Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen Br* v„ Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Die Klägerin begehrt als Witwe ihres im September 1946 im Alter von 64 fahren verstorbenen Ehemannes eine Entschädigung wegen Schadens an seinem Leben, Sie behauptet, daß ihr Ehemann, weil einer seiner Eltern jüdischer Abstammung gewesen sei? b) Soweit es sich dagegen um Vorgänge aus dem Jahre 1944 handelt» kann möglicherweise der Tod des Ehemannes der Klägerin auf ein Verschulden im Sinne des § 15 BEG zurückzuführen sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist damals dem Ehemann der Klägerin wegen seiner halbjüdischen Abstammung die Festnahme und Verbringung in ein Arbeitslager angedroht worden» Auf Grund eines ärztlichen Attestes wurde dies jedoch abgewendet« Das Berufungsgericht hält es zwar für möglich, daß diese Androhung den kranken Zustand des Ehemannes verschlimmert Berufungsgericht, wie sich aus der Tatsache ergebe, daß sie nach Vorlage des Attestes von weiteren Schritten abgesehen habe, den kranken Zustand des Ehemannes nicht gekannt. insbesondere die Entscheidung RzVir 1957, 12043 = LM Hr. 2 zu § 15 BEG), auch auf das Verschulden der nationalsozialistischen Machthaber, die hinter diesem Beamten standen, insbesondere daher derjenigen, die die allgemeine Anordnung zu einer Verhaftung und Verbringung v.ön Halbjuden in Arbeitslager gaben. Auch eine allgemeine Anordnung kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu dem Zweck der Verfolgung aus Gründen des § 1 BEG^und sie verliert diese Eigenschaft und beseitigt ein Verschulden nicht schon dadurch, daß untergeordnete Stellen aus selbständigem Entschluß von ihrer Durchführung absahen. Da das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens durch die Androhung der Verhaftung offenläßt, diese Möglichkeit also zu Gunsten des Klägers zu unterstellen war, hätte es daher einer Prüfung bedurft, ob nicht die nationalsozialistischen Machthaber ein Verschulden im Sinne des § 15 3EG traf, als sie die Verhaftung und Verbringung von Halbjuden und , damit auch des Ehemannes der Klägerin anordneten.
Nachschlagewerk; -ja Amtliche Sammlungs nein BEG §§ 1. 15» 41 Auch in einer aus rassischen Gründern allgemein angeordneten Maßnahme kann ein Verschulden im Sinne des § 15 BEG liegen« BGH« tfrt« V« 20. November 1959 ~ IV ZR T64/59 - OIG Hamm/Westf LG Detmold ?/ IV ZK 164/59 Verkündet am 2o o November 1959 chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle das Land Nordrhein-Westfalen* vertreten durch den Regierungspräsidenten in Betmold, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen Br* v„ Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Bas Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 28, November 1958 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten der Revision« an das Berufungsgericht zurückver- Ira Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Johanna W in , Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in 0|| wiesen. Von Rechts wegen c t- Tatbestand; Die Klägerin begehrt als Witwe ihres im September 1946 im Alter von 64 fahren verstorbenen Ehemannes eine Entschädigung wegen Schadens an seinem Leben, Sie behauptet, daß ihr Ehemann, weil einer seiner Eltern jüdischer Abstammung gewesen sei? aus rassischen Gründen verfolgt worden sei und sich dadurch ein Herzleiden zugezogen habe, das seinen Tod zur Folge gehabt habe« Die Entschädigungsorgane haben ihr eine Entschädigung versagt« Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter* Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheid ungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, wie sie der 2? erkennende Senat in seiner Entscheidung RzW 1958, 1o5 = LM Er« 5 zu § 210 BEG vertreten hat« Allerdings sind einige Ober'länöesgerichte von dieser Auffassung abgev/i-chen (vgl, u«a« RzW 1959, 2222und l67<8). Hierzu hat jedoch