. * bei Eintritt der Bedingung unmittelbar, ohne Durchgang durch das Vermögen deines Rechtsvorgängers, erwirbt, auch wenn der Inhaber des Vollrechts-ider Übertragung nicht zugestimmt hat ( abw. Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, der Anhänger sei ihm vor der Pfändung durch die Beklagten als Sicherheit für eine Forderung von dem Vollstreckungsschuldner übereignet worden. Wenn er auch zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht Eigentum erworben habe, da der Vollstreckungsschuldner damals noch nicht Eigentümer gewesen sei, so habe er jedoch unmittelbar durch die Zahlung der letzten Kaufpreisrate das Eigentum erlangt. Wenn aber eine solche vorliege, dann habe der Kläger nur das mit den für sie begründeten Pfädnungspfandrechten belastete Eigentum erworben«'Bie^e Rechte gingen dem angeblich von dem Kläger erworbenen Eigentumsrecht vor« Der Kläger könne diese Rechte nur haben, wenn er das Sicherungseigentum frei von den Pfändungspfandrechten der Beklagten erworben habe. Dies sei aber nicht der Fall; die Voraussetzungen, unter denen das Eigentum des Vorbehaltsverkäufers unmittelbar auf ihn, den Kläger, habe übergehen können, seien nicht erfüllt. Somit habe der Y/ille des Vorbehaltsverkäufers, das Eigentum auf den Vollstreckungsschuldner zu übertragen, auch noch in dem Zeitpunkt der Entrichtung der letzten Kaufpreisratg, des Eintritts der Bedingung vorhanden sein müssen. Auch wenn man dieser Ansicht aber nicht folge, habe der Kläger auf Grund der Umstände des vorliegenden Palls nicht ohne Mitwirkung des Vorbehaltsverkäufers das Eigentum erwerben * können. Sollte aber die auf Grund des Gesetzes eintretende Rechtsfolge daß der Vollstreckungsschuldner bei der vollständigen Kaufpreis Zahlung das Eigentum erwerbe*; ausgeschlossen werden, dann müsse der Vorbehaltsverkäufer auch noch bei der Zahlung der letzten Kaufpreisrate bereit gewesen sein, zu erfüllen und noch den Willen gehabt haben, das Eigentum unter Umgehung des Vollstreckungsschuldners auf einen von diesen bezeichneten Britten unmittelbar übergehen zu lassen. Dabei brauche die Frage nicht entschieden zu werden, ob das Eigentum dadurch erworben worden sei, daß der VollstreckungsSchuldner die Anwartschaft auf den Er- werb des Eigentums mit dinglicher Wirkung Übertragen gehabt habe ( so ein überwiegender Teil der Hechtslehre ) oder c»b ein Erwerb von seiten eines Nichtberechtigten mit heilender Wirkung gemäß § 185 Abs 2 BGB stattgefunden ha*-be In beiden Fällen hätte der Kläger ohne den Willen des Vorbehaltsverkäufers nicht unmittelbar Eigentum erwerben können. Dies wäre nur dann geschehen, wenn eine den Eigentumserwerb des Klägers vollendende Willenseinigung Vorgelegen habe, wonach der Vorbehaltsverkäufer alsbald nach der Sicherungsübereignung zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Kläger von dieser Rechtshandlung benachrichtigt worden wäre und er zu dieser seine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung gegeben oder diese Maßnahme durch sein Verhalten gebilligt habe, oder wenn alle Beteiligten durch ein einverständliches Zusammenwirken den unmittelbaren Eigentumsübergang herbeigeführt hätten. Her Kläger habe nicht behauptet, daß der Vorbehalts-Verkäufer vom Vollstreckungsschuldner von der Übertragung der Anwartschaft benachrichtigt worden sei. daß der Kläger von seiten des Vollstreckungsschuldners im Wege der stillen oder verdeckten Stellvertretung unmittelbar das Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Schließlich habe es auch daran gefehlt, daß der Obergang des Eigentums ( auf den Kläger ) nach äußen erkennbar hervorgetreten sei. 2c Diese Ausführungen des Berufungsrichters beruhen weitgehend auf Erwägungen, die das Reichsgericht in der in RGZ 14o, 223 abgedruckten und im Berufungsurteil wiederholt angezogenen Entscheidung darüber angestellt hat, ob der Vorbehalt skäuf er ( § 455 BGB ), dem das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises übertragen worden ist, vor dem Eintritt der Bedingung über die verkaufte und ihm übergebene Sache mit der Maßgabe verfügen kann, daß der durch die Verfügung Begünstigte beim Eintritt der Bedingung durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum frei von Rechten erwirbt, die sich auf Verfügungen stützen, die entweder der Vorbehaltskäufer in der Zeit zwischen der Obertragung des wAnwartschaftsrechts” und der Erfüllung der Bedingung vorgenommen hat oder die gegen ihn als Vollstrek-kungsschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand durchgeführt worden sind. Diese Präge würde im vorliegenden Pall ebenso zu beantworten sein, wie es der Berufungsrichter getan hat, wenn dem Standpunkt des Reichsgerichts in dieser Entscheidung beizutreten wäre. Die Vorfrage ist,öb derjenige, der ein Recht unter einer auf schiebenden Bedingung erwirbt, bis zu dem Eintritt der Bedingung schon :.ein subjektives Recht besitzt, und ob er über diese "Rechtsposition" verfügen kann. Aus dem zweiten Urteil ergibt sich als Standpunkt des Bundesgerichtshofs, daß über dieses Recht auch von dem Anwart schaft sberech-tigten verfügt werden kann. Nicht entschieden ist aber in beiden Urteilen die Präge, welche Rechtsfolgen sich aus einer rechts wirksamen Verfügung für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften des Veräußerers oder von gegen diesen gerichteten Zwangsvollstreckungsakten in die veräußerte Sache ergeben, die in der Zeit bis zu dem Eintritt der Bedingung vorgenommen werden. Bis zu diesem Augenblick bestelle die obligatorische-Verpflichtung des bedingt verfugenden Vor-b^haltsverkaufers, das Eigentum zu verschaffen, aus den Kaufvertrag als noch nicht erfüllt fort» Derselbe Grundsatz wird von VII. Die sachen-reelitliche Bedeutung ist dies Die