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BGH · XV ZR 164/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 164/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Ben Antrag des Klägers auf Gewährung eines Darle-heno in Höhe von 50.000,- DM gemäß § 73 BEG hat das beklagte Land zurückgewieaen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.-? Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers mit folgenden Erwägungen nicht stattgegeben: Ein Barlehensanspruch nach § 73 BEG bestehe nur, wenn der Hinterbliebene die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wieder aufgenommen habe oder wieder aufnehmen wolle. Der Verfolgte habe seine frühere Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenon-men, sondern die Versorgungsrente gewählt. Sie erhebt weiter die Sachrüge und führt hierzu aus: Der Dar-lehensanspruch aus § 73 BEG sei ein eigener Entschädigungsanspruch des Hinterbliebenen, der nach § 1 Abs.3 Ziff.4 BEG selbst als Verfolgter gelte. Es komme deshalb nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der Vater des Klägers auf eine weitere Berufsausübung habe verzichten müssen. Im übrigen hat das Berufungsgericht den Zusammenhang zwischen der Erwerb3tätigkeit des Klägers und der seines Vaters gewürdigt und verneint. Gemäß § 73 BEG haben der Ehegatte und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten Anspruch auf Darlehen nach §§ 69 und 72 BEG, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wieder aufgenommen haben oder wieder aufzunehmen beabsichtigen. auf die Entstehungsgeschichte bereits ausgeführt ist, handelt es sich hierbei um eine Durchbrechung des Grundsatzes des § 1 BEG, wonach nur der aus Verfolgungsgrün-den Geschädigte Entschädigungsansprüche hat, Biese Durchbrechung ist deshalb gerechtfertigt, weil es nicht selten vorkommt, daß Verfolgte sterben, bevor sie in die Lage kommen, ihre frühere Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufzunehmen. Biese bestimmt nicht, daß die Hinterbliebenen entschädigungsberechtigt sind, sondern nur, daß der Ehegatte und die Kinder eines Verfolgten, wenn sie von der Verfolgung raitbetroffen worden und geschädigt worden sind, als Verfolgte gelten. Ist der Angehörige als Verfolgter zu behandeln, so richtet sich sein Barlehensanspruch unmittelbar nach §§ 69, 72 BEG (vgl. Der Verfolgte hat Anspruch darauf, eine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen zu können, die ihn in Stand setzt, ein seinem früheren Einkommen gleichwertiges Einkommen zu erzielen und damit aus eigener Kraft für die Zukunft die Verfolgung zu überwinden (§§ 74, 75 BEG). Zur Überwindung dieses Schadens kann nur an die frühere durch Verfolgungsmaßnahmen unterbrochene Erv/erbstätigkeit des Verfolgten angeknüpft werden. Deshalb rechtfertigt eine Abweichung nach Art und Umfang nicht ohne weiteres die Annahme, die frühere ErwerbStätigkeit sei nicht wieder aufgenommen worden.

Zitierte Normen: § 73 BEG § 139 ZPO § 73 BEG
KontinuitätBerlinBEGAnspruchHinterbliebeneVerfolgtefrühKlägerRevisionErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 164/66	URTEIL	Verkündet	am
20. Dezember 1967 B r o o 0 k e,
Justizangeotclltc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 deo Buchhändlers Berthold W
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31,	platz	#’
Beklagten und Revisionsbeklagtcn
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 11. März 1966 wird zurückgewiesen»
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision*1 trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger ist der Sohn des am 50. Juli 1964 gestorbenen Verfolgten Arnold	Dieser	betrieb bis
 zu dem Jahre 1935 in Berlin eine Leihbücherei mit Antiquariat und Sortiment. Rach seiner Auswanderung nach Argentinien betätigte er sich zunächst im Buchverleih und dann im Zeitschriften- und Buchhandel. Im Jahre 1955
 
vmrdo er wegen Krankheit arbeitsunfähig« Er kehrte im Jahre 1957 nach Berlin zurück, wo er auf seinen Antrag wegen Schadens im beruflichen Portkommen die Rente erhielt. Sein Geschäft in Argentinien führte zunächst der Kläger weiter. Im Jahre 1964 kehrte auch er nach Berlin zurück, wo er am 16. November 1964 eine Sprachenbuchhandlung eröffnete.
Ben Antrag des Klägers auf Gewährung eines Darle-heno in Höhe von 50.000,- DM gemäß § 73 BEG hat das beklagte Land zurückgewieaen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.-? Bas beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Ent schei dungsgründ e:
Bie Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers mit folgenden Erwägungen nicht stattgegeben: Ein Barlehensanspruch nach § 73 BEG bestehe nur, wenn der Hinterbliebene die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wieder aufgenommen habe oder wieder aufnehmen wolle. Der Verfolgte habe seine frühere Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenon-men, sondern die Versorgungsrente gewählt. Der Kläger übe nur die gleiche Berufstätigkeit aus wie früher sein Vater, führe aber nicht die Erwerbstätigkeit seines Vaters fort.
 
Lik
 Die Revision rügt die Verletzung der §§ 176 BEG,
139 ZPO, weil das Berufungsgericht die Präge der Kontinuität der Erwerbstätigkeit nicht erörtert habe. Sie erhebt weiter die Sachrüge und führt hierzu aus: Der Dar-lehensanspruch aus § 73 BEG sei ein eigener Entschädigungsanspruch des Hinterbliebenen, der nach § 1 Abs. 3 Ziff. 4 BEG selbst als Verfolgter gelte. Es komme deshalb nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der Vater des Klägers auf eine weitere Berufsausübung habe verzichten müssen.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Geschehensablauf ist in jeder Hinsicht geklärt und auch syrischen den Parteien unstreitig. Für Ermittlungen von Amts wegen oder einen Hinweis nach § 139 ZPO bestand deshalb keine Veranlassung. Im übrigen hat das Berufungsgericht den Zusammenhang zwischen der Erwerb3tätigkeit des Klägers und der seines Vaters gewürdigt und verneint.
Auch in sachlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Gemäß § 73 BEG haben der Ehegatte und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten Anspruch auf Darlehen nach §§ 69 und 72 BEG, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wieder aufgenommen haben oder wieder aufzunehmen beabsichtigen. Wie im Senatsurteil vom 18. März 1964 (IV ZR 220/63, RzW 1964, 265 Nr, 24) unter Hinweis
 
B
auf die Entstehungsgeschichte bereits ausgeführt ist, handelt es sich hierbei um eine Durchbrechung des Grundsatzes des § 1 BEG, wonach nur der aus Verfolgungsgrün-den Geschädigte Entschädigungsansprüche hat, Biese Durchbrechung ist deshalb gerechtfertigt, weil es nicht selten vorkommt, daß Verfolgte sterben, bevor sie in die Lage kommen, ihre frühere Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufzunehmen.
Zu Unrecht weist die Revision hiergegen auf die durch das BEG-Schlußgosotz eingefügte Vorschrift des § 1 Abs. 3 Ziff. 4 BEG hin. Biese bestimmt nicht, daß die Hinterbliebenen entschädigungsberechtigt sind, sondern nur, daß der Ehegatte und die Kinder eines Verfolgten, wenn sie von der Verfolgung raitbetroffen worden und geschädigt worden sind, als Verfolgte gelten. Ist der Angehörige als Verfolgter zu behandeln, so richtet sich sein Barlehensanspruch unmittelbar nach §§ 69, 72 BEG (vgl. Brunn/Hebenstreit Anm. zu § 73 BEG). Dies würde eine Schädigung in selbständiger Tätigkeit vorauosetzen, nicht aber den Tod des Ehegatten oder Vaters. Besteht in diesem Sinne ein Barlehensanspruch, so entfällt ein Anspruch mch § 73 BEG (§ 11 Abs. 4 der 3. DV-BEG).
Demgegenüber kommt es beim Barlehensanspruch des § 73 BEG auf die Verfolgteneigenschaft nicht an. Er eröffnet einen nach der Person wie in der Sache beschränkten Darlehensanspruch des Hinterbliebenen. Ob dieser, wie Blessin/Gießler (Anm. II 1 b zu § 73 BEG) meinen, voraussetzt, daß der Verfolgte den Darlehensanspruch ebenfalls gehabt hätte, bedarf hier keiner Entscheidung.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. März 1964 (aaO) bereits darauf hingewiesen, daß gewichtige Gründe, namentlich solche der Kontinuität des Gewerbes, darauf deuten, daß für den Darlehensanspruch de3 Hinterbliebenen nicht wie für den des Verfolgten selbst die Aufnahme einer der früheren Erwerbstätigkeit gleichwertigen Erwerbstätigkeit ausreicht, sondern es nur auf die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten ankommt. Diese Ansicht hat Zustimmung gefunden (vgl. Blessin/Gießler Anm. II 1 a zu § 73 BEG, Brunn/Hebenstreit, Anm. zu § 73 BEG). Sie entspricht auch allein dem Wortlaut wie dem Sinn des Gesetzes. Daß § 73 BEG im Gegensatz zu § 69 BEG nux* die Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit genügen läßt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Diese Einschränkung ist auch sinnvoll. §§ 66 bis 86 BEG, die den Ausgleich des Berufsschadens in selbständiger Tätigkeit regeln, geben einmal einen Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe (§§ 67 bis 73 BEG), zu dem anderen, soweit dem Verfolgten die Wiedereingliederung nicht gelingt, einen Anspruch in Geld (§§ 74 bis 86 BEG). Der Verfolgte hat Anspruch darauf, eine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen zu können, die ihn in Stand setzt, ein seinem früheren Einkommen gleichwertiges Einkommen zu erzielen und damit aus eigener Kraft für die Zukunft die Verfolgung zu überwinden (§§ 74, 75 BEG). Diesem einer Naturalrestitution ähnelnden Ziel dient gerade die Darlehensgewährung, die dem Verfolgten auch bei der Aufnahme einer gleichwertigen Tätigkeit zugute kommen muß, da die Wiedererreichung des Einkommens im Vordergrund steht.
 
