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BGH · IV ZR 164/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 164/52

Bies ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass ihre Versuche, den im Vertrag genannten Anspruch zu realisieren, fehlgeschlagen seien Ber Beklagte habe auch gewusst, dass er im wesentlichen das gesamte Vermögen ihres geschiedenen Hannes übernommen habe. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, soweit sie ihren Anspruch gegen den Beklagten unmittelbar aus dem Kaufvertrag vom 1. Die Revision wendet sich hiergegen mit der Begründung, dass die in dem Vertrag ausbedungenen Tilgungsraten die Versorgung des Verkäufers und seiner Ehefrau für die Zeit vom Vertragsschluss bis zur völligen Abwicklung des Tilungspianes hätten sicherstellen sollen und demgemäss nach § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstGr bevorzugt im Verhältnis 1:1 umgestellt seien. Diese Feststellung sollte sich, wie die Gründe des amtsgerichtliclien Beschlusses ergeben, auch auf die der Hypothek zugrunde liegende Forderung beziehen, von deren Umstellung, wie das Amtsgericht nicht verkannt hat, die Umstellung der Hypothek abhing, so dass gemäss § 6 Abs 2 der 40. Barkauf preisbetrag von 25 500,— Eli erhalten hatte, im übrigen ist es auch zweifeihaft, ob die Klägerin unabhängig von der Bestimmung des § 419 BGB schon auf Grund der unwiderruflichen '’Anweisung" in dem Vertrag vom 1. Juli 1935 gegen ihren Ehemann zustanden, hält das Berufungsgericht eine Inanspruchnahme des Beklagten.mit der Begründung, dass er durch den Vertrag vom 1. Das Berufungsgericht glaubt dieses zunächst mit Rücksicht auf die besonderen Vorteile bejahen zu können, die der Klägerin durch die in dem Vertrage vom 1. Zudem sei sie danach für ihre Unterhaltsansprüche bis zu dem Tode ihres Mannes gesichert gewesen, obwohl der Beklagte hierfür im Rahmen des § 419 BGB nicht gehaftet habe, da diese Gesetzesbestimmung nur die zur Zeit des Vertragsschlusses gegen den Schuldner bestehenden Ansprüche erfasse. Diese Vorteile habe die Klägerin durch den Vertrag erhalten, obwohl sie bis dahin vergeblich versucht habe, durch Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann zu ihrem Geld zu kommen. Das Berufungsgericht erhebt damit gegen die Klägerin den Vorwurf, dass sie einerseits alle durch den Abschluss des Vertrages vom 1. Juli 1935 und durch die darin vorgesehenen Leistungen des Beklagten für sie ermöglichten Vorteile hingenommen habe r- und.zwar auch solche,, die sie> bei einer sofortigen Inanspruchnahme des Beklagten aus § 419 BGB nicht gehabt hätte - andererseits.aber das Risiko eines Ausfalls, den sie bei dieser Regelung erleiden konnte, nach- Juli 1935 für sie vorgesehenen Leistungen hinaus mit; Hilfe der erst jetzt vonihr herangezogenen Bestimmung des § 419 BGB vom Beklagten Vorteile zu erlangen oder solche Nachteile auszugleichen, die in dem Vertrage selbst als möglich vorausgesehen waren, z.B. einen Ausfall auf ihre Forderung von 10»000,— EM für den Dali eines sehr späten Todes ihres Ehemannes. Daneben erhielt sie vom Tode ihres Mannes ab auf ihre Forderung von 10.000,— EM bis zu dem Jahre 1953 einen Betrag von jährlich lo500,— EM, also, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, möglicherweise (nämlich bei einem frühzeitigen Tode ihres Mannes) mehr als der Gesamtbetrag dieser Forderung nebst Zinsen ausmaehte« Hätte die Klägerin, als sie im Jahre 1935 von dem Inhalt des Kaufvertrages erfuhr, die darin in Bezug auf ihre Ansprüche getroffene Regelung abgelehnt, um sich schon damals wegen dieser Ansprüche schlechthin auf Grund des § 419 BGB an den Beklagten zu halten, oder hätte sie diesem gegenüber auch nur zu erkennen gegeben, dass sie sich neben dieser Regelung ihr Recht aus § 419 BGB Vorbehalte, so würde sich damit der oben -dargelegten Vorteile begeben haben,, Im ersteren Falle (Ablehnung der Regelung vom l.Juli 1935) hätte sie zv/ar möglicherweise vom Beklagten auf Grund des § 419 BGB die Befriedigung ihrer Forderung von 10.000,-EM erlangen können. 426 Abs 2 BGB auf den Beklagten übergegangen, der sie ge-, gen die Restkaufge.ldforderung des Ehemannes aufgerechnet haben würde, so dass dieser voraussichtlich weder in der Lage gewesen wäre, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, noch der Klägerin Unterhalt zu gewähren. Aber auch wenn die; Klägerin sich zwar mit einer Befriedigung'ihrer Forderungen nach Maßgabe des Vertrages vom 1. Juli 1935 einverstanden erklärt, sich dabei aber ihre Rechte aus § 419 BGB gegenüber dem Beklagten ausdrücklich Vorbehalten hätte, hätte dieser, um der Gefahr einer doppelten Zahlung vorzubeugen, darauf bedacht sein müssen, zunächst die fällige Forderung der Klägerin von 10.000, — RM zu tilgen, um diese dann (nach ihrem Übergang auf ihn) gegen die Kaufpreisforderung des Ehemannes aufzurechnen, so dass dessen Lage und damit auch die Lage der Klägerin die gleiche gewesen wäre, wie bei sofortiger Ableh- 419 BGB gegenüber dem Beklagten Vorbehalten hat» Wenn sie jetzt; ohne die Vorteile aufzugeben; die ihr ihre bisherige vorbehaltlose Hinnahme dieser Regelung gebra.cht hat, zu dem Hachteil des Beklagten eine andere Einstellung zu dem Vertrag vom 1. Juli 1935 einnehmen, nämlich geltend machen wollte, dass die Haftung des Beklagten nach § 419 BGB durch diese Regelung unberührt geblieben sei, weil es ihr nunmehr vorteilhafter erscheint, sich für alle ihre durch die bisherigen Leistungen nicht befriedigten Ansprüche unmittelbar an den Beklagten zu halten, so könnte das, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht gebilligt werden, Es würde also gegen Treu und Glauben verstossen, wenn die Klägerin jetzt vom Beklagten unter Berufung auf § 419 BGB mehr verlangen würde, als sie nach der Regelung ihres Vertrages vom 1. Juli 1935 ihr zugedachten Leistungen hinaus den etwa nicht getilgten Teil ihrer Forderung von 10.000,— RM sowie die nach dem Tode ihres Ehemanns ihr noch verbliebenen Unterhaltsansprüche unter Berufung auf § 419 BGB gegen den Beklagten geltend machen würde. Rechtsstreit, den Beklagten auf Grund des § 419 BGB lediglich für den Ausfall'haftbar macht, den sie durch die Wäh-rungsumstellung hinsichtlich der Leistungen erleidet, die sie nach dem Vertrag vom h Juli 1935 erhalten sollte« Bas kann deshalb nicht ohne weiteres bejaht werden, weil das bisherige oben dargelegte Verhalten der Klägerin (vorbehaltlose Hinnahme-der Regelung vom 1« Juli 1935), wie auch der Beklagte erkennen :musste, auf ihrer stillschweigenden und selbstverständlichen Annahme beruhte, dass sie die Beträge, die ihr nach dieser Regelung zufliessen sollten, auch tatsächlich, ungeschmälert erhalten würde« Wenn sie sich aber jetzt auf ihre bisherige Einstellung zu dem Verträge vom 1. Daraus folgt jedoch nicht, dass es der Klägerin schlechthin gestattet sein müsste, sich nun mit Hilfe des § 419 BGB wegen des Ausfalls, den sie durch den Eingriff der Währungsumsteilung in die Regelung vom 1, Juli 1935 erlitten hat, an dem Beklagten schadlos zu halten, ohne auf dessen Lage und auf sonstige Umstände Rücksicht zu nehmen, die ein solches Vorgehen ihrerseits als unbillig erscheinen lassen müssten. Die Klägerin, die die Möglichkeit, den Beklagten aus § 419 BGB in Anspruch zu nehmen, jahrelang nicht in Betracht gezogen hat, muss, soweit sie sich jetzt auf diese Vorschrift stützt, den Grundsatz von freu und Glauben besonders beachten. Im vorliegenden Palle hängt es aber von der vorzunehmenden Interessenabwägung ab, ob und inwieweit überhaupt die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin auf Grund des § 419 BGB noch zulässig ist«. 2) die noch näher zu prüfende Möglichkeit; dass die Klägerin die jetzt vom Beklagten eingeklagten Beträge auch von ihrem Sohn als dem Erben ihres Ehemannes hätte verlangen können. Dabei wird zu fragen sein, ob nicht die Klägerin«, anstatt es dem Beklagten zu überlassen, sich nach ihrer Befriedigung an den Erben seines Kaufvertragspartners zu halten, billigerweise zuerst diese Möglichkeit hätte ausschöpfen müssen, zu demal al?er sibr Sohn ebenfalls nur infolge ihrer bisherigen vorbehaltlosen Hinnahme der Regelung vom 1. Da es hinsichtlich der unter 2Tr 2 und 3 aufgeführten Umstände noch an den näheren tatsächlichen Feststellungen fehlt, konnte das Revisionsgericht die erforderliche Interessenabwägung nicht selbst vornehmen, vielmehr war eine Zurüclrverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht geboten» Bei der erneuten Entscheidung wird dieses gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob nach der sich ergebenden Interessenlage die

Zitierte Normen: § 419 BGB § 18 UStellungsG § 419 BGB
BGBvertragenForderungBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRegelung

Volltext der Entscheidung

IV ZR 164/52
w
0$	3	s'
Verkündet am 5« März 1953 Klett, Just „Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Gertrud B(m^ geh« La^|^|pin TflB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Apothekenbesitzer Hardy Lfl^^in Sch
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 llee
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Pr <1
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1953 unter Mitwirkung des • Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt:
Das Urteil des ersten Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Juni 1952 wird aufgehoben.
Per Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Ss
- 2. . .
Tatbestands
 verheiratet mit dem Apotheker Wilhelm Die Ehe wurde im Jahre 1927 geschieden» Brüning verkaufte durch notariellen Vertrag vom 1.Juli 1935 die ihm gehörende Stadtapotheke in Schfl^P mit dem dazugehörigen Grundbesitz an den Beklagten» Der Gesamtpreis betrug 75.500,—...RM, wovon 17.500,— RMdurch Hy’potheken-ubernahme und 25.500,— Kl durch Barzahlung getilgt wurden« Der Restkaufpreis von 32.500,— EM wurde dem Beklagten gestundet und sollte nach einem bestimmten Tilgungsplan bis
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zu dem 15. April,1953 abgetragen werden. Ein Teil jeder Tilgungsrate sollte jeweils der Klägerin zufliessen» Hierzu sagt § 4 d Abs 2 .des notariellen Vertrages;
"Der Verkäufer hat an seine geschiedene Ehefrau Gertrud geb«	z«Zt.	wohnhaft in Tfl^, eine
 Unterhaltsrem^^zu zahlen, die bis zu dem 15» Juli 1936 RLI 150,— vierteljährlich beträgt» Von'da ab beträgt die Unterhaltsrente RM 180,—* vierteljährlich. Palls die Mutter der geschiedenen Ehefrau des Verkäufers sterben sollte, erhöht sich diese Unterhaltsrente, beginnend mit dem 15» des ersten Monats des nächsten Kalendervierteljahres auf 225»— RI.I vierteljährlich. Der Käufer wird hierdxirch angewiesen, von dem Betrage, den er nach Vorstehendem an den Verkäufer zu leisten hat, an die geschiedene Ehefrau des Verkäufers die dieser demnach zustehende Unterhaltsrente zu zahlen. Die geschiedene Ehefrau des Verkäufers hat gegen den Verkäufer noch weitergehende Ansprüche in Höhe von rund RM 10.000,— wegen Herausgabe von eingebrachtem Gut. Darüber verhält sich ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Osnabrück« Zur Tilgung dieser Ansprüche soll der Käufer nach dem Tode des Verkäufers bis zur völligen Abtragung der Restkaufgeldhjrpothek den Betrag von vierteljährlich 375»— RM in Ajnschluss an die letzte Unterhaltsrente unter Anrechnung auf die von ihm nach Obigem zu leistenden Zahlungen an die geschiedene Ehefrau des Verkäufers zahlen« Diese
 Die Klägerin war in Schl
 
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 Anweisungen sind unwiderruflich. Zur Sicherheit der Rechte der Ehefrau des Verkäufers wird der über die Restkaufschuld zu bildende Hypothekenbrief niedergelegt bei Erau I)r *	in	E4B^~3t^D, -A€P~
mmm* die hiermit von dem Verkäufer unwiderruf-^ul^angewiesen wird., für die ordnungsmässige Befriedigung sowohl des Verkäufers, als auch seiner geschiedenen Ehefrau aus der Hypothek zu sorgen* Die Genannte wird ermächtigt, den Hypothekenbrief für den Verkäufer in Empfang zu nehmen, und das Grundbuchamt wird gebeten, ihr den Hypothekenbrief unmittelbar zu übersenden. Sollte das Restkaufgeld aus irgendwelchem Grunde ganz oder teilweise vorzeitig zur Auszahlung kommen, so wird die Genannte angewiesen, zur Sicherung der genannten Ansprüche der geschiedenen Ehefrau des Verkäufers einen Teilbetrag bis zu EU 5»000.—- zurückzubehalten und diesen mündelsicher anzulegen.'■
Zwischen der Klägerin und den Vertragsparteien oder einer derselben ist hinsichtlich der im Vertrag aufgezählten Ansprüche der.Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann nichts vereinbart worden.
Das im Vertrag angeführte Urteil des Landgerichts in Osnabrück (30 280/28) ist verlorengegangen. Die Akten sind vernichtet. Die Vollstreckung aus dem Titel war vor Abschluß dieses Vertrages.versucht worden. Sie war jedoch daran gescheitert, dass der schuldnerische Grundbesitz überlastet und die Personal-ApotÜeken-Kon'z'ession nicht verwertbar war und dass die Ilobiiiarzwangsvollstreeküng nur, zur Pfändung von Sinrichtungsgegenständen führte, die der Klägerin gehörten.
Wie im Vertrage vereinbart, leistete der Beklagte zunächst die Zahlungen auf die Unterhaltsrente der Klägerin und nach dem am 21. Juli 3.943 erfolgten Tode ihres Ehemannes vom 15. Oktober 1943 bis zur 'Jährungsumstellung den Betrag von vierteljährlich 375?— RII auf die Ansprüche der Klägerin
 
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 aus eingebrachtem Gut. Von diesem Zeitpunkt an hat der Beklagte vierteljährlich 37?50 Bll gezahlt.
Burch Beschluss des .Amtsgerichts in Bentheim vom 25« April 1951 ist festgestellt worden, dass die in § 4 d Abs 2 des Vertrages genannte Hypothek mit der Wirkung umgestellt ist, dass an die Stelle von 10 y	ILui	1 £ ——	BII tritt.
Bie Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zeit nach der Y'ährungs-umstellung vierteljährlich statt 37,50 3)1.1 375,— BII zu zahlen, Sie hat zur Begründung geltend gemacht?
Ihre Forderung gegen ihren Ehemann aus dem verlorengegangenen Urteil des Landgerichts Osnabrück sei gemäss § IS UrnstG bevorzugt im Verhältnis 1 : 1 umgestellt. Ber Beklagte habe durch den Kaufvertrag das gesamte Vermögen ihres, geschiedenen Mannes übernommen. Bies ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass ihre Versuche, den im Vertrag genannten Anspruch zu realisieren, fehlgeschlagen seien
 Ber Beklagte habe auch gewusst, dass er im wesentlichen das gesamte Vermögen ihres geschiedenen Hannes übernommen habe. Er hafte deshalb gemäss § 419 BGB für dessen Schulden in Höhe des aus der bevorzugten Umstellung sich ergebenden Betrages.
Bemgemäss hat sie'beantragt,,den Beklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen?
a) BM 3 037,50 nebst 4 $ Zinsen auf:
BM 337,50 ab 15. Juli 1948,
BEI 337,50 ab 15. Oktober 1948.
BM 337,50 ab 15. Januar 1949,"
BI.I 357,50-ab 15. April 1949,
BM 337,50 ab 15. Juli 1949,
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DM 337,50 ab 15. Oktober 1949,
DM 337,50 ab 15. Januar 1950,
DM 337,50 ab 15. April 1950,
* DM 337,50 ab 15. Juli 1950,
DM 337,50 ab 15. Oktober 1950,
b) ab 15. Januar 1951 bis 15. Januar 1953 vierteljährlich je DM 337,50 und am 15.April 1953 DM 140,—.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, er habe nicht das gesamte Vermögen des früheren Ehemannes der Klägerin übernommen, er habe das jedenfalls nicht gewusst; Die Klägerin habe dem Veräusserungsvertrag zugestimmt. Sie habe das schon deshalb getan, weil sie nur auf diese Weise etwas habe erlangen können. Die Klägerin handele arglistig, wenn sie ihm gegenüber Ansprüche geltend mache, die sie ohne den Kaufvertrag nicht erfüllt bekommen hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die
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Revision zurückzuweisen.
En t s che i dungs grün de;
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin, soweit sie ihren Anspruch gegen den Beklagten unmittelbar aus dem Kaufvertrag vom 1. Juli 1935 herleitet, jedenfalls nicht mehr fordern kann, als den vom Beklagten laufend gezahlten Eetrag von vierteljährlich 37,50 DM, der einer Umstellung der, Restkaufpreisverbindlichkeit
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des Beklagten im Verhältnis 10 : 1 entspricht. Die Revision wendet sich hiergegen mit der Begründung, dass die in dem Vertrag ausbedungenen Tilgungsraten die Versorgung des Verkäufers und seiner Ehefrau für die Zeit vom Vertragsschluss bis zur völligen Abwicklung des Tilungspianes hätten sicherstellen sollen und demgemäss nach § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstGr bevorzugt im Verhältnis 1:1 umgestellt seien. (BUH bei lindenmaier-Möhring ITr 4 zu § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG). Mit diesem Angriff vermag jedochdie Revision schon deshalb nicht durchzudringen, weil das Amtsgericht in Bentheim in seinem Beschluss vom 25» April 1951 rechtskräftig festgestellt hat, dassldie Restkaufgeldhypöthek im Verhältnis 10 : 1 umgestellt ist. Diese Feststellung sollte sich, wie die Gründe des amtsgerichtliclien Beschlusses ergeben, auch auf die der Hypothek zugrunde liegende Forderung beziehen, von deren Umstellung, wie das Amtsgericht nicht verkannt hat, die Umstellung der Hypothek abhing, so dass gemäss § 6 Abs 2 der 40. DVO zu dem UmstG auch über die Umstellung der Forderung zu entscheiden war. Es kann also dahingestellt bleiben, ob die Tilgungsraten des Restkaufgeldes tatsächlich der [Versorgung der .Klägerin und ihres Ehemanns zu dienen bestimmt waren, der ausser diesen Raten vorweg einen. Barkauf preisbetrag von 25 500,— Eli erhalten hatte, im übrigen ist es auch zweifeihaft, ob die Klägerin unabhängig von der Bestimmung des § 419 BGB schon auf Grund der unwiderruflichen '’Anweisung" in dem Vertrag vom 1. Juli 1935 das Recht erworben hat, die ihr zugedachten-Zahlungen unmittelbar vom Beklagten zu fordern (§§ 328 Abs 2$ 329 3GB). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
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II. Wegen etwaiger Ansprüche der Klägerin, die ihr schon bei Abschluss des Vertrages vom 1. Juli 1935 gegen ihren Ehemann zustanden, hält das Berufungsgericht eine Inanspruchnahme des Beklagten.mit der Begründung, dass er durch den Vertrag vom 1. Juli 1935 das gesamte Vermögen des Schuldners (des Ehemanns der Klägerin) übernommen habe und deshalb gemäss § 419 BGB dafür hafte, für unzulässig. Es ist der Auffassung, dass eine solche Inanspruchnahme unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gegen Treu und Glauben verstossen würde«
Bas Berufungsgericht geht dabei von den Grundsätzen aus, die die Rechtsprechung über die Verwirkung von Ansprüchen entwickelt hat. Es erwägt, dass es. um eine Verwirkung als gegeben anzusehen, nicht genüge, wenn seit der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit verstrichen sei, dass vielmehr besondere Umstände hinzutreten müssten, auf Grund derer die verspätete Geltendmachung als Verstoss gegen Treu und Glauben empfunden werde (RGZ 155? 152), Bas sei namentlich dann der Fall, wenn der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers habe entnehmen müssen, dass dieser den Anspruch nicht mehr geltend machen wolle, wenn sich der Schuldner darauf habe einrichten dürfen, dass er mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen brauche und sich darauf eingestellt habe (RGZ 155? 152;
 158, 107; 159? 107). Bie Erfüllung müsse dem Schuldner jetzt, d,h. zur Zeit der Geltendmachung des Anspruchs, schwerer fallen, als wenn er früher geleistet habe (Herschel NJ\7 47/48, 234). Als besonderer Umstand gelter, namentlich, dass sich keine Partei in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzen dürfe (OGH BZ KJW 49, 22).
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Diese Ausführungen sind als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenklich erscheint jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Verwirkung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs schon in den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfüllt seien. Das Berufungsgericht glaubt dieses zunächst mit Rücksicht auf die besonderen Vorteile bejahen zu können, die der Klägerin durch die in dem Vertrage vom 1. Juli 1935 zur Sicherstellung ihrer Ansprüche getroffene Regelung gewährt worden seien. Sie habe danach bei einem frühzeitigen Tod ihres Mannes auf die ihr alsdann verbleibenden Ansprüche aus eingebrach-tem Gut weit mehr erhalten können, als ihr zugestanden habe. Zudem sei sie danach für ihre Unterhaltsansprüche bis zu dem Tode ihres Mannes gesichert gewesen, obwohl der Beklagte hierfür im Rahmen des § 419 BGB nicht gehaftet habe, da diese Gesetzesbestimmung nur die zur Zeit des Vertragsschlusses gegen den Schuldner bestehenden Ansprüche erfasse. Diese Vorteile habe die Klägerin durch den Vertrag erhalten, obwohl sie bis dahin vergeblich versucht habe, durch Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann zu ihrem Geld zu kommen.
Das Berufungsgericht erhebt damit gegen die Klägerin den Vorwurf, dass sie einerseits alle durch den Abschluss des Vertrages vom 1. Juli 1935 und durch die darin vorgesehenen Leistungen des Beklagten für sie ermöglichten Vorteile hingenommen habe r- und.zwar auch solche,, die sie> bei einer sofortigen Inanspruchnahme des Beklagten aus § 419 BGB nicht gehabt hätte - andererseits.aber das Risiko eines Ausfalls, den sie bei dieser Regelung erleiden konnte, nach-
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träglich auf den Beklagten abwälzen wolle, indem sie jetzt nach 13 Jahren auf die bisher von keiner Seite neben dieser Regelung in Betracht gezogene Haftung des Beklagten aus § 419 BGB zurüekgreife.
Dieser Vorwurf.würde berechtigt sein, wenn die Klägerin versuchen würde, über die im Vertrage vom 1«. Juli 1935 für sie vorgesehenen Leistungen hinaus mit; Hilfe der erst jetzt vonihr herangezogenen Bestimmung des § 419 BGB vom Beklagten Vorteile zu erlangen oder solche Nachteile auszugleichen, die in dem Vertrage selbst als möglich vorausgesehen waren, z.B. einen Ausfall auf ihre Forderung von 10»000,— EM für den Dali eines sehr späten Todes ihres Ehemannes. Die Regelung vom 1. Juli 1935 gewährte der Klägerin erhebliche Vorteile. Bis zu dem Tode ihres Ehemannes war' ihr Unterhalt gesichert, nach dessen Tode behielt sie ihren Unterhaltsanspruch gegen seinen Erben nach Maßgabe des §
1582 BGB und später der §§ 78 und 96 EheG 3:938 und des § 70 EheG 1946. Daneben erhielt sie vom Tode ihres Mannes ab auf ihre Forderung von 10.000,— EM bis zu dem Jahre 1953 einen Betrag von jährlich lo500,— EM, also, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, möglicherweise (nämlich bei einem frühzeitigen Tode ihres Mannes) mehr als der Gesamtbetrag dieser Forderung nebst Zinsen ausmaehte«
Hätte die Klägerin, als sie im Jahre 1935 von dem Inhalt des Kaufvertrages erfuhr, die darin in Bezug auf ihre Ansprüche getroffene Regelung abgelehnt, um sich schon damals wegen dieser Ansprüche schlechthin auf Grund des § 419 BGB an den Beklagten zu halten, oder hätte sie diesem gegenüber auch nur zu erkennen gegeben, dass sie sich neben dieser Regelung ihr Recht aus § 419 BGB Vorbehalte, so würde
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sie. sich damit der oben -dargelegten Vorteile begeben haben,, Im ersteren Falle (Ablehnung der Regelung vom l.Juli 1935) hätte sie zv/ar möglicherweise vom Beklagten auf Grund des § 419 BGB die Befriedigung ihrer Forderung von 10.000,-EM erlangen können. Diese Forderung wäre aber dann nach §
426 Abs 2 BGB auf den Beklagten übergegangen, der sie ge-, gen die Restkaufge.ldforderung des Ehemannes aufgerechnet haben würde, so dass dieser voraussichtlich weder in der Lage gewesen wäre, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten, noch der Klägerin Unterhalt zu gewähren. Die Klägerin wäre also, auf die einmalige Befriedigung ihrer Forderung von
10.000,	— RM beschränkt geblieben und hätte schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 15-79 BGB, § 67 EheG 1938,
§ 59 EheG 1946, keine Aussicht gehabt, auf ihren Unterhaltsanspruch gegeh ihren Ehemann etwas zu bekommen, auch wenn, man im Gegensatz zu dem Berufungsgericht mit Soergel-Ilahne § 419 BGB Anm 3 annimmt, dass der Beklagte nach §
419 BGB an sich auch für die. nach der Vermögensübernahme fällig werdenden Unterhaltsverpflichtungen des Ehemanns gegenüber der Klägerin gehaftet haben würde.
Aber auch wenn die; Klägerin sich zwar mit einer Befriedigung'ihrer Forderungen nach Maßgabe des Vertrages vom 1. Juli 1935 einverstanden erklärt, sich dabei aber ihre Rechte aus § 419 BGB gegenüber dem Beklagten ausdrücklich Vorbehalten hätte, hätte dieser, um der Gefahr einer doppelten Zahlung vorzubeugen, darauf bedacht sein müssen, zunächst die fällige Forderung der Klägerin von
10.000,	— RM zu tilgen, um diese dann (nach ihrem Übergang auf ihn) gegen die Kaufpreisforderung des Ehemannes aufzurechnen, so dass dessen Lage und damit auch die Lage der Klägerin die gleiche gewesen wäre, wie bei sofortiger Ableh-
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nung der in dem Vertrag vom 1, lung.
Juli 1935 getroffenen Rege-
Die Klägerin hat danach in der Tat vom Inkrafttreten des Vertrages bis zur Uährungsumstellung, also 13 Jahre lang. Vorteile daraus gezogen«, dass sie weder die Regelung dieses Vertrages hinsichtlich ihrer Ansprüche abgelehnt. noch sich neben dieser Regelung ihre Rechte aus §
419 BGB gegenüber dem Beklagten Vorbehalten hat» Wenn sie jetzt; ohne die Vorteile aufzugeben; die ihr ihre bisherige vorbehaltlose Hinnahme dieser Regelung gebra.cht hat, zu dem Hachteil des Beklagten eine andere Einstellung zu dem Vertrag vom 1. Juli 1935 einnehmen, nämlich geltend machen wollte, dass die Haftung des Beklagten nach § 419 BGB durch diese Regelung unberührt geblieben sei, weil es ihr nunmehr vorteilhafter erscheint, sich für alle ihre durch die bisherigen Leistungen nicht befriedigten Ansprüche unmittelbar an den Beklagten zu halten, so könnte das, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht gebilligt werden, Es würde also gegen Treu und Glauben verstossen, wenn die Klägerin jetzt vom Beklagten unter Berufung auf § 419 BGB mehr verlangen würde, als sie nach der Regelung ihres Vertrages vom 1. Juli 1935 bei dessen planmässiger Durchführung erwarten konnte. Sie würde gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sie über die in dem Vertrage vom 1. Juli 1935 ihr zugedachten Leistungen hinaus den etwa nicht getilgten Teil ihrer Forderung von 10.000,— RM sowie die nach dem Tode ihres Ehemanns ihr noch verbliebenen Unterhaltsansprüche unter Berufung auf § 419 BGB gegen den Beklagten geltend machen würde. Eine andere Präge ist es jedoch., ob sie schon dann treuwidrig handelt, wenn sie, wie bisher in diesem
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Rechtsstreit, den Beklagten auf Grund des § 419 BGB lediglich für den Ausfall'haftbar macht, den sie durch die Wäh-rungsumstellung hinsichtlich der Leistungen erleidet, die sie nach dem Vