB insoweit aber nur auf einen Auseinan- Sie lag hier nach dem tatsächlichen Verhalten der Parteien nahe; von ihr ist auch die Klägerin ausgegangen, indem sie, wie sich aus ihrer Anschlußberufung ergibt, nur einen Geldanspruch geltend machen will.- Die Abwicklung der Gesellschaft erfolgt daher in der Weise, daß der Klägerin ein Abfindungsanspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des Wertes ihrer hälftigen Beteiligung■an dem gemeinsam mit dem Beklagten erworbenen Vermögen zugebilligt wird, dem Beklagten dagegen das.Unternehmen und insbesondere die Grundstücke frei von. Bindungen durch das Gesellschaftsverhältnis verbleiben, wie dies in den §§ 738 bis 740 BGB für die Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters vorgesehen ist und auch der für die stille Gesellschaft getroffenen Regelung entspricht (§ 340 HGB). Mit Recht konnte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin nach der Auflösung der Gesellschaft berechtigt ist, zur Vorbereitung der Auseinandersetzung die Rechnungslegung zu dem Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (§ 721 BGB). Es 1st rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin mit der Anschlußberufung geltend gemachten Zahlungsanspruch für zulässig angesehen und denRechtsstreit insoweit zur Verhandlung und Entscheidung.an das Landgericht zurückverwiesen hat. Im übrigen ergibt sich hier sogar eine hinreichende Bestimmtheit des Leistungsantrages der Klägerin im Sinne der ihr zustehenden Quote aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit § 722 Abs. 1 BGB. ■ Denn wenn auch.mit der Klage auf Rechnungslegung die Zahlungsklage verbunden werden kann, so ist eine Entscheidung über den- 3 ZPO das Verfahren so behandelt, als wenn der Rechtsstreit wegen des Zahlungsanspruches in erster Instanz rechtshängig geblieben wäre und das Landgericht ein Teilurteil über den Rechnungslegungsanspruch erlassen hätte. Zwar sieht § 538 Abs. 1 Nr.v3 ZPO eine solche Zurückver-weisung durch das Berufungsgericht nur für den Fall eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruches vor. Denn bei dem noch■ausstehenden Zahlungsanspruch handelt es sich in Wirklichkeit um ein Betragsverfahren nach Art der §§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, so daß die Erwägung, aus der heraus Das entspricht nicht nur einer verfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeit, sondern vermeidet auch eine-für die Klägerin durch den Verlust eines Rechtszuges für ihren • Zahlungsanspruch verbundene Unbilligkeit (HGZ l69i■127* 129; OLG Celle NJW 1961= 786;'Stein/Jonas Komm, zur ZPO 19.

Zitierte Normen: § 705 BGB § 340 HGB § 721 BGB § 253 ZPO § 722 BGB
BGBGrundstückBerufungsgerichtParteiGesellschaftZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
: : IM NAMEN. DES VOLKES .
y. URTEIL"'' ' V	Verkündet am
IV ZR 164/75	9. Oktober; 1974
'. .	Hellmann,
..Justizhauptsekretär
 in dem Rechtsstreit’
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat', auf die mündliche Verhandlung von	mber	1974.
durch den Vorsitzenden Richter Di. i*—^ die Rich-
ter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:	.	;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Die verheiratete Klägerin und.der verwitwete Beklagte, der als Jude nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen erlitten hatte, lebten seit 1946 ständig zusammen. Aus dieser Verbindung sind zwei in den Jahren 1947 und 1956 geborene Kinder hervorgegangen. Im Frühjahr 1949 wanderten die Parteien nach Israel aus, kehrten jedoch im Dezember 1949 wieder in die Bundesrepublik zurück und lebten fortan in Konstanz. Die Klägerin führte ein Pelzwarenlager, während der Beklagte zunächst handwerklich als Kürschner arbeitete und sich dann dem Pelzhandel im Wandergewerbe zuwandte. Hierbei gelang es
 und Knüfer.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
  "
den Parteien jedoch nicht, Vermögen zu bilden. Auch die Haftentschädigung, die der Beklagte in mehreren Raten erhielt, wurde für den Lebensunterhalt verbraucht.
Nachdem die Klägerin im Sommer 1950 von ihrem Mann geschieden worden war, schlossen die Parteien im Mai 1952 die Ehe miteinander. Gleichzeitig vereinbarten sie durch Ehevertrag Gütertrennung, da die Klägerin im Jahre 1951 wegen einer geringfügigen Forderung, deren Berechtigung sie nicht anerkannte, den Offenbarungseid geleistet hatte.	.
