kann sich aus-dem'übernommenen Vermögen auch wegen seiner' Nord erurgen -.gegen den Schuldner • vorweg befriedigen, die in der Zeit zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, durch den sich der Schuldner zur Hingabe der Sicherheit verpflichtet hat, und dem dinglichen Vollzugsgeschäft entstanden sind, Der Rechtsstreit wird, zur ariderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» übereignete die ' MNNHMtt der Klägerin zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung die auf den Anlagen des Vertrags verzeichne ten Maschinen und maschinellen Anlagen, Betriebs-'und Geschäftsausstattung';: ¥erkzeüge/ /Vorriehtungen, Halb-fabrikate, /Ersatzteile' usw. ''Der Wert dieser Gegenstände wurde in dem Vertrag mit 582 871,61 DM veranschlagt, Mit Rücksicht auf die von der vfMMMl benötigten wei• teren Kredite wurde ein Sachverständigengutachten über did! Da die V'flHHMi die von ihr erhofften weiteren Kredite nicht erhielt, stellte sie am 24,November 1950 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens? Außerdem liege aber auch der Tatbestand des § 3 Abs 1 Nr 1 AnfG vor„ Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagantrag weiter verfolgt. Es ist fraglich, oh es sich hei der vorliegenden Klage in Wahrheit um eine Klage aus dieser Vorschrift handelte' Nach den .Peststellungen des Berufungsgerichts sind die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände bereits verwertet, Wie aus idem in der Verhandlungsniederschrift vdnt 9.März 1951 niedergelegten Teilvergleich, den die Kläger! , ‘ ' den hinterlegten Erlös hätten sie möglicherweise auf Grün des geschlossenen Teilvergleiches, Dieser Anspruch würde nicht bestehen, wenn die Beklagten auf Grund der von ih~; Das Berufungsgericht hat angenommen5 die Klägerin habe als Sicherungsnehmerin ein die Veräusserung- hinderndes Recht an den von •den Beklagten gepfändeten Gegenständen! § 138 BGB nichtig, Auch könnten die Beklagten sich nicht auf eine Haftung der Klägerin nach § 419 BGB berufen, da die Klägerin auf jeden Fall berechtigt sei, sich wegen ihrer Forderung aus dem Sicherungsgut vorweg zu befriedigen,. 1) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Beklagten erklärte Anfechtung ermögliche es auch, den Sachverhalt darauf zu überprüfen, ob eine Anfechtung nach § 3 Abs 1 Nr 3 AnfG durchgreife, bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken. mißverständlich erkennen lassen, daß er die Rechtsfolgen aus dem Anfechtungsgesetz für sich in Anspruch nimmtf und sie müssen allein oder durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf andere im Rechtsstreit ....- Das Gegenteil, kann nur angenommen werden: wenn’ sich' aus seinem Vorbringen ergibt, daßer , v/as an 'sich zulässig ist.•seine Anfechtung auf einen ganz be- ; stimmten Tatbestand des § 3 AnfG beschränkt wissen will'.3 ergab nicht, daß sie diese mir auf den Tatbestand des § 3 Abs 1 Er 1 AnfG beschränkt wissen wollten»'Wenn die Beklagten auf diesen Tatbestand ausdrücklich hingewiesen haben, so liegt das nur daran, daß sie den Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der vorgenomaenen Sicherungsübereignungen anders als'das Berufungsgericht gewürdigt haben» Der hier zu entscheidende Fall weist gegenüber dem normalen, .in dem ein Darlehn gegeben und dem Gläubiger :: dafür eine Sicherheit gewährt wird, Besonderheiten auf, die nicht außer acht gelassen werden dürfen= Darlehns-geberin war die Klägerin. Sie hat aber die Verhandlungen mit der Veritas nur insoweit geführt, als es sieh um die Einräumung des Kredits selbst und die Bestellung der Sicherheiten handelte.. Die grundlegenden Verhandlungen, die die Bewilligung des Kredits und dessen Sicherung zu dem Gegenstand hatten, wurden von Vertretern des Badischen Staates geführt, der sich dabei allerdings zu dem Teil wieder der Klägerin für die Übermittlung seiner Bedingungen, bedientec Der Badische Staat sagte auch der Veritas den durch'die Klägerin zu gewährenden Kredit und die Übernahme der Staatsbürgschaft'für diesen Kredit zu. Der Veritas war das Merkblatt der Finanzierungs-AG vom loSep-tember 1949 übersandt worden» Darin war unter Nr 3 hervorgehoben, daß Kreditsuchende, die in der Lage seien, für den beantragten Kredit Sicherheiten zu stellen, diese anzubieten hätten» Der Kredit ist dann bis auf einen ge- ringen Restbetrag, ohne daß ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden war, in der Zeit von Ende März bis Mitte Mai 1950 ausgezahlt wordene In seinem Schreiben an die Klägerin vom 8,Mai 1950 (GA Bl 1.237) hat das | badische PinanzministeriujTi nochmals auf die eben erwähn . te Er 3 des Merkblatts hingewiesen und die Klägerin ge beten, bei Abschluß des Kreditvertrages entsprechende Sicherheitsleistungen zu vereinbareni Bis zu dem Eingang der Unterlagen hat das Ministerium sich die Genehmigung. • ' , * zur Verfügung über.den restlichen Kreditbetrag Vorbehalten« In dem daraufhin von der Veritas am 16«Mai 1950 Unterzeichneten Antrag auf Bewilligung eines staatsverbürgten Kredits hat diese auch unter Nr 23 Sicherheiten angeboten (GA B1I239)« In dem von ihr am gleichen Tage Unterzeichneten Kreditvertrag, den die Klägerin am 19« Mai 1950 unterzeichnet hat, sind in dem Teil des Formulars, der' für .die Angabe 'der Sicherheiten Vorgesehen ist, nun zwei Striche in folgender Weise einge- setzt (GA Bl 1,243)« Am gleichen Tage, an dem sie diesen Kreditvertrag unterzeichnet hat, hat die Klägerin auch den Kreditantrag der Veritas mit den .darin angebotenen Sicherheiten an das Finanzministerium abgesand und um die Übernahme der Staatsbürgschaft gebeten« Babel hat sie die Frage des Vordrucks/ "wie ist der Kredit gesichert", folgendermaßen beantwortet? "Übereignung von Maschinen und maschinellen Anlagen,/ die im Einverständnis mit dem Finanzministerium noch festgelegt werden»" Das Berufungsgericht hat nun möglicherweise den Sachverhalt in diesem Zusammenhang allein daraufhin geprüft, ob die Veritas sich gegenüber der ' Klägerin zur Hingabe von Sicherheiten verpflichtet hat! Die Verpflichtung,' Sicherheiten zu bestellen, sei auch Bestandteil der Vereinbarung zwischen; dem Badischen ,irtschaftsminist'eriüm und der vflHMHI gewesen (GA Bl I, 273), Balls die VJ0NBI sich dem Badischen Staat gegenüber auch nur grundsätzlich verpflichtet hatte) den ihr eingeräumten Kredit zu sichern, und falls sie in 1 Erfüllung dieser Verpflichtung die in dem Vertrag vom 16,Juni 1950 aufgeführten Sicherheiten bestellt hat, wä-t ren diese Sicherungsübereignungen keine unentgeltlichen 1 Verfügungen im Sinne des § 1 Abs 1 Kr 3 AnfG, 3) Das Berufungsgericht hat zwar weiter angenommen, auch der Tatbestand des § 3 Abs 1 Kr 1 AnfG sei erfüllt. Aber auch insoweit kann das angefoehtene Urteil keinen Bestand haben„ Each dieser Vorschrift können die • Sicher-'"-- -ungsübereignungen- nur angefochten werden, wenn die Veri-::;: dtas) sie in der Absicht vorgenommen hat,/ihre Gläubiger m benachteiligen, und wenn die Klägerin 'diese .Absicht ge-: kamt hat. Diese Annahme grü sich aber, wie oben ausgeführt, möglicherweise auf ein/rs Rechts Irrtum - Sollte die erneute Prüfung des Sachverhalt entsprechend den hier (zu III, 2) gegebenen'rech tünchen;: Hinweisen ergeben, daß die Übereignungen doch vorgenornmej worden sind, um damit einer Rechtspflicht zu genügen, dann kann möglicherweise auch die Frage, ob die Veritas? die Absicht verfolgte, ihre Gläubiger zu benachteiligen1—™ und ob der Klägerin diese Absicht bekannt war, anders b&m/ä antwortet werden müssen. Selbst wenn .die Klägerin sich in diesem Pall .bewußt gewesen wäre» daß die anderen Gläubiger durch die Hingabe der Sicherheiten benachteiligt werden könnten» -und selbst wenn sie diese Nachteile in ihren Willen als eine notwendige Folge ihrer Handlungsweise mit aufgenommen hätte» würde doch eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des §3 Abs 1 Nr 1 AnfG nicht ohne weiteres vorliegen, Die in dieser Vorschrift genannte Benachteiligungs-absicht ist stets eine unlautere. In solchen Pallen ist-das die Handlung des Schuldners bestimmende Motiv maßgebend für ihre Charakterisierung, Dieses Motiv muß unter Würdigung der gesamten Tatumstände festgestellt werden. Urteils näher erörterte Vorfall vom 15,Juni 1950» der die Veritas in der Tat stark belastet, Bedeutung gewinnen* Nahm aber die Klägerin auch nur an, die VflHHBI sei dem Badischen Staat gegenüber verpflichtet, Sicherheiten zu leisten, so müßten» selbst wenn die 7ÜHHI in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt haben sollte,'doch besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluß zu- Soweit es sich-um die Haftung nach § 419 BGB und um die Wichtigkeit" des Sicherungsüber-h eignungsVertrages nach § 138 BGB handelt, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auf Grund der bisher festgestellten Tatsachen 'im Ergebnis zutreffend beurteilt. 1) -.Bas Berufungsgericht hat den von den Beklagten auf •§ 4-19 BGB gegründeten .Einwand nicht durchgreifen lassen, 1 da nach seiner Hechtsansicht die Klägerin mindestens be- ,j rechtigt sei, sich wegen ihrer eigenen Forderungen vorwegi zu befriedigen. Denn auch wenn an J| der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht festgehalten ' wird, kann doch der Sinwahd der Beklagten mit Rücksicht 'm auf das bestehende Recht der Klägerin, sich vorweg zu befriedigen, keinen Erfolg haben. vereinbart, daß Sicherheiten bestellt werden sollten, nicht frei ,von Rechtsbedenken getroffen worden Dennoch besteht das Vörwegbefriedigungsrecht der Klägerin, da ihre Forderung aus dem Kreditvertrag erhebliche Seit vor der Übereignung der einzelnen 'Vermögens ge gen stände entständen ist. In dem hier zu entscheidenden Fall ist zu scheiden zwischen dein, schuldrechtlichen Vertrag, durch den die Veritas verpflichtet wurde, Sicherheiten für den ihr eingeräumten Kredit zu gewähren , und. /auf Grund dj eses Ver rages vorgenommenen Übereignungen« Hs kann nicht ausgeschlossen werden,daß der schuldrechtliche Vertrag zwischen der Klägerin und der Veritas zusammen mit dem Vertrag geschlossen ist, der der Veritas den Kredit einräumte. Hach dem Wortlaut des Gesetzes käme dann allerdings als Zeitpunkt, aus dem sich ergibt, für welche Forderungen das übernommene Vermögen haftet, derjenige in Betracht, in dem der schuldrechtliche Vertrag geschlossen wurde,- Das Reichsgericht hat aber, wenn der schu.idrechtliche Vermögens-ibernal nevertrug und d cun 1 Voll gsgeschaft auseiranderfa11en, auf den Zeitpunkt des dinglichen Vcllzugs'geschäf ts abg es feilt. Die in een Entscheidungen des Reichsgerichts 'ent' wickelten Gedankengänge lassen sich auch nicht uneingeschränkt auf die besonderen wirtschaftlichen Verhäl; nisse in der Zeit nach dem Zusammenbruch und nach deig Währungsreform übertragen. Die wirtschaftliche läge i in dieser Zeit hatte zur Folge, daß die am Wirtschaft leben beteiligten Personen nicht seiten größere RisiJ ken eingehen mußten, als es bisher im allgemeinen derj Fall gewesen war, Diese Umstände müssen auch bei derj Frage, unter welchen Voraussetzungen Siche rung s üb e r fig nungs vertrage" nichtig sind, unter Berücksichtigung d& Besonderheiten des Einzelfalls mit beachtet werdend^ 2) Des weiteren enthalten' auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Sicherungsübereig-nungsvertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt, keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler, Wie der Senat bereits in seinem in BGHZ 10, 228 f veröffentlichten Urteil (S 232)•ausgeführt hat, gibt es keine bestimmten gesetzlichen Tatbestände, anhand deren geprüft werden kann, ob ein Sicherungsübereignungsvertrag nach § 138 BGB nichtig, ist,, Die Frage der Nichtigkeit kann stets nur auf Grund einer umfassenden Ge-■samtWürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung: aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, der Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, und nicht zuletzt der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist, entschieden werden» Die vom Reichsgericht in RGZ 136, 253 f aufgestellten typischen Tatbestände können nur einen Hinweis dafür geben,' den VsfS trag nach den dort genannten Richtungen zu prüfen» Sie:| dürfen aber nicht dazu führen, die umfassende Gesarnt-wUrdigung außer acht zu lassen und den Versuch zu unt< .nehmen, den Vertrag mehr schematisch in bestimmte Kat« gorier einzureihen,;; mm Sei der besonderen Lage des hier zu entscheidenden Palles darf die Würdigung sich nicht auf die Beziehungen der Klägerin zu der Veritas beschränkenö Die Klägerin ist im wesentlichen den. Weisungen des Badischen Staates gefolgt, der, wirtschaftlich gesehen, der eigentliche Kreditgeber war» Der Badische Staat ist mit ■Rücksicht auf die von ihm übernommene Bürgschaft auch derjenige, zu dessen Nachteil sich eine Nichtigkeit der Sicherungsübereignung auswirkeh würde. Palls die Veritas sich dem Badischen 'Staat gegenüber verpflichtet gehabt hat, die Sicherheiten zu bestellen, und .falls die Sicherheiten bestellt; worden sind., um diese Verpflichtung zu erfüllen, so wäre' dies ein Umstand, der gegen die 'Sittenwidrigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags sprechen könnte, Line solche Feststellung hat das Berufungsgericht bisher allerdings nicht getroffen. Aber auch wenn der Sachverhalt so gewürdigt wird, wie er bisher festgestellt ist, ist zu beachten, daß selbst wenn die Veritas, als ihr die Kredite eingeräumt wurde rechtlich noch nicht verpflichtet war, dafür Sicherheiten zu bestellen, doch gleichfalls die Beweggründe, die für die Kreditgewährung maßgebend waren, mit in Betracht gezogen werden müssen« Denn nach den allgei geltenden V rund Sätzen, wie sie auch in dem Merkblatt der Finanzierungs-AG vom. Dadurch unterscheidet sich dieser Pall von demjenigen, der dem in BGHZ 10,228 veröffentlichten Urteil zugrunde lag» Allerdings ist auch im Zusammenhang mit der Sicherung von Auf-baukreäiten zu beachten, daß die an der Finanzierung beteiligten Stellen keine Geschäfte schließen dürfen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Uhtern eh-")i i folge ihres Unvermögens die Lage zu überblick iä| getauscht werden, so daß sie Sch wr c löiSeh könne dann ist der Kreditgeber und S1 oberungFnehmer , - . Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Kredit, für den die Sicherheiten bestellt wurden, nur als Überbrückungskredit gedacht war, durch den der weitere Aufbau des Unternehmens für eine vorübergehende Zeit ermöglicht werden sollte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, rechneten die beteiligten Stellen noch,nachdem die Sicherheiten bestellt waren, fest damit, daß dieser größere Kredit gegeben würde. Bei der Art und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens der \ MMMte die sich noch im Aufbau befand,, und hei der Art der von ihr getätigten Kreditgeschäfte mit anderen Firmen war es anders als Indemin BGHZ 10, 228 entschiedenen Fall für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar, daß Veritas über kein hinreichendes eigenes Vermögen ve Bei der VGMHHNI handelte es sich um eine neu gegrün Firma, die keinen eigenen Grundbesitz hatte. Bei der damaligen KapItalien apph'e it mußte erwartet werden, daß die Veritas in noch grosserem Maße werde Fremdkapital aufnehmen, müssen und daß,-dafür auch in Zukunft .weiterhin entsprechende Sicherheiten zu stellen waren., Die Bestellung der Sicherheiten hat auch nicht dazu geführt, daß die Gesellschaft selbst in sittenwidriger v/eise in ihrer Freiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt wurde. 3) Es ma.g sein, daß einzelne Gläubiger, die mit den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen nicht so vertraut waren, und die daher die Lage'der Veritas bei der von ,1 ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht überblicken kennt ent über die Kreditwürdigkeit dieses Unternehmens getäuscht worden sind und daß sie dadurch Schaden erlitten haben A Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Gläubiger einem entsprechenden Verlangen der Klägerin gegenüber einen Einwand aus § 242 BGB entgegensetzen könnten» Ein solche]
p:r das Nachschlagewerk > piir <3ie amtliche Sammlung nur zu Nr, 2 !
1) Gesetzg ' BGB § 419 .
Rechtssatzs Der Gläubiger, der sich das Vermögen seines Schuldners zur Sicherheit übereignen lässt.
S-| -. kann sich aus-dem'übernommenen Vermögen auch
wegen seiner' Nord erurgen -.gegen den Schuldner • vorweg befriedigen, die in der Zeit zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages, durch den sich der Schuldner zur Hingabe der Sicherheit verpflichtet hat, und dem dinglichen Vollzugsgeschäft entstanden sind,
2) Gesetz? Anfechtungsgesetz §. 3 Abs 1 Nr 1 u.3
Rechtssatzs Hat der Schuldner sich dem Bürgen gegenüber
im. Grundsatz verpflichtet, dem kreditgebenden Gläubiger für einen Kredit Sicherheiten zu bestellen, so sind die in Vollzug dieser Verpflichtung vorgenommenen Sicherungsübereig-nun gen keine unentgeltlichen Verfügungen im. Sinne-des § 3 Abs 1 Nr. 3 AnfechtG;
Eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des • § 3 Abs. 1 Nr 1 AnfechtG kann in diesem Palle
nub angenommen werden, wenn festgestellt wird
plf 'es' 'd'em''i'Böhuldher weniger ■ auf ■'-.■die ..Erfüll.
: lung seiner Verpflichtung als auf die Schädigung seiner übrigen Gläubiger anfcam„
Aktenzeichen? IV ZR 164/53
Urteil des BGH, vom 4,Februar 1954 OLG» Preiburg i,Brc
IV ZR 164/53
Verkündet am 4»Februar 1954 ett, Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m 14 a m er: de s V o 1 k e
In dem Rechtsstreit
der Zentralkasse südwestdeutscher Volksbahken AG, Kl
'8tr0üi vertreten durch die Vorstandsmitglie-
der Fritz Ki Paul F
, Hermann El
Heinrich 31
und
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr
1
2
g e g e n
Firma Hermann HlEl schäftsführer Josef Eit
durch ihren Ge-BMHMMs tr o p
Firma HWi, Landmaschinen- und Motorenwerke GmbH, BflHINMl c J ‘‘ ^laren ^es sführer^
: Volksbank Urach GmbH, Urach,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevo1Imächtigters Rechtsanwalt
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28,Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske,
J oharm sen, Dr,Kregel und Wüstenberg
für Recht erkanntg .
Das Urteil des 2 < Zivilsenats des Oberla.ndesgerichts
in Freiburg i«Br„ vom 21,Mai 1953 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird, zur ariderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
'Von Rechts wegen ,
'Tatbestand
' ■■i" Badische Automobil-Werke GmbH in Rheins N a c n k r i e g s g r üh d ung ehemaliger Angehöriger der Bayrischen Motorenwerke (BMW)» Sie plante»fußend auf BMW-Li f ah run gen , einen Rennwagen und einen hochwertigen Touren- und Sportwagen-zu entwickeln» Nachdem sie sich in den Jahren 1948 und 1949 zunächst in ;,«■! als Badische Automobilwerke GmbH niedergelassen hatte, wurde das Unternehmen nach einer Erhöhung des Stammkapitals im Jahre 1950 auf 300 000 DM nach R«H| verlegt» Die Serienproduktion der verschiedenen Typen war in der Weise beabsichtigt, daß verschiedene Vertragsfirmen die Einzelteile fertigen und auch montieren sollten» Der Veritas oblag praktisch nur die Steuerung der technischen Maßnahmen und die Finanzierung»
Für die geplante Produktion war die 1 IIMHNi von vorn herein auf erhebliche Kredite angewiesen» Sie hatte deswegen mit dem an industriellen Ansiedlungen interessierten Badischen Staate und der Klägerin verhandelt mit dem Ergebnis, daß sie im Frühjahr 1950 von der Klägerin einen Kredit von 500 000 DM zugesagt erhielt, für den sich die Badische Staatsschuldenverwaltung zu 90 i und eine Mitgesellschafterin der VflMHi zu 10 i° verbürgen wollten» Diesen Kredit zahlte die Klägerin der Veritas bis auf einen Rest von 25 000 DM in der Zeit von Ende März bis Mitte Mai 1950 aus» Schriftlich wurde der Kreditvertrag erst unter dem 16»/l9«Mai 1950 festgelegt» Nach dem Vertrag sollte der Kredit nach sechs Monaten durch einen ERP-Kredit abgelöst werden.» Auf Betreiben des badischen Finanzministeriums schloß die Veritas schließlich am 16» Juni 1950 mit der Klägerin den in den Konkursakten des Amts ge rief- /5Ö S 87 ff befindli-
chen Sicherungsübereignungsvertrag ab» In diesem Vertrag
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übereignete die ' MNNHMtt der Klägerin zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung die auf den Anlagen des Vertrags verzeichne ten Maschinen und maschinellen Anlagen, Betriebs-'und Geschäftsausstattung';: ¥erkzeüge/ /Vorriehtungen, Halb-fabrikate, /Ersatzteile' usw. ''Der Wert dieser Gegenstände wurde in dem Vertrag mit 582 871,61 DM veranschlagt,
Mit Rücksicht auf die von der vfMMMl benötigten wei• teren Kredite wurde ein Sachverständigengutachten über did! Kreditwürdigkeit der Gesellschaft eingeholt. Die Sachverständigen gelangten in ihrem Gutachten vom 16,Juni 1950 zu dem Ergebnis, daß die vflBHBI nach dem damaligen Stand -rettungslos verschuldet, illiquid und konkursreif sei.
Damit das Produktionsprogramm, das-an sich.Erfolg verspräche , aufgenommen werden könne und die Gesellschaft . vor dem Zusammenbruch bewahrt werde, benötigte sie nach Ansicht der Sachverständigen sofort-einen Kredit von 1 1/2 Millionen DM, der in absehbarer Zeit auf 5 Millionei DM erhöht werden müßte. Außerdem hielten die Sachverständigen es für erforderlich, daß die Gläubiger mit einei .Stundung ihrer Forderungen einverstanden seien.
Da die V'flHHMi die von ihr erhofften weiteren Kredite nicht erhielt, stellte sie am 24,November 1950 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens? der jedoch, vom Amtsgericht am 18/Januar 1951- mangels- Masse abgewiesen würde,' ; // ■,'! -
Bereits im August 1950 hatten die Beklagten auf Gruhäg verschiedener vollstreckbarer Titel eine Anzahl der sicherungsübereigne ten Gegenstände pfänden lassen. Die Kla/| ■gerin wendet sich unter Berufung auf ihr Sicherungseigen-va tum gegen diese Vollstreckungsmaßnahmen, Sie hat beantrag-»
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' willigt worden, da der zuständige Ausschuß des. Landtags u seine Einwilligung dazu nicht 'erteilt habe« Mit dein. Sicherungs libereignungs vertrag vom .H dm j 050 die bereits vor der Kreditbewilligung bindend getroffene' Düjhc r.inessluj: rache forme: l vollzogen tu u i...
: • 1 i cd, * rächt hat die Klage abgeviuse i Ec na -i
, i'h m i i der Si cli&rung;aiib e'C j j f> / _ uer ,,e i uh § 138 BGB nichtig..-. Das Ober land es gericht hat die Berufung 'zurückgewiesenc "Es hat - angenommen ? : der Sicherungsübei’eig--, nungsvertrag sei zwar nicht nach § 138 BGB nichtig'? die non du: Beklagten erklärte ./ufeso trug greife aber euren.
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Die Sicherungsübereignung sei unentgeltlich erfolgt, so daß der Tatbestand des § 3 Abs 1 Nr 3 An'fCt gegeben sei.. Außerdem liege aber auch der Tatbestand des § 3 Abs 1 Nr 1 AnfG vor„ Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagantrag weiter verfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuwei sen.
Entschei dungsgründ e's
I.» Die Klägerin macht einen Anspruch aus § 771 ZPO geltend. Es ist fraglich, oh es sich hei der vorliegenden Klage in Wahrheit um eine Klage aus dieser Vorschrift handelte' Nach den .Peststellungen des Berufungsgerichts sind die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände bereits verwertet, Wie aus idem in der Verhandlungsniederschrift vdnt 9.März 1951 niedergelegten Teilvergleich, den die Kläger! mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, hervorgeht, scheinen diese Beklagten die gepfändeten Gegenstände frei-gegeben zu habeno Diese scheinen daraufhin anderweit verwertet worden zu sein. Es hat weiter den Anschein, als stritten die Parteien nur darüber, oh -den Beklagten ein
Teil des erzielten Erlöses gebühre. Einen Anspruch auf
, ‘ ' den hinterlegten Erlös hätten sie möglicherweise auf Grün
des geschlossenen Teilvergleiches, Dieser Anspruch würde
nicht bestehen, wenn die Beklagten auf Grund der von ih~;
nen erwirkten Pfändung kein Pfandrecht an den Gegenstands
erworben hätten oder wenn die an den Gegenständen beste
henden Rechte der Klägerin den Rechten der Beklagten vor
gehen,würden5 denn es ist unstreitig, daß der Verwertung
erlös die Forderung der 'Klägerin, nicht deckte Damit aber.
daß die Gegenstände so, wie es geschehen ist, verwertetv worden sind, scheinen die Beklagten einverstanden gewesei zu sein»
II, Die Klägerin leitet ihre Hechte aus dem Sicherungs-Übereignung s vertrag vom 16.Juni 1950 her. Das Berufungsgericht hat angenommen5 die Klägerin habe als Sicherungsnehmerin ein die Veräusserung- hinderndes Recht an den von •den Beklagten gepfändeten Gegenständen! Diese Annahme entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof bereits angeschlossen hat (RGZ 124, 73? BGH NJW 1952, 1169). Der vorliegende Fall» in dem der Geldbetrag, 'der, wie dargelegt, an die Stelle des Sicherungsguts getreten ist, im .verte hinter der gesicherten Forderung zurückbleibt, gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl für die gegenteilige. 'Ansicht’, die dem Sicherungsnehmer nur ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung einräumen will, Stein-. Jonas-Schönke ZBO 17 °Auf 1 § 771 Anm II 1 ;a S 7 und düs dort in Anm 42 aufgeführte Schrifttum).
III, . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Sicherungs-.ubereignungsvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeitnach r;
§ 138 BGB nichtig, Auch könnten die Beklagten sich nicht auf eine Haftung der Klägerin nach § 419 BGB berufen, da die Klägerin auf jeden Fall berechtigt sei, sich wegen ihrer Forderung aus dem Sicherungsgut vorweg zu befriedigen,.
Die Beklagten hätten aber den Sicherungsübereignungsver-trag mit Erfolg nach den Bestimmungen des § 3 Abs 1 Nr 3 und des§ 3 Abs 1 Nr 1 des Anfechtungsgesetzes angefoch-ten -
1) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Beklagten erklärte Anfechtung ermögliche es auch, den Sachverhalt darauf zu überprüfen, ob eine Anfechtung nach § 3 Abs 1 Nr 3 AnfG durchgreife, bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken. Der Anfechtende ist nicht genötigt, in seiner Anfechtungserklärung die Ziffer des Anfechtungsgesetzes zu nennen, auf die er sein Anfechtungsrecht stützen will. Seine Erklärungen müssen nur uh-
mißverständlich erkennen lassen, daß er die Rechtsfolgen aus dem Anfechtungsgesetz für sich in Anspruch nimmtf und sie müssen allein oder durch eine ausdrückliche oder
stillschweigende Bezugnahme auf andere im Rechtsstreit ....-
ge wechselte Schriftsätze erkennen lassen, auf welche Tat- j Sachen die Anfechtung gestützt wird. Eine rechtliche mir digung dieser Tatsachen brauchen sie nicht zu enthalten.
Hat der Anfechtende die Tatsachen dennoch rechtlich ge’-h würdigt, so wird dadurch das Gericht grundsätzlich nicht gebunden.
Ergeben die von dem Anfechtenden mitgeteilten fatsa-f;* chen, daß die Anfechtung nach mehreren Ziffern des §
AnfG begründet sein kann, so ist grundsätzlich davon atts«:ä^
zugehen, daß der Anfecht ende die von ihm erklärte An- , ‘-‘V
-
fechiung auch auf alle diese verschiedenen Tatbestände stützen ''wollte. Das Gegenteil, kann nur angenommen werden: wenn’ sich' aus seinem Vorbringen ergibt, daßer , v/as an 'sich zulässig ist.•seine Anfechtung auf einen ganz be- ; stimmten Tatbestand des § 3 AnfG beschränkt wissen will'.3
In dem hier zu entscheidenden Pall haben die Beklag ten für die von ihnen erklärte Anfechtung sich mindesten stillschweigend auf den ganzen Streitstoffwie er bish| vorgetragen war, bezogen. Sie haben weiter vergetragen,J die VüüMii habe in der Absicht gehandelt, ihre GläubigeJ§ zu benachteiligen, und die Klägerin habe diese Absicht | gekannt. Die rechtliche Würdigung der in Bezug genommenl Tatsachen eigibt nach Ansicht des Berufungsgerichts, da die am 16,Juni 1950 vorgenommenen Sicherungsübereignung unentgeltlich erfolgt seien. Hach der Auffassung des Be rufungsgerichts hatten di-e Beklagten damit zur Begrünäi| ihrer Anfechtung einen Sachverhalt vorgetragen, der da Tatbestand des § 3 Abs 1 Kr 3 AnfG erfüllte. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher auch diesen Sachverhalt geprüft. Denn die von den Beklagten erklärte Anfechtung •. 1
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ergab nicht, daß sie diese mir auf den Tatbestand des § 3 Abs 1 Er 1 AnfG beschränkt wissen wollten»'Wenn die Beklagten auf diesen Tatbestand ausdrücklich hingewiesen haben, so liegt das nur daran, daß sie den Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der vorgenomaenen Sicherungsübereignungen anders als'das Berufungsgericht gewürdigt haben»
2) Das angefochtene Urteil mußte jedoch aufgehoben werden, weil es nicht erkennen läßt, ob das Berufungsgericht den Begriff der unentgeltlichen Verfügung im Sinne des § 3 Abs 1 Nr 3 Anfö in jeder Hinsicht rechtlich zutreffend erkannt und angewandt hat und weil auch die übrige Begründung des Urteils die Entscheidung nicht trägt»
Der hier zu entscheidende Fall weist gegenüber dem normalen, .in dem ein Darlehn gegeben und dem Gläubiger :: dafür eine Sicherheit gewährt wird, Besonderheiten auf, die nicht außer acht gelassen werden dürfen= Darlehns-geberin war die Klägerin. Sie hat aber die Verhandlungen mit der Veritas nur insoweit geführt, als es sieh um die Einräumung des Kredits selbst und die Bestellung der Sicherheiten handelte.. Die grundlegenden Verhandlungen, die die Bewilligung des Kredits und dessen Sicherung zu dem Gegenstand hatten, wurden von Vertretern des Badischen Staates geführt, der sich dabei allerdings zu dem Teil wieder der Klägerin für die Übermittlung seiner Bedingungen, bedientec Der Badische Staat sagte auch der Veritas den durch'die Klägerin zu gewährenden Kredit und die Übernahme der Staatsbürgschaft'für diesen Kredit zu. Der Veritas war das Merkblatt der Finanzierungs-AG vom loSep-tember 1949 übersandt worden» Darin war unter Nr 3 hervorgehoben, daß Kreditsuchende, die in der Lage seien, für den beantragten Kredit Sicherheiten zu stellen, diese anzubieten hätten» Der Kredit ist dann bis auf einen ge-
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ringen Restbetrag, ohne daß ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden war, in der Zeit von Ende März bis Mitte Mai 1950 ausgezahlt wordene In seinem Schreiben an die Klägerin vom 8,Mai 1950 (GA Bl 1.237) hat das | badische PinanzministeriujTi nochmals auf die eben erwähn . te Er 3 des Merkblatts hingewiesen und die Klägerin ge beten, bei Abschluß des Kreditvertrages entsprechende Sicherheitsleistungen zu vereinbareni Bis zu dem Eingang
der Unterlagen hat das Ministerium sich die Genehmigung.
• ' , * zur Verfügung über.den restlichen Kreditbetrag Vorbehalten« In dem daraufhin von der Veritas am 16«Mai 1950 Unterzeichneten Antrag auf Bewilligung eines staatsverbürgten Kredits hat diese auch unter Nr 23 Sicherheiten angeboten (GA B1I239)« In dem von ihr am gleichen Tage Unterzeichneten Kreditvertrag, den die Klägerin am 19« Mai 1950 unterzeichnet hat, sind in dem Teil des Formulars, der' für .die Angabe 'der Sicherheiten Vorgesehen ist, nun zwei Striche in folgender Weise einge-
setzt (GA Bl 1,243)« Am gleichen Tage, an dem sie diesen Kreditvertrag unterzeichnet hat, hat die Klägerin auch den Kreditantrag der Veritas mit den .darin angebotenen Sicherheiten an das Finanzministerium abgesand und um die Übernahme der Staatsbürgschaft gebeten« Babel hat sie die Frage des Vordrucks/ "wie ist der Kredit gesichert", folgendermaßen beantwortet? "Übereignung von Maschinen und maschinellen Anlagen,/ die im Einverständnis mit dem Finanzministerium noch festgelegt werden»" Das Berufungsgericht hat nun möglicherweise den Sachverhalt in diesem Zusammenhang allein daraufhin geprüft, ob die Veritas sich gegenüber der ' Klägerin zur Hingabe von Sicherheiten verpflichtet hat! Darauf deuten der Hinweis auf den Kreditvertrag vom 16,./19/Mai 1950 und die von dem Berufungsgericht aus dem Inhalt der Vertragsurkunde gezogenen Schlüsse» Bei
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ausdrücklich vereinbart worden, aber eigentlich selbst- 1 verständlich gewesen. Die Verpflichtung,' Sicherheiten zu bestellen, sei auch Bestandteil der Vereinbarung zwischen; dem Badischen ,irtschaftsminist'eriüm und der vflHMHI gewesen (GA Bl I, 273), Balls die VJ0NBI sich dem Badischen Staat gegenüber auch nur grundsätzlich verpflichtet hatte) den ihr eingeräumten Kredit zu sichern, und falls sie in 1 Erfüllung dieser Verpflichtung die in dem Vertrag vom 16,Juni 1950 aufgeführten Sicherheiten bestellt hat, wä-t ren diese Sicherungsübereignungen keine unentgeltlichen 1 Verfügungen im Sinne des § 1 Abs 1 Kr 3 AnfG,
3) Das Berufungsgericht hat zwar weiter angenommen, auch der Tatbestand des § 3 Abs 1 Kr 1 AnfG sei erfüllt. Aber auch insoweit kann das angefoehtene Urteil keinen Bestand haben„ Each dieser Vorschrift können die • Sicher-'"-- -ungsübereignungen- nur angefochten werden, wenn die Veri-::;: dtas) sie in der Absicht vorgenommen hat,/ihre Gläubiger m benachteiligen, und wenn die Klägerin 'diese .Absicht ge-: kamt hat. Das Berufungsgericht hat diese'Feststellung ; getroffen, Es gründet diese'Feststellung aber enternoi dend auf seine Annahme, die Sicherungsübereignungen seiet unentgeltlich erfolgt. Eine Eechtspflicht, sie vorzuneh-meii, habe nicht beständen, und die-Beteiligten seien siel dieser Umstände auch bewußt gewesen. Diese Annahme grü sich aber, wie oben ausgeführt, möglicherweise auf ein/rs Rechts Irrtum - Sollte die erneute Prüfung des Sachverhalt entsprechend den hier (zu III, 2) gegebenen'rech tünchen;: Hinweisen ergeben, daß die Übereignungen doch vorgenornmej worden sind, um damit einer Rechtspflicht zu genügen, dann kann möglicherweise auch die Frage, ob die Veritas? die Absicht verfolgte, ihre Gläubiger zu benachteiligen1—™ und ob der Klägerin diese Absicht bekannt war, anders b&m/ä antwortet werden müssen. In diesem Fall kommt es daraufg
ob die Klägerin für die Übereignung nur das erhielt,;
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was" ihr rechtlich, gebührte. Zu berücksichtigen könnte auch sein.» in welchem Verhältnis der Wert der libereigneten Gegenstände, zu den Betrag des eirigeräumten Kredites. stand. Selbst wenn .die Klägerin sich in diesem Pall .bewußt gewesen wäre» daß die anderen Gläubiger durch die Hingabe der Sicherheiten benachteiligt werden könnten» -und selbst wenn sie diese Nachteile in ihren Willen als eine notwendige Folge ihrer Handlungsweise mit aufgenommen hätte» würde doch eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des §3 Abs 1 Nr 1 AnfG nicht ohne weiteres vorliegen, Die in dieser Vorschrift genannte Benachteiligungs-absicht ist stets eine unlautere. Eine Handlung,,, durch-die einer Rechtspflicht genügt wird» kann dennoch eine unlautere sein. Diesen Charakter kann sie durch den Zweck» auf den sie gerichtet ist» bekommen. In solchen Pallen ist-das die Handlung des Schuldners bestimmende Motiv maßgebend für ihre Charakterisierung, Dieses Motiv muß unter Würdigung der gesamten Tatumstände festgestellt werden. Sine 'Benachteiligungsabsicht ist insbesondere anzunehmen <> wenn sich ergeben sollte» daß es der Veritas weniger auf die Erfüllung ihrer Pflichten oder auf die Erlangung weiterer Kredite» sondern mehr auf die Schädigung ihrer übrigen Gläubiger ankam (vgl RGZ 57» 161 [163]? 153» 352?
RG JW 1938» 2841 mit weiteren Nachweisen und DR 1940» 874 mit Anmerkungen von Bley j Warneyer» Arfechtangsgesetz,
§ 3 Anm 2 u 8? Böhle-Stamschräder aaO § 3 Anm 5? Jäger aaö § 3 Anm 8), In diesem Zusammenhänge kann möglicherweise allerdings der vom Berufungsgericht auf S 25 sei- : nes. Urteils näher erörterte Vorfall vom 15,Juni 1950» der die Veritas in der Tat stark belastet, Bedeutung gewinnen* Nahm aber die Klägerin auch nur an, die VflHHBI sei dem Badischen Staat gegenüber verpflichtet, Sicherheiten zu leisten, so müßten» selbst wenn die 7ÜHHI in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt haben sollte,'doch besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluß zu-
ließen, die Klägerin habe von -diesen von der-V folgten Absichten Kenntnis : gehabt»' -.
Um die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch, treffen zu können?1 mußte das ängefochmene Urteil aufgel oben und der Rechts- , streit zur anderweiton .Verhandlung und Entscheidung ,.an das Berufu 11 ht aorückverwiesen werden
IV, Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten kann das Urteil nicht aus einem änderen rechtlichen Gesichtspunkt ■ aufrechterhalten werden. Soweit es sich-um die Haftung nach § 419 BGB und um die Wichtigkeit" des Sicherungsüber-h eignungsVertrages nach § 138 BGB handelt, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auf Grund der bisher festgestellten Tatsachen 'im Ergebnis zutreffend beurteilt.
1) -.Bas Berufungsgericht hat den von den Beklagten auf •§ 4-19 BGB gegründeten .Einwand nicht durchgreifen lassen, 1 da nach seiner Hechtsansicht die Klägerin mindestens be- ,j rechtigt sei, sich wegen ihrer eigenen Forderungen vorwegi zu befriedigen. Ein entscheidungserheblicher Rechtsver- J stoß liegt insoweit nicht vor, Bas Reichsgericht hat ih;.|l ständiger Rechtsprechung angenommen, § 419 BGB sei auch 1 anzuwenden, wenn das Vermögen nur zur Sicherheit übereigli net wird , Biese Ansicht wird auch überwiegend in der He lehre vertreten > In neuerer Zeit sind hiergegen vor allerrfl
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von'Paulus Bedenken vorgetragen worden (vgl ZZP 64, 187-m und JZ 1951, 688), Es ist in diesem Zusammenhang nicht el forderlich, die Frage neu zu prüfen. Denn auch wenn an J| der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht festgehalten ' wird, kann doch der Sinwahd der Beklagten mit Rücksicht 'm auf das bestehende Recht der Klägerin, sich vorweg zu befriedigen, keinen Erfolg haben. Zwar ist die Festste! & lung des Berufungsgerichts, wie ausgeführt, bei Abschlußjg des Kreditvertrages hätten die Parteien noch nicht bindet!
vereinbart, daß Sicherheiten bestellt werden sollten, nicht frei ,von Rechtsbedenken getroffen worden Dennoch besteht das Vörwegbefriedigungsrecht der Klägerin, da ihre Forderung aus dem Kreditvertrag erhebliche Seit vor der Übereignung der einzelnen 'Vermögens ge gen stände entständen ist. In dem hier zu entscheidenden Fall ist zu scheiden zwischen dein, schuldrechtlichen Vertrag, durch den die Veritas verpflichtet wurde, Sicherheiten für den ihr eingeräumten Kredit zu gewähren , und. zwi sehen den. /auf Grund dj eses Ver rages vorgenommenen Übereignungen« Hs kann nicht ausgeschlossen werden,daß der schuldrechtliche Vertrag zwischen der Klägerin und der Veritas zusammen mit dem Vertrag geschlossen ist, der der Veritas den Kredit einräumte. Hach dem Wortlaut des Gesetzes käme dann allerdings als Zeitpunkt, aus dem sich ergibt, für welche Forderungen das übernommene Vermögen haftet, derjenige in Betracht, in dem der schuldrechtliche Vertrag geschlossen wurde,- Das Reichsgericht hat aber, wenn der schu.idrechtliche Vermögens-ibernal nevertrug und d cun 1 Voll gsgeschaft auseiranderfa11en, auf den Zeitpunkt des dinglichen Vcllzugs'geschäf ts abg es feilt. Diesen Zeitpunkt hat das • Reichsgericht mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber mit § 419 BGB verfolgten Zwecke gewählt. Der Senat 'stimmt dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts aus' den in RGZ 130,34 = DJZ 1931, 431 dargelegten zutreffenden Gründen zu (vgl ebenso BGB KORK 10«Auf1 § 419 Änm 1 a S 740; Soergel BGB § 419 Ahm 1) « 1st der Zeit-punkt'des dinglichen. Vcllzugsgeschäftes maßgebend für die Haftung des Vermögens für Forderungen Dritter, dann muß sich auch nach diesem Zeitpunkt bestimmen, für welche .seiner eigenen Forderungen der Übernehmer des Ver- ’ mögehs sich-aus dem übernommenen Vermögen vorweg befriedigen darf« Es besteht kein Grund, diese in der . Beziehung anders als die Forderungen Dritter zu behandeln«
Die in een Entscheidungen des Reichsgerichts 'ent' wickelten Gedankengänge lassen sich auch nicht uneingeschränkt auf die besonderen wirtschaftlichen Verhäl; nisse in der Zeit nach dem Zusammenbruch und nach deig Währungsreform übertragen. Die wirtschaftliche läge i in dieser Zeit hatte zur Folge, daß die am Wirtschaft leben beteiligten Personen nicht seiten größere RisiJ ken eingehen mußten, als es bisher im allgemeinen derj Fall gewesen war, Diese Umstände müssen auch bei derj Frage, unter welchen Voraussetzungen Siche rung s üb e r fig nungs vertrage" nichtig sind, unter Berücksichtigung d& Besonderheiten des Einzelfalls mit beachtet werdend^
2) Des weiteren enthalten' auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Sicherungsübereig-nungsvertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt, keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler, Wie der Senat bereits in seinem in BGHZ 10, 228 f veröffentlichten Urteil (S 232)•ausgeführt hat, gibt es keine bestimmten gesetzlichen Tatbestände, anhand deren geprüft werden kann, ob ein Sicherungsübereignungsvertrag nach § 138 BGB nichtig, ist,, Die Frage der Nichtigkeit kann stets nur auf Grund einer umfassenden Ge-■samtWürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung: aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, der Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, und nicht zuletzt der objektiven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist, entschieden werden» Die vom Reichsgericht in RGZ 136, 253 f aufgestellten typischen Tatbestände können nur einen Hinweis dafür geben,' den VsfS trag nach den dort genannten Richtungen zu prüfen» Sie:| dürfen aber nicht dazu führen, die umfassende Gesarnt-wUrdigung außer acht zu lassen und den Versuch zu unt< .nehmen, den Vertrag mehr schematisch in bestimmte Kat« gorier einzureihen,;;
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Sei der besonderen Lage des hier zu entscheidenden Palles darf die Würdigung sich nicht auf die Beziehungen der Klägerin zu der Veritas beschränkenö Die Klägerin ist im wesentlichen den. Weisungen des Badischen Staates gefolgt, der, wirtschaftlich gesehen, der eigentliche Kreditgeber war» Der Badische Staat ist mit ■Rücksicht auf die von ihm übernommene Bürgschaft auch derjenige, zu dessen Nachteil sich eine Nichtigkeit der Sicherungsübereignung auswirkeh würde. Es müssen daher auch die Zwecke, die der Badische Staat mit der
Kreditgewährung verfolgte und die der Klägerin bekannt
, ' ' ' - - ' " gewesen sind, mitberücksichtigt werden., Palls die Veritas sich dem Badischen 'Staat gegenüber verpflichtet gehabt hat, die Sicherheiten zu bestellen, und .falls die Sicherheiten bestellt; worden sind., um diese Verpflichtung zu erfüllen, so wäre' dies ein Umstand, der gegen die 'Sittenwidrigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags sprechen könnte, Line solche Feststellung hat das Berufungsgericht bisher allerdings nicht getroffen. Aber auch wenn der Sachverhalt so gewürdigt wird, wie er bisher festgestellt ist, ist zu beachten, daß selbst wenn die Veritas, als ihr die Kredite eingeräumt wurde rechtlich noch nicht verpflichtet war, dafür Sicherheiten zu bestellen, doch gleichfalls die Beweggründe, die für die Kreditgewährung maßgebend waren, mit in Betracht gezogen werden müssen« Denn nach den allgei geltenden V rund Sätzen, wie sie auch in dem Merkblatt der Finanzierungs-AG vom. liSeptember 1949 in Nr .3 zu dem Ausdruck gelangt sind, sollten derartige Kredite, wei überhaupt eine Möglichkeit dazu bestand, nur gegen ei /sprechende Sicherheiten gegeben werden« pjbj.b; u.
Für die Beurteilung des Gesamtcharakters des Geschäftes ist, namentlich« was die subjektive Seite an langt, nicht außer acht zu lassen, daß es sich um ein
:Aufhauki*edit handelte : M-i AWi.ii hike ;TfAahlbPhAA
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nicht aus eigennützigen Beweggründen gewährte, sondern vor allem,'um weitere Arbeitsmöglichke'iten in einer Zeit ..erheblicher Arbeitslosigkeit zu. beschaffen» Dem Badischen Staat kam es nämlich vor.allem darauf an., das Untern eh-men, an dessen gute Aussichten'er zunächst glaubte, dem Lande zu erhalten, um dadurch das Wirtschaftsleben zu heben und die Zahl der Erwerbslosen zu senken! Dadurch unterscheidet sich dieser Pall von demjenigen, der dem in BGHZ 10,228 veröffentlichten Urteil zugrunde lag» Allerdings ist auch im Zusammenhang mit der Sicherung von Auf-baukreäiten zu beachten, daß die an der Finanzierung beteiligten Stellen keine Geschäfte schließen dürfen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die in dem in BGHZ 10, 228 veröffentlichten. Urteil aufgestellten Grundsätze (vgl auch die Anmerkung von Ascher zu dieser Entscheidung in .LM § 138 BGB [Bb Nr 3]) müssen auch bei. der Bestellung von.Sicherheiten für einen Aufbaukredit berücksichtigt werden... Wird durch die Kreditgewährung und die Bestellung der Sicherheiten eine Lage geschaffen, durch die dieje- 1 n lg e n, die mit '> d em Aul b auurrfc e rn eh me n ln Geschäft svertlii -d ung 1re t eh, üb er die Er e d i tvriirä igke i t: :d ieses . Uhtern eh-")i i folge ihres Unvermögens die Lage zu überblick iä| getauscht werden, so daß sie Sch wr c löiSeh könne dann ist der Kreditgeber und S1 oberungFnehmer , - . . : i'z-
Uich gleichfalls verpflichtet, vorher gewissenhaft und. ■»Sorgfältig zu prüfen, ob sein Vorhaben Erfolg haben wir■ j Unterbleibt diese Prüfung und wird dadurch grob-fahr läse-3 sig: (leichtsinnig) die oben beschriebene Lage herbei* . 1
führt , dann werden die Sicherüngsüberexgnuhgsverträg|'g;| als nicutig anzusehen sein» Im vorliegenden fälle L 11 es indessen, auf diese Frage nicht entscheidend an, .veil die Vom. Berufungsgeficht bisher getroffenen Festst? 1 blgebähg. daß objektiv keine Lage geschaffen worden ist, durch die die mit der Verxiäs in Geschäftsve düng tretenden Personen, wenn sie selbst die von ihn >
zu verlangende Aufmerksamkeit walten ließen, in solchem .Maße, üt)er die Kreditwürdigkeit des'Unternehmens getäuscht werden konnten, daß die Sicherungsübereignungen deswegen als sittenwidrig"angesehen werden müßten. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Kredit, für den die Sicherheiten bestellt wurden, nur als Überbrückungskredit gedacht war, durch den der weitere Aufbau des Unternehmens für eine vorübergehende Zeit ermöglicht werden sollte. Er sollte in nicht allzu ferner Zeit durch einen erheblich größeren Kredit abgelöst werden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, rechneten die beteiligten Stellen noch,nachdem die Sicherheiten bestellt waren, fest damit, daß dieser größere Kredit gegeben würde. Die Badische Landesregierung hatte noch am 19-August 1950 die Bewilligung weiterer Kredite beschlossen. Der Kredit war nicht übersichert,, Die bestellten Sicherheiten blieben im Gegenteil hinter dem Wert des Kredits zurück. Bei der Art und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens der \ MMMte die sich noch im Aufbau befand,, und hei der Art der von ihr getätigten Kreditgeschäfte mit anderen Firmen war es anders als Indemin BGHZ 10, 228 entschiedenen Fall für die beteiligten Wirtschaftskreise erkennbar, daß Veritas über kein hinreichendes eigenes Vermögen ve Bei der VGMHHNI handelte es sich um eine neu gegrün Firma, die keinen eigenen Grundbesitz hatte. Das Unternehmen war seiner Art nach auf ein beträchtliches angewiesen. Das Eigenkapital betrug aber nur' '3Ö0 ’
Selbst wenn die Aktiven in der Bilanz überbeWe sen sein sollten, ließ die Bilanz ohne weitere daß die Gesellschaft im wesentlichen mit fremdem arbeitete. Unter den hier gegebenen besonderen Ums ■war für federt vorsichtigen Geschäftsmann zu ersehe daß dieses Fremdkapital auch entsprechend gesiche!
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Für die fachkundigen Firmen, die mit der Gesellschaft M in Geschaftsbeziehung traten, war ferner auch ersichtlich, daß die Gesellschaft für ihren weiteren Aufbau; noch"-erhebliches Kapital benötigte. Bei der damaligen KapItalien apph'e it mußte erwartet werden, daß die Veritas in noch grosserem Maße werde Fremdkapital aufnehmen, müssen und daß,-dafür auch in Zukunft .weiterhin entsprechende Sicherheiten zu stellen waren.,
Die Bestellung der Sicherheiten hat auch nicht dazu geführt, daß die Gesellschaft selbst in sittenwidriger v/eise in ihrer Freiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt wurde. Ein Unternehmen, das wie die Veritas darauf angewiesen ist, zu seinem Aufbau Fremdkapital in solchem Umfang aufzunehmen, daß dessen Betrag den des eigenen Stammkapitals fast um das Doppelte übersteigt, muß eine gewisse Kontrolle und Überwachung durch den Kreditgeber hinnehmen,, Es ist hiernsaoh zu beachten, daß die Absichtei der Kreditgeber gerade darin bestanden, das Unternehmen sich entwickeln zu lassen»
3) Es ma.g sein, daß einzelne Gläubiger, die mit den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen nicht so vertraut waren, und die daher die Lage'der Veritas bei der von ,1 ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht überblicken kennt ent über die Kreditwürdigkeit dieses Unternehmens getäuscht worden sind und daß sie dadurch Schaden erlitten haben A Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Gläubiger einem entsprechenden Verlangen der Klägerin gegenüber einen Einwand aus § 242 BGB entgegensetzen könnten» Ein solche]
...
Jin wand würde den Beklagten schon deswegen nicht zuste--hen, weil ihre Forderungen schon begründet waren, bevor die Sicherungsübereignungen vorgenommen wurden»
Schmidt Baske Johannsen Kregel Wüstenberg.