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BGH · IV ZR 164/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 164/58

a) Durch die in den Besätzungazonen und Berlin Erlassenen' Rückerstattungsgesetze sind Rückgriffsansprüche gegen die in § 1 Abs, 1 AKG genannten Rechtsträger, die aus dem Verkauf von der Rückerstattungspflicht unterliegenden Grundstücken herrühren* nicht im Sinne des § 1 Abs, 2 AKG geregelt. b) Durch das im Jahre 1954 erfolgte Anerkenntnis des gegen das Deutsche Reich gerichteten RUckgriffsanspruchs dem Grunde nach unter Vorbehalt einer endgültigen Stellungnahme zur Schadenshöhe bis nach dem Erlaß des Kriegsfolgengesetzes ist kein nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AKG zu erfüllender Anspruch begründet worden, Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen der Rückerstattung des Grundstücks Schadenersatz; sie berechnet ihn unter Zugrundelegung eines Grundstückswerts von 38*050 DM nach Abzug einer bestehen gebliebenen Belastung von 3*200 DM und des von den Eheleuten RÖ^HHHHI zurückzugewährenden Betrags von 2*334 DM auf 32*516 DM* Sie hat diesen Anspruch zunächst ija Rückers tat tungs verfahren geltend gemacht und bei dem Lande samt für Vermögenskontrolle und Y/iedergutmachung in ßtß beantragt, die Sache an die Wiedergutntac£ungskämmer zu verweisen, falls der Beklagte die Zuständigkeit der Wiedergut-machungsorgane nicht anerkenne* Daraufhin erklärte der Beklagte durch die Oberfinanzdirektion in iw einem an das Landesamt gerichteten, auch der Klägerin zugegangenen Schriftsatz vom 13* August 1954s Ebenso wird zugegeben, daß der durch die Rückerstattung entstandene Schaden im wesentlichen in dem Verlust des Grundstückes besteht* Ehe jedoch zur Präge der Schadenshöhe endgültig Stellung genommen werden soll, möchte die Oberfinanzdirektioh den Erlaß des Kriegsfolgeschlußgesetz abwarten, welches voraussichtlich auch eine Regelung für derartige Rückgriffsansprüche gegen das Deutsche Reich.enthalten wird. Maeh der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Deutsche Reich, auch nachdem die Bundesrepublik entstanden ist, Partei eines Zivilp^ozosses sein*(BGHZ 3, 321, 322$ BGH HJW 1954, 1724)o Daran hat sich durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nichts geänderte Auch in einem gegenüber dem Deutschen Reich geführten Rechtsstreit ist das nach § 1 Abs. 1 ITr,i AKG eintretende Erlöschen einer Reichsverbindlichkeit zu berücksichtigen und die Vorschrift des § 106 AKG anzuv/endenf wenn sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt 1 « Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Rückgriffsanspruch gelt end, veil sic ein von dem Beklagten erworbenes Grundstück an die jüdischen Eigentümer, denen es durch den Beklagten entzogen worden war, habe zurückerstatten müssen* Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin das Grundstück seinerzeit verkauft oder geschenkt hat, und ob die Klägerin nach diesem den Brwerb* Zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten erlangt hat j» Art, 47 Abs. 1 AmRBG). a) In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 14° Januar 1959 - IV ZR 203/58 - ist eingehend dargelegt v daß durch die Vorschrift des § 3 Abs, 1 ifi% 1 AKG nicht die Regelung von Rückgriffsansprüchen, die gegenüber dem deutschen Reich entstanden sind? b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein etwaiger Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auch nicht durch § 1 Abs. 2 AKG aufrechterhalten wordene, Nach der Begründung zu § 4 des Regierungsentwurfs ziun . die gegen das Reich als Rückgriffspflichtigen entstanden sind* Die Beziehungen zwischen dem Rückgriffsberechtigten und dem Rückgriffsverpflichteten richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und erfahren lediglich durch die einschlägigen Vorschriften der Rückerstattungsgesetze wie Art, 47 AmREG gewisse Veränderungen* Diese Beziehungen beruhen in weit höherem i-laße alt das eigentliche RückerstattungsVerhältnis auf den Grundlagen des allgemeinen bürgerlichen Rechts (BG11Z 8, 195, 196, 197); für die frühere französische Bos&tzungszone fehlt es sogar ganz an ergänzenden Vorschriften» Soweit die Ruckerstattungsgesetze der anderen Besätzungszonen und Berlins derartige Ergänzungen ent-halten;, läßt sich nicht von einer Regelung der gegen das Deut- sche Reich gerichteten Rückgriffsansprüche im Sinne des § 1 Abs- 2 AKG sprechen; auch Leistungen wegen bisher bestehender Rückgriffsansprüche gegen das Reich werden durch die Rückerstattungsgesetzgebung nicht gewahrt.- Davon kann bei der Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach, ohne daß über die Hohe des Anspruchs etwas vereinbart worden ist, keine Rede sein, zu demal dä die Erklärung nicht an die Gegenpartei, sondern das Lanöesamt gerichtet und in ihr eine endgültige Stellungnahme aur Präge der Schadenshöhe bis nach dem Erlaß des Kriegsfolgenschluß-gesetzes Vorbehalten ist* 2c Da der den Gegenstand des Hechtsstreits bildende Anspruch, wenn er bestanden haben sollte, im Verlauf des über ihn anhängigen, Verfahrens jedenfalls nach § 1 Abs» 1 Hr* 1 AKG erloschen ist, hat sich der Rechtsstreit durch das Kriegsfolgengesetz erledigt* Es ist deshalb die Vorschrift des § 106 AKG an-zuwehden, unabhängig davon, daß die Klägerin den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, sondern an ihrem Klagantrag festgehalten hat (BGHZ 26, 239, 240; 3GH HJW 1959, 289, 290; Urteil des Senats vom 14. Ohne daß eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird, muß vielmehr der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten aller Rechts2üge nach näherer Maßgabe des § 106 AKG entschieden werden.

Zitierte Normen: § 781 BGB
GrundstückVorschriftRechtsstreitAnspruchReichKlägerinAKG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ;ja Amtliche Sammlung* nein
2545 028
Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5- November 1957? BGBl«. I 1747? §§ 1? 3? 45 AmRBG Art«, 475 BrREG Art. 39; RBAÖBln Art«, 40
a)	Durch die in den Besätzungazonen und Berlin Erlassenen' Rückerstattungsgesetze sind Rückgriffsansprüche gegen die in § 1 Abs, 1 AKG genannten Rechtsträger, die aus dem Verkauf von der Rückerstattungspflicht unterliegenden Grundstücken herrühren* nicht im Sinne des § 1 Abs, 2 AKG geregelt. Solche Ansprüche erlöschen nach § 1 Abs. 1 AKG>
b)	Durch das im Jahre 1954 erfolgte Anerkenntnis des gegen das Deutsche Reich gerichteten RUckgriffsanspruchs dem Grunde nach unter Vorbehalt einer endgültigen Stellungnahme zur Schadenshöhe bis nach dem Erlaß des Kriegsfolgengesetzes ist kein nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AKG zu erfüllender Anspruch begründet worden,
BGH? Drto Vc 27c Februar 1959 - IV ZR 164/58 OLG Frankfurt
LG Frankfurt
IV ZR 164/38
Verkündet am 27. Februar 1939 Schorin, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In den Rechtsstreit
 der Stadt	vertreten	durch	ihren	Magistrat.
Bauverwaltung?
Klägerin und Revisionsklägerin> - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Pr» flHHHHIV in
 gegen
vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 das Pflflfl Hfl|
in Fflflflfl&flfr,
 Beklagten und Revisionsbeklagten., ~ Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Pr» flflHHfl in
 hat der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25.- Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspi’äsidenten Äscher und der Bundesrichter Raske, Johann-sen, WUstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Pas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt(Main) vom 22. Mai 1958 wird aufgehoben.
Pas Urteil der 4. Zivilkammer des Bandgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Februar 1957 wird geändert.
Per Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälffe der gerichtlichen Auslagen» Gericht sgebühren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Im Jahre 1942 wurde auf Grund der 11* Durchführungsverordnung zu dem Reichsbürgergesetz das bebaute Grundstück <HBBBB WB in	(3MM) ? dessen Eigentümer je zur
 Hälfte die jüdischen Eheleute RÖWBBBWBB& waren, von dem Beklagten eingezogen* Im Jahre 1943 übereignete der Beklagte das Grundstück an die Klägerin, die die den Belastungen zugrunde liegenden persönlichen Schulden Übernahme Auf Grund eines im Rtlckerstattungsverfahren am 6* Juli 1953 abgeschlossenen Vergleichs' erstattete die Klägerin das Grundstück,, das inzwischen durch Kriegseinwirkung zerstört worden war, an die Eheleute	je	zur	ideellen Hälfte zurück* Zum Aus-
gleich aller Gegenansprüche der Klägerin, die darauf beruhten, daß sie die den Grundstücksbelastungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu dem Teil getilgt hatte, verpflichteten sich die Eheleute WöWBBBBBBB? aw die Klägerin 2*334,92 DM mit 4 °/> Zinsen vom Tage des Vergleichsabschlusses an zu zahlen; zur Sicherung dieser Forderung wurde eine Sicherungshypothelc auf dem Grundstück eingetragen*