als zulässig vorausgesetzte Übertragung des Anwartschaftsrechts kann für sich allein noch nicht beim Eintritt der Bedingung (der Zahlung des Kaufpreises) den unmittelbaren *7bergang des Vollrechts von dem bedingt Verfügenden (Vorbehaltsverkaufer) auf den Anwartschaftsbewer-her herbeiführen, dazu bedarf es noch der Hitwirkung des Vollrecht sinliabers, des Vorbehaltsverkäufers. Von dem in diesen Entscheidungen eingenommenen Standpunkt aus kann es gerechtfertigt sein, wenn das Reichsgericht in der in RGZ 140, 223 abgedruckten Entscheidung auch zur Weiterübertragung des Anwartschaftsrechts durch den ersten Anwartschaftsberechtigten (Vorbehaltskäufer) die Mitwirkung des bis zur Erfüllung der Bedingung vollberechtigten Vorbehalts?erlöafers in irgendeiner Form verlangt, sei es in der Gestalt des Einverständnisses aller Beteiligten über den unmittelbaren Rechtsübergang vom Vollrechtsinhaber auf den Erwerber des Anwartschaftsrechts unter Umgehung des aus der bedingten Verfügung berechtigten.Vorbehaltskäufers, sei es in der Gestalt, der Zustimmung des Vorbehalt sverkaufers einer von dem Anwartschaftsberechtigten (vorbehaltskäufer) vorgenommenen Verfügung über das Voll-reeht nach § 185 BGB. Mit Recht konnte das Reichsgericht, wenn seine Ansicht überhaupt richtig ist, sagen, die Umstände, unter denen es diese Mitwirkung für vorhanden erkläre, bedeuteten "ein weitgehendes Entgegenkommen gegenüber den Bedürfnissen des Verkehrs1* (RGZ 140, 223 /2227). des Vollrechts noch heim Eintritt der Bedingung, im Rechtsverkehr also meist der gänzlichen Zahlung des Kaufpreises, vorhanden sein müsse.Diese*Ansicht ist schon mit dem Wortlaut' des § 158 BGB nicht vereinbar. Die Entscheidung vom 27* April 1937 bedeutet in fast allen wesentlichen Punkten eine JUmahrung an die oben bereits erwähnte, in der Rechtslehre mit überwiegender Mehrheit vertretene Ansicht, daß die Übertragung der Anwartschaft beim Eintritt der Bedingung unmittelbar den Übergang des Volleigentums auf den Erwerber der Anwartschaft . unter Umgehung des ersten Anwartschaftsberechtigten (Vorbehalt skäüferii*} zur Folge habe.Wie das Reichsgericht dort ausfuhrt, ist der Inhalt der Anwartschaft der unmittelbare Erwerb des Vollrechts, wenn die Bedingung eintritt, unter der die Anwartschaft zu dem Vollrecht erstarkt. Durch die Bezahlung des Kaufpreises gehe das Eigentum an der unter Eigentumsvorhehalt verkauften Sache unmittelbar von dem . Diese Präge braucht nicht beantwortet zu werden, weil in dem genannten Pall die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers vorlag* Immerhin hat das Reichsgericht nicht wie früher im Palle des Nichtvorliegens den unmittelbaren Übergang schlechthin verneint, sondern enthält sich jetzt "einer abschließenden Stellungnahme*1 zu dieser Präge. Das zeigt, daß bei dem Gerichtshof Bedenken aufgetreten waren, ob man nach der in dieser Entscheidung erfolgten Abweichung von den früher ausgesprochenen Grundsätzen diese Zustimmung überhaupt verlangen könne. Die Notwendigkeit eines solchen Einverständnisses des Vorbehaltsverkäufers oder jedes anderen Vollberechtigten, der sein Recht unter einer ( noch nicht eingetretenen) Bedingung veräußert hat, muß aber nach richtiger Ansicht verneint werden. 7* Bejaht man die Zulässigkeit der Übertragung einer Anwartschaft auf den Erwerb eines unter einer aufschiebenden Bedingung veräußerten Rechts - auch das Reichste licht hat sie in den früheren Erkenntnissen nicht in Abrede gestellt - , dann räumt man damit dem Anwärter die Möglichkeit ein, den wert, der in der Chance des Erwerbs des Vollrechts liegt, bereits in der Gegenwart zu Kredit-cder anderen Zwecken für sich auszunutzen ( Schant'z JW 1931 *»07). Die dem Anwärter duich das Gesetz verliehene Befugnis bedeutet einen gegenwärtigen Vermögenswert (RGZ 101 jQlJ) • Es kann nicht verkannt werden, daß der Wert der eingeräumten Befugnis stark vermindert würde, wenn man die Übertragbarkeit an die Zustimmung des Inhabers des Vollrechts knüpfte. Dieser hat durch seine Übertragung den Willen zu dem Ausdruck gebracht, daß der Übertragungsempfänger bei Eintritt der Bedingung an seine Stelle treten und das Vollrecht erwerben soll. Sie sind veräußerlich, sofern das Vollrecht, auf dessen Entstehung oder Erwerb sie ihrem Inhalt nach gerichtet sind, veräus-eerlich ist (BGZ 101, 185 £L877)- Die Verfügung über eie ist nicht die Verfügung eines Nichtberechtigten im Sinne des § 185 BGB, soweit eine Verfügung des Anwärters unmittelbar die Anwartschaft zu dem Gegenstand hat (Schantz, JW 1931, 507). Die Verfügung des Anwärters kann mit der Verfügung des Nichtberechtigten nicht auf eine Stufe gestellt werden, wie Brandis JW 1931, 507 und Becker JW 1934, 678 Wollte man das Gegenteil annehmen, so wäre der Anwärter schlechter gestellt als derjenige Käufer, dem das Eigentum überhaupt noch nicht übertragentiwo-fdeniist, der aber eine Forderung auf Übertragung des Eigentums besitzt ( § 433 BGB). 