BEG § 7 Der zugunsten einer Erbengemeinschaft auf Grund eines von einem Llitcrben vorgelegten Erbscheins ergangene Bescheid kann widerrufen werden, wenn sich spater herausstellt, daß der Verfolgte nicht von den in dem Erbschein aufgeführten Personen beerbt worden ist. Der Kläger zu 2 ist der Bruder der Klägerin zu 1« Diese hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und in beruflichen Fortkommen nach ihrem in Konzentrationslager verstorbenen Schwager Max angemeldet» Der Erblasser war jüdischer Abstammung und mit der Schwester Hildegard der Klägerin verheiratet» Die Eheleute Bpppp ^PP wurden am 27 * Juli 1942 von Dortmund zu dem Konzentrationslager Theresienstadt deportierte Seitdem fehlt jedes Lebenszeichen von ihnen» April ^958 erteilt mit der Bemerkung, daß er nur für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem BEG bestimmt sei, und entsprechend dem Antrag der Klägerin zu 1 an das Wiedergutmachungsamt der Stadt Dortmund über- angegeben, ihr Schwager Max komme als Erbe nach seiner Ehefrau nicht in Betracht, weil er gleich-zeitig mit ihr umgekommen sei« Demzufolge war in dem Erbschein festgestellt, daß Frau B|mHI|H von den Klägern zu je 1/4 und von der Mutter der Kläger zu 1/2 beerbt worden sei« Am 13» März 1958, also 2 Tage nach Beantragung des vorerwähnten Erbscheins, beantragte die Klägerin zu 1 sodann einen Erbschein nach ihrem Schwager Max an> illr Schwager sei vermutlich am 8o Mai 1945 verstorben und von seiner Ehefrau Hildegard (Todeszeitpunkt 31« Dezember 1945) und seiner Schwester, Frau Margarete zu 3e V2 Anteil beerbt worden«, Dieser Erbschein wurde ebenfalls am 21» April 1958 erteilt und entsprechend ihrem Antrag dem Wiedergutmachungsamt der Stadt Dortmund zugeleitet» Auf Grund dieser Unterlagen erkannte der ßegierungsprä-sident in Arnsberg als Entschädigungsbehörde der Erbengemeinschaft, bestehehd aus den Klägern, durch Bescheid vom 24« Mai 1958 eine ererbte Entschädigung nach ihrem Schwager Max wegen Freiheitsschadens in Hö- Juli 1959- Als Todeszeitpunkt wurde gemäß Art. 2 § 2 Abs. 5 VerschÄndG der 51- Dezember 1945 festgestellt, Auf Grund dieses Beschlusses wurde der von der Klägerin zu 1 erwirkte Erbschein nach Max durch Beschluß vom 25- Ok- rungsakten beigezogen und sodann der Klage stattgege-ben» Es hat ausgeführt, die Kläger hätten keine unrichtigen Angaben gemacht und sich weder auf den falschen Erbschein berufen noch ihn vorgelegt <» Die Klage der Klägerin zu 1 ist nach § 212 BEG zulässig» Sie hat eine Entschädigung wegen der Verfolgung des Erblassers beantragt und kann daher als Antragstellerin ioS. Denn in dem Widerrufsbescheid, der auch dem Kläger zu 2 zugestellt worden ist, ist auch die Rückzahlung der an beide Kläger (gezahlten Kapitalentschädigung angeordnet» Damit legt er auch dem Kläger zu 2 eine Pflicht auf, gegen die dieser sich mit einer Klage in entsprechender Anwendung des § 212 BEG wenden kann» In der Sache ist die Revision unbegründet Das Berufungsgericht hat angenommen, die zugunsten der Kläger ergangenen Bescheide könnten zwar nicht deswegen widerrufen werden, weil die Klägerin zu 1 unrichtige oder irreführende Angaben gemacht habe» Denn der von der Klägerin zu 1 vorgelegte Erbschein über die Erbfolge nach ihrem Schwager Max B^^mhätte bis zu dem 21 „ Juli 1959 der wirklichen Rechtslage entsprochen und sei nicht unrichtig gewesen«, Die Bescheide seien jedoch zu Recht widerrufen worden, weil die Klägerin zu 1 3ich unlauterer Mittel zur Erlangung der Entschädigungsleistungen bedient habe und weil der Kläger zu 2 sich dieses Verhalten seiner Schwester zurechnen lassen müsse«, Obwohl sie gewußt habe, daß ihre Schwester ihren Ehemann nicht beerbt habe, habe sie die ihr rechtlich gegebenen Möglichkeiten so genutzt, daß sich eine solche Erbfolge ergeben hätte«, Sie habe ihre Schwester, die Ehefrau des Max B^mm für tot erklären und als Todeszeitpunkt den 31» Dezember 1945 feststellen lassen,, Den Ehemann ihrer Schwester habe sie nicht für tot erklären lassen, sondern sich für seinen Tod auf die Vermutung des § 180 BEG berufen« Daraus ergebe sich, daß er von seiner Ehefrau beerbt worden sei und daß dje von dieser ererbten Ansprüche auf sie und den Kläger zu 2 als deren Erben übergegangen seien« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung eines unlauteren Verhaltens der Klägerin zu 1 gegen Verfahrensrechte verstoßen habe« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rügen begründet sind« Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der ?/iderrufsbescheid zu Recht darauf gestützt worden, daß die widerrufenen Bescheide auf unrichtigen Angaben der Kläger über den Grund des Anspruchs beruhen Die Klägerin mußte als Antragstellerin in dem Entschädigungsverfahren Angaben darüber machen, von wem Klägerin hat behauptet, daß auch sie und ihr Bruder ihn beerbt hätten« Um dieses nachzuweisen, .hat sie mehrere Ei'bseheine vorgelegt und sich damit den Inhalt der nach ihrem Antrag erteilten Erbscheine zu eigen gemacht« Der am 21« April 1958 ausgestellte Erbschein Uber die Erbfolge nach dem verschollenen Schwager der Klägerin zu 1 Max war unrichtig; denn Max ist nicht von seiner Ehefrau beerbt worden« Die zugunsten der Kläger ergangenen Entschädigungsbescheide beruhen aber mit auf den durch Vorlage des unrichtigen Erbscheins bewiesenen unrichtigen Angaben der Klägerin zu 1 darüber, daß Max 'äuch von seiner Ehe- Es muß jetzt davon ausgegangen werden, daß die früher aufgestellte Behauptung der Klägerin, Max se^ auc^- von seiner Ehefrau beerbt worden, nicht der wirklichen Sachlage entsprach und unrichtig war. Soweit es sich darum handelt, daß der Anspruch auf Entschädigung entzogen werden soll, weil die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten beruht, kann die ergangene Entscheidung v/iderrufen werden, auch soweit sie praktisch den das Entschädigungsverfahren nicht betreibenden Miterben zugute kommt. Darin, daß der auf un-v/ahren Angaben beruhende Bescheid auch zu dem Nachteil des das Verfahren nicht betreibenden Miterben widerrufen werden kann, liegt kein Eingriff in seine Rechte. Er hat durch den Bescheid auf Grund der unrichtigen Angaben des das Verfahren betreibenden Miterben etwas erlangt, was er nicht zu beanspruchen hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2519 063 BEG § 7 Der zugunsten einer Erbengemeinschaft auf Grund eines von einem Llitcrben vorgelegten Erbscheins ergangene Bescheid kann widerrufen werden, wenn sich spater herausstellt, daß der Verfolgte nicht von den in dem Erbschein aufgeführten Personen beerbt worden ist. BGH, Urt. v. 22. Dezember 1961 - IV ZR 164/61 - OLG Hamm LG Arnsberg I^2H_J64/6JL Verkündet am 22. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Margarethe Gertrud “ Road aBIHIM. Bi des Ei'ich reich, C England, XÄ^^Erank- Kläger und Revisions* kläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, *techtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 16. Mai 1961 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht'erhoben. Von Rechts wegen 2 » Tatbestand: Der Kläger zu 2 ist der Bruder der Klägerin zu 1« Diese hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und in beruflichen Fortkommen nach ihrem in Konzentrationslager verstorbenen Schwager Max angemeldet» Der Erblasser war jüdischer Abstammung und mit der Schwester Hildegard der Klägerin verheiratet» Die Eheleute Bpppp ^PP wurden am 27 * Juli 1942 von Dortmund zu dem Konzentrationslager Theresienstadt deportierte Seitdem fehlt jedes Lebenszeichen von ihnen» Die Mutter der Klägerin leitete bereits im Jahre 1954 ein Verfahren zur Todeserklärung der Ehefrau Bplppf^ ein und die Klägerin zu 1 setzte es nach dem Tode ihrer Mutter fort» Sie erwirkte am 24<> Juni 1955 einen Todeser-klärungsbeschluß, in dem der Todeszeitpunkt für ihre Schwester Hildegard gemäß Art» 2 § 2 Abs« 3 VerschÄndG auf den 31. Dezember 1945 festgesetzt wurde. Sodann erwirkte sie am 15. August 1956 einen Erbschein nach ihrer verstorbenen Mutter, wonach diese von ihr alloin beerbt worden war. Am 10« März 1958 reichte die Klägerin einen Entschädigungsantrag nach ihrem Schwager Max B^P| bei der Entschädigungsbehörde ein und beantragte am nächsten Tage (11« März 1958) beim Nachlaßgericht in Dortmund einen gemeinschaftlichen Erbschein nach ihrer Schwester Hildegard BfpHHP« Dieser Erbschein wurde am 21. April ^958 erteilt mit der Bemerkung, daß er nur für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem BEG bestimmt sei, und entsprechend dem Antrag der Klägerin zu 1 an das Wiedergutmachungsamt der Stadt Dortmund über- oandt» In dem Erbscheinsantrag hatte die Klägerin zu *! angegeben, ihr Schwager Max komme als Erbe nach seiner Ehefrau nicht in Betracht, weil er gleich-zeitig mit ihr umgekommen sei« Demzufolge war in dem Erbschein festgestellt, daß Frau B|mHI|H von den Klägern zu je 1/4 und von der Mutter der Kläger zu 1/2 4 beerbt worden sei« Am 13» März 1958, also 2 Tage nach Beantragung des vorerwähnten Erbscheins, beantragte die Klägerin zu 1 sodann einen Erbschein nach ihrem Schwager Max an> illr Schwager sei vermutlich am 8o Mai 1945 verstorben und von seiner Ehefrau Hildegard (Todeszeitpunkt 31« Dezember 1945) und seiner Schwester, Frau Margarete zu 3e V2 Anteil beerbt worden«, Dieser Erbschein wurde ebenfalls am 21» April 1958 erteilt und entsprechend ihrem Antrag dem Wiedergutmachungsamt der Stadt Dortmund zugeleitet» Auf Grund dieser Unterlagen erkannte der ßegierungsprä-sident in Arnsberg als Entschädigungsbehörde der Erbengemeinschaft, bestehehd aus den Klägern, durch Bescheid vom 24« Mai 1958 eine ererbte Entschädigung nach ihrem Schwager Max wegen Freiheitsschadens in Hö- he von 6»450 JM zu» Durch weiteren Bescheid vom 30» Juni 1959 sprach er der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern und der Frau Margarethe KfHB) eine ererbte 'Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des Verfolgten Max in Höhe von 6o025 DM zu» Die Entschädigung wegen FreiheitsSchadens ist ausgezahlt, die weitere noch nicht» Inzwischen hatte die Ehefrau s einen Erbschein' nach ihrem Vater Moritz beantragt, der am 16» April 1959 dahin erteilt wurde, daß ihr Va- ter zu gleichen Teilen von ihr und ihrem Bruder Max beerbt worden sei. Sie ervarkte sodann auf Grund ihres Antrags vom 21« April 1959 einen Todescr-klärungsbeschluß hinsichtlich ihres Bruders Max Der Beschluß erging am 21. Juli 1959- Als Todeszeitpunkt wurde gemäß Art. 2 § 2 Abs. 5 VerschÄndG der 51- Dezember 1945 festgestellt, Auf Grund dieses Beschlusses wurde der von der Klägerin zu 1 erwirkte Erbschein nach Max durch Beschluß vom 25- Ok- tober 1959 als unrichtig eingezogen und am 50. November 1959 ein neuer Erbschein erteilt, wonach Max Bjmum allein von seiner Schwester Margarete BQHIH beerbt worden ist. Von diesem Sachverhalt erhielt die Entschädigungsbehörde nach ihren Angaben bereits am 21 - Oktober 1959 Kenntnis. Durch Bescheid vom 12. April I960, den Beteiligten zugestellt am 20. April