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen der Rückerstattung des Grundstücks Schadenersatz; sie berechnet ihn unter Zugrundelegung eines Grundstückswerts von 38*050 DM nach Abzug einer bestehen gebliebenen Belastung von 3*200 DM und des von den Eheleuten RÖ^HHHHI zurückzugewährenden Betrags von 2*334 DM auf 32*516 DM* Sie hat diesen Anspruch zunächst ija Rückers tat tungs verfahren geltend gemacht und bei dem Lande samt für Vermögenskontrolle und Y/iedergutmachung in ßtß beantragt, die Sache an die Wiedergutntac£ungskämmer zu verweisen, falls der Beklagte die Zuständigkeit der Wiedergut-machungsorgane nicht anerkenne* Daraufhin erklärte der Beklagte durch die Oberfinanzdirektion in	iw	einem	an	das
 Landesamt gerichteten, auch der Klägerin zugegangenen Schriftsatz vom 13* August 1954s
«Die Oberfinanzdirektioh bittet, von einer Verweisung des Streites aber den Rückgriffsanspruch an die Wie-der gut machungskämmer Abstand zu nehmen. Abgesehen davon, daß die Zuständigkeit der Wiedcrgutmachungskam-mer für die Behandlung eines Rückgriffsanspruchs„„. bestritten wird, hält die Oberfinanzdirektion cino güt-liehe Regelung des Rückgriffs für durchaus mögliche
 Der gegen das	R^Bfc	gerichtete	Rückgriffs-
anspruch wird dem Grunde nach anerkannt ,
Ebenso wird zugegeben, daß der durch die Rückerstattung entstandene Schaden im wesentlichen in dem Verlust des Grundstückes besteht* Ehe jedoch zur Präge der Schadenshöhe endgültig Stellung genommen werden soll, möchte die Oberfinanzdirektioh den Erlaß des Kriegsfolgeschlußgesetz abwarten, welches voraussichtlich auch eine Regelung für derartige Rückgriffsansprüche gegen das Deutsche Reich.enthalten wird.
Diq Klägerin beantragte daraufhin bei dem Landesamt einen Anerkenntnisbeschluß dem Grunde nach,
 nachdem das Landesamt und auf die Beschwerde der Klägerin die Wiedergutmacliungskammer des Landgerichts entschieden hatter daß die Wiedergutmachungsorgane für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht zuständig seien, hat diese vor der Zivilkammer des Landgerichts Klage erhoben mit der 3ehnuptung, sie habe seinerzeit das Grundstück von dem Beklagten käuflich erworben, und dieser müsse ihr deshalb den Schaden ersetzen, der ihr aus der Rückerstattung des Grundstücks entstanden sei* Sie macht einen Teilbetrag des Schadens geltend und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6,100 DM nebst 4 $ Zinsen von der KlageZustellung an zu zahlen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe von der Klägerin seinerzeit keine Gegenleistung erhalten und ihr das Grundstück geschenkt.
Bap Landgericht hat die Klage abgewiesen., und das Obcr~ landesgera cht hat die Berufung der Klägerin zurückgevfiesen*.
Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter«..
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
lints chei dungsgründe ?
I-
Maeh der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Deutsche Reich, auch nachdem die Bundesrepublik entstanden ist, Partei eines Zivilp^ozosses sein*(BGHZ 3, 321, 322$ BGH HJW 1954, 1724)o Daran hat sich durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nichts geänderte Auch in einem gegenüber dem Deutschen Reich geführten Rechtsstreit ist das nach § 1 Abs. 1 ITr,i AKG eintretende Erlöschen einer Reichsverbindlichkeit zu berücksichtigen und die Vorschrift des § 106 AKG anzuv/endenf wenn sich der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt
II.
