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BGH

Gericht: BGH

Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin hengt nach der Änderung des § 150 BEO durch das Schlußgeoets nicht mehr davon ab5 daß sie die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 BVFG erlangt hat. Nach § 150 Abs. 2 BEO.neuer Passung hat ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten Entschädigungsanspruch c schon dann, wenn er dem deutschen öprach- und Kulturkrcis angehört und die Oebiete, zu denen auch die Tschechoslowakei gehört, bis zu dem 1. Wird von einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, wie im vorliegenden Fall, ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, so muß nach § 154 Abs. 2 BEO n.F. der Zeitpunkt dos endgültigen Verlassene vor dem 1. Die Revision kann daher nur Erfolg haben, wenn die Klägerin die Tschechoslowakei im Sinne des § 150 Abs. 2 und dec § 154 Abs. 2 BEO bereits mit ihrer Emigration in Mai 1939 endgültig verlassen hat• Die Revision hält eine solche Auslegung der Vorschriften für möglich, weil die Rückkehr der Klägerin nach Pribram und ihr Verbleib in der Tschechoslowakei bis zu dem Jahre 1959 nicht auf ihrer freien Y/illensbestimmung beruhten. Nach dem Bericht des Wiedergutmachungsausschuoses des Deutschen Bundestages (Drucksache 3423 zu Nr. 68) ist die Entschadigung3berechtigung der Verfolgten deutscher Sprache und Kultur aus den Vortreibungsgebieten von ihrer Vor-triebeneneigonschaft im Sinne des § 1 BVFG unabhängig gemacht worden, weil sich aus dieser Verknüpfung für die Ver-v/altung3praxiü und die Rechtsprechung Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Aussiedler des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HVFG, ergaben und weil das Abstellen auf den Vertriebenen-begriff auch rechtspolitisch und rechtssystematisch verfehlt erschien. Da das Gesetz nur noch darauf abstellt, bis zu welchen Zeitpunkt der Verfolgte die Vertreibungsgebietc verlassen hat, ist es insbesondere nicht mehr von Bedeutung, ob der Vorfolgte früher einmal aus Verfolgungsgründen aus einen Vertreibungsgebict ausgewandert war. Die Emigranten im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr, 1 BVFG sind vielmehr ohne weiteres in die Entschädigung nach §§ 15o ff BEG einbezogen, wenn sie die Vertreibungsgebiete - sei eo bereits unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, aoi es nach Rückkehr aus der Emigration - bis zu dem gesetzlichen Stichtage endgültig verlassen haben. Für alle Gruppen von Verfolgten deutscher Sprache und Kultur, die die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen, begründet demnach der äußere Tatbestand der Beendigung ihrer räumlichen Beziehungen zu dem Gesamtgebiet der Vertreibung als solcher die EntSchädigungsberechtigung. Danach sah dor Gesetzgeber die Rechtfertigung für die Besserstellung der Verfolgten deutscher Sprache und Kultur gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen (§160 BEG) in dem Umstande, daß jene ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreise verloren haben, und ging davon aus, daß die in Betracht kommenden Gebiete nach 1950/51 durchweg nicht mehr wegen dieser Zugehörigkeit verlassen worden sind. Daraus folgt aber, daß im Einzelfall nicht auf die Gründe zurückgegriffen werden soll, aus denen sich der Verfolgte über den gesetzlichen Stichtag hinaus zu einem mehr als vorübergehenden Zwecke im Vertreibungsgebiet auf-gehalten hat* Dies gilt umsomehr, als die Erwägung, die für die Wahl des Stichtages entscheidend war, die Emigranten nur trifft, soweit sie nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in die Vertreibungcgebie-te zurückgekehrt sind, keinesfalls aber den nichtzurückgekehrten Verfolgten durch die neue Vorschrift die Entschli-digungsbercchtigung genommen werden sollte. Geht der Aufenthalt des Verfolgten in den Vertroi-bungsgebieten Uber den jeweiligen gesetzlichen Stichtag hinaus, dann kann die notwendige Feststellung, daß der Verfolgte sie zu einem früheren Zeitpunkte endgültig verlassen habe, nur in Betracht kommen, wenn das Verweilen in Vertreibungsgebiet seiner Natur und Bestimmung nach vorübergehend war, also etwa einem Besuche oder der Erledigung bestimmter Geschäfte diente. Aber selbst wenn man darauf abstellen wollte, wer Zweck und Dauer ihres weiteren Aufenthalts bestimmte, so würde diese Bestimmung von der Klägerin auf die Behörden Ubergegangen sein, sobald die Klägerin zu dem eigenen Schutze oder im Interesse der öffentlichen Ordnung in Anstaltsverwahrung genommen werden mußte. Da sie nach alledem die Tschechoslowakei nicht schon 1939 endgültig verlassen und sich nach dem Kriege in diesem Lande nicht nur noch vorübergehend über den,gesetzlichen Stichtag hinaus aufgehalten hat, gehört sie nicht zu dem Kreise der nach §§ 150 ff-BEG entschädigungsberechtigten Verfolgten. Die Klägerin wird durch die Änderung der §§ 150 ff BEG nicht in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten verletzt Denn nach der früheren Rechtslage scheiterte, wie der Berufungsrichter mit Recht angenommen hat, ihr Entschädigungs anspruch wegen Berufsschadens daran, daß sie während der Vertreibung der Deutschen in der Tschechoslowakei von dieser Vertreibung verschont geblieben ist. Den Emigranten (Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs, 2 Nr, 1 BVFG) konnte deswegen ein Berufsschadensanspruoh nach § 154 BEG a.F, nicht zugebilligt werden, wenn die Vermutung, daß sie ohne ihre Emigration von der Vertreibung der Deutschen in ihrem Heimatgebiet betroffen;\vorden wären, durch ihr persönliches Schicksal widerlegt wurde, insbesondere also, wenn sie sich während der allgemeinen Vertreibung im Vertreibungsgebiet aufgehalten haben, ohne von ihr erfaßt zu werden. Auf die Gründe der Verschonung kam es nicht an (LM Nr, 8 zu § 154 BEG 1956), Es kann daher zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der tschechische Staat Bedenken trug, eine Geisteskranke mit den übrigen Deutschen auszuweisen oder anderweitig zu dem Verlassen der Tschechoslowakei zu nötigen.