I960, widerrief sie die Bescheide vom 24- Mai 1958 und 50. Juni 1959 und ordnete die Rückzahlung der an die Kläger gezahlten Entschädigung von 6.450 DM an. Sie führte aus, daß die Bescheide "auf unrichtigen Angaben der Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruhten, nämlich darüber, wer Erbe des verstorbenen Max BfljHHÜH sei." Gegen diesen Bescheid haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Sie haben bestritten, unrichtige Angaben gemacht zu haben, und beantragt, den Widerrufsbescheid vom 12. April I960 aufzuheben. « Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Erbscheins- und Todeserklä- rungsakten beigezogen und sodann der Klage stattgege-ben» Es hat ausgeführt, die Kläger hätten keine unrichtigen Angaben gemacht und sich weder auf den falschen Erbschein berufen noch ihn vorgelegt <» Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Revision zugelas-sen« Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen» Ent 8cheidungsgründe£ «* Die Klage der Klägerin zu 1 ist nach § 212 BEG zulässig» Sie hat eine Entschädigung wegen der Verfolgung des Erblassers beantragt und kann daher als Antragstellerin ioS. des § 212 BBG auf Aufhebung des Widerrufsbescheides klagen» Der Kläger zu 2 hat selbst keine Entschädigung beantragt und ist hier nicht Antragsteller» Trotzdem ist im vorliegenden Rail seine Klage in entsprechender Anwendung des § 212 BEG’zulässig» Denn in dem Widerrufsbescheid, der auch dem Kläger zu 2 zugestellt worden ist, ist auch die Rückzahlung der an beide Kläger (gezahlten Kapitalentschädigung angeordnet» Damit legt er auch dem Kläger zu 2 eine Pflicht auf, gegen die dieser sich mit einer Klage in entsprechender Anwendung des § 212 BEG wenden kann» In der Sache ist die Revision unbegründet Das Berufungsgericht hat angenommen, die zugunsten der Kläger ergangenen Bescheide könnten zwar nicht deswegen widerrufen werden, weil die Klägerin zu 1 unrichtige oder irreführende Angaben gemacht habe» Denn der von der Klägerin zu 1 vorgelegte Erbschein über die Erbfolge nach ihrem Schwager Max B^^mhätte bis zu dem 21 „ Juli 1959 der wirklichen Rechtslage entsprochen und sei nicht unrichtig gewesen«, Die Bescheide seien jedoch zu Recht widerrufen worden, weil die Klägerin zu 1 3ich unlauterer Mittel zur Erlangung der Entschädigungsleistungen bedient habe und weil der Kläger zu 2 sich dieses Verhalten seiner Schwester zurechnen lassen müsse«, Obwohl sie gewußt habe, daß ihre Schwester ihren Ehemann nicht beerbt habe, habe sie die ihr rechtlich gegebenen Möglichkeiten so genutzt, daß sich eine solche Erbfolge ergeben hätte«, Sie habe ihre Schwester, die Ehefrau des Max B^mm für tot erklären und als Todeszeitpunkt den 31» Dezember 1945 feststellen lassen,, Den Ehemann ihrer Schwester habe sie nicht für tot erklären lassen, sondern sich für seinen Tod auf die Vermutung des § 180 BEG berufen« Daraus ergebe sich, daß er von seiner Ehefrau beerbt worden sei und daß dje von dieser ererbten Ansprüche auf sie und den Kläger zu 2 als deren Erben übergegangen seien« * Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung eines unlauteren Verhaltens der Klägerin zu 1 gegen Verfahrensrechte verstoßen habe« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rügen begründet sind« Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der ?/iderrufsbescheid zu Recht darauf gestützt worden, daß die widerrufenen Bescheide auf unrichtigen Angaben der Kläger über den Grund des Anspruchs beruhen - 7 Die Klägerin mußte als Antragstellerin in dem Entschädigungsverfahren Angaben darüber machen, von wem Klägerin hat behauptet, daß auch sie und ihr Bruder ihn beerbt hätten« Um dieses nachzuweisen, .hat sie mehrere Ei'bseheine vorgelegt und sich damit den Inhalt der nach ihrem Antrag erteilten Erbscheine zu eigen gemacht« Der am 21« April 1958 ausgestellte Erbschein Uber die Erbfolge nach dem verschollenen Schwager der Klägerin zu 1 Max war unrichtig; denn Max ist nicht von seiner Ehefrau beerbt worden« Die zugunsten der Kläger ergangenen Entschädigungsbescheide beruhen aber mit auf den durch Vorlage des unrichtigen Erbscheins bewiesenen unrichtigen Angaben der Klägerin zu 1 darüber, daß Max 'äuch von seiner Ehe- frau und diese wieder von ihr und ihrem Bruder beerbt worden seien« Ohne diese unrichtigen Angaben wäre den Klägern in diesen Bescheiden keine Leistungen zuerkannt worden« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind did von der Klägerin zu 1 gemachten Angaben nicht deswegen richtig, weil der Erbschein zur Zeit seiner Erteilung rechtlich zutreffend auf Grund der Vermutungen über die verschiedenen Zeitpunkte des Todes der Verschollenen ausgestellt worden war, die damals in Betracht kamen« Die zur Zeit der Antragstellung gemachten Angaben der Klägerin über die Erbfolge nach Max der Verfolgte Max beerbt worden war« Die sind aber hinfällig geworden, v/eil Max B am 21« Juli 1959 für tot erklärt worden und t\ als Zeitpunkt seines Todes der 31* Dezember 1945 festgestellt worden ist. Damit haben sich die früheren Angaben als unrichtig herausgestellt. Es muß jetzt davon ausgegangen werden, daß die früher aufgestellte Behauptung der Klägerin, Max se^ auc^- von seiner Ehefrau beerbt worden, nicht der wirklichen Sachlage entsprach und unrichtig war. Die Bescheide konnten widerrufen werden, soweit sie zugunsten des Klägers zu 2 ergangen v/aren. Nur die Klägerin zu 1 hat Entschädigungsansprüche angemeldet. Nach §§ 2033 Abs. 2, 2039 BGB konnte sie nur den Anspruch der Erbengemeinschaft geltend machen und Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen. Ihr Antrag ist daher auch mit Recht so aufgefaßt worden. Soweit es sich darum handelt, daß der Anspruch auf Entschädigung entzogen werden soll, weil die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten beruht, kann die ergangene Entscheidung v/iderrufen werden, auch soweit sie praktisch den das Entschädigungsverfahren nicht betreibenden Miterben zugute kommt. Die Aufrechterhaltung des Bescheides ist nur soweit gerechtfertigt, als diese Angaben wahr sind. Darin, daß der auf un-v/ahren Angaben beruhende Bescheid auch zu dem Nachteil des das Verfahren nicht betreibenden Miterben widerrufen werden kann, liegt kein Eingriff in seine Rechte. Die für 'die nicht am Verfahren beteiligten Erben sich aus § 2039 BGB ergebenden Rechte werden durch den Widerruf nicht berührt. Er hat durch den Bescheid auf Grund der unrichtigen Angaben des das Verfahren betreibenden Miterben etwas erlangt, was er nicht zu beanspruchen hat. Sein Anteil am Nachlaß wird da- durch, daß ihm dies wieder genommen wird, nicht geschmälert . Das IM BEG 1956 § 7 Nr» 6 veröffentlichte Urteil steht dem nicht entgegen,. Denn dort handelte es sich darum, daß ein der Erbengemeinschaft an sich zustehender Anspruch entzogen oder versagt werden sollte, weil ein Miterbe vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hatte? Dieses Vorhalten des Miterben kann, wenn er nicht zugleich als Vertreter der anderen Miterben gehandelt hat, diesen nicht zugerechnet werden und nicht dazu führen, daß zu ihren Lasten der Nachlaß beeinträchtigt wird«. Die Revision mußte aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Bundesrichter Baske Johannsen Wüstenberg ist beurlaubt und deswegen verhindert zu unterschreiben. Maaß Ascher