1 « Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Rückgriffsanspruch gelt end, veil sic ein von dem Beklagten erworbenes Grundstück an die jüdischen Eigentümer, denen es durch den Beklagten entzogen worden war, habe zurückerstatten müssen* Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin das Grundstück seinerzeit verkauft oder geschenkt hat, und ob die Klägerin nach diesem den Brwerb* Zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten erlangt hat j» Art, 47 Abs. 1 AmRBG). Darauf kommt es jedoch nicht an;
 
da ein Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten? wenn er bestanden haben sollte? nach § 1 Abs» 1 Hr* 1 ARG erloschen wäre? wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat»
a)	In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 14° Januar 1959 - IV ZR 203/58 - ist eingehend dargelegt v daß durch die Vorschrift des § 3 Abs, 1 ifi% 1 AKG nicht die Regelung von Rückgriffsansprüchen, die gegenüber dem deutschen Reich entstanden sind? Vorbehalten ist, daß vielmehr durch diese Vorschrift die Möglichkeit einer Entschädigung für Nachteile offen gehalten ist? die loyale Rückerstattungopflichtige bei der Durchführung der rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erlitten haben*
b)	Entgegen der Auffassung der Revision ist ein etwaiger Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auch nicht durch § 1 Abs. 2 AKG aufrechterhalten wordene,
 Nach der Begründung zu § 4 des Regierungsentwurfs ziun . Kriegsfolgenschlußgesetz (BIT-Drucks. 2* Y/ahlperiode Nr, 1659? 46)? der dem § 1 Abs, 2 des Gesetzes zugrunde liegt? sollen Ansprüche, die auf den in den Besätzungszonen erlassenen gesetzlichen Regelungen über die Rückerstattung beruhen? von dem Kriegsfolgengesets nicht betroffen werden, la:s bezieht sich jedoch nur auf die eigentlichen rückerstattungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Verfolgten? die auch von dem Deutschen Reich und den ihm gleichstehenden Rechtsträgern nach Maßgabe der RUckerstattungsgesetze zu erfüllen sind und von dem Kriegsfolgengesetz nicht berührt werden. Anders ist es mit den Verbindlichkeiten? die gegen das Reich als Rückgriffspflichtigen entstanden sind* Die Beziehungen zwischen dem Rückgriffsberechtigten und dem Rückgriffsverpflichteten richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts und erfahren lediglich durch die einschlägigen Vorschriften der Rückerstattungsgesetze wie Art, 47 AmREG gewisse
 
Veränderungen* Diese Beziehungen beruhen in weit höherem i-laße alt das eigentliche RückerstattungsVerhältnis auf den Grundlagen des allgemeinen bürgerlichen Rechts (BG11Z 8, 195, 196, 197); für die frühere französische Bos&tzungszone fehlt es sogar ganz an ergänzenden Vorschriften» Soweit die Ruckerstattungsgesetze der anderen Besätzungszonen und Berlins derartige Ergänzungen ent-halten;, läßt sich nicht von einer Regelung der gegen das Deut-
sche Reich gerichteten Rückgriffsansprüche im Sinne des § 1 Abs- 2 AKG sprechen; auch Leistungen wegen bisher bestehender Rückgriffsansprüche gegen das Reich werden durch die Rückerstattungsgesetzgebung nicht gewahrt.- Das Bufldesrückerstattimgs-gesetz regelt die Verpflichtungen, die das Deutsche Reich als Rückgriffspflichtiger hat, ebenfalls nicht» Desgleichen werden durch § 3 Abs» 1 BEG keine Rackgriffsansprüche gegen das Reich aufrechterhalten oder begründet. Es bleibt deshalb dabei, daß solche Ansprüche gemäß § 1 Abs» 1 Hr, 1 AKG erlöschen (ebenso p£aux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, § 1 Anrüo 7 y § 3 Anja- 12)»
c)	Die Revision ist ferner der Ansicht, daß die Rückgriff sVerbindlichkeit	des Beklagten nach § 4 Abs, 1 I7r= 1
AKG- erfüllt werden müsse, weil der Beklagte sie in dem Schreiben vom 13* August 1954 anerkannt habe» Als ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, durch das nach dem 31» Juli 1945 ein selbständiger Anspruch gegen das Reich begründet worden wäre, könnte das Schreiben vom 13» August 1954 jedoch nur aufgefaßt werden, wenn es die Voraussetzungen eines von der Gegenpartei angenommenen abstrakten Schuldanerkenntnisses erfüllte (§ 781 BGB; p£aux de la Croix § 4 Aran. B 9), oder wenn es sonst die Grundlage für eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, etv/a einen Vergleich, geworden wäre.. Davon kann bei der Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach, ohne daß über die Hohe des Anspruchs etwas vereinbart worden ist, keine Rede sein, zu demal dä die Erklärung nicht an die Gegenpartei, sondern das Lanöesamt
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gerichtet und in ihr eine endgültige Stellungnahme aur Präge der Schadenshöhe bis nach dem Erlaß des Kriegsfolgenschluß-gesetzes Vorbehalten ist*
2c Da der den Gegenstand des Hechtsstreits bildende Anspruch, wenn er bestanden haben sollte, im Verlauf des über ihn anhängigen, Verfahrens jedenfalls nach § 1 Abs» 1 Hr* 1 AKG erloschen ist, hat sich der Rechtsstreit durch das Kriegsfolgengesetz erledigt* Es ist deshalb die Vorschrift des § 106 AKG an-zuwehden, unabhängig davon, daß die Klägerin den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, sondern an ihrem Klagantrag festgehalten hat (BGHZ 26, 239, 240; 3GH HJW 1959, 289, 290; Urteil des Senats vom 14. Januar 1959 - IV ZR 203/5S)*
Die Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts, in denen eine Sachentscheidung ergangen ist, können deshalb nicht bestehen bleiben*. Ohne daß eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird, muß vielmehr der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten aller Rechts2üge nach näherer Maßgabe des § 106 AKG entschieden werden.
Ascher	Raske	Johannsen
 Wüstenberg	Bundesrichter Wilden ist
 beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen«,
Ascher