Zitierte Normen: § 154 BEG § 1 BVFG § 4 BEG § 1 BVFG § 154 BEG
VertreibungendgültigEnglandTschechoslowakeiBEGsinnenVerfolgteKlägerin

Volltext der Entscheidung

o4£9
BUNDESGERICHTSHOF

fM NAMEN DES VOLKES
IV ZRJ64/6J
URTEIL
Verkündet am
30» September 1966
Sst^Snge stellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Lucia Theresia W
England,
 geh» Sch
 vertreten durch ihren Pfleger Heinrich Josef T
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein- Westfale n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Z^H^straße 1HP
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Br. Loewenheim und von der Mühlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1966
für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie 1895 im Bisaß geborene Klägerin war seit 1921 in der Tschechoslowakei tätig und heiratete 1939 einen jüdischen Fabrikanten aus Pribram bei Prag. Im Mai 1939 emigrierte sie mit ihrem Ehemann nach England, wo er 1945 starb. Bie Klägerin kehrte um die Jahreswende 1946/47 nach Pribram zurück. Im April 1948 wurde sie durch ein tschechisches Gericht entmündigt, im Juni 1948 in eine Heilanstalt eingewiesen. Nachdem sie im Oktober 1959 als gebessert entlassen worden war, begab sie sich wieder nach England.
 
