a) Hat ein Ehegatte Klage auf Scheidung wegen Verschuldens nach § 43 EheG und der andere Ehegatte Widerklage nach § 48 EheG erhoben, so ist das Rechtaschutzbedürfnis des Beklagten für die Widerklage und für eine wegen Abweisung der V/iderklage eingelegte Revision anzuerkennen. b) Wird der auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage stattgegeben, so kann der Widerspruch des Klägers gegen die vom Beklagten nach § 48 EheG mit einer Widerklage begehrte Scheidung nicht durchgreifen. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefaßt, daß die Ehe der Parteien auf die Klage unter Abweisung der Widerklage geschieden werde und der Beklagte die Schuld an der Scheidung trage. Er will damit erreichen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts teilvr-eise »ufgehoben und die Ehe auf die Widerklage nach § 48 EheG geschieden wird. 1. Das Oberlandesgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage aus dem Verschulden des Beklagten nach § 43 EheG ge-schiedon0 Der Beklagte habe sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht. Zu dem auf § 48 EheG gegründeten Scheidungsverlangen wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, der von der Klägerin erhobene Widerspruch jedoch durchgreife. 2. Zunächst ist jedoch zu prüfen, oh hei einer derartigen Sachlage ein Rechtsschutzhedürfnis für die von dem Beklagten erhobene Widerklage, soweit sie auf § 48 EheG gestützt ist, und für die von ihm eingelegte Revision besteht. Für die nach § 48 EheG erhobene Widerklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten nicht zu verneinen, obwohl sich für ihn die Rechtslage nicht ändert, wenn die Ehe außer nach § 43 EheG aus seinem Verschulden auch auf seine Widerklage nach § 48 EheG geschieden wird. 35» 36 abgedruckten Entscheidung darauf hingewiesen, daß, wenn sich die Klage wegen Verschuldens und die Widerklage wegen dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gegenüber stehen, es zunächst offen ist, ob die auf Verschulden gestützte Scheidungsklage zu dem Erfolg führt, und daß das Gericht sie möglicherweise für unbegründet erachtet und deshalb abweist, oder daß der Kläger seine auf Verschulden gestützte Scheidungsklage zurücknehmen oder auf seinen Scheidungsanopriich verzichten kann, und daß der Scheidungsbeklagte in diesen Fällen, um sein eigenes Scheidungsbegehren durchzusetzen,dann von sich aus eine neue Scheidungsklage erheben müßte, an der er unter Umständen durch die Vorschrift des § 616 Satz 2 ZPO gehindert wäre. Folgerichtig hat das Reichsgericht dann auch den Beklagten als durch das ergangene Urteil beschwert bezeichnet, wenn der Klage wegen Verschuldens stattgege-ben und die Widerklage abgewiesen ist. Der Beklagte hat, so hat das Reichsgericht ausgeführt, ein Recht darauf, daß die Scheidung der Ehe im Urteil auch auf sein Begehren hin, falls es sachlich begründet ist, ohne Rücksicht darauf Dadurch, daß die Revision nur im Rahmen des § 547 Abs. 1 ZPO stattfindet und dio Entscheidung des Berufungsgerichts über dio Klage durch das Revisionsgericht nicht geändert werden kann, hat sich die Rechtslage insoweit nicht verschoben. Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverlangen des Beklagten wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt: Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien sei seit drei Jahren aufgehoben und die Eh© unheilbar zerrüttet. Denn wie in dem bereits erwähnten Urteil des Reichsgerichts ausgeführt ist, ist das mit dem Widerspruch gegen die Scheidung verfolgte Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe unerreichbar geworden, wenn die Ehe auf die Klage des widersprechenden Ehegatten ohnehin geschieden wird. Da das Berufungsgericht das Vorliogen der Voraussetzungen de3 § 48 Abs. 1 EheG unangreifbar festgestellt hat und die Ehe der Parteien nach den getroffenen Feststellungen kinderlos ist, so daß die Anv/endung des § 48 Abs.3 EheG au3scheidot, ist mithin der Widerklage des Beklagten, soweit sie auf § 48 EheG gestützt ist, ohne weiteres statt-sugeben. Das angefochtene Urteil ist deshalb teilweise aufzuheben und dahin zu fassen, daß das Urteil des Landgerichts auf die Berufung beider Parteien geändert und die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage geschieden wird. Da die Scheidung auf die Klage nach § 43 EheG erfolgt, ist auszusprechen, daß den Beklagten ein Verschulden trifft.
II achs chlagwerk: Amtliche Sammlung: ja .'ja; EheG § /?8 Abs. 1, 2; ZPO § 547 Abs. 1 a) Hat ein Ehegatte Klage auf Scheidung wegen Verschuldens nach § 43 EheG und der andere Ehegatte Widerklage nach § 48 EheG erhoben, so ist das Rechtaschutzbedürfnis des Beklagten für die Widerklage und für eine wegen Abweisung der V/iderklage eingelegte Revision anzuerkennen. b) Wird der auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage stattgegeben, so kann der Widerspruch des Klägers gegen die vom Beklagten nach § 48 EheG mit einer Widerklage begehrte Scheidung nicht durchgreifen. BGH, Urt. v. Io. Juli 1964 - IV ZR 164/65 - I¥_2jLJ64/C3 Verkündet am lo. Juli 1964 Broc3ke, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAHES DES VOLKES In dem Rechtsstreit des Diplomingenieurs Friedrich Wolfgang S E^HBstraße •» Beklagten und Rövisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. j^HB^in gegen Frau Maria Theresia Elisabeth S geb. B( bei B> Klägerin und Revisionsbeklagte} - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. f^Hfcin hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1964 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf für Rocht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil dos 3. Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Kdln vom 3o. April 1963 teilweise aufgehoben und v/ie folgt gefaßt: Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 9* Dezember I960 geändert. Die am 7. April 1955 vor dem Standesbeamten in Aachen geschlossene Ehe der Parteien wird auf Klage und Widerklage geschieden. Den Beklagten trifft ein^ Verschulden. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte drei Viertel und die Klägerin ein Viertel. Von Rechts wegen Dio Parteien haben am 7* April 1955 in Aachen die Ehe geschlossen. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Am 7- Februar i960 hat die Klägerin die eheliche Wohnung verlassen. Seitdem leben die Parteien getrennt. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Sie hat behauptet, der Beklagte habe sich ihr gegenüber roh und brutal verhalten und sie mißhandelt. Am 7. Februar 19Co habe sie ihn nach einer Auseinandersetzung, bei der sic infolge des lieblosen Verhaltens des Beklagten einen Herzanfall erlitten habe, verlassen. Der Beklagte habe ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfs-weise, die Klägerin für mitschuldig zu erklären. Gleichzeitig hat er Widerklage erhoben und beantragt, die Ehe der Parteien nach den §§ 3?, 33 EheG aufzuheben und die Klägerin für schuldig zu erklären, hilfsve'se, die Ehe nach § 46 EheG zu scheiden. ’:hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn vor der Eheschließung über Erkrankungen an Lungentuberkulose und Drü-sentv erkulose und über eine Unterleibserkrankung, die sie ö rchgemacht habe, nicht oder unzureichend unterrichtet. Sie leide noch an einer ansteckenden Lungentuberkuloseo ES bestehe ai ;h Verdacht auf eine Tuberkulose der Bieren und c-v F^ase Das Landgericht hat die Klage und die \ ‘Widerklage abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Dio Klägerin hat mit ihrer Berufung das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren weiterverfolgt. Der Beklagte hat sein hilfsweise erhobenes Scheidungsbegehren im Berufungsrechtszug in erster L$nie auf § 43 EhoG, in zweiter Linie auf die §§ 46 und 48 EheG gestützt und beantragt, die Ehe aufzuheben und die Klägerin für schuldig zu erklären-, hilfsweise, die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin, ganz hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden. Er hat ergänzend vorgebracht, die Klägerin habe ihn am 7« Februar i960 oh,ne Grund verlassen. Sie habe ihn vor und n^ch der Trennung mit grundloser Eifersucht verfolgt, ihre Pflichten als Hausfrau nicht ordentlich erfüllt und ihn und seine Mutter gegenüber anderen Personen herabgesetzt. Die Klägerin hat einer Scheidung nach § 48 EheG widersprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefaßt, daß die Ehe der Parteien auf die Klage unter Abweisung der Widerklage geschieden werde und der Beklagte die Schuld an der Scheidung trage. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelasson. Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Er will damit erreichen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts teilvr-eise »ufgehoben und die Ehe auf die Widerklage nach § 48 EheG geschieden wird. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe: 1. Das Oberlandesgericht hat die Ehe der Parteien auf die Klage aus dem Verschulden des Beklagten nach § 43 EheG ge-schiedon0 Der Beklagte habe sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht. Sein schwer ehewidriges Verhalten habe zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt. Dagegen hat das Oberlandesgericht die Widerklage ab-gowiesen, da weder die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe noch die Voraussetzungen für eine Scheidung aus dem Verschulden der Klägerin nach § 43 EheG oder für eine Scheidung nach den §§ 46 oder 48 EheG gegeben seien. Zu dem auf § 48 EheG gegründeten Scheidungsverlangen wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, der von der Klägerin erhobene Widerspruch jedoch durchgreife. Da das Oberlandesge^icht die Revision nicht zugelassen hat, findet sie nach § 347 Abs. 1 ZPO rv.r statt, soweit es sich darum handelt, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß die Klägerin der Scheidung nach § 48 EheG deroprephen könne. Da die Revision nur in beschränktem Umfang statthaft ist, hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht die Ehe mit Recht :.U3 dem Verschulden des Beklagten nach § 43 EheG geschieden hat, und ob das Aufhebungsbegehren sowie ; das Scheid- ngsbegehren des Beklagten, soweit es auf die 43, *16 EheG gestützt ist, mit Recht abgewiesen worden ist. 'Jer Nachprüfung unterliegt nur gemäß § 547 Abs. 1 ZPO die Abweisung der Widerklage wegen des Widerspruchs der Klägerin. 2. Zunächst ist jedoch zu prüfen, oh hei einer derartigen Sachlage ein Rechtsschutzhedürfnis für die von dem Beklagten erhobene Widerklage, soweit sie auf § 48 EheG gestützt ist, und für die von ihm eingelegte Revision besteht. Für die nach § 48 EheG erhobene Widerklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten nicht zu verneinen, obwohl sich für ihn die Rechtslage nicht ändert, wenn die Ehe außer nach § 43 EheG aus seinem Verschulden auch auf seine Widerklage nach § 48 EheG geschieden wird. Das Reichsgericht hat in der in RGZ 16o, 31? 35» 36 abgedruckten Entscheidung darauf hingewiesen, daß, wenn sich die Klage wegen Verschuldens und die Widerklage wegen dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gegenüber stehen, es zunächst offen ist, ob die auf Verschulden gestützte Scheidungsklage zu dem Erfolg führt, und daß das Gericht sie möglicherweise für unbegründet erachtet und deshalb abweist, oder daß der Kläger seine auf Verschulden gestützte Scheidungsklage zurücknehmen oder auf seinen Scheidungsanopriich verzichten kann, und daß der Scheidungsbeklagte in diesen Fällen, um sein eigenes Scheidungsbegehren durchzusetzen,dann von sich aus eine neue Scheidungsklage erheben müßte, an der er unter Umständen durch die Vorschrift des § 616 Satz 2 ZPO gehindert wäre. Aus diesen Gründen hat das Reichsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die von dem beklagten Ehegatten erhobene V/iderklage anerkannt. Folgerichtig hat das Reichsgericht dann auch den Beklagten als durch das ergangene Urteil beschwert bezeichnet, wenn der Klage wegen Verschuldens stattgege-ben und die Widerklage abgewiesen ist. Der Beklagte hat, so hat das Reichsgericht ausgeführt, ein Recht darauf, daß die Scheidung der Ehe im Urteil auch auf sein Begehren hin, falls es sachlich begründet ist, ohne Rücksicht darauf “ 6 ~ ausgesprochen wird, ob sich dadurch an den Scheidungsfolgen etwas ändert. Dem ist in vollem Umfang beizutreten und mithin das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur für die Widerklage, sondern auch für die Revision des Beklagten anzuerkennen. Dadurch, daß die Revision nur im Rahmen des § 547 Abs. 1 ZPO stattfindet und dio Entscheidung des Berufungsgerichts über dio Klage durch das Revisionsgericht nicht geändert werden kann, hat sich die Rechtslage insoweit nicht verschoben. Die Klägerin könnte immer noch, solange das Urteil des Berufungsgerichts nicht rechtskräftig geworden ist, durch einen einseitigen Klageverzicht ihr Scheidungsrecht hinfällig machen und den Beklagten zur Erhebung einer neuen Scheidungsklage nötigen. Das Interesse daran, daß er von vornherein auch gegenüber einer gegen ihn gerichteten erfolgreichen Klage sein eigenes Scheidungsrecht in allen ihm durch die Verfahrensordnung dafür er^ffneten Instanzen durchzusetzen sucht, kann ihm nicht abgesprochen werden. 3. Auch in der Sache selbst hat die Revision Erfolg. Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsverlangen des Beklagten wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt: Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien sei seit drei Jahren aufgehoben und die Eh© unheilbar zerrüttet. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Scheidung sei jedoch berechtigt, weil der Beklagte die Zerrüttung durch sein schuldhaftes Verhalten allein herbeigeführt habe. Der Widerspruch sei auch beachtlich, obwohl der Klägerin die Bereitschaft fehle, mit dem Beklagten weiter ehelich zusammen zu leben. Eine solche Bereitschaft könne von ihr angesichts des Verhaltens des Beklagten nicht erwartet werden. Die Klägerin sei fortgesetzten Beleidigungen und Demütigungen durch den Beklagten ausgesetzt gewesen, weil sie ihm wegen ihrer Erkrankungen lästig geworden sei. Ein solches fortgesetztes Verhalten müsse in einer Frau jede Liebe und Zuneigung zu ihrem Ehemann t3ten. Hinzu komme, daß durch das Verhalten des Beklagten auch die Gefahr zusätzlicher Gesundheits-ochäden oder die Gefahr der Verschlimmerung bereits bestehender heraufbeschworen worden sei. Deshalb habe der Arzt der Klägerin raten müssen, sich von dem Beklagten zu trennen. Da dessen Einstellung unverändert fortbestehe, k?5nne der Klägerin eine Viederaufnähme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zugemutet werden. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, daß der Widerspruch des beklagten Ehegatten schon dann nicht durchgreift, wenn ihm entweder die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 46). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß es der Klägerin nicht zuzu demuten sei, mit dem Beklagten zusammen zu leben. Die Annahme liegt jedoch nahe, daß die Klägerin, die selbst die Scheidung der Ehe nach § 43 EheG erstrebt und erreicht hat, auch nicht mehr den Hostbestand einer Bindung an die Ehe besitzt, der vorausgesetzt werden muß, wenn ihr Widerspruch gögen die Scheidung nach § 48 EheG beachtet werden soll. Doch mag das auf sich beruhen. Denn wie in dem bereits erwähnten Urteil des Reichsgerichts ausgeführt ist, ist das mit dem Widerspruch gegen die Scheidung verfolgte Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe unerreichbar geworden, wenn die Ehe auf die Klage des widersprechenden Ehegatten ohnehin geschieden wird. In einem solchen (Fall kommt eine sachliche Prüfung des Widerspruchs nicht in Betracht, da er keinesfalls durchgreifen kann (RGZ löo,?1? 36). Da das Berufungsgericht das Vorliogen der Voraussetzungen de3 § 48 Abs. 1 EheG unangreifbar festgestellt hat und die Ehe der Parteien nach den getroffenen Feststellungen kinderlos ist, so daß die Anv/endung des § 48 Abs. 3 EheG au3scheidot, ist mithin der Widerklage des Beklagten, soweit sie auf § 48 EheG gestützt ist, ohne weiteres statt-sugeben. 4. Das angefochtene Urteil ist deshalb teilweise aufzuheben und dahin zu fassen, daß das Urteil des Landgerichts auf die Berufung beider Parteien geändert und die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage geschieden wird. Da die Scheidung auf die Klage nach § 43 EheG erfolgt, ist auszusprechen, daß den Beklagten ein Verschulden trifft. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 9?j 93 a ZPO. Ascher Die Bundesrichter Raske Wüstenberg und Johannsen sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher Dr. Graf