Im Jahre 1956 gab die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auf und die Parteien beschlossen, ein Haus zu kaufen, um darin eine Pension zu betreiben. Anfangs 1957 wurde dafür ein geeignetes Grundstück in Allensbach erwo.rben. Der Kaufpreis betrug 45.000,— DM und wurde, da die Parteien keine Geldmittel besaßen, finanziert. Als Eigentümer wurden der Beklagte und dessen Bruder Bernhard je zur Hälfte ins Grundbuch eingetragen, letzterer deshalb, weil er zu dem Erwerb des Grundstücks und dem Umbau des Hauses zu einem Hotel-garni mit Leistungen teils in bar, teils durch Arbeitsleistung den Betrag von mehr als 30.000,— DM beigetragen hatte. Nach dem Umbau wurde eine Pension mit 17 Betten betrieben. Der Beklagte und sein Bruder erteilten der Klägerin zur Wahrnehmung der für die Pension erforderlichen Geschäfte eine öffentlich beglaubigte Generalvollmacht. Da sich der Betrieb der Pension nicht rentierte“, wurde das Anwesen im Spätherbst 1961 wieder verkauft* Hierbei wurde - nach Ablösung aller Belastungen - ein Reingewinn von 180.000,— DM erzielt, der nach dem gemeinsam gefaßten Entschluß beider Parteien in Bauprojekten angelegt werden sollte.
■ Im Jul L 1962 erwarb daher der Beklagte das Alleineigentum an einem Grundstück in KfBBBBB, Franz-Liszt-Straße zu dem Preise von 184.500,— DM. Es war von Anfang an beabsichtigt, auf diesem Gelände ein großes Wohngebäude zu errichten, das durch Vermietung von Appartementwohnungen Rendite abwerfen sollte. Um das Eigenkapital zu erhöhen und die Ausführung dieses; Bauvorhabens zu ermöglichen, faßten die Parteien den Plan, zunächst noch ein anderes Grundstück zu erwerben, hierauf, Eigentumswohnungen zu bauen und diese mit möglichst hohem Gewinn zu verkaufen.
Im Herbst 1962 erwarb daher der Beklagte, der seit Beginn des Jahres nicht mehr berufstätig war, als Alleineigentümer ein Baugrundstück in KfflHHP, Richentalstraße. Der Kaufpreis von 60.000,-— DM und die Nebenkosten in Höhe von etwa 10.000,— DM wurden durch Aufnahme von Krediten und Belastungen des Grundstücks Franz-Liszt-Straße aufgebracht. In der Zeit von Sommer 1963 bis Herbst 1964 wurde auf dem Anwesen Richentalstraße ein Gebäude mit 21 Eigentumswohnungen errichtet. In fast allen Baueingaben, Planentwürfen und dergleichen wurden die Eheleute F^HMfe als Antragsteller aufgeführt. Aus der Veräußerung aller Eigen-, tumswohnungen erzielte der Beklagte einen Gewinn von nahezu 250.000,— DM, der zur Finanzierung des zweiten Bauvorhabens verwendet wurde. Nachdem die Baugenehmigung für das Grundstück Franz-Liszt-Straße am 24. Juli 1963 "den Eheleuten J^HhrFW" erteilt worden war, wurde ein Gebäude mit 54 Appartementwohnungen erstellt und diese vermietet. Als Gesamtschuldnerin der jeweiligen Darlehensverbindlichkeiten unterschrieb die Klägerin neben dem Beklagten im Juni 1963 e-ine Schuldurkunde über 400.000.,-- DM zur Finanzierung des Neubaues in der Richentalstraße und im Februar 1964 eine Schuldurkunde über 600.000,— DM zur Finanzierung des Neubaues in der Franz-Liszt-Straße.
Als sämtliche Vorarbeiten für beide Bauprojekte_ abgeschlossen waren, ließ der Beklagte der Klägerin mit-teilen, er werde die Scheidung der Ehe betreiben, und zog am 4. April 1964 aus der ehelichen Wohnung aus. Die Ehescheidungsklage wurde am 24. April 1964 der Klägerin zugestellt. Zur gleichen Zeit gab der Beklagte den maßgeblichen Stellen bekannt, er habe der Klägerin alle Vollmachten entzogen, er lebe mit seiner Ehefrau in Scheidung, diese sei nicht mehr berechtigt, Verhandlungen wegen der beiden Grundstücke zu führen oder in sonstiger Weise für ihn tätig zu werden.
Durch Urteil vom 12. März 1970 wurde die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden.
Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Rechnungslegung. Sie.hat hierzu vorgetragen: Zwischen den Parteien habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Beide Parteien hätten den gemeinsamen Zweck verfolgt, einen Vermögensgewinn zu erreichen und arbeitsfreies Einkommen sicherzustellen. Der Gesellschaftsvertrag sei stillschweigend geschlossen worden. Sie sei die geistige Urheberin für den Erwerb der Vermögensobjekte gewesen. Die Bebauung und Verwertung der Grundstücke sei nicht nur ihrer Idee entsprechend erfolgt, sondern sie habe hierfür auch alle.Vorarbeiten geleistet. Nur durch ihre Mitarbeit sei es dem Beklagten möglich gewesen, diese groiSen der Gewinnerzielung dienenden Bauvorhaben durchzuführen. .An dem im Rahmen der Ehegattengesellschaft erzielten Gewinn sei sie zur Hälfte beteiligt. Ihren Zahlungsanspruch könne sie jedoch erst dann berechnen, wenn der Beklagte über den Stand des Vermögens zur Zeit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung gelegt habe. Sie kenne die endgültige Abrech.--rung der Bauvorhaben nicht und habe auch keinen Überblick über die sonstige Vermögenslage des Beklagten.
Die Klägerin hat daher beantragt:
den Beklagten zu verurteilen, über das Vermögen der Eheleute FfMHl bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, per 24. April 1964 Rechnung zu legen.
Hilfsweise hat sie beantragt:
den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer vom Gericht anzudrohenden, der . Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Haft- oder ..Geldstrafe zu dulden, daß sie, gegebenenfalls in Begleitung der Steuerberaterin	Einsicht	in	sämt-
liche Geschäfts- ■und. Vermögensunterlagen .bezüglich der Bauvorhaben Richentalstraße 8 und Franz-Liszt-Straße 1 , beide in KflHHh bis 24. April 1964 nehme.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat hierzu vorgetragen: Ein Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung bestehe nicht, da eine Ehegattengesellschaft nicht Vorgelegen habe. Soweit die Klägerin mitgearbeitet habe, sei ihre Tätigkeit nicht über das übliche Maß der Mitarbeit einer Ehefrau hinausgegangen. Irgendwelche Geldmittel für die Bauten seien von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden. Es sei für ihn vielmehr schädlich gewesen, daß die Klägerin den Offenbarungseid geleistet habe. Die - Grundlage des heute vorhandenen Vermögens sei von ihm. selbst und von seinem Bruder Bernhard gebildet-worden. Dieser sei auf Grund einer internen Vereinbarung am jeweiligen Vermögen zur Hälfte beteiligt. Die erforderlichen Pläne zur Finanzierung und zur Bebauung der Grundstücke in KflHBBM seien von .Fachleuten ausgearbeitet worden. Gegen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses spreche weiter die Vereinbarung der Gütertrennung. Selbst wenn man aber eine Ehegattengesellschaft bejahe, so sei
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diese mit d.er-Erhebung der Scheidungsklage beendet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber Einblick in die maßgeblichen Vermögensverhältnisse gehabt. Erst später seien die beiden Bauvorhaben in Konstanz abgeschlossen worden. Insoweit habe ein Gesellschaftsverhältnis aber nicht mehr bestanden.
Das Landgericht hat entsprechend dem Hauptantrag den Beklagten verurteilt, der Klägerin über das Vermögen der Parteien, insbesondere über' die Hausgrundstücke des Beklagten in	Richentalstraße	Q, sowie in
KMBBBBB, Franz-Liszt-Straße 1, nach dem Stande am 24. April 1964 Rechnung zu legen.
Der Berufung des Beklagten, mit der dieser die Abweisung, der Klage begehrt hat, hat sich die Klägerin angeschlossen und beantragt?
unter Zurückweisung der Berufung den Beklagten zu verurteilen, an sie denjenigen Betrag zu zahlen, den er nach Maßgabe der Rechnungslegung auf Grund des Gesellschafts-Verhältnisses zwischen den Parteien zu leisten hat.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten des BerufungsVerfahrens auferlegt. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es unter Aufhebung der .landgerichtlichen Kosten-entscheidung den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Zahlungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschlossen die damals mittellosen Parteien gemeinsam, durch den Betrieb eines Hotel-garni und, als sich dieses nicht rentierte, durch den Erwerb von C-rund. und Boden-' sowie . durch die Errichtung von Wohnhäusern: Vermögen zu bilden und sich auf diese Weise eine dauernde arbeitsfreie Erwerbsquelle zu schaffen. Bei der Durchführung dieser Planungen über Jahre hinaus fiel, der Klägerin infolge ihrer größeren Sprachgewandtheit und Verhandiungsgeschicklich-keit die führende Rolle zu. Bei den Verhandlungen über den Kauf und die Finanzierung des Hotelgrundstücks war sie der aktivere Teil. Ihr allein oblag dann auch die Leitung des Hotelbetriebes. Bei dem Verkauf des Hotelgrundstücks war es insbesondere ihrem Verhandlungsgeschick zu verdanken, daß ein Verkaufspreis von 300.000,- DM und damit ein Gewinn von etwa 180.000,- DM erzielt werden konnte. Dieser Gewinn gab dann den Grundstock für den Erwerb von Grundstücken und die Errichtung der Wohnhäuser. Auch hierbei war die Klägerin in weitestem Maße aktiv tätig. Sie führte die Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, den Banken und Architekten, teils zusammen mit dem Beklagten, teilweise aber auch allein. In Finanzierungsverhandlungen war sie wortführend. So fuhr sie zu den Banken in München und Karlsruhe, als .wegen,der Auszahlung der Hypothekendarlehen Schwierigkeiten entstanden. Bei den Besprechungen mit den Architekten war sie gleichfalls sehr aktiv beteiligt, so daß diese den Eindruck gewannen, Bauherrschaft seien beide Ehegatten gemeinsam. Dementsprechend lauteten die Baugesuche und Baugenehmigungen aufdie "Eheleute FflHÜ". Die überwiegende Aktivität der Klägerin zeigte sich schließlich auch darin, daß von ihr eine Skizze zu dem Grundriß des Bauvorhabens gefertigt wurde, die den maximalen Nutzungseffekt erreichte und deshalb bei der weiteren Planung von den Ar-
chitekteh.verwertet wurde, da der Plan der Klägerin im Nutzungseffekt weiterging als deren eigener Vorschlag.
Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den Parteien habe 'eine Ehegatten-Innengesellschaft im Sinne des § 705 BGB bestanden, die beiden Ehegatten ein Anrecht auf die. Erträgnisse ihrer gemeinsamen Tätigkeit gegeben habe. Da das .Gesellschaftsverhältnis mit- Zustellung der Scheidungsklage des Beklagten an die Klägerin am 24. April 1964 ihr Ende .gefunden habe, sei die Klägerin' am Gewinn und Verlust der Innengesellschaft bei deren Auflösung gemäß § 722 Abs. 1 BGB zur Hälfte "beteiligt,, Dies rechtfertige ihren Anspruch auf Rechnungslegung,,
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
¥eder die Natur der Ehegemeinschaft noch die Vorschriften über die ehelichen Güterstände schließen es aus, daß die Ehegatten durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen sich ein Gesellschafts-. Verhältnis begründen. So. ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein- Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten auch immer dann angenommen worden, wenn sich feststellen' ließ, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen eine über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausübten (BGHZ 8, 249,* 31/ 197 5 47, 157),
-1 q-7 =
Vermögensrecht!i-che Beziehungen zwischen Eheleuten 7 7 sind nur dann nicht als gesellschaftsrechtliche anerkannt worden, wenn der Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen nur dem Bestreben galt, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen (§1353 BGB), oder wenn es sich um eine Mitarbeit des Ehegatten im Geschäft oder Beruf des anderen. Ehegatten handelte, die nach den, Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich ist (§1356 Abs. 2 BGB). Haben sich die Eheleute dagegen in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt, dann kann davon ausgegangen werden, daß stillschweigend zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, der beiden ein Anrecht auf die- Erträgnisse ihrer gemeinsamen Tätigkeit gibt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß sich'die Ehegatten seinerzeit bewußt waren, daß ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtliche zu beurteilen sind (BGHZ 31, 197, 201).
Das Hotel-garni wurde zwar unter dem Namen des Beklagten, aber selbständig von der Klägerin betrieben, während der Beklagte noch seiner damaligen Berufstätigkeit nachging. Die dann erfolgte Errichtung von 21 Eigentumswohnungen in der Richentalstraße und von 54 Mietwohnungen in der Franz-Liszt-Straße stellte sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als ein Unternehmen dar, wie e-s in der Regel von nur sehr versierten Geschäftsleuten oder sogar'wegen seiner hohen Anforderungen an Planung, Finanzierung und Überwachung von Baugesellschaften durchgeführt wird. Richtig ist, daß von der Klägerin keinerlei Vermögensbeitrag geleistet worden ist. Das gleiche gilt jedoch auch für den Beklagten, da beide Parteien bei Begründung des Gesellschaftsverhältnisses mittellos waren. Zu übersehen ist hierbei jedoch nicht, daß der Verkauf des Hotelgrundstücks mit einem
 Reingewinn von 180.000,- DM im wesentlichen dem Verhandlungsgeschick der .Klägerin zu- verdanken war und hierdurch erst der Grundstock für den Erwerb und die Bebauung der KfBBBl Grundstücke gelegt wurde.
Im übrigen.beschränkte sich die Tätigkeit der Klägerin nicht nur auf Dienstleistungen. Sie unterschrieb unstreitig, was das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht einmal mitverwertet hat, als Gesamtschuldnerin von Darlehensverbindlichkeiten neben dem Beklagten eine Schuldurkunde über 400.000,- DM zur Finanzierung des Neubaues Richentalstraße und eine weitere Schuldurkunde über 600.000,- DM. zur Finanzierung des Baues Franz-Liszt-Straße. Damit übernahm die Klägerin auch eine persönliche Haftung nach außen hin und hätte neben dem Beklagten dafür einstehen müssen, wenn es zu Verlustgeschäften gekommen wäre und dis Darlehensforderungen dinglich nicht hinreichend gesichert gewesen wären.
Soweit es daher um die der gemeinsamen Aufgabe erbrachten Dienstleistungen der Parteien geht, müssen sie nach dem festgestellten Sachverhalt zu demindest als gleichwertig angesehen werden. Das rechtfertigt die. Annahme, ' daß die Klägerin-, ganz abgesehen von ihrer Haf-tungsmitübernahine, Dienstleistungen erbrachte, die über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien und über, die übliche Mithilfe eines Ehegatten im Geschäft oder ira Beruf des anderen Ehegatten weit
 hinausgingen. Hierbei neben der Klägerin auc frau in einem Haushalt
 ist nicht zu übersehen, daß da-h noch die Pflichten einer Haus mit Mann und zwei Kindern obla
■	; Fehl geht die Rüge der Revision,' dem angefochtenen
 Urteil fehle die Feststellung einer rechtsgeschäftlich 'begründeten' Verpflichtung; der Klägerin, die Erreichung, ' des Geseilschaftszweckes durch 'einen bestimmten Beitrag; zu fördern. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich deutlich, daß der Beitrag der Klägerin im ■ ' Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung in gleicher Weise vie beim Beklagten darin; liegen sollte, aktiv an der Erreichung des gesteckten Zieles mitzuar-beiten. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin sogar als der aktivere Teil auch nachgekommen.
Zutreffend hat es das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Auflösung der Gesellschaft auf den 24. April 1964, den Tag der Einreichung der Scheidungsklage durch den Kläger , und nicht auf den Tag der Trennung der Parteien am 4. April 1964 abgestellt. Unstreitig gab.der Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt bekannt, daß er der Klägerin alle Vollmachten entzogen habe, mit ihr in Scheidung lebe und diese nicht mehr berechtigt sei, für ihn tätig zu werden. Danach führte der Beklagte das Unternehmen von diesem Zeitpunkt ah allein weiter, während die Klägerin keinen Anteil mehr daran hatte und damit auch ilire. Verpflichtung zu weiteren Beitragsleistungen entfiel.
■ Die Gesellschaft zwischen den Parteien war dadurch gekennzeichnet, daß ihr ein Gesamthandsvermögen fehlte,.' vielmehr der Beklagte Alleineigentümer des erworbenen :
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Vermögens wurde. Der Beklagte hatte sich lediglich "der Klägerin schuldrechtlich dahin gebunden, daß das erworbene und in seinem Al j o:i neigentu in stehende Vermögen dem Werte nach im Innenverhä11 rs i s zur Klägerin so behandelt werden sollte, als ob es Gesellschaftsvermögen 'sei, d. h. daß die Klägerin an dem Werte des Gesellschaftsvermögens nur beteiligt, sein seilte, als ob dieses Gesamthandsvermögen der Gesellschaft wäre undals ob die Klägerin zur Hälfte, an
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der Gesellschaft beteiligt sei. Es verstellt sich aber von selbst, daß dieser schuldrechtliche Anspruch auf. eine anteilsmäßige Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen als solchem und nicht nur an dem Gewinn des Unternehmens auch .nach der Auflösung der Gesellschaft fortbesteht und,zu einer Auseinandersetzung führen muß, auf Grund deren die Klägerin ihren Anteil an dem Wertst des Vermögens erhält»
Nun sind zwar die gesetzlichen Bestimmungen über . die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§§ 730 bis 735 BGB), von einigen Ausnahmen abgesehen, auch für eine Innengesellschaft anwendbar. Das würde dazu führen, daß
 das der Gesellschaft dienende, im Alleineigentun des Beklagten stehende Vermögen in Geld umzusetzen wäre., um der Klägerin den ihr gebührenden Anteil zukommen zu lassen (§ 733 Abs. 3. BGB). Bei einer solchen Gestaltung könnte jedoch die Klägerin'im Hinblick auf den nur stillschweigend und damit formlos abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag bei der Auflösung der Gesellschaft nicht verlangen, daß bei der Auseinandersetzung die Grundstücke gemäß § 733 Abs. 3. BGB versilbert werden, weil dies für den Beklagten.die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung be-
deuten würde. In diesem Falle hätte, wie der Revision zuzugeben ist, der Gesellschaftsvertrag nach § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft (RGZ 166, 160, .165)* Jedoch kann die Abwicklung der Gesellschaft bei anderer Vereinbarung .auch abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 731 BGB erfolgen. Es läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht den Gesellschaftsvertrag dahin ausgelegt hat
 ciao
die Beklagte während der Dauer der Gesellschaft nicht nur an den Erträgnissen der■Grundstücke, sondern auch an der ganzen Substanz der Grundstücke ihrem Werte nach teilhaben bei einer Auseinandersetzung der Gesellschaft in Abweichun von § 733 Abs. 3 BGB insoweit aber nur auf einen Auseinan-
dersetzungsansppuch in Geld angewiesen sein sollte,' der sich nach dem Werte der Grundstücks und des sonstigen gemeinsam erworbenen Vermögens im Zeitpunkt der Auseinandersetzung richtet. Sine solche Auslegung des Gesellschaftsyertrages'ist möglich (BGH WM 1960, 1121, 1122; Soergel/Siebert BGB 1969 vor § 705 Rdn. 46). Sie lag hier nach dem tatsächlichen Verhalten der Parteien nahe; von ihr ist auch die Klägerin ausgegangen, indem sie, wie sich aus ihrer Anschlußberufung ergibt, nur einen Geldanspruch geltend machen will.- Dies entspricht auch der Interessenlage beider Parteien, da ihr Wille sicherlich nicht dahin ging, daß bei einer Auflösung der Gesellschaft das ganze Unternehmen in Fortfall kommen sollte. Die Abwicklung der Gesellschaft erfolgt daher in der Weise, daß der Klägerin ein Abfindungsanspruch auf eine Geldzahlung in Höhe des Wertes ihrer hälftigen Beteiligung■an dem gemeinsam mit dem Beklagten erworbenen Vermögen zugebilligt wird, dem Beklagten dagegen das.Unternehmen und insbesondere die Grundstücke frei von. Bindungen durch das Gesellschaftsverhältnis verbleiben, wie dies in den §§ 738 bis 740 BGB für die Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters vorgesehen ist und auch der für die stille Gesellschaft getroffenen Regelung entspricht (§ 340 HGB).
Mit Recht konnte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin nach der Auflösung der Gesellschaft berechtigt ist, zur Vorbereitung der Auseinandersetzung die Rechnungslegung zu dem Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zu verlangen (§ 721 BGB).
Es 1st rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin mit der Anschlußberufung geltend gemachten Zahlungsanspruch für zulässig angesehen und denRechtsstreit insoweit zur Verhandlung und Entscheidung.an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es . bei dem Zahlungsanspruch weder eines bestimmten Klageantrages noch handelte es sich um eine Klageänderung.
Eine Stufenklage, wie sie nunmehr vorlag. erlaubt als Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der letzten Stufe einen zunächst unbestimmten Antrag. Im übrigen ergibt sich hier sogar eine hinreichende Bestimmtheit des Leistungsantrages der Klägerin im Sinne der ihr zustehenden Quote aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit § 722 Abs. 1 BGB. Mangels besonderer Vereinbarung hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrages einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust. Die Klägerin begehrt daher auch, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt,.die' hälftige Beteiligung.
Der Anspruch auf Rechnungslegung soll den uei-stungsanspruch im allgemeinen nur vorbereiten. >aTenn die Klägerin daher auf derselben tatsächlichen un<^ rechtlichen Grundlage vom Rechnungslegungs- aucn zu dem Zahlung anspruch überging, so strebte sie nunmehr unmittelbar d Ziel an, das sie bisher mittelbar zu erratenen versucht hatte. Daher kann der Übergang von der Rechnungslegungs zur.Zahlungsklage nur als bloße Klageerweiterung angese
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Nun darf sich allerdings das Rechtsmittelgericht nach §;. 537- ZPO':, nur mit dem Klageanspruch bef as sen ,.7soweit er ihm'angefallen ist7 Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. So -kann der Kläger* . die Klage in ' der . Berufungsinstanz .erweitern, sei eS als/Berufungskläger öder sei es als Berufungsbeklagter; im .Wege der Anschlußberuf ung' (RGZ 148, 1'31 > 134 ; BGHZ 8	383)	* : Ob; die Mschlußberufüng' auch dann
 zulässig gewesen wäre, wenn die Klägerin den Zahlungsanspruch schon im ersten Rechtszug anhängig gemacht und das Berufungsgericht durch Teilurteil über.den Rechnungsle-■ gungsanspruch entschieden hätte (vgl. hierzu Lent in ..-NJW 1954, 640 und fieyn .in NJW 1957, .212) , kann hier dahinstehen. Denn rechtshängig wurde der Zahlungsanspruch. ■hier erst beim Berufungsgericht und dieses mußte sich mit ihm befassen. Sachlich aber konnte das Berufungsgericht über diesen Anspruch nicht entscheiden. ■ Denn wenn auch.mit der Klage auf Rechnungslegung die Zahlungsklage verbunden werden kann, so ist eine Entscheidung über den-
Zahlungsanspruch immer erst möglich, wenn Rechnung gelegt ist. Daher muß bei der Stufenklage über die Ansprüche getrennt und nacheinander verhandelt und entschieden werden (vgl. BGHZ 10, 385 für den Fall der Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1

r. 3 ZPO das Verfahren so behandelt, als wenn der Rechtsstreit wegen des Zahlungsanspruches in erster Instanz rechtshängig geblieben wäre und das Landgericht ein Teilurteil über den Rechnungslegungsanspruch erlassen hätte. Zwar sieht § 538 Abs. 1 Nr.v3 ZPO eine solche Zurückver-weisung durch das Berufungsgericht nur für den Fall eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruches vor. Die Übertragung dieser Bestimmung auf die•Stufenklage ist jedoch aus Gründen der Rechtsähnlichkeit geboten. Denn bei dem noch■ausstehenden Zahlungsanspruch handelt es sich in Wirklichkeit um ein Betragsverfahren nach Art der §§ 304, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, so daß die Erwägung, aus der heraus
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der § 53-8.Abs. 'i .Nr.' 3 ZPO bei Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs durch den Erstrichter.die Zu-, rückverweisung an ihn vorsieht»■ auch hier durchgreift.
Das entspricht nicht nur einer verfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeit, sondern vermeidet auch eine-für die Klägerin durch den Verlust eines Rechtszuges für ihren • Zahlungsanspruch verbundene Unbilligkeit (HGZ l69i■127* 129; OLG Celle NJW 1961= 786;'Stein/Jonas Komm, zur ZPO 19. Auf 1., § 254 Anra. III.6.; Baxsobach/Hartmann ZPO 32. Auf 1 *,, § 254 Anis. 3) 3; Rosenberg. Lehrbuch 10. Auf!» § 141 IV*c. a.E. S-741).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des bei ihm anhängig gewordenen Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückver-wiesen-und dementsprechend die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug den Landgericht voi'behalten und . über die Kosten des Berufungsrschtszuges gemäß / 97 ZPO von sich aus entschieden.	•
Die Revision des 13eklagten war daher zurückzuweisen. .	'
Dr. Hauß ■ .	Johannsen.	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Knüfer