Eie Klägerin verlangt Entschädigung wegen Berufsscha-dens. Sie hat vorgebracht, sie sei in der Firma, deren Mitinhaber sie geheiratet habe? Auslandskorrespondentin gewesen und habe diese Stellung durch die verfolgungsbedingte Auswanderung nach England verloren. Seit 1942 leide sie an Schizophrenie; sie habe sich im Zustand der Geschäftsunfähigkeit nach Pribram begeben, um etwas vom Besitz ihres Mannen zu retten, habe aber den Weg zur Rückkehr nach England wegen der Verschlimmerung ihres Leidens nicht mehr gefunden, bevor sie von den tschechischen Behörden in die Anstalt eingewiesen worden sei. Erst 1959 sei es Verwandten gelungen, ihre Entlassung und ihre Ausreise nach England durchzusetzen.
Eie Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin abgelohnt. Klage und Berufung sind erfolglos gewesen; der Berufungsrichter hat jedoch die Revision zugelassen.
Eie Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che i dungs gründe t
Im angefochtenen Urteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, hat der Berufungsrichter einen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens verneint, weil nach § 154 BEG (in der Fassung vom 29. Juni 1956) und den zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsgrundsätzen des erkennenden Senats ein Verfolgter, der aus Verfolgungsgründen vor der allgemeinen Vertreibung der Eeutschen aus sei-
nen Herkunftsgebiet ausgewandert ist (§ 1 Abs, 2 Nr. 1 BVFO), nur dann für seinen Berufsschäden entschädigt werden könne, wenn er ohne diese Auswanderung von der Vertreibung erfaßt worden wäre. Die Klägerin habe sich aber während der Vertreibung der Deutschen in der Tschechoslowakei aufgehalten, ohne vertrieben zu werden. Unerheblich sei cs, daß der Klägerin während dieses Aufenthalts der rechtsgeschäftlichc Wille gefehlt habe und daß sie deswegen auch keinen 'Wohnsitz in der Tschechoslowakei habe wie-derbegründen können. Denn der tschechische Staat habe sie desungeachtet als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreise3 vertreiben können.
Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin hengt nach der Änderung des § 150 BEO durch das Schlußgeoets nicht mehr davon ab5 daß sie die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 BVFG erlangt hat. Nach § 150 Abs. 2 BEO.neuer Passung hat ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten Entschädigungsanspruch c schon dann, wenn er dem deutschen öprach- und Kulturkrcis angehört und die Oebiete, zu denen auch die Tschechoslowakei gehört, bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat. Wird von einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, wie im vorliegenden Fall, ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, so muß nach § 154 Abs. 2 BEO n.F. der Zeitpunkt dos endgültigen Verlassene vor dem 1. August 1945 liegen. Diese Bestimmungen sind nach Art. XII Nr. 1 BKG-Schluß-gesetz seit dem 1, Oktober 1953 in Kraft. Sie sind im Revisionsverfahren anzuwenden.
Die Revision kann daher nur Erfolg haben, wenn die Klägerin die Tschechoslowakei im Sinne des § 150 Abs. 2 und dec § 154 Abs. 2 BEO bereits mit ihrer Emigration in
 
Mai 1939 endgültig verlassen hat• Die Revision hält eine solche Auslegung der Vorschriften für möglich, weil die Rückkehr der Klägerin nach Pribram und ihr Verbleib in der Tschechoslowakei bis zu dem Jahre 1959 nicht auf ihrer freien Y/illensbestimmung beruhten. Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen'. Eine solche Auslegung wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu vereinbaren. Die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften - dargelegt im Urteil des Senats RzY/ 66, 230 hinsichtlich dos Stichtages in § 150 Abs. 2 BEO - zeigt aber, daß dieee Auslegung auch Sinn und Zweck des Oosetzes widerspräche.
Nach dem Bericht des Wiedergutmachungsausschuoses des Deutschen Bundestages (Drucksache 3423 zu Nr. 68) ist die Entschadigung3berechtigung der Verfolgten deutscher Sprache und Kultur aus den Vortreibungsgebieten von ihrer Vor-triebeneneigonschaft im Sinne des § 1 BVFG unabhängig gemacht worden, weil sich aus dieser Verknüpfung für die Ver-v/altung3praxiü und die Rechtsprechung Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Aussiedler des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HVFG, ergaben und weil das Abstellen auf den Vertriebenen-begriff auch rechtspolitisch und rechtssystematisch verfehlt erschien. Nach dem Ausschußbericht sollte es nicht mehr darauf ankommen, aus welchen Gründen der Vorfolgto das Gesamtgebiet der Vertreibung verlassen hat.
Da das Gesetz nur noch darauf abstellt, bis zu welchen Zeitpunkt der Verfolgte die Vertreibungsgebietc verlassen hat, ist es insbesondere nicht mehr von Bedeutung, ob der Vorfolgte früher einmal aus Verfolgungsgründen aus einen Vertreibungsgebict ausgewandert war. Unerheblich bleibt auch, ob er nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in sein Herkunftsgebiet
 