der erkennende Senat in seiner Entscheidung RzW 1959? ■216,'7 eingehend Stellung genommen und nochmals ausgesprochen? daß Hinterbliebenenansprüche? auch im Falle des § 41 BEG, nur bestehen, wenn dem Verfolger an dem Eintritt des Todes des Verfolgten ein Verschulden im sinne des § 15 BEG zur Last fällt« II. Entscheidung ist daher, ob ein solches Verschulden in dem hier vorliegenden Pall bejaht werden kann» Das Berufungsgericht hat dies verneint. a) Soweit es .sich um den geschäftlichen Zusammenbruch des Ehemannes der Klägerin handelt., ist dies rechtlich bedenkenfreij denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Ehemann« nachdem ihm noch im Jahre 1933 von der Gauleitung der NSDAP ausdrücklich bescheinigt worden war, daß er öffentliche Aufträge ausführen durfte,,, im Jahre 1934 von weiteren Aufträgen der Provinzialverwaltung nur deshalb ausgeschlossen worden» weil er durch Zuwendungen an Beamte der Provinzialverwaltung eine Korruption veranlaßt hatte« Daraus folgert das Berufungsgericht« der Konkurs seines Unternehmens sei auf eine rassische Verfolgung nicht zurückzuführen. Nach dem Konkurs habe es ihm an dem erforderlichen Geld und Kredit gefehlt, um ein neues Geschäft zu eröffnen» so daß er sich weiterhin nur mit einer Angestelltentätigkeit habe begnügen müssen,. Angriffe gegen diese Feststellungen des Berufungsgericht werden von der Revision auch nicht erhoben. b) Soweit es sich dagegen um Vorgänge aus dem Jahre 1944 handelt» kann möglicherweise der Tod des Ehemannes der Klägerin auf ein Verschulden im Sinne des § 15 BEG zurückzuführen sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist damals dem Ehemann der Klägerin wegen seiner halbjüdischen Abstammung die Festnahme und Verbringung in ein Arbeitslager angedroht worden» Auf Grund eines ärztlichen Attestes wurde dies jedoch abgewendet« Das Berufungsgericht hält es zwar für möglich, daß diese Androhung den kranken Zustand des Ehemannes verschlimmert und zu einem früheren Tod geführt habe. Die Gestapo habe aber, so meint das. Berufungsgericht, wie sich aus der Tatsache ergebe, daß sie nach Vorlage des Attestes von weiteren Schritten abgesehen habe, den kranken Zustand des Ehemannes nicht gekannt. Ihr fiele daher ein Verschulden im Sinne des § 15 BEG nicht zur Last. Hier ist jedoch nicht genügend berücksichtigt, daß es nicht allein auf das Verhalten des Gestapobeamten ankommt, der die Festnahme des Ehemannes angedroht hatte, sondern., wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. insbesondere die Entscheidung RzVir 1957, 12043 = LM Hr. 2 zu § 15 BEG), auch auf das Verschulden der nationalsozialistischen Machthaber, die hinter diesem Beamten standen, insbesondere daher derjenigen, die die allgemeine Anordnung zu einer Verhaftung und Verbringung v.ön Halbjuden in Arbeitslager gaben. Auch eine allgemeine Anordnung kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu dem Zweck der Verfolgung aus Gründen des § 1 BEG^und sie verliert diese Eigenschaft und beseitigt ein Verschulden nicht schon dadurch, daß untergeordnete Stellen aus selbständigem Entschluß von ihrer Durchführung absahen. Da das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens durch die Androhung der Verhaftung offenläßt, diese Möglichkeit also zu Gunsten des Klägers zu unterstellen war, hätte es daher einer Prüfung bedurft, ob nicht die nationalsozialistischen Machthaber ein Verschulden im Sinne des § 15 3EG traf, als sie die Verhaftung und Verbringung von Halbjuden und , damit auch des Ehemannes der Klägerin anordneten. 5 - c) Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Pest Stellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen, werden., gegebenenfalls auch darüber* ob als Folge der Androhung das Herzleiden und ein dadurch eingetretener verfrühter Tod zu demindest wesentlich mitverursacht worden ist„ Ascher Johannsen - v0 ferner wüstenberg Wilden