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BGH

Gericht: BGH

R_echtssatzj_ Befriedigt der Inhaber eines entzogenen Gegen-Standes, der für einen öffentlichen Zweck im Sinne des Art 14 BREG enteignet worden ist oder enteignet werden konnte, den Rückerstattungsberechtigten wegen der diesem gegenüber dem RechtsVorgänger des Inhabers zustehenden Ersatzansprüche aus Art 25 ff BREG, so kann der Inhaber von seinem Rechtsvorgänger Ersatz nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. -'Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br, Kregel, Br, v„ Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Bas Urteil des 4. In den Gründen jenes Urteils ist ausgeführt, es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die mit der Reichsbahn identische Bundesbahn im Gegensatz zu dem von jener als Teil des Reichs früher eingenommenen antijüdischen Verhalten nunmehr Ansprüche geltend mache, die gerade darauf beruhten, daß ihr ein ursprünglich im Eigentum eines Juden stehendes Grundstück verkauft sei» Die Länder blieben jedoch als Gebietskörperschaft bestehen, da nach Art 2 dieses Gesetzes nur die Hoheitsrechte auf das Reich übergingen (vgl auch die erste VO über den Neuaufbau des Reichs vom 2.2.1934, Vor allem aber ergibt sich aus dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9* Dezember 1937 (RGBl I, 1327), daß Hamburg nicht zu einer statio fisci des Reichs geworden war; denn nach diesem Gesetz wurde entsprechend dem § 2 des Gesetzes vom 26, Januar 1937 aus der Hansestadt Hamburg eine Einheitsgemeinde gebildet, also eine selbständige kommunale Körperschaft, Weiter sollte nach § 7 des Gesetzes für die Hansestadt Hamburg grundsätzlich die deutsche GemeindeOrdnung gelten und nach.§ 12 wurde Träger des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten des bisherigen Landes und der bisherigen Gemeinden Hamburg sowie der bisherigen hamburgischen und der auf Hamburg übergegangenen Gemeinden, die Hansestadt Hamburg«, Daß hierbei dieser auch gewisse staatliche 2) V/ie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist Voraussetzung für einen Rückgriffsanspruch des Rückerstattungspflichtigen auf Grund des § 39 BREG gegen einen Rechtsvorgänger, wie dies der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGHZ 11, 6 f (8/9) - vgl auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 29- Sept« 1954 - II ZR 128/53 S 12 - ausgesprochen hat, daß entweder eine einen Rückerstattungsanspruch bejahende gerichtliche Entscheidung ergangen oder im Rückerstattungsverfahren ein Vergleich geschlossen worden ist, dem der Rückgriffspflichtige zugestimmt hat* Beides ist hier nicht der Fall» Der Beklagte hat vielmehr dem Abschluß des Vergleichs ausdrücklich widersprochen. a) Der Beklagte hat sich unter Antritt von Zeugenbeweis darauf berufen, daß der Verkauf des Grundstücks durch den jüdischen Vorbesitzer wegen dessen schon aus der Zeit vor dem Jahre 1933 vorhanden gewesenen schlechten Vermögenslage auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt wäre (vgl auch Bl 105 d, Grundakten). Es ist aber der Ansicht, daß trotzdem eine Rückerstattungspflicht für den Beklagten bestünde, da Art 3 Abs 3 a BREG nicht anwendbar sei, weil ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus das Rechtsgeschäft von dem jüdischen Vorbesitzer mit einem erheblich anderen Inhalt geschlossen worden wäre insofern, als dieser sich dann noch im Inland befunden hätte und infolgedessen nicht die Einzahlung des Kaufpreises auf ein Auswanderer-Sperrkonto erfolgt wäre. Diese Begründung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht bedankenfreio Einmal ist der Kaufpreis entsprechend der Genehmigung der Devisenstelle nicht deshalb auf ein Sperrkonto eingezahlt, weil es sich bei dem Veräusserer um einen Juden gehandelt hat, sondern weil der Veräusserer sich im Ausland befand« Es handelte sich somit um eine Folge, die sich für jede im Ausland befindliche Person aus der