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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcr-wiesen* März I960 gekündigt worden ist* Nach einem kreisärzt liehen Gutachten vom 11* Juli 1959 ist seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeit smark;fc um 60 # herabgesetzt wäh rend diese im Beruf als Platzreiniger noch mehr als 50 $ be trägt* Er gibt an, seit dem 17* März 1947 von der Knapp schaft invalidisiert zu sein und eine Invalidenrente zu be ziehen Der Kläger hat wegen des ihm durch seine Verhaftung im beruflichen Portkommen entstandenen Schadens Entschädigungsansprüche erhoben und anstelle einer Kapitalentschädigung BEG eine Kapitalentschädigung zugebilligt hat Bas ist nicht zu beanstanden und steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht nur geprüft, ob die für die Wahl einer Rente im § 94 BEG vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, nämlich ob der noch nicht 65 Jahre alte Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 v#H. eines Kokereiarbeiters, sondern einen von ihm seit 1945 länger als 14 Jahre ausgeübten Beruf als Flatzreiniger angesehen, weil diese Tätigkeit ihn voll beansprucht und er auch aus ihr einen angemessenen Lebensunterhalt bezogen habe«. der erkennende Senat in seinem in der RzW I960, 412 veröffentlichten Urteil näher dargelegt hat, ist die Frage der Arbeitsfähigkeit nach dem Beruf zu beurteilen, den der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Rentenanspruch ausübt oder, falls er in diesem Zeitpunkt keinen Beruf hat« Hierbei ist es, wie in dieser Entscheidung ausgesprochen ist, unerheblich, aus welchen Gründen, insbesondere etwa gesundheitlicher Art, der zuletzt ausgeübte Beruf ergriffen wurde® Denn die Berufsschadensrente soll nicht den Gesundheitsschaden ausgleichen, für den das Bundesentschädigungsgesetz ja in seinen §§ 28 ff besondere Bestimmungen trifft, sondern sie soll dem Verfolgten anstelle einer Kapitalentschädigung eine Versorgung für den Pall geben, daß er infolge Absinkens seiner Arbeitsfähig keit auf 50 v.Ho und weniger nicht mehr ausreichend erwerbs- Entgegen der Meinung der Revision sind infolgedessen Peststellungen darüber, welchen Schaden an der Gesundheit der Kläger infolge seiner Inhaftierung im Jahre 1939 erlitten hat, nicht zu treffen« Entscheidend für die Berufsschadensrente ist allein der Grad der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rentenanspruch« d.aß der Kläger eine Tätigkeit ausübt, die ihn voll in Anspruch nimmt und durch die er einen angemessenen Lebensunterhalt hält, nicht für sich allein für die Beurteilung d Ar beitsfähigkeit des Verfolgten im Sinne des § 94 BEG entschei dend sein muß« ln dem kreisärztlicheri Gutachten wird die Tätigkeit des Klägers als Platzreiniger als 11 Invalidentatig Der Kläger erhält auch, wie er angegeben keit11 bezeichn eine Invalidenrente« Er hat sich weiter darauf berufen hat, daß es einen Beruf als Platzreiniger überhaupt nicht gebe vielmehr dies nur die Bezeichnung für Berufsinvaliden sei Juli 1957 der Kläger als ''Tagesarbeiter" bezeichnet wird, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie sind aber notwendig, da, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, die von ihm als Platzreiniger auogeübte Tätigkeit möglicherweise nur als eine Beschäftigung von Arbeitsinvaliden der Zeche und nicht als ein Beruf im Sinne des § 94 BEG anzusehen wäre, so daß für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein anderer Beruf' in Frage kommen könnte.

Zitierte Normen: § 94 BEG
ZecheBEGBerufungsgerichtRenteKapitalentschädigungberufenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 7* Dezember I960 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbejynter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Arbeiters Stanislaus
 traße

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9
Klägers \md Revisionsklägers
9
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 in
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen
»
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg
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Beklagten und Reviaionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
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hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 50«. November I960 unter Mitwirkung der
 Bundesrichter Raske, Dr* v. Werner
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Wilden und
 Dr
Loewenhei
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für Recht erkannt:
• •
*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in flamm/'A’estf. vom 11. März I960 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen
 Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcr-wiesen*
• /
Die Entscheidung ist frei von Gerichtsgebühren und
 Auslagen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1902 geborene Kläger, der Mitglied des Bundes der folen in Deutschland war, ist nach Ausbruch des
 zweiten Weltkrieges in der Zeit vom 11. September 1939 bis zu dem 29« Januar 1940 seiner Freiheit beraubt gewesen. Br war
 als Kbkereiarbeiter auf einer Zeche beschäftigt
 Nach
mer
 Haftentlassung wurde er bei dieser wieder als Koke
 bei
ter eingestellt und hat, nachdem er bis zu dem 31. Mai 1940 krank gefeiert hatte, bei ihr seine Arbeit wieder aufgenom men. Seit dem 21. September 1943 ist er auf der Zeche als
 sog
Platzreiniger beschäftigt worden
9
eine
 Tätigkeit, die
 ihm wegen Entbehrlichkeit von Arbeitskräften im Bergbau zu dem
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März I960 gekündigt worden ist* Nach einem kreisärzt
 liehen Gutachten vom 11* Juli 1959 ist seine Arbeitsfähigkeit
 auf dem allgemeinen Arbeit smark;fc um 60 # herabgesetzt
 wäh
rend diese im Beruf als Platzreiniger noch mehr als 50 $ be trägt* Er gibt an, seit dem 17* März 1947 von der Knapp
 schaft invalidisiert zu sein und eine Invalidenrente zu be
 ziehen
Der Kläger hat wegen des ihm durch seine Verhaftung im beruflichen Portkommen entstandenen Schadens Entschädigungsansprüche erhoben und anstelle einer Kapitalentschädigung
*
eine Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen
 Dienstes wegen des ihm in der Zeit vom 1. November 1939 bis 31. Mai 1940 entstandenen Berufsschadens eine Xapitalent-schädigung von 264.- DM zugebilligt, eine Rente dagegen versagt. Die hiergegen erhobene Klage, mit der er die Zahlung einer nach Gerichtsermessen festzusetzenden monatlichen Rente, mindestens aber 100 DM, ab 1. Januar 1933, hilfsweise eine angemessene Erhöhung der zugebilligten Kapitalentschädigung
 verlangt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

*
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter«
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen*
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage

ob
 der Kläger auf Grund der ihm zugeaprochenen Kapitalentschä
 digung die Zahlung einer Rente verlangen kann, dahinstehen lassen, ob die Entschädigungsbehörde zu Recht dem Kläger auf
 Grund der §§

BEG eine Kapitalentschädigung zugebilligt
 hat
Bas ist nicht zu beanstanden und steht auch mit der
 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl
LM
Nr
 zu
81 BEG
 RzW 1959 , 40 750)
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Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht nur geprüft,
 ob die für die Wahl einer Rente im § 94 BEG vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, nämlich ob der noch nicht 65 Jahre alte Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 v#H. arbeitsfähig ist« Als Beruf des Klägers hat es hierbei nicht den
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eines Kokereiarbeiters, sondern einen von ihm seit 1945 länger als 14 Jahre ausgeübten Beruf als Flatzreiniger angesehen,
 weil diese Tätigkeit ihn voll beansprucht und er auch aus ihr
 einen angemessenen Lebensunterhalt bezogen habe«.
Ben grundsätzlichen Erwägungen, die dieser Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegen, ist zuzustimmen. Wie
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der erkennende Senat in seinem in der RzW I960, 412 veröffentlichten Urteil näher dargelegt hat, ist die Frage der Arbeitsfähigkeit nach dem Beruf zu beurteilen, den der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Rentenanspruch ausübt oder, falls er in diesem Zeitpunkt keinen Beruf

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mehr ausübt, zuletzt ausgeübt. hat« Hierbei ist es, wie in dieser Entscheidung ausgesprochen ist, unerheblich, aus welchen Gründen, insbesondere etwa gesundheitlicher Art, der zuletzt ausgeübte Beruf ergriffen wurde® Denn die Berufsschadensrente soll nicht den Gesundheitsschaden ausgleichen, für den das Bundesentschädigungsgesetz ja in seinen §§ 28 ff besondere Bestimmungen trifft, sondern sie soll dem Verfolgten anstelle einer Kapitalentschädigung eine Versorgung für den Pall geben, daß er infolge Absinkens seiner Arbeitsfähig
 keit auf 50 v.Ho und weniger nicht mehr ausreichend erwerbs-
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tätig sein kann und daher sich meist in dem von ihm ausgeübten Beruf mit einem geringeren Arbeitsverdienst begnügen muß«
Entgegen der Meinung der Revision sind infolgedessen Peststellungen darüber, welchen Schaden an der Gesundheit der
 Kläger infolge seiner Inhaftierung im Jahre 1939 erlitten hat,
 nicht zu treffen« Entscheidend für die Berufsschadensrente ist allein der Grad der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rentenanspruch«
Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die Tatsache
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d.aß
 der Kläger eine Tätigkeit ausübt, die ihn voll in Anspruch nimmt und durch die er einen angemessenen Lebensunterhalt
 hält, nicht für sich allein für die Beurteilung d
Ar
 beitsfähigkeit des Verfolgten im Sinne des § 94 BEG entschei
 dend sein muß« ln dem kreisärztlicheri Gutachten wird die
 Tätigkeit des Klägers als Platzreiniger als 11 Invalidentatig
 Der Kläger erhält auch, wie er angegeben
 keit11 bezeichn
 eine Invalidenrente« Er hat sich weiter darauf berufen
 hat,
daß es einen Beruf als Platzreiniger überhaupt nicht gebe vielmehr dies nur die Bezeichnung für Berufsinvaliden sei
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die auf der Zeche mit leichten Arbeiten beschäftigt würden, um ihnen eine weit unter ihrem bisherigen Verdienst liegende
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ufbesserung ihrer Rente zu ermöglichen

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Feststellungen in dieser Hinsicht, hei denen auch zu berücksichtigen sein würde, daß in einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung seiner Zeche vom 5. Juli 1957 der Kläger als ''Tagesarbeiter" bezeichnet wird, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie sind aber notwendig, da, wenn die Behauptungen des Klägers zuträfen, die von ihm als Platzreiniger auogeübte Tätigkeit möglicherweise nur als eine Beschäftigung von Arbeitsinvaliden der Zeche und nicht als ein Beruf im Sinne des § 94 BEG anzusehen wäre, so daß für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein anderer Beruf' in Frage kommen könnte.
Aus diesem Grunde mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die
 Kosten beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
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Baske v. Werner Maaß Wilden Lr. Ioewenheim
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