671 fßl'SJ (anderer Ansicht OLG Stuttgart NJW 1951, 445 mit Anm von Lange) angeschlossen haben, bei, daß der Anwartschaftsberechtigte aus bedingter Übereignung über seine Anwartschaft ohne Zustimmung des Eigentümers mit der Maßgabe verfügen kann, 8. Daraus ergibt sich im vorliegenden Pall, daß die Beklagtea sich auf die von ihnen in den Anhänger ausgebrachte Pfändung gegenüber dem auf § 771 ZPO beruhenden Klaganspruch nicht berufen können, wenn der Kläger die Anwartschaft aus bedingter Übereignung von dem Vollstrek-kungsschuldner erworben hat. Er führt dazu aus, es bedürfe nicht der Entscheidung der Präge, ob die Verschaffung des Eigentums von §eiten des Vollstreckungsschuldners an den Kläger in der Form der Übertragung der Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums mit dinglicher Wirkung oder des Erwerbes von seiten eines Nicht-berechtigten mit heilender Wirkung gemäß § 185 BGB stattgefunden habe. Daß der Anwärter die Anwartschaft übertragen und so dem Erwerber bei Eintritt der Bedingung das Vollrecht verschaffen kann, bedeutet nicht, daß er in dieser Weise Vorgehen muß. Das würde im vorliegenden' Pall zur Folge haben, daß der Kläger nur den mit den wirksam gewordenen Pfändungspfandreehten belasteten Anhänger zu Eigentim erworben hätte ( KGZ 6o,73$ Ezmec-cerus-Nipperdey aaO § 204 V 3 auf Seite 892).Ob die Beteiligten das eine oder das andere gewollt haben, hängt von der Auslegung der getroffenen Verfügung ab ( Becker 678), Dabei ist nicht so sehr an dem Wortlaut der mit den einschlägigen Rechtsfragen nicht wert rauten Beteiligten zu haften als an dem Sinn und Zweck der Abrede, In der Regel wird anzunehmen sein, daß nicht nur das künftige Vollrecht, sondern schon die gegenwärtige Anwartschaft auf den Erwerber übergehen soll, der ja meist nach der Rechtsstellung strebt, die ihm die beste Sicherheit gegen widersprechende zukünftige. Außeröey bedarf es noch der Entscheidung der vom Berufungsrichter von seinem Standpunkt aus offengelassenen Frage, ob die Einwendur®sni»‘deD Beklagten, eine wirksame Sicherungsübereignung habe überhaupt nicht Vorgelegen ( Seite 3 des Berufungsurteils), begründet sind« Gegen die Gültigkeit der Übertragung der Anwartschaft könnte nach dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht das Bedenken erhoben v/erden, es fehle an der erforderlichen Einräumung des Besitzes (RGHK aaO$ Seuffert-Staudinger aaO auf Seite 622).
Piirddas Nachschlagewerk!' Für die Amtliche Saimalung! 2474 057 Gesetz? BGB §§ 161, 185, 455, 929| ZPO §§ 771, 857 Rechtssatzs 1*) Ist eine Sache unter auf schiebender Bedingung (EigentumsVorbehalt) übereignet, so kann der Anwärter die Anwartschaft an einen (Britten veräußern. Bie Veräußerung hat zur Folge, daß der Erwerber das ..YEigehtum*. . * bei Eintritt der Bedingung unmittelbar, ohne Durchgang durch das Vermögen deines Rechtsvorgängers, erwirbt, auch wenn der Inhaber des Vollrechts-ider Übertragung nicht zugestimmt hat ( abw. RGß5 140, 223). § 185 BGB ist auf diesen Fall nicht anzuwenden. 2.) Ist die Sache in der Zwischenzeit durch einen Gläubiger dest ersten Anwärtschaftsberechtigten gepfändet' worden, so wird die Pfändung bei Eintritt der Bedingung nicht wirksam, dem"Eigen--a ituÄserwerher» steht die Widerspruchsklage . nach § 771 ZPO zu. Aktenzeichens IV ZR 164/55 Urteil des BGH v. 22. Febr. 1956 KG Berlin XV za 164/55 Verkündet am 22..Februar 1956 Schorm« Justizange-stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i Imm Namen des Volkes des In dem Rechtsstreit aftfahrers Josef K Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbe^ollmächtigters Rechtsanwalt Br III in gegen 1. di^Firma Veit F S^H^gasse % - 2. die Firma z & Sohn in F( Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1s Rechtsanwalt Br« - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2 im zweiten Rechtszugs lanwalt Br« Istr, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Scheffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 1955 aufgehoben und die Sache, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - * - f i Tatbestands Der Kaufmann Julius H^D in Ber 1 in-Mariendorf ( im folgenden der Vollstreckungsschuldner genannt), hatte einen Dittmann-Zweiachsenanhänger, Fahrgestell Hr. 2624, Baujahr 1952, käuflich erworben. Der Verkäufer hatte sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum vor-behalten? Die letzte Kaufpreisrate ist nach dem lo. Februar 1954 bezahlt worden. Zuvor hatten der Vollstreckungsschuldner und der Kläger folgende Erklärung unterzeichnet s 11 Als Ausgleich für das ig^ahre 1952 von Herrn Josef Kjflfl^, er- haltene bare Darlehn von IM 5.000.— übereigne ich heute an den Genannten meinen Dittmann-Zweiachsanhähgery , Fahrgestell-nummer 2624, Baujahr 1952. Herrn K^|^ ist bekannt, daß ich auf den Bänger noch~syp#*''' einen Kaufpreisrest zu bezahlen habe. Das Eigentum wird daher erst mjlt^Bezahlung des Restbetrages für Herrn voll wirksam. Es wird vereinbart, daß aervorläufig in meinem Besitz bleibende Hänger von mir für Geschaftszwecke weiter benutzt wird. Berlin, den 1.7.1953 gez. Julius gez. Josef Mehrere Gläubiger des Vollstreckungsschuldners, darunter auch die beiden Beklagten, haben in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1953 und dem Tag der Zahlung der letzten Rate, die Zwangsvollstreckung in den oben genannten Anhänger, der sich im unmittelbaren Besitz des Vollstreckungs-scnuldners befand, betrieben. Der Kläger hat u.a. auch gegen die beiden Beklagten Widerspruchsklage erhoben und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den von ihnen durch den Obergeriehtsvollzieher zu Bienst-Beg. II Nr. 1529/53, 2495/53, 1742/53 und 1741/53 gepfändeten Bittmann-Anhänger, Fahr-gest, Nr. 2624, KB Nr. 219 678, Zweiachsanhänger freizugeben. Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, der Anhänger sei ihm vor der Pfändung durch die Beklagten als Sicherheit für eine Forderung von dem Vollstreckungsschuldner übereignet worden. Wenn er auch zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht Eigentum erworben habe, da der Vollstreckungsschuldner damals noch nicht Eigentümer gewesen sei, so habe er jedoch unmittelbar durch die Zahlung der letzten Kaufpreisrate das Eigentum erlangt. Bie früher vollzogenen Pfändungen für die Beklagten seien nicht wirksam geworden und hätten seinen Eigentumserwerb nicht berühren können. Bie Beklagten haben beantragt die Klage abzuv/eisen. Sie haben vorgebrächt5 eine wirksame Sicherungsübereignung dos Anhängers an den Kläger sei nicht erfolgt. Wenn aber eine solche vorliege, dann habe der Kläger nur das mit den für sie begründeten Pfädnungspfandrechten belastete Eigentum erworben«'Bie^e Rechte gingen dem angeblich von dem Kläger erworbenen Eigentumsrecht vor« Bas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 durch Teilurteil abgewiesen. Bie Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagantrag weiter. Bie Beklagte zu 1 hat um Zurückweisung der Klage gebeten. Bie Beklagte zu 2 war in diesem Rechtszug nicht vertreten. / Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Der Berufungsrichter läßt dahingestellt, ob der Sicherungseigentümer im Palle der Zwangsvollstreckung in die zur Sicherheit übereignete Sache ein Widerspruchsrecht aus § 771 ZPO oder ein Recht auf Vorzugsbefriedigung aus § 8o5 aao erwerbe. In beiden Fällen sei die Klage unbegründet. Der Kläger könne diese Rechte nur haben, wenn er das Sicherungseigentum frei von den Pfändungspfandrechten der Beklagten erworben habe. Dies sei aber nicht der Fall; die Voraussetzungen, unter denen das Eigentum des Vorbehaltsverkäufers unmittelbar auf ihn, den Kläger, habe übergehen können, seien nicht erfüllt. Der Vollstreckungsschuldner habe vielmehr zunächst das Eigentum erlangt, als die letzte Rate des Kaufpreises gezahlt worden sei, dadurch seien die bis dahin unwirksamen Pfändungen vollfcv/irksam geworden. Auf den Kläger sei nur dieses mit den Pfändungspfandrechten der Beklagten belastete Eigentum übergegangen. Im einzelnen erwägt der Berufungsrichter hierzu folgendes: a) Auf Grund des unbedingt abgeschlossenen Kaufvertrages sei der Vorbehaltsverkäufer des Anhängers verpflichtet gewesen, auf den Voll st reckungs Schuldner dagjßigentum an dem Anhänger zu übertragen und ihm den Besitz an der verkauften Sache zu verschaffen. Diese beiden Verpflichtungen bestünden getrennt nebeneinander. Sie seien nicht schon mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Vollstreckungsschuldner erfüllt worden. Die Verpflichtung, das Eigentum zu übertragen, sei duxxh die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts bis zur Zahlung des Kaufpreises hinausgeschoben worden. Deshalb habe ihm die Übergabe nicht die volle rechtliche Herrschaft über den Kaufgegenstand verschafft, sie habe ihn nicht zu dem Eigenbesitzer gemacht, er sei nur Verwalter und Verwahrer für den Vorbehaltskäufer geworden. Demnach sei der Vorbe-heftserkäuier auch noch nach der Übergabe der Sache dem Voll- streckuiigsschuldner gegenüber verpflichtet geblieben, ihm das Eigentum und den Eigenbesitz zu verschaffen. Somit habe der Y/ille des Vorbehaltsverkäufers, das Eigentum auf den Vollstreckungsschuldner zu übertragen, auch noch in dem Zeitpunkt der Entrichtung der letzten Kaufpreisratg, des Eintritts der Bedingung vorhanden sein müssen. Erst in diesem Zeitpunkt sei der dingliche Vertrag geschlossen worden. Bas sei herrschende? auch vom Reichsgericht • in den Entscheidungen RGZ 64, 334 /336%$ 66 , 344, 95, lo5 und 133, 4o vertretene, in der Entscheidung RGZ 14o, 223 aller- dings offengelassene Meinung. Immer bleibe der Vorbehalts-Verkäufer bis zu dem Eintritt der Bedingung Eigentümer. Auch wenn man dieser Ansicht aber nicht folge, habe der Kläger auf Grund der Umstände des vorliegenden Palls nicht ohne Mitwirkung des Vorbehaltsverkäufers das Eigentum erwerben * können. Durch den Vertrag vom 1. Juli 1953 habe sich der Vollstreckungsschuldner der Möglichkeit, Eigentümer des Wagens zu werden, zugunsten des Klägers entäußert. Sollte aber die auf Grund des Gesetzes eintretende Rechtsfolge daß der Vollstreckungsschuldner bei der vollständigen Kaufpreis Zahlung das Eigentum erwerbe*; ausgeschlossen werden, dann müsse der Vorbehaltsverkäufer auch noch bei der Zahlung der letzten Kaufpreisrate bereit gewesen sein, zu erfüllen und noch den Willen gehabt haben, das Eigentum unter Umgehung des Vollstreckungsschuldners auf einen von diesen bezeichneten Britten unmittelbar übergehen zu lassen. b) Durch die Zahlung des Kaufpreisrestes nach dem lo. Februar 1954, so führt das Kammergericht weiter aus, sei zunächst der Vollstreckungsschuldner Eigentümer geworden. Damit seien aber auch die Pfädnungspfandrechte der Beklagten zur Entstehung gelangt. Erst anschließend habe das mit den Pfändungsrechten belastete Eigentum auf den Kläger übergehen können. Dabei brauche die Frage nicht entschieden zu werden, ob das Eigentum dadurch erworben worden sei, daß der VollstreckungsSchuldner die Anwartschaft auf den Er- . - 6 werb des Eigentums mit dinglicher Wirkung Übertragen gehabt habe ( so ein überwiegender Teil der Hechtslehre ) oder c»b ein Erwerb von seiten eines Nichtberechtigten mit heilender Wirkung gemäß § 185 Abs 2 BGB stattgefunden ha*-be In beiden Fällen hätte der Kläger ohne den Willen des Vorbehaltsverkäufers nicht unmittelbar Eigentum erwerben können. Dies wäre nur dann geschehen, wenn eine den Eigentumserwerb des Klägers vollendende Willenseinigung Vorgelegen habe, wonach der Vorbehaltsverkäufer alsbald nach der Sicherungsübereignung zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Kläger von dieser Rechtshandlung benachrichtigt worden wäre und er zu dieser seine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung gegeben oder diese Maßnahme durch sein Verhalten gebilligt habe, oder wenn alle Beteiligten durch ein einverständliches Zusammenwirken den unmittelbaren Eigentumsübergang herbeigeführt hätten. Keine dieser Möglichkeiten habe der Kläger dargetan. Her Kläger habe nicht behauptet, daß der Vorbehalts-Verkäufer vom Vollstreckungsschuldner von der Übertragung der Anwartschaft benachrichtigt worden sei. Auch habe es an einem geeigneten bachvortrag sowie an der Darlegung geeigneter Beweismittel dahin gefehlt, daß Vorbehaltskäufer, Vorbehaltsverkäufer und