deutschen Devisengesetzgebung ergab (vgl Harmening Rückerstattungsgesetz Art 3 Anm I 2 Blatt Kr 76 Es), Sodann würde eine derartige Auslegung des Art 3 Abs 3 a BREG leicht zu einer sachlich nicht begründeten verschiedenen Behandlung der Verkäufe eines Auswanderers führen können, je nachdem, ob diese zufälligerweise vor oder nach der Auswanderung vorgenommen worden sind. Vor allem aber wird die Frage der Zahlung auf ein Sperrkonto schon im Art 3 Abs 2 geregelt, insofern, als die Vermutung einer ungerechtfertigten Entziehung u.a. nur durch den Beweis widerlegt werden kann, daß der Veräusserer über den Kaufpreis frei verfügen konnte. Das Berufungsurteil trifft jedoch in dieser Hinsicht keine einwandfreien Feststellungen, im Gegenteil wird auf S lü noch eine Feststellung für erforderlich angesehen, ob und inwieweit der jüdische Verkäufer aus dem Sperrkonto etwas erhalten hat (Art 36 Ab3 3 BREG). die an seine Stelle gemäß Art 9 BREG getretene JTC konnte somit nur gemäß dem 5» Abschnitt des BREG Ersatzansprüche gegen den Beklagten erheben und soweit diese nicht zu einer angemessenen Entschädigung führten, vorder Klägerin als jetzigen Inhaberin eine Entschädigung fordern, Palls eine Entschädigungspflicht der Klägerin auf Grund dieser Bestimmung zu bejahen wäre, so würde es rechtlich auch bedenkenfrei sein, der Klägerin einen •Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten auf Grund des Art 39 BREG zu geben* Denn lüickerstattungspflichtiger 'im Sinne dieser Bestimmung ist entsprechend dem Art 1 Abs 4 BREG nicht nur der, der den entzogenen Gegenstand zurückzugeben hat, sondern auch der, der für einen solchen Gegenstand auf Grund der Vorschriften des BREG Er- Ebenso würde es rechtlich zutreffend sein, in der sich aus Art 14 Abs 2 BREG für die Klägerin etwa ergebenden Entschädigungspflicht einen Mangel im Recht zu erblicken,. Denn die Klägerin hatte auf Grund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags grundsätzlich gemäß § 434 BGB einen Anspruch darauf, daß ihr der Beklagte das verkaufte Grundstück frei von Rechten verschaffte, die von Dritten gegen sie geltend gemacht werden konnten« Daß ein Entschädigungsrecht der Rückerstattungsberechtigten erst durch das REG begründet worden ist, ist unerheblich, da Art 39 Abs 1 BREG die gesetzliche Fiktion schafft, daß dieser Rechtsmangel schon zur Zeit der Eigentumsübertragung bestanden hat und das von der Klägerin erworbene Eigentum schon zur Zeit des Eigentumsmangels mit dem Makel der Entschädigungspflicht behaftet gewesen ist (vgl auch BGHZ 11, 16 f und die Entscheidung des erken- Wenn die Revision darauf hinweist, daß der Beklagte das Grundstück an die Klägerin hätte verkaufen .müssen und daher wie bei einer Enteignung für Mängel im Recht nicht aufzukommen hätte, so ist dies unerheblich» <fo Denn der Beklagte hat ja gerade zur Vermeidung einer Enteignung das Grundstück in der Form eines privatrechtlichen Kaufvertrags an die Klägerin verkauft und ■ dadurch zwar die Rechte eines Verkäufers, aber damit auch dessen Pflichten erworben« Dagegen wäre auf Grund dieser Einwendung des Beklagten zu prüfen gewesen, ob die Bestimmungen des vom Berufungsgericht angeführten Kaufvertrags vom 26« März / 22. Wenn daher der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag dahingehend auszulegen wäre, daß die Haftung des Beklagten auch für Rechts-mängel der vorliegenden Art ausgeschlossen sein sollte, In dem hier vorliegenden Fall tritt aber auf Grund des § 14.BREG ein solcher Verlust nicht ein, vielmehr muß der Verkäufer grundsätzlich den Rückerstattungsanspruch entsprechend den Art 25 f BREG befriedigen, und erst insoweit dies nicht zu einer angemessenen Entschädigung des Rückerstattungsberechtigten führt, hat der jetzige Inhaber des Grundstücks für eine angemessene Entschädigung ein2usteheno In einem solchen Falle bestehen grundsätzlich keine Bedenken, einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluß auf die zusätzliche Entschädigungspflicht des jetzigen Inhabers zu erstrecken. 3) Dagegen würde es für den Fall, daß Rückerstattungsansprüche des jüdischen Verkäufers gemäß § 14 BREG bestünden, rechtlich bedenkenfrei sein, wenn das Berufungsgericht der Klägerin Ansprüche auf Grund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gegen den Belclagten zubilligt. Denn dann würde durch den vor der tfiedergutmachungskammer geschlossenen Vergleich und die Zahlung der Vergleichssumme an die JTG durch die Klägerin nicht etwa nur’deren zusätzliche Entschädigungspflicht, sondern auch die Entschädigungspflicht des Beklagten gegenüber dem Rückerstattungsberechtigten aus Art 25 f REG gemäß §§ 267, 362 BGB erloschen sein. 4) Ansprüche auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag käiuen dagegen nicht in Betracht, da der Beklagte dem Vergleich und damit der von der Klägerin geleisteten Zahlung ausdrücklich widersprochen hat und die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 679 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht vorliegen.

Zitierte Normen: § 434 BGB
GrundstückBREGGrundReichHamburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetzs	BREG Art 39; BGB § 242; Gesetz über die Verfas-
,	, sung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg v.
'	'	'	9.	12o 1937
Rechtssatzs Die Hansestadt Hamburg kann Rückgriffsansprüche wegen eines von ihr für kommunale Zwecke während der nationalsozialistischen Herrschaft erworbenen Grundstücks geltend machen, das ihr Rechtsvorgänger von einem jüdischen Eigentümer erwor-ben ’hatte*
Gesetze	BREG Art 3
Rechtssatzs Die Zahlung des angemessenen Kaufpreises auf ein Sperrkonto lediglich aus devisenrechtlichen Grün-den ist nur für die Anwendbarkeit des Art 5 Abs 2 BREG, nicht dagegen für die des Abs 3 a von Bedeutung*
Gesetz?	BREG Art 1, 14 und 39
Rechtssatz: Rückerstattungspflichtiger ist auch derjenige, der für einen entzogenen Gegenstand nach den Vorschriften des REG Ersatz oder Entschädigung leisten muß
 Gesetz2.	BGB §§ 267 u* 812; BREG Art 14
R_echtssatzj_ Befriedigt der Inhaber eines entzogenen Gegen-Standes, der für einen öffentlichen Zweck im Sinne des Art 14 BREG enteignet worden ist oder enteignet werden konnte, den Rückerstattungsberechtigten wegen der diesem gegenüber dem RechtsVorgänger des Inhabers zustehenden Ersatzansprüche aus Art 25 ff BREG, so kann der Inhaber von seinem Rechtsvorgänger Ersatz nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.
Aktenzeichen? IV ZR 164/54
Urteil des BGH* vom 19* Januar 1955 OLG Hamburg
 Si o
IV, ZR_ 164/54*
Verkündet am 19« Jano 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Peter Hinrich Johannes K	in
KJUstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, in Hamburg 36, Gänsemarkt 36,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-'Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br, Kregel, Br, v„ Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Juni 1954 wird aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen«.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Klägerin hat aus Gründen der Stadtplanung von dem Beklagten im Jahre 1941 ein in	te-
legenes, jetzt als öffentlicher Kinderspielplatz dienendes Grundstück, das in den Grundakten zu dem Grundbuch von om Band 4P Blatt Nr l^P des Amtsgerichts (^H) eingetragen ist, zu dem Preise von 30 000*— EM gekauft. Der Beklagte hatte dieses Grundstück im Jahre 1936 von einem damals bereits im Ausland befindlichen Juden für den Kaufpreis von 20 200.— RM erworben und sich verpflichtet, den Kaufpreis in bar nach Beibringung der Genehmigung der Devisenstelle zu zahlen (Vertrag .Blatt 116 f der Grundakten; vgl auch Bl 105, 120/121 der Grundakten). Nachdem die Devisenstelle .die Genehmigung zur Überweisung des Kaufpreises an die Deutsche Bankund Diskontogesellschaft, Filiale	zugun-
sten des Auswanderersperr-Kontos des Verkäufers erteilt hatte, hat der Beklagte diesen Betrag dort eingezahlt,.
Ende 1951 hat die Jewish Trust Corporation (JTC) Rückerstattungsansprüche hinsichtlich des verkauften Grundstücks erhoben. In dem Rückerstattungsverfahren vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts hat die Klägerin dem Beklagten den Streit verkündet. Sie hat sodann am 17. April 1953 einen Vergleich mit der JTC geschlossen. Nach ihm hatte sie an die JTC zur Abgeltung aller Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsansprüche der JTC gegen sie und den Beklagten hinsichtlich des verkauften Grundstücks 10 000.— DM zu zahlen. Etwaige Ansprüche der JTC gegen das Deutsche Reich oder dessen Rechtsnachfolger, die daraus erwachsen sein könnten, daß der von dem Beklagten gezahlte Kaufpreis nicht zur freien Verfügung des Veräusserers gelangt sei, sollten der JTC verbleiben. Der Beklagte hat dem Abschluß des Vergleichs widersprochen«
- • 3 -
Die Klägerin verlangt nunmehr von dem Beklagten die Erstattung der von ihr an die JTC gezahlten 10 000.— DM nebst 4 fo Zinsen seit dem 1. Mai 1953» Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat> ist diese vom Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweiseno
 Entscheidungsgründe3 .
1) Das Oberlandesgericht lehnt Mjedenfalls in bezug auf die Klägerin als Land” die Auffassung des Beklagten ab, daß die Klägerin wegen der von ihr gezahlten Vergleichssumne Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten schon aus dem Grunde nicht erheben könne, weil der Staat letzten Endes der Urheber der jüdischen Zwangsverkäufe gewesen sei.
Die Revision glaubt sich demgegenüber auf eine Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31* März 1954 (3GHZ 13, 67) berufen zu können. In dieser Entscheidung sind der Deutschen Bundesbahn Rückgriffsansprüche wegen eines von ihr im Jahre 1942 aus zweiter Hand gekauften Grundstücks versagt worden, das während der nationalsozialistischen Herrschaft von einem jüdischen Eigentümer verkauft war. In den Gründen jenes Urteils ist ausgeführt, es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die mit der Reichsbahn identische Bundesbahn im Gegensatz zu dem von jener als Teil des Reichs früher eingenommenen antijüdischen Verhalten nunmehr Ansprüche geltend mache, die gerade darauf beruhten, daß ihr ein ursprünglich im Eigentum eines Juden stehendes Grundstück verkauft sei»
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Grundlage dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist, daß das Reich oder eine statio fisci des Reichs ein vormals einem Juden gehöriges Grundstück erworben hat; Etwas Derartiges liegt hier aber nicht vor. Es ist rechtsirrig, wie dies die Revision will, die Hansestadt Hamburg, gegen deren Identität mit der Klägerin Bedenken nicht bestehen (vgl hierzu Jbsen in der Festschrift für Raape S 428),als eine statio fisci des Reichs zu bezeichnen. Zwar wurde durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom- 30. Januar 1934 (RGBl I, 75) der bundesstaatliche Aufbau des Reichs zerstört und ein Einheitsstaat geschaffen; Träger der gesamten Staatsgewalt wurde das Reich. Die Länder blieben jedoch als Gebietskörperschaft bestehen, da nach Art 2 dieses Gesetzes nur die Hoheitsrechte auf das Reich übergingen (vgl auch die erste VO über den Neuaufbau des Reichs vom 2.2.1934,
RGBl I S 81). Hiervon geht auch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 91)aus, wenn es den Übergang von Teilen einzelner Gebietskörperschaften regelt, wie dies insbesondere in seinem § 1 für Gebietsteile zwischen dem Land Preußen und dem Land Hamburg geschieht. Vor allem aber ergibt sich aus dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9* Dezember 1937 (RGBl I, 1327), daß Hamburg nicht zu einer statio fisci des Reichs geworden war; denn nach diesem Gesetz wurde entsprechend dem § 2 des Gesetzes vom 26, Januar 1937 aus der Hansestadt Hamburg eine Einheitsgemeinde gebildet, also eine selbständige kommunale Körperschaft, Weiter sollte nach § 7 des Gesetzes für die Hansestadt Hamburg grundsätzlich die deutsche GemeindeOrdnung gelten und nach.§ 12 wurde Träger des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten des bisherigen Landes und der bisherigen Gemeinden Hamburg sowie der bisherigen hamburgischen und der auf Hamburg übergegangenen Gemeinden, die Hansestadt Hamburg«, Daß hierbei dieser auch gewisse staatliche
 
Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (vgl § 2 des Gesetzes), änderte nichts an ihrer rechtlichen Selbständigkeit.
Dinen ähnlichen Standpunkt hat auch der II * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer nicht veröffeilt-lichten Entscheidung vom 20•> I*Iai 1953 - II ZR 55/53 -vertreten. Auch dieser Senat .ist der Auffassung, daß, wenn die Klägerin lediglich im kommunalen Interesse ein Grundstück erworben hat, sie weder als Organ, noch als Bevollmächtigte des Reichs gehandelt hat. Der 3o Zivilsenat des Berufungsgerichts hält allerdings die Begründung dieser Entscheidung in seinem Urteil vom 18 * 11, 1954- (14 0. 180/1953 des Landgerichts in Hamburg - 3 U 234/1954 des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg) nicht für überzeugend- Seinen Bedenken kann jedoch nicht zugestimmt werden,Deutsche Kornmunalverbän-de können bei Erwerb von Grundstücken für kommunale Zwecke nicht als Mausübendes Organ der Reichsregierung” bezeichnet werden. Auch aus der Doppelstellung des früheren Reichestattha]ters in Hamburg, der sowohl staatliche als auch kommunale Aufgaben zu erfüllen hatte, läßt sich nichts wesentliches für die hier zu entscheidende Präge herleiten* denn nach feststehender Rechtsprechung kommt es in solchen Pallen darauf an, welchem Aufgabenbereich das in Präge stehende- Geschäft zuzurechnen ist .(vgl für den Pall des preußischen Landrats RGZ 140, 126 und BGHZ 5, 279),
Ob die in der ersterwähnten Entscheidung vom II, Zivilsenat (BGHZ 13, 67) aufgestellten Grundsätze etwa entsprechend anzuwenden sind, wenn es sich bei dem hier in Präge stehenden Grundstück um einen Erwerb gehandelt hätte, der Zwecken der staatlichen Verwaltung und somit dem Reich gedient hätte, kann dahinstehen. Denn bei dem von der Klägerin gekauften Grundstück handelte es sich
 
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 unstreitig um einen Erwerb zu Zwecken der Stadtplanung, zur Anlegung eines öffentlichen Kinderspielplatzes und gegebenenfalls zu einer Straßenverbreiterung. Ein solcher Erwerb fällt aber in den Bereich der Gemeindeverwaltung, Infolgedessen kann ein derartiger Rechtsakt einer selbständigen kommunalen Körperschaft rechtlich nicht als einer des Reichs gewertet werden, § 242 BGB würde somit, da andere für seine Anwendung erheblichen Tatsachen weder behauptet noch festgestellt sind, der Zubilligung eines RUckgriffsreehts nicht entgegenstehen,
2) V/ie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist Voraussetzung für einen Rückgriffsanspruch des Rückerstattungspflichtigen auf Grund des § 39 BREG gegen einen Rechtsvorgänger, wie dies der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGHZ 11, 6 f (8/9) - vgl auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 29- Sept« 1954 - II ZR 128/53 S 12 - ausgesprochen hat, daß entweder eine einen Rückerstattungsanspruch bejahende gerichtliche Entscheidung ergangen oder im Rückerstattungsverfahren ein Vergleich geschlossen worden ist, dem der Rückgriffspflichtige zugestimmt hat* Beides ist hier nicht der Fall» Der Beklagte hat vielmehr dem Abschluß des Vergleichs ausdrücklich widersprochen.
Infolgedessen hat das Berufungsge'rieht rechtlich zutreffend geprüft, ob imabhängig von dem geschlossenen Vergleich eine Rückerstattungspflicht des Beklagten bestanden hat.
a) Der Beklagte hat sich unter Antritt von Zeugenbeweis darauf berufen, daß der Verkauf des Grundstücks durch den jüdischen Vorbesitzer wegen dessen schon aus der Zeit vor dem Jahre 1933 vorhanden gewesenen schlechten Vermögenslage auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgt wäre (vgl auch Bl 105 d, Grundakten).
Das Berufungsgericht hat dies als zutreffend unterstellt.. Es ist aber der Ansicht, daß trotzdem eine Rückerstattungspflicht für den Beklagten bestünde, da Art 3 Abs 3 a BREG nicht anwendbar sei, weil ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus das Rechtsgeschäft von dem jüdischen Vorbesitzer mit einem erheblich anderen Inhalt geschlossen worden wäre insofern, als dieser sich dann noch im Inland befunden hätte und infolgedessen nicht die Einzahlung des Kaufpreises auf ein Auswanderer-Sperrkonto erfolgt wäre.
Diese Begründung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht bedankenfreio Einmal ist der Kaufpreis entsprechend der Genehmigung der Devisenstelle nicht deshalb auf ein Sperrkonto eingezahlt, weil es sich bei dem Veräusserer um einen Juden gehandelt hat, sondern weil der Veräusserer sich im Ausland befand« Es handelte sich somit um eine Folge, die sich für jede im Ausland befindliche Person aus der deutschen Devisengesetzgebung ergab (vgl Harmening Rückerstattungsgesetz Art 3 Anm I 2 Blatt Kr 76 Es), Sodann würde eine derartige Auslegung des Art 3 Abs 3 a BREG leicht zu einer sachlich nicht begründeten verschiedenen Behandlung der Verkäufe eines Auswanderers führen können, je nachdem, ob diese zufälligerweise vor oder nach der Auswanderung vorgenommen worden sind. Vor allem aber wird die Frage der Zahlung auf ein Sperrkonto schon im Art 3 Abs 2 geregelt, insofern, als die Vermutung einer ungerechtfertigten Entziehung u.a. nur durch den Beweis widerlegt werden kann, daß der Veräusserer über den Kaufpreis frei verfügen konnte. Die Zahlung auf ein Sperrkonto ist daher für die Anwendung des Art 3 Abs 3 BREG ohne Bedeutung.
Allerdings würde die Entscheidung des Berufungsgerichts sich im Ergebnis aufrechtcrhalten lassen, wenn
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sich aus ihr einwandfrei ergeben würde, daß der jüdische Verkäufer über den au seinen Gunsten auf ein Sperrkonto gezahlten Kaufpreis, abgesehen von den allgemeinen Devisenbeschränkungen, nicht hätte frei verfügen können. Denn dann würde nach der erwähnten Bestimmung des Art 3 Abs 2 BREG die Vermutung einer ungerechtfertigten Entziehung nicht widerlegt sein und es nicht mehr auf die Präge ankommen, ob das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen wäre. Das Berufungsurteil trifft jedoch in dieser Hinsicht keine einwandfreien Feststellungen, im Gegenteil wird auf S lü noch eine Feststellung für erforderlich angesehen, ob und inwieweit der jüdische Verkäufer aus dem Sperrkonto etwas erhalten hat (Art 36 Ab3 3 BREG).
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß bei dem hier entzogenen Grundstück Art 14 B..aSG anzuwenden sei»
Das ist grundsätzlich rechtlich bedenkenfreic Denn das Grundstück ist nach der Entziehung durch den Beklagten . an die Klägerin veräussert worden, zu deren Gunsten eine Zwangsenteignung für öffentliche Zwecke stattfinden konnte (vgl das Preuss, Enteignung«gesetz vom 11, 6, 1874, das Hamb, Enteignungsgesetz vom 26. 4* 1920 und die zweite VO des Reichspräsidenten vom 5» 6, 1931, RGBl I, 279 f £5097 6- Teil Kap III). Das Grundstück wird auch unverändert für einen gesetzmässig anerkannten öffentlichen Zweck benutzt. Infolgedessen unterlag es nicht der Rückerstattung. Der RUckerstattungsberechtigte bsw. die an seine Stelle gemäß Art 9 BREG getretene JTC konnte somit nur gemäß dem 5» Abschnitt des BREG Ersatzansprüche gegen den Beklagten erheben und soweit diese nicht zu einer angemessenen Entschädigung führten, vorder Klägerin als jetzigen Inhaberin eine Entschädigung fordern,
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Palls eine Entschädigungspflicht der Klägerin auf Grund dieser Bestimmung zu bejahen wäre, so würde es rechtlich auch bedenkenfrei sein, der Klägerin einen •Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten auf Grund des Art 39 BREG zu geben* Denn lüickerstattungspflichtiger 'im Sinne dieser Bestimmung ist entsprechend dem Art 1 Abs 4 BREG nicht nur der, der den entzogenen Gegenstand zurückzugeben hat, sondern auch der, der für einen solchen Gegenstand auf Grund der Vorschriften des BREG Er-
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satz oder Entschädigung leisten muß (so auch Godin Anm 14 zu Art 1 BREG, Härmening Anm II 6 zu Art 11 BREG, ICubuschock-V/eißstein Anm 33 zu Art 1 BREG). Ebenso würde es rechtlich zutreffend sein, in der sich aus Art 14 Abs 2 BREG für die Klägerin etwa ergebenden Entschädigungspflicht einen Mangel im Recht zu erblicken,. Denn die Klägerin hatte auf Grund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags grundsätzlich gemäß § 434 BGB einen Anspruch darauf, daß ihr der Beklagte das verkaufte Grundstück frei von Rechten verschaffte, die von Dritten gegen sie geltend gemacht werden konnten« Daß ein Entschädigungsrecht der Rückerstattungsberechtigten erst durch das REG begründet worden ist, ist unerheblich, da Art 39 Abs 1 BREG die gesetzliche Fiktion schafft, daß dieser Rechtsmangel schon zur Zeit der Eigentumsübertragung bestanden hat und das von der Klägerin erworbene Eigentum schon zur Zeit des Eigentumsmangels mit dem Makel der Entschädigungspflicht behaftet gewesen ist (vgl auch BGHZ 11, 16 f	und	die Entscheidung des erken-
nenden Senats vom 21« 6« 1954 - IV ZR 45/54, teilweise abgedruckt in HJW 54, 1724^).
Wenn die Revision darauf hinweist, daß der Beklagte das Grundstück an die Klägerin hätte verkaufen .müssen und daher wie bei einer Enteignung für Mängel im Recht nicht aufzukommen hätte, so ist dies unerheblich»
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 Denn der Beklagte hat ja gerade zur Vermeidung einer Enteignung das Grundstück in der Form eines privatrechtlichen Kaufvertrags an die Klägerin verkauft und ■ dadurch zwar die Rechte eines Verkäufers, aber damit auch dessen Pflichten erworben« Dagegen wäre auf Grund dieser Einwendung des Beklagten zu prüfen gewesen, ob die Bestimmungen des vom Berufungsgericht angeführten Kaufvertrags vom 26« März / 22. April 1941 (Bl 174 f d.Grundaktän) nicht zu einer Einschränkung der Haftung des Beklagten hätte führen müssen. Denn nach dem Wortlaut der Ziffer 3 des von ihm mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrags wird einmal eine Haftung des
 Beklagten wegen Sachmängel nach § 459 BGB ausgeschlos-
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sen und ferner wird ausdrücklich bestimmt, daß der Verkäufer zwar das Grundstück frei von Lasten in Abteilung II und III des Grundbuchs aufzulassen hatte, jedoch nicht für etwa -aus dem Grundstück nicht ersichtliche Lasten und Beschränkungen zu haften'habe. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß dieser vertraglich vereinbarte Haftungsausschuß sich auch auf eine Entschädigungspflicht des Erwerbers nach § 14 Abs 2 BREG erstrecken könnte. Rechtlich ist dies möglich. Denn nach Art 39 Abs 1 Satz 1 BREG bestimmen si'ch die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Diese Vorschriften lassen aber den vertraglichen Ausschluß von Haftungsansprüchen für Rechtsmängel zu (vgl RGZ 163? 1 f </j§7 sowie RGRK lO.Aufl Anra 1 S 46 zu § 434 BGB). Dies muß daher grundsätzlich auch für Rückgriffsansprüche aus Art 39 BREG gelten (ebenso BGHZ 11, 16 f [%£/).
Wenn daher der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene Kaufvertrag dahingehend auszulegen wäre, daß die Haftung des Beklagten auch für Rechts-mängel der vorliegenden Art ausgeschlossen sein sollte,
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so würde die Klägerin den ihr sonst zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (vgl BGHZ aaO S 22) nicht geltend machen können. Zwar haben die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrags nicht an die Möglichkeit gedacht, daß Rückerstattungsansprüche hinsichtlich des verkauften Grundstücks bestehen könnten, und es liegt auch nahe, einen vertraglichen Ausschluß einer Haftungsfreiheit des Verkäufers nicht auf Fälle auszudehnen, in denen der Erwerber wegen eines- Rechtsmangels das gekaufte Grundstück verliert (vgl BGHZ aaO S 24/25). In dem hier vorliegenden Fall tritt aber auf Grund des § 14.BREG ein solcher Verlust nicht ein, vielmehr muß der Verkäufer grundsätzlich den Rückerstattungsanspruch entsprechend den Art 25 f BREG befriedigen, und erst insoweit dies nicht zu einer angemessenen Entschädigung des Rückerstattungsberechtigten führt, hat der jetzige Inhaber des Grundstücks für eine angemessene Entschädigung ein2usteheno In einem solchen Falle bestehen grundsätzlich keine Bedenken, einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluß auf die zusätzliche Entschädigungspflicht des jetzigen Inhabers zu erstrecken.
3) Dagegen würde es für den Fall, daß Rückerstattungsansprüche des jüdischen Verkäufers gemäß § 14 BREG bestünden, rechtlich bedenkenfrei sein, wenn das Berufungsgericht der Klägerin Ansprüche auf Grund der Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gegen den Belclagten zubilligt. Denn dann würde durch den vor der tfiedergutmachungskammer geschlossenen Vergleich und die Zahlung der Vergleichssumme an die JTG durch die Klägerin nicht etwa nur’deren zusätzliche Entschädigungspflicht, sondern auch die Entschädigungspflicht des Beklagten gegenüber dem Rückerstattungsberechtigten aus Art 25 f REG gemäß §§ 267, 362 BGB erloschen sein. Durch diese Schuldbefreiung, für die eine recht-
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liehe Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht bestanden hätte, wäre dieser ungerechtfertigt auf Kosten der Klägerin bereichert und zwar in Höhe der Ersparnis, die der Beklagte durch Befreiung von den ihm gemäß Art 25 f REG dem Rückerstattungsberechtigten gegenüber obliegenden Verpflichtungen gemacht hätte. Zur Herausgabe dieser Ersparnis wäre daher der Beklagte gemäß § 812 BGB verpflichtet (vgl auch HG in SeuffArch 69 Nr 192).
4) Ansprüche auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag käiuen dagegen nicht in Betracht, da der Beklagte dem Vergleich und damit der von der Klägerin geleisteten Zahlung ausdrücklich widersprochen hat und die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 679 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht vorliegen.
Hiernach war die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
Schmidt Bundesrichter v. Y/erner Scheffler Dr. Kregel ist
 beurlaubt und	V/üstenberg
 verhindert zu
 unterschreiben.
Schmidt