zurückgekehrt und von der dort stattfindenden allgemeinen Vertreibung der Deutschen verschont geblieben ist. Die Emigranten im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr, 1 BVFG sind vielmehr ohne weiteres in die Entschädigung nach §§ 15o ff BEG einbezogen, wenn sie die Vertreibungsgebiete - sei eo bereits unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, aoi es nach Rückkehr aus der Emigration - bis zu dem gesetzlichen Stichtage endgültig verlassen haben.
Für alle Gruppen von Verfolgten deutscher Sprache und Kultur, die die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen, begründet demnach der äußere Tatbestand der Beendigung ihrer räumlichen Beziehungen zu dem Gesamtgebiet der Vertreibung als solcher die EntSchädigungsberechtigung.
Daß der Gesetzgeber die Entschädigung dieser Verfolgten einfacher und gleichmäßiger gestalten, das heißt von den Zufällen der Antragsbegründung und der oft unsicheren Beweisv/ürdigung unabhängig machen wollte und desv/egen ei-
i
nen unschwer feststellbaren rein zeitlich-örtlichen Anknüpfungstatbestand gewählt hat, unterstreicht die Begründung, die der in § 150 Abs. 2 festgelegte Stichtag im Ausschußbericht zu Nr. 68 b erfahren hat. Danach sah dor Gesetzgeber die Rechtfertigung für die Besserstellung der Verfolgten deutscher Sprache und Kultur gegenüber den Staatenlosen und Flüchtlingen (§160 BEG) in dem Umstande, daß jene ihre Heimat wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreise verloren haben, und ging davon aus, daß die in Betracht kommenden Gebiete nach 1950/51 durchweg nicht mehr wegen dieser Zugehörigkeit verlassen worden sind. Wenn er gleichwohl den Entschädigungsorganen keine Prüfung des Zusammenhangs von Heimatverlust und Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis aufer-
 
legt, sondern die Entschädigungsberechtigung allein von Verlassen der Vertreibungsgebiete bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig macht, dann ist dieser Tatbestand bewußt an die Stelle des rechtfertigenden Ursachenzusaramen-hangs gesetzt worden*
Daraus folgt aber, daß im Einzelfall nicht auf die Gründe zurückgegriffen werden soll, aus denen sich der Verfolgte über den gesetzlichen Stichtag hinaus zu einem mehr als vorübergehenden Zwecke im Vertreibungsgebiet auf-gehalten hat* Dies gilt umsomehr, als die Erwägung, die für die Wahl des Stichtages entscheidend war, die Emigranten nur trifft, soweit sie nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in die Vertreibungcgebie-te zurückgekehrt sind, keinesfalls aber den nichtzurückgekehrten Verfolgten durch die neue Vorschrift die Entschli-digungsbercchtigung genommen werden sollte. Die im Blick auf das Problem der Spätaussiedler erfolgte Anknüpfung an ein zeitlich-örtliches Merkmal diente zugleich der Einbeziehung der Emigranten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Auch für deren Entschädigungsberechtigung ist allein entscheidend, ob sie die Vertreibungsgebiete bis zu dem 1. Oktober 1953 beziehungsweise bis zu dem 1. August 1945 verlassen oder wieder verlassen haben.
Geht der Aufenthalt des Verfolgten in den Vertroi-bungsgebieten Uber den jeweiligen gesetzlichen Stichtag hinaus, dann kann die notwendige Feststellung, daß der Verfolgte sie zu einem früheren Zeitpunkte endgültig verlassen habe, nur in Betracht kommen, wenn das Verweilen in Vertreibungsgebiet seiner Natur und Bestimmung nach vorübergehend war, also etwa einem Besuche oder der Erledigung bestimmter Geschäfte diente. Die Unterbringung der Klägerin
 in der Heilanstalt ist jedoch auf unbestimmte Dauer erfolgt. Ob es auf ihrem eigenen Willen oder auf äußeren Umständen oder der Entscheidung der Behörden beruhte, daß sie nach einem möglicherweise ursprünglich als vorübergehend vorgestellten Aufenthalt in Pribram die Tschechoslowakei vor dem 1. Oktober 1953 nicht mehr verlassen konnte, ist nach den obigen Darlegungen unerheblich. Aber selbst wenn man darauf abstellen wollte, wer Zweck und Dauer ihres weiteren Aufenthalts bestimmte, so würde diese Bestimmung von der Klägerin auf die Behörden Ubergegangen sein, sobald die Klägerin zu dem eigenen Schutze oder im Interesse der öffentlichen Ordnung in Anstaltsverwahrung genommen werden mußte.
Da sie nach alledem die Tschechoslowakei nicht schon 1939 endgültig verlassen und sich nach dem Kriege in diesem Lande nicht nur noch vorübergehend über den,gesetzlichen Stichtag hinaus aufgehalten hat, gehört sie nicht zu dem Kreise der nach §§ 150 ff-BEG entschädigungsberechtigten Verfolgten.
Die Klägerin wird durch die Änderung der §§ 150 ff BEG nicht in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten verletzt Denn nach der früheren Rechtslage scheiterte, wie der Berufungsrichter mit Recht angenommen hat, ihr Entschädigungs anspruch wegen Berufsschadens daran, daß sie während der Vertreibung der Deutschen in der Tschechoslowakei von dieser Vertreibung verschont geblieben ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 62, 37 mit weiteren Nachweisen) ging der Sinn der früheren gesetzlichen Regelung dahin, die Rechtsstellung des Vertriobenen und die damit verbundenen Rechtsvorteile denjenigen Verfolgten nicht zu versagen, die diese Rechtsstellung nur
 
deswegen nicht erlangt haben, weil sie unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung aus den Vertreibungsgebieten ausgewandert waren. Den Emigranten (Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs, 2 Nr, 1 BVFG) konnte deswegen ein Berufsschadensanspruoh nach § 154 BEG a.F, nicht zugebilligt werden, wenn die Vermutung, daß sie ohne ihre Emigration von der Vertreibung der Deutschen in ihrem Heimatgebiet betroffen;\vorden wären, durch ihr persönliches Schicksal widerlegt wurde, insbesondere also, wenn sie sich während der allgemeinen Vertreibung im Vertreibungsgebiet aufgehalten haben, ohne von ihr erfaßt zu werden. Auf die Gründe der Verschonung kam es nicht an (LM Nr, 8 zu § 154 BEG 1956), Es kann daher zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der tschechische Staat Bedenken trug, eine Geisteskranke mit den übrigen Deutschen auszuweisen oder anderweitig zu dem Verlassen der Tschechoslowakei zu nötigen. Das würde nichts daran ändern, daß die Klägerin das Schicksal der Vertreibung nicht erlitten hat.
Da sie auch nach früherem Hecht den hier in Frage stehenden Anspruch nicht besaß, braucht auf die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung nicht eingegangen zu werden.
Die außergerichtlichen Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die Klägerin nach §§ 209 Abs* 1 BEO, 97 ZPO*
Ascher	WUstenberg	Wilden
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen