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BGH · IV ZR 164/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 164/69

Das Berufungsgericht hat die Klage aus § 43 EheG gleichfalls für unbegründet erachtet, jedoch auf den Hilfsantrag des Klägers die Ehe ohne Schuldausspruch aus § 48 EheG geschieden. Die vom Berufungsgericht erfolgte Anwendung des deutschen Rechts ist im Rahmen der allein nach § 3^7 Abs. 1 ZPO aF statthaften Revision nicht nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat, insoweit gleichfalls nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG (dreijährige Heimtrennung und unheilbare Zerrüttung der Ehe) bejaht. Es hat die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten offengelassen, jedoch ihren Widerspruch für unbeachtlich angesehen und die Ehe der Parteien entgegen dem hilfsweise gestellten Schuldantrag der Beklagten ohne Schuldausspruch geschieden. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts, die es zwar nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit des Widerspruchs, aber im Rahmen der Schuldfrage nach § 53 Abs. 2 EheG getroffen hat, tragen eine Entscheidung dahin, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nicht zulässig ist. Diese unangreifbaren Feststellungen lassen nur den Schluß zu, daß beide Parteien den besonderen Anforderungen, die eine solche Spätheirat an sie stellte, nicht gewachsen waren und, soweit sich überhaupt von einem schuldhaften Fehlverhalten sprechen läßt, dem Kläger nicht ein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann. Mag auch, wenn man allein das schuldhafte Verhalten beider Ehegatten einander gegenüberstellt, das des Klägers überwiegen, so darf nicht übersehen werden, daß die schicksalsbedingten Umstände, die in dieser Ehe weitgehend zur Zerrüttung beigetragen haben, bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen auch mit ins Gewicht fallen. 3. Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den hilfsweise von der Beklagten gestellten Schuldantrag für unbegründet angesehen hat. Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag mit der Begründung nicht entsprochen, daß das Verschulden der Beklagten ebenso schwer wiege wie das des Klägers und sich in diesem Falle das Verlangen auf Feststellung der Schuld des Klägers als Rechtsmißbrauch darstelle. Damit hat das Berufungsgericht dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM § 53 EheG Nr. 6 = NJW 1965, 2297) entwickelten Grundsatz Rechnung getragen, wonach dem Schuldantrag des beklagten Ehegatten dann nicht zu entsprechen ist, wenn eine Würdigung des Verhaltens der Ehegatten zu dem Ergebnis führt, daß eine einseitige Schuldfeststellung gegen den klagenden Ehegatten und die sich daraus nach den §§ 61 Abs.1, 58, 59 EheG ergebende Unterhaltsregelung der Billigkeit grob widersprechen würde. Hierbei darf es jedoch, was das Berufungsgericht offensichtlich übersehen hat, nicht nur auf die Zerrüttungsursachen abgestellt werden, denen im Rahmen des § 48 EheG Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt. In die Abwägung nach § 53 Abs. 2 EheG mit einzubeziehen sind daher alle schuldhaften Eheverfehlungen beider Ehegatten, auch solche, die sich erst zugetragen haben, als die Ehe auf seiten des klagenden Ehegatten bereits unheilbar zerrüttet war und denen daher im Rahmen des § 48 EheG keine rechtliche Bedeutung mehr zukommen konnte. Der Schuldantrag kann auch nicht daran scheitern, daß der beklagte Ehegatte trotz der Verfehlungen des klagenden Ehegatten an der Ehe festhält und diese Verfehlungen bei ihm keine ehezerrüttende Wirkung gehabt haben. Ist das zu bejahen, hat aber der beklagte Ehegatte auch schuldhafte EheVerfehlungen begangen, dann muß insgesamt abgewogen werden, wie schwer das Verschulden des klagenden Ehegatten im Vergleich zu dem des beklagten Ehegatten wiegt. Ergibt sich hierbei, daß das schuldhafte Verhalten des beklagten Ehegatten ebenso schwer oder gar schwerer wiegt, als das des klagenden Ehegatten, dann stellt sich der Schuldantrag als Mißbrauch dar und ist nicht begründet. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es zunächst erst einmal die näheren Umstände der vom Kläger gegen die Beklagte erstatteten Strafanzeige geklärt und seine Beurteilung nicht ohne eine solche Klärung vorgenommen hätte. Eine Strafanzeige stellt in aller Regel eine schwere Eheverfehlung dar und kann besonders ehezerrüttend wirken, wenn sie unbegründet erfolgt ist und sich auch nicht als angemessenes Mittel zur Wahrung von Rechten ansehen läßt Erst nach der Aufklärung aller mit der Strafanzeige zusammenhängende Umstände wird sich beurteilen lassen, ob etwa diese Strafanzeige möglicherweise in Verbindung mit dem Verhalten des Klägers in der Zeit, als die Ehe für ihn schon unheilbar zerrüttet war und seinem Eifer-suchtskomplex keine Bedeutung mehr zukommen konnte, eine schwere Eheverfehlung darstellte, die ein Scheidungsbegehren der Beklagten aus § 43 EheG hätte rechtfertigen können, ohne daß dem Satz 2 dieser Vorschrift entgegengestanden hätte.

Zitierte Normen: § 53 EheG § 128 ZPO § 43 EheG § 128 ZPO § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheBerufungsgerichtParteiEheGEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 EheG § 53
Würden nachgewiesene schuldhafte Eheverfehlungen des klagenden Ehegatten ein Scheidungsbegehren des beklagten Ehegatten rechtfertigen, wobei eine ehezerrüttende Wirkung beim beklagten Ehegatten zu unterstellen ist, dann stellt sich der Schuldantrag aus § 53 Abs. 2 EheG nur dann als ein Rechtsmißbrauch dar, wenn dem beklagten Ehegatten gleichfalls ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist und dieses ebenso schwer oder gar schwerer als das des klagenden Ehegatten wiegt (Ergänzung zu BGH LM § 53 EheG Nr. 6).
BGH, Urt. an Verkündungs Statt zugestellt am 30. November 1970 - IV ZR 164/69 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 164./6Q	URTEIL	An	Verkündungs Statt
 beiden Parteien am 50. November 1970 zugestellt
B 1 e c h e r ,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der städtischen Angestellten Lucy Elsbeth L
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 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Privatier Julius Isak
¥(HmiH|straße 0/ß,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO am 25. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow lind Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1889 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger. Die 1904 geborene Beklagte ist deutsche Staatsangehörige. Berte haben am 4. Juni 1964 die Ehe miteinander geschlossen. Für den Kläger war es die zweite Ehe, seine erste Ehefrau ist im Jahre 1952 verstorben. Für die Beklagte war es die dritte Ehe, sie ist zweimal schuldlos geschieden. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat am 3. oder 4. Mai 1965 stattgefunden. Am 1. Oktober 1965 verließ der Kläger die eheliche Wohnung. Seit dieser Zeit leben die Parteien voneinander getrennt.
 
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe. Er hat seine Klage im ersten Rechtszug auf § 43 EheG gestützt. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat er die Scheidung hilfsweise auch aus § 48 EheG begehrt .
Das Berufungsgericht hat die Klage aus § 43 EheG gleichfalls für unbegründet erachtet, jedoch auf den Hilfsantrag des Klägers die Ehe ohne Schuldausspruch aus § 48 EheG geschieden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihr Begehren, auch die auf § 48 EheG gestützte Klage abzuweisen, weiter.
Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen (§ 128 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe:
1.	Obgleich nur die Beklagte deutsche Staatsangehörige, der Kläger dagegen USA-Staatsangehöriger ist, bestehen an der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts keine Zweifel, da sie immer gegeben ist, wenn auch nur einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die vom Berufungsgericht erfolgte Anwendung des deutschen Rechts ist im Rahmen der allein nach § 3^7 Abs. 1 ZPO aF statthaften Revision nicht nachprüfbar. Das Revisionsgericht hat vielmehr nur darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift des § 48 Abs. 2 EheG richtig ausgelegt und angewendet worden ist (BGH LM § 547 Abs. 1 ZPO Nr. 13).
 
Das Berufungsgericht hat, insoweit gleichfalls nicht nachprüfbar, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG (dreijährige Heimtrennung und unheilbare Zerrüttung der Ehe) bejaht. Es hat die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten offengelassen, jedoch ihren Widerspruch für unbeachtlich angesehen und die Ehe der Parteien entgegen dem hilfsweise gestellten Schuldantrag der Beklagten ohne Schuldausspruch geschieden.
Hiergegen wendet sich die Revision mitteilweisem'* Erfolg.
2.	Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der rechtlichen Prüfung standhalten oder die insoweit erhobenen Rügen der Revision durchgreifen. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts, die es zwar nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit des Widerspruchs, aber im Rahmen der Schuldfrage nach § 53 Abs. 2 EheG getroffen hat, tragen eine Entscheidung dahin, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe nicht zulässig ist.
Diese Feststellungen gehen dahin: Der beim Kläger ausgeprägte Hang zur Eifersucht habe zwar zur Zerrüttung der Ehe geführt. Diese Verhaltensweise des Klägers sei aber nicht die alleinige und ausschlaggebende Ursache der:. Zerrüttung gewesen. Die Verhaltensweise der Beklagten habe in gleichem Maße zur Zerrüttung der Ehegrundlage beigetragen. Sie habe es unterlassen, sich mit den Schwierigkeiten auseinanderzusetzen, die zwangsläufig zufolge einer Ehe mit einem bereits gealterten Manne entstanden seien. Sie habe mit körperlichen Gebrechen ihres Ehe-
 
marines rechnen und sich in verständiger und betreuender Weise darauf einstelien müssen. Der Eifersucht des gealterten Mannes hätte sie mit Verhaltensformen begegnen müssen, die zur Beschwichtigung hätten führen können. So hätte die Beklagte die Jogoslawien-Reise, als sich der Kläger unpäßlich gefühlt oder dies jedenfalls vorgegeben habe, zu demindest verschieben können oder ein klärendes Gespräch mit dem Kläger suchen müssen. Auch hätte sie die Kontakte mit dem Gesundheitsamt und damit mit Dr. E. auf das Notwendigste beschränken müssen und nicht durch Vorsprachen in diesem Amt immer wieder neu beleben dürfen. Beide Parteien hätten sich auf die Besonderheiten einer solchen Spätheirat einstellen und gegenseitige Rücksicht in den Vordergrund stellen müssen. Insoweit hätten beide Ehegatten gleichermaßen versagt. Der Kläger habe die Beklagte mit Eifersucht belästigt, während diese unbekümmert über die altersbedingten Eigenschaften des Klägers hinweggegangen sei. Es lasse sich daher nicht sagen, daß das Fehl verhalten des Klägers überwogen habe.
Diese unangreifbaren Feststellungen lassen nur den Schluß zu, daß beide Parteien den besonderen Anforderungen, die eine solche Spätheirat an sie stellte, nicht gewachsen waren und, soweit sich überhaupt von einem schuldhaften Fehlverhalten sprechen läßt, dem Kläger nicht ein überwiegendes Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann. Mag auch, wenn man allein das schuldhafte Verhalten beider Ehegatten einander gegenüberstellt, das des Klägers überwiegen, so darf nicht übersehen werden, daß die schicksalsbedingten Umstände, die in dieser Ehe weitgehend zur Zerrüttung beigetragen haben, bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen auch mit ins Gewicht fallen.
 
Erweist sich danach der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe als unzulässig, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs.
3.	Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den hilfsweise von der Beklagten gestellten Schuldantrag für unbegründet angesehen hat. Der Revision ist daher mit ihren auch insoweit im Rahmen des § 5^+7 Abs. 1 ZPO aF zulässigen Rügen (BGH LM § 5A7 Abs. 1 ZPO Nr. 5) ■ der Erfolg nicht zu versagen.
Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag mit der Begründung nicht entsprochen, daß das Verschulden der Beklagten ebenso schwer wiege wie das des Klägers und sich in diesem Falle das Verlangen auf Feststellung der Schuld des Klägers als Rechtsmißbrauch darstelle. Damit hat das Berufungsgericht dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM § 53 EheG Nr. 6 = NJW 1965, 2297) entwickelten Grundsatz Rechnung getragen, wonach dem Schuldantrag des beklagten Ehegatten dann nicht zu entsprechen ist, wenn eine Würdigung des Verhaltens der Ehegatten zu dem Ergebnis führt, daß eine einseitige Schuldfeststellung gegen den klagenden Ehegatten und die sich daraus nach den §§ 61 Abs. 1, 58, 59 EheG ergebende Unterhaltsregelung der Billigkeit grob widersprechen würde. Das wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn das Verhalten des widersprechenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ebenso schwer oder schwerer wiegt, als das des klagenden Ehegatten.
 
Hierbei darf es jedoch, was das Berufungsgericht offensichtlich übersehen hat, nicht nur auf die Zerrüttungsursachen abgestellt werden, denen im Rahmen des § 48 EheG Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt. Denn im Rahmen des § 53 Abs. 2 EheG geht es nicht um die Frage, ob das Verschulden des beklagten Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe auf seiten des klagenden Ehegatten ebenso schwer oder schwerer als das des klagenden Ehegatten wiegt, sondern um die Frage, ob ein schuldhaftes Verhalten des klagenden Ehegatten vorliegt, auf Grund dessen der beklagte Ehegatte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später eine Scheidung wegen Verschuldens hätte begehren können. In die Abwägung nach § 53 Abs. 2 EheG mit einzubeziehen sind daher alle schuldhaften Eheverfehlungen beider Ehegatten, auch solche, die sich erst zugetragen haben, als die Ehe auf seiten des klagenden Ehegatten bereits unheilbar zerrüttet war und denen daher im Rahmen des § 48 EheG keine rechtliche Bedeutung mehr zukommen konnte. Der Schuldantrag kann auch nicht daran scheitern, daß der beklagte Ehegatte trotz der Verfehlungen des klagenden Ehegatten an der Ehe festhält und diese Verfehlungen bei ihm keine ehezerrüttende Wirkung gehabt haben. Denn die Vorschriften des § 53 Abs. 2 EheG sind insbesondere für die Fälle gedacht, in denen die Ehe in der Person des beklagten Teils noch nicht zerrüttet ist und er aus diesem Grunde nicht die Scheidung begehrt. Es muß mithin genügen, daß die Verfehlungen des klagenden Ehegatten objektiv geeignet waren, die eheliche Gesinnung des beklagten Ehegatten zu beeinträchtigen (BGH NJW 1970, 1848), wobei dann zu unterstellen ist, daß die Ehe auch bei ihm unheilbar zerrüttet ist. Daher ist allen vom beklagten Ehegatten behaupteten schuldhaften Ehever-
 
fehlungen des klagenden Ehegatten nachzugehen. Soweit ihr Vorliegen festzustellen ist, bedarf es zunächst der Prüfung, ob sie ein Seheidüngsbegehren des beklagten Ehegatten zu rechtfertigen vermögen. Ist das zu bejahen, hat aber der beklagte Ehegatte auch schuldhafte EheVerfehlungen begangen, dann muß insgesamt abgewogen werden, wie schwer das Verschulden des klagenden Ehegatten im Vergleich zu dem des beklagten Ehegatten wiegt. Ergibt sich hierbei, daß das schuldhafte Verhalten des beklagten Ehegatten ebenso schwer oder gar schwerer wiegt, als das des klagenden Ehegatten, dann stellt sich der Schuldantrag als Mißbrauch dar und ist nicht begründet.
Soweit die Revision die nachgewiesen unberechtigten und trotzdem vom Kläger aufrecht erhaltenen Vorwürfe ehewidriger oder gar ehebrecherischer Beziehungen der Beklagten zu Dr. E., die Überwachung der Beklagten durch einen Detektiv und den völlig aus der Luft gegriffenen Vorwurf, die Beklagte habe eine Urlaubsreise in Begleitung eines Herrn gemacht und sich so verhalten, daß Mitreisende den Eindruck eines Ehepaares gehabt hätten, als vom Berufungsgericht nicht beachtete schwere Eheverfehlungen des Klägers aufzeigt, konnte das Berufungsgericht diese Verfehlungen als in so engem Zusammenhang mit den Verfehlungen der Beklagten stehend ansehen, daß sich ein Mißbrauchsausschluß daraus nicht herleiten ließ. Anders verhält es sich jedoch, soweit die Revision auch die vom Kläger erstattete Strafanzeige als nicht hinreichend beachtet rügt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es zunächst erst einmal die näheren Umstände der vom Kläger gegen die Beklagte erstatteten Strafanzeige geklärt und seine Beurteilung nicht ohne eine solche Klärung vorgenommen hätte. Eine
 Strafanzeige stellt in aller Regel eine schwere Eheverfehlung dar und kann besonders ehezerrüttend wirken, wenn sie unbegründet erfolgt ist und sich auch nicht als angemessenes Mittel zur Wahrung von Rechten ansehen läßt Erst nach der Aufklärung aller mit der Strafanzeige zusammenhängende Umstände wird sich beurteilen lassen, ob etwa diese Strafanzeige möglicherweise in Verbindung mit dem Verhalten des Klägers in der Zeit, als die Ehe für ihn schon unheilbar zerrüttet war und seinem Eifer-suchtskomplex keine Bedeutung mehr zukommen konnte, eine schwere Eheverfehlung darstellte, die ein Scheidungsbegehren der Beklagten aus § 43 EheG hätte rechtfertigen können, ohne daß dem Satz 2 dieser Vorschrift entgegengestanden hätte.
4. Damit der Sachverhalt, soweit die Schuldfrage nach § 53 Abs. 2 EheG in Rede steht, unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Johannsen
 Wüstenberg
Dr. Reinhardt
 Dr
Bukow
 Dr
Buchholz