Anders liegen die Dinge jedoch heim Hinterbliebenen. Br hat in seiner Eigenschaft als Erbe den Anspruch auf Wiedereingliederung nicht (§ 140 Abs. 5 BEG). Die in seiner Person fortdauernde Schädigung des Verfolgten besteht darin, daß er in seiner Erwerbstätigkeit möglicherweise nicht an die des Verfolgten anknüpfen kann. Ihm iot dann der in der Tradition der ausgeübten Erwerbstätigkeit in Verbindung mit dem Namen und gegebenenfalls der Firma liegende Vorteil der Kontinuität entgangen. Zur Überwindung dieses Schadens kann nur an die frühere durch Verfolgungsmaßnahmen unterbrochene Erv/erbstätigkeit des Verfolgten angeknüpft werden. Eine gleichwertige Erv/erbstätigkeit kann die Kontinuität nicht nutzen.
Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des hier zur Beurteilung stehenden Falles nicht erfüllt. Zwar betätigt sich der Kläger in dem Geschäftszweig seines Vaters, nämlich im Buchhandel. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß er dessen frühere Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat. Sein Erwerbszweig ist eine Sprachenbuchhandlung, also ein in Ausgestaltung, Kundenkreis und werbender Tätigkeit ganz besonders ausgerichtetes Gewerbe, Allerdings ist auch bei fortbosteilendem Gewerbe eine gewisse Strukturänderung nicht ausgeschlossen. Deshalb rechtfertigt eine Abweichung nach Art und Umfang nicht ohne weiteres die Annahme, die frühere ErwerbStätigkeit sei nicht wieder aufgenommen worden. Doch kann eine Sprachenbuchhandlung im Gegensatz zu einer Leihbücherei mit Antiquariat und Sortiment nicht in jedem nach Einv/ohnerzahl und Konkurrenzlage geoigneten Ort mit Aussicht auf kaufmännischen Erfolg betrieben werden.
Ihr Wirkungskreis ist vielmehr eng begrenzt und abhängig von einem besonderen Bedürfnis, wie es z.B. Universitätsstädte oder Städte mit lebhaftem Außenhandel aufweisen. Keinesfalls kann aber im Tätigkeitsbereich einer Sprachenbuchhandlung an die Tradition einer Leihbücherei angeknüpft werden; es fohlt an der Kontinuität.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Ascher	V/üstenberg	Maaß
 Br.
Loewenheim
 von der Mühlen