Sicherungserwerber bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate entweder schriftlich oder mündlich zusammen erklärt hätten, der Sicherungser-werber solle unmittelbar Eigentümer des Fahrzeugs werden, daß also der Vorbehaltskäufer dem VorbehaltsVerkäufer gegenüber oder sonst wie in erkennbarer Weise zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er, der Vollstreckungsschuldner, auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ermächtigung von seiten des Verkäufers das Eigentum an dem Wagen in dessen Nahmen unmittelbar auf den Kläger übertragen wolle bzw. daß der Kläger von seiten des Vollstreckungsschuldners im Wege der stillen oder verdeckten Stellvertretung unmittelbar das Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Pie Voraussetzungen für das Vorliegen einer sogenannten verdeckten Stellvertretung seien weder zur Zeit des Ab- s-.-ulußes des ‘ Kaufvertrages noch im Zeitpunkt der Si-eherungsübereignung dargetan. Schließlich habe es auch daran gefehlt, daß der Obergang des Eigentums ( auf den Kläger ) nach äußen erkennbar hervorgetreten sei. Dies sei aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil im vorliegenden Pall einander widerstreitende dingliche Rechte, wie Eigentum und Pfändungspfandrecht susaromengestoßen seien. Die Pfändungspfandrechte seien daher wirksam von den Beklagten erworben. 2c Diese Ausführungen des Berufungsrichters beruhen weitgehend auf Erwägungen, die das Reichsgericht in der in RGZ 14o, 223 abgedruckten und im Berufungsurteil wiederholt angezogenen Entscheidung darüber angestellt hat, ob der Vorbehalt skäuf er ( § 455 BGB ), dem das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises übertragen worden ist, vor dem Eintritt der Bedingung über die verkaufte und ihm übergebene Sache mit der Maßgabe verfügen kann, daß der durch die Verfügung Begünstigte beim Eintritt der Bedingung durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum frei von Rechten erwirbt, die sich auf Verfügungen stützen, die entweder der Vorbehaltskäufer in der Zeit zwischen der Obertragung des wAnwartschaftsrechts” und der Erfüllung der Bedingung vorgenommen hat oder die gegen ihn als Vollstrek-kungsschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand durchgeführt worden sind. Diese Präge würde im vorliegenden Pall ebenso zu beantworten sein, wie es der Berufungsrichter getan hat, wenn dem Standpunkt des Reichsgerichts in dieser Entscheidung beizutreten wäre. Die Entscheidung beruht ihrerseits wieder auf einer Reihe früherer Entscheidungen, die sich mit einschlägigen Rechtsfragen befassen. Das in RGZ 14o, 223 abgedruckte Erkenntnis des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts hat im Schrifttum nicht so sehr wegen des Ergebnisses als vor allem wegen der diesem gegebenen Begründung starken Widerspruch erfahren, auch die Rechtsprechung der neuesten Zeit hat sich den Bedenken der Rechtslehre nicht verschlossen ( LG Köln in NJW 1954, / 1773 und OLG Celle in HJW 1955, 671 Z~673_7 und eine vom Reichsgericht abweichende Ansicht vertreten. Dies macht es erforderlich, die erwähnte Rechtsfrage erneut von Grund auf zu prüfen, zu demal da das Reichsgericht selbst, und zwar auch durch den VII. Zivilsenat in einem Urteil vom 23. April 1937 ( SeuffArch 91 Nr 115 /“Seite 261J- WamRspr 1937 Nr llo) in wesentlichen Punkten von dem früheren Urteil abgewichen ist. 3. Die Vorfrage ist,öb derjenige, der ein Recht unter einer auf schiebenden Bedingung erwirbt, bis zu dem Eintritt der Bedingung schon :.ein subjektives Recht besitzt, und ob er über diese "Rechtsposition" verfügen kann. Die Präge wird in der Rechtslehre einhellig bejaht. Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht in RGZ lol, 185 /"187_7 vertreten. In RGZ 140, 223 ist die Frage dahingestellt gelassen, ob der übertragbaren Anwartschaft der Charakter eines subjektiven Rechts zukomme und welchen' Inhalt diese "Rechtsposition" habe. Der Bundesgerichtshof hat. in der in BGHZ 10, 69 abgedruckten Entscheidung und auch in einem weiteren Urteil vom 24. Hai 1954 ( DM Nr 2>zF0 § 857 = NJW 1954, 1325 ) ausgesprochen, daß die Anwartschaft ein subjektives Reöht sei. Aus dem zweiten Urteil ergibt sich als Standpunkt des Bundesgerichtshofs, daß über dieses Recht auch von dem Anwart schaft sberech-tigten verfügt werden kann. Nicht entschieden ist aber in beiden Urteilen die Präge, welche Rechtsfolgen sich aus einer rechts wirksamen Verfügung für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften des Veräußerers oder von gegen diesen gerichteten Zwangsvollstreckungsakten in die veräußerte Sache ergeben, die in der Zeit bis zu dem Eintritt der Bedingung vorgenommen werden. 4 Pur die Entscheidung dieser Präge ergibt sich aus 5en Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar nichts. Dieses beschränkt sich darauf, in den Bestimmungen der §§ 160, 161 den Erwerb des ersten Anwartschafts . p . M u 1 * . -L *r- Jtii,* : I * I* »■ I berechtigten gegen Maßnahmen des bedingt Verfügenden oder gegen ihn gerichtete Eingriffe dritter Personen zu schützen. Aufgabe der Rechtsprechung und der Recht s-lehre ist es daher, die für die rechtliche Bewertung d~r Übertragung des Anwartschafsrechts maßgebenden Rechtssätze zu finden. Dabei sind die allgemeinen Ge sicht spunk-te„ die sich aus der Natur der Sache ergeben, zu beachten und ferner die berechtigten Interessen der von einem solchen RechtsÜbergang Betroffenen zu berücksichtigen. Ui\d zwar müssen die so zu ermittelnden Rechts Sätze im Einklang mit den im geltenden Recht durchgeführten Rechtskonstruktionen (RGZ 101, 185 ^89j7) stehen. Bei der lö-sung dieser Aufgabe bieten sich zwei Wege. Man kann davon ausgehen, daß der Endzweck der bedingten Verfügung und der "Übertragung des Anwart Schaft srechts" doch nur der Erwerb des Vollrechts ist. Tut man. dies (Brandis JW 1951, 505; Siebert JW 1933, 2440? Becker^JW 1934,678), so führt dies dazu, in der Verfügung des Anwartschaftsberechtigten, der zur Seit der Übertragung des Anwartschaftsrechts noch nicht Inhaber des Vollrechts ist, die Verfügung eines Nichtberechtigten zu sehen und die hier zu entscheidenden Prägen entweder aus der Vorschrift des-§.'165 BGB oder doch ihrer entsprechenden Anwendung zu lösen. Der andere Weg ist der, an das Problem so heranzugehen, daß mün in den Mittelpunkt der vorzunehmenden Erwägungen das Recht des Anwartschaftsberechtigten stellt. Dieser verfügt, wie auch das Reichsgericht in RGZ 140, 223 Z^25»7 nicht verkennt, bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts selbst nicht als Nichtberechtigter. Folgerichtig wird man dann geneigt sein, auch soweit er mittelbar ( v. Thur, AllgTlBGB II, 2 S 306) über das Vollrecht verfügt, nicht die Verfügung eines Nichtberechtigten zu sehen und § 185 BGB überhaupt nicht für anwendbar zu erklären. Ben ersten Weg hat das Reichsgericht in den hier maßgebenden Urteilen in RGZ 64, 204 und 344, 95, 205 und auch in RGZ 140, 223 eingeschlagen. Für den zweiten Weg hat sich die in der Rechtslehre überwiegende Meinung (Ruhl, Eigentumsvorbehalt und t, xo - / Abzahlungsgeschäft'S 97$ Detzgus, die Anwartschaft des Verkäufers unter EigeötumsvorbehaLt S 97$ G.Reinicke, Gesetzliche IPfandreclite und Hypotheken an Anwartschaftsrechten aus bedingter Übereignung S 21 ff$ Boehner, Grund l?gen der Bürgerlichen Rechtsordnung II, 2 S 151? Scliwis-^er in JV 1935, 1762,. 1857 und 2574$ RGRK BGB 10 Aufl § 929 Anm 1 b S 261? Staudinger-Seuffert II„ Aufl § 929 Anm 28 c S 621$ vfestermann, Sachenrecht 2* Aufl? § 5 III ^ S 31, § 44, 2 und 3 S 217) sowie in der neuesten Zeit ein Teil der Hechtsprechung entschieden* Der Standpunkt des Reichsgerichts ist klar und folgerichtig aus der ersten der erwähnten Entscheidungen in RGZ 64, 204 ersichtlich. Vie dort ausgesprochen wird, muß der Ville des Verkäufers, Eigentum zu Übertragen, in dem Augenblick vorhanden sein, in welchem die Bedingung“eintritt o Daher finde, so meint das Eeichsgericht, nach dem Vertrag die EigentumsÜbertragung vorher überhaupt nicht statt. Der dingliche Vertrag werde erst dann geschlossen, wenn die Bedingung eintrete. Bis zu diesem Augenblick bestelle die obligatorische-Verpflichtung des bedingt verfugenden Vor-b^haltsverkaufers, das Eigentum zu verschaffen, aus den Kaufvertrag als noch nicht erfüllt fort» Derselbe Grundsatz wird von VII. Zivilsenat des Reichsgerichts in HGZ 95, 105 aus-geaproceen. Dieser Rechtssatz hat eine sachenrechtliche und sine schuldrechtliche Bedeutung, was in späteren Entscheidungen des Reichsgerichts nicht immer deutlich auseinänder-gehalten worden ist (Siebert JXi 1933, 2440 f). Die sachen-reelitliche Bedeutung ist dies Die als zulässig vorausgesetzte Übertragung des Anwartschaftsrechts kann für sich allein noch nicht beim Eintritt der Bedingung (der Zahlung des Kaufpreises) den unmittelbaren *7bergang des Vollrechts von dem bedingt Verfügenden (Vorbehaltsverkaufer) auf den Anwartschaftsbewer-her herbeiführen, dazu bedarf es noch der Hitwirkung des Vollrecht sinliabers, des Vorbehaltsverkäufers. Daneben steht die sehuldrechtliche Folgerung? Bis zu dem Bedingungseintritt ist der Kaufvervrag noch nicht erfüllt.Dies ist folgerichtig, wenn man anninmt, die Einigung müsse auch noch in diesem^Augenblick des Be- - 11. - dingungseintritts (der Zahlung des Kaufpreises) noch vorhanden sein, sei es daß man eine neue ausdrückliche Einigung oder nur das Fortbestehen der früher erklärten Einigung verlangt» Von dem in diesen Entscheidungen eingenommenen Standpunkt aus kann es gerechtfertigt sein, wenn das Reichsgericht in der in RGZ 140, 223 abgedruckten Entscheidung auch zur Weiterübertragung des Anwartschaftsrechts durch den ersten Anwartschaftsberechtigten (Vorbehaltskäufer) die Mitwirkung des bis zur Erfüllung der Bedingung vollberechtigten Vorbehalts?erlöafers in irgendeiner Form verlangt, sei es in der Gestalt des Einverständnisses aller Beteiligten über den unmittelbaren Rechtsübergang vom Vollrechtsinhaber auf den Erwerber des Anwartschaftsrechts unter Umgehung des aus der bedingten Verfügung berechtigten.Vorbehaltskäufers, sei es in der Gestalt, der Zustimmung des Vorbehalt sverkaufers einer von dem Anwartschaftsberechtigten (vorbehaltskäufer) vorgenommenen Verfügung über das Voll-reeht nach § 185 BGB. Dabei treten aber die in der Entscheidung hervortretenden Schwierigkeiten deutlich zu Tage, die vorhanden sind, wenn eine ausdrückliche Erklärung des Vorbehaltskäufers nicht voriiegt und untersucht % werden muß, ob der VorbehaltsVerkäufer nicht wenigstens stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat. Mit Recht konnte das Reichsgericht, wenn seine Ansicht überhaupt richtig ist, sagen, die Umstände, unter denen es diese Mitwirkung für vorhanden erkläre, bedeuteten "ein weitgehendes Entgegenkommen gegenüber den Bedürfnissen des Verkehrs1* (RGZ 140, 223 /2227). Die in dieser und den früheren Entscheidungen gemachten Voraussetzungen lassen sich aber nicht aufrechterhalten, sie finden nicht nur im Gesetz keine Grundlage, sie stehen teilweise auch mit anderen Entscheidungen desselben Gerichtshofs in Widerspruch • 5, Vor allem kann dem Reichsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Willensübereinstimmung über den Übergang - 12 vV ♦ » / des Vollrechts noch heim Eintritt der Bedingung, im Rechtsverkehr also meist der gänzlichen Zahlung des Kaufpreises, vorhanden sein müsse.Diese*Ansicht ist schon mit dem Wortlaut' des § 158 BGB nicht vereinbar. Aus ihm ergibt sich, daß bei Bedingungseintritt automatisch die Rechtsfolgen e intreten. die die Parteien an den Eintritt geknüpft haben. Das muß auch von einer bedingten Verfügung über ein bestehendes Recht gelten. Das ist auch in RGZ 66, 344 (349) klar erkannt, wenn dort gesagt wird, es bedürfe beim Eintritt der Bedingung keiner weiteren Willenseinigung. So hat der IV. Zivilsenat des* Reichsgerichts in einer in JW 1925, 353 Er 6 wiedergegebenen Entscheidung ausgesprochen, der Eigentümsübergang vollziehe sich bei Eintritt der Bedingung ohne weiteres , eine’ neue Einigung sei nicht nötig. Dieser Ansicht hat sich der VII, Zivilsenat in dem erwähnten Urteil vom 27. April 1937 (SeuffArch 91 Nr 115) angeschlossen. Auch der Bundesgerichtshof vertritt sie in BGHZ ^ö969, ) 6. Die Entscheidung vom 27* April 1937 bedeutet in fast allen wesentlichen Punkten eine JUmahrung an die oben bereits erwähnte, in der Rechtslehre mit überwiegender Mehrheit vertretene Ansicht, daß die Übertragung der Anwartschaft beim Eintritt der Bedingung unmittelbar den Übergang des Volleigentums auf den Erwerber der Anwartschaft . unter Umgehung des ersten Anwartschaftsberechtigten (Vorbehalt skäüferii*} zur Folge habe.Wie das Reichsgericht dort ausfuhrt, ist der Inhalt der Anwartschaft der unmittelbare Erwerb des Vollrechts, wenn die Bedingung eintritt, unter der die Anwartschaft zu dem Vollrecht erstarkt. Durch die Bezahlung des Kaufpreises gehe das Eigentum an der unter Eigentumsvorhehalt verkauften Sache unmittelbar von dem . Vorbehalts verkauf er auf den Sicherungsnehmer über, das Vermögen des Vorbehaltskäufers sei nicht Durchgangspunkt des Eigentums bei diesem Übergang. Allerdings läßt es diese Entscheidung dahingestellt, oh ein solcher unmittelbarer fa*,-.- -13- Eigentumsübergang auch dann stattfindet, wenn der Vorbehalt sverlcäuf er der Übertragung der Anwartschaft nicht Zuges timint hat. Diese Präge braucht nicht beantwortet zu werden, weil in dem genannten Pall die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers vorlag* Immerhin hat das Reichsgericht nicht wie früher im Palle des Nichtvorliegens den unmittelbaren Übergang schlechthin verneint, sondern enthält sich jetzt "einer abschließenden Stellungnahme*1 zu dieser Präge. Das zeigt, daß bei dem Gerichtshof Bedenken aufgetreten waren, ob man nach der in dieser Entscheidung erfolgten Abweichung von den früher ausgesprochenen Grundsätzen diese Zustimmung überhaupt verlangen könne. Die Notwendigkeit eines solchen Einverständnisses des Vorbehaltsverkäufers oder jedes anderen Vollberechtigten, der sein Recht unter einer ( noch nicht eingetretenen) Bedingung veräußert hat, muß aber nach richtiger Ansicht verneint werden. 7* Bejaht man die Zulässigkeit der Übertragung einer Anwartschaft auf den Erwerb eines unter einer aufschiebenden Bedingung veräußerten Rechts - auch das Reichste licht hat sie in den früheren Erkenntnissen nicht in Abrede gestellt - , dann räumt man damit dem Anwärter die Möglichkeit ein, den wert, der in der Chance des Erwerbs des Vollrechts liegt, bereits in der Gegenwart zu Kredit-cder anderen Zwecken für sich auszunutzen ( Schant'z JW 1931 *»07). Die dem Anwärter duich das Gesetz verliehene Befugnis bedeutet einen gegenwärtigen Vermögenswert (RGZ 101 jQlJ) • Es kann nicht verkannt werden, daß der Wert der eingeräumten Befugnis stark vermindert würde, wenn man die Übertragbarkeit an die Zustimmung des Inhabers des Vollrechts knüpfte. Mit Recht haben Geß 1 er-Hefermeljl HGB 2. Aufl Ahh zu § 368 Anm 13 S 1301 ausgeführt, daß,wer diese Folgerung zieht, auf halbem Wege stehen bleibe und in Wahrheit die Übertragung der Anwartschaft nicht zulasse. Nur wean sich gewichtige Bedenken aus entgegenstehenden überwiegenden Interessen der durch eine solche Verfügung Betroffenen oder dem Widerspruch auf anerkannte Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuchs herleiten ließen, könnte die erwähnte Einschränkung des Verfügungsrechts des Anwärters zu rechtfertigen sein» Solche Bedenken sind aber nicht ersichtlich» Als an dem Bechtsvorgang beteiligte Personen kommen außer dem Zweiterwerber der Anwartschaft der Inhaber des Vollrechts (Vorbehaltsverkäufer) oder der Ersterwerber der Anwartschaft (Vbrbehaltskäufer) in Frage. Dieser hat durch seine Übertragung den Willen zu dem Ausdruck gebracht, daß der Übertragungsempfänger bei Eintritt der Bedingung an seine Stelle treten und das Vollrecht erwerben soll. . Der Vorbehaltsverkäufer hat kein Ihteresse an der Person des Erwerbers des Vollrechts, wenn die Bedingung eingetreten ist. Auch die dem geltenden Bürgerlichen Becht zugrundeliegenden Grundsätze erfordern keine abweichende “Konstruktion” des Vorgangs. Anwartschaften auf den Erwerb eines Bechts, die selbst wieder den Charakter eines dom Vollrecht ähnlichen Bechtes haben, sind auch sonst im bestehenden Becht ausdrücklich anerkannt oder als bestehend in Bechtsvorschriften vorausgesetzt (v.Thur AlIgTl BGB I 180 ffj Enneccerus-Nipperdey 14- Auflage Allgemeiner Teil §§ 73 I 3a ^eite 281/, 82 II 4 ,/Seite 3107). Sie sind veräußerlich, sofern das Vollrecht, auf dessen Entstehung oder Erwerb sie ihrem Inhalt nach gerichtet sind, veräus-eerlich ist (BGZ 101, 185 £L877)- Die Verfügung über eie ist nicht die Verfügung eines Nichtberechtigten im Sinne des § 185 BGB, soweit eine Verfügung des Anwärters unmittelbar die Anwartschaft zu dem Gegenstand hat (Schantz, JW 1931, 507). § 185 BGB3*aÜ€fed* auch insoweit keine Anwendung finden- als mittelbar auch Uber das Vollrecht verfügt wird. Die Verfügung des Anwärters kann mit der Verfügung des Nichtberechtigten nicht auf eine Stufe gestellt werden, wie Brandis JW 1931, 507 und Becker JW 1934, 678 -15 - zu Unrecht annehmen, Wer auf Grund eines Rechtes mittelbar t über ein fremdes Recht verfügen darf und verfügt, muß demjenigen gleichgestellt werden, der im Einverständnis des Vollberechtigten handelt .( so u.a« im Ergebnis auch Schantz aaO| Letzgus, Die Anwartschaft des Käufers unter Vorbehalt 8 165 Go Reilricke, Gesetzliche Pfandrechte und Hypotheken an Anwart3chaftsrecht aus bedingter Übereignung 8 21 ff und Rehräöke NJW 1951, 547 Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung Bd II, 2 S 151$ RGRK BGB § 929 Anm lb S 261). Wollte man das Gegenteil annehmen, so wäre der Anwärter schlechter gestellt als derjenige Käufer, dem das Eigentum überhaupt noch nicht übertragentiwo-fdeniist, der aber eine Forderung auf Übertragung des Eigentums besitzt ( § 433 BGB). Dieser Käufer hat die Möglichkeit, über die Forderung zu verfügen und sie in seinem Interesse zu verwerten, Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn dem Käufer die Hache unter Vorbehalt übereignet und übergeben ist. Dann isx die Forderung gegen den Verkäufer auf Eigentumsverschaffung erloschen, da der Verkäufer alles getan hat, was seinerseits hierzu erforderlich ist ( BGH DM Hr 6 zu § 18 Abs 1 8 2 UmstG NJW 1951, 437 und NJW 1954, 13255 ■ RGRK BGB aaO). Der Käufer, der keine Anwartschaft hat, könnte dann die schwächere Chance schon in der Gegenwart ausnutzen, während der Inhaber des stärkeren Rechts, als welches sich die Anwartschaft auf Erwerb des Vollrechts gegenüber der bloßen Forderung auf Verschaffung des Vollrechts darstellt, dazu nicht in der Lage wäre. Das kann nicht Rechnens sein. Der Senat tritt daher der in der Rechtslehre herrschenden Ansicht, der sich in neuester Zeit auch das Landgericht Köln in NJW 1954, 1773 das Landgericht Bückeburg jiJW 1955, 1156 und das Oberlandesgericht Celle in NJW 1955, 671 fßl'SJ (anderer Ansicht OLG Stuttgart NJW 1951, 445 mit Anm von Lange) angeschlossen haben, bei, daß der Anwartschaftsberechtigte aus bedingter Übereignung über seine Anwartschaft ohne Zustimmung des Eigentümers mit der Maßgabe verfügen kann, -16 - daß der Erwerber der .Anwartschaft mit dem Eintritt der Bedingung das Vollrecht ohne weiteres erwirbt. 8. Daraus ergibt sich im vorliegenden Pall, daß die Beklagtea sich auf die von ihnen in den Anhänger ausgebrachte Pfändung gegenüber dem auf § 771 ZPO beruhenden Klaganspruch nicht berufen können, wenn der Kläger die Anwartschaft aus bedingter Übereignung von dem Vollstrek-kungsschuldner erworben hat. Diese Pfädnungen sind dann bei Eintritt der Bedingung ihm gegenüber nicht wirksam geworden. Der Berufungsrichter hat aber offengelassen, ob eine Verfügung über die Anwartschaft stattgefunden hat. Er führt dazu aus, es bedürfe nicht der Entscheidung der Präge, ob die Verschaffung des Eigentums von §eiten des Vollstreckungsschuldners an den Kläger in der Form der Übertragung der Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums mit dinglicher Wirkung oder des Erwerbes von seiten eines Nicht-berechtigten mit heilender Wirkung gemäß § 185 BGB stattgefunden habe. Hach dem oben Ausgeführten kann aber diese Präge nicht offen bleiben. Es ist zu prüfen, ob die Beteiligten, der Vollstreckungsschuldner und der Kläger den einen oder den anderen Weg gegangen sind. Daß der Anwärter die Anwartschaft übertragen und so dem Erwerber bei Eintritt der Bedingung das Vollrecht verschaffen kann, bedeutet nicht, daß er in dieser Weise Vorgehen muß. Er kann grundsätzlich auch, ohne über die Anwartschaft zu verfügen, das Vollrecht wie ein Hichtberechtigter übertragen (Geßler-Hefermehl aaO Anm 10 und Letzgus aaO Seite 6 ff). In dem letzten Pall erhält der Erwerber das Vollrecht nur unter den in § 185 BGB angegebenen Voraussetzungen. Das würde im vorliegenden' Pall zur Folge haben, daß der Kläger nur den mit den wirksam gewordenen Pfändungspfandreehten belasteten Anhänger zu Eigentim erworben hätte ( KGZ 6o,73$ Ezmec-cerus-Nipperdey aaO § 204 V 3 auf Seite 892).Ob die Beteiligten das eine oder das andere gewollt haben, hängt von der Auslegung der getroffenen Verfügung ab ( Becker JW 1954? 678), Dabei ist nicht so sehr an dem Wortlaut der mit den einschlägigen Rechtsfragen nicht wert rauten Beteiligten zu haften als an dem Sinn und Zweck der Abrede, In der Regel wird anzunehmen sein, daß nicht nur das künftige Vollrecht, sondern schon die gegenwärtige Anwartschaft auf den Erwerber übergehen soll, der ja meist nach der Rechtsstellung strebt, die ihm die beste Sicherheit gegen widersprechende zukünftige. Verfügungen des veräußernden Anwärters verschafft. Außeröey bedarf es noch der Entscheidung der vom Berufungsrichter von seinem Standpunkt aus offengelassenen Frage, ob die Einwendur®sni»‘deD Beklagten, eine wirksame Sicherungsübereignung habe überhaupt nicht Vorgelegen ( Seite 3 des Berufungsurteils), begründet sind« Gegen die Gültigkeit der Übertragung der Anwartschaft könnte nach dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht das Bedenken erhoben v/erden, es fehle an der erforderlichen Einräumung des Besitzes (RGHK aaO$ Seuffert-Staudinger aaO auf Seite 622). Besitzverschaffung nach § 93o BGB genügt, die Urkunde vom 1. Juli 1953 enthält auch die dazu erforderlichen Verabredungen. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Kläger, der jetzt vermögenslos sein soll dem Vollstreckungs-schuldner überhaupt 5000 DM geliehen hat und ob die in der Urkunde vom 1. Juli 1953 niedergelegte Abmachung wirklich feetroffen worden ist. Aus diesem Grunde mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-verwiesen werden § 565 Abs 1 ZPO). Dieses Erkenntnis ist gegen die Beklagte zu lr die im Bevisionsrechtszug vertreten war, ein kontradiktorisches Urteil, während es gegen die im Be Visionsrechtszug nicht vertretene Beklagte zu 2 ein Versäumnisurteil ist. Schmidt Ascher Baske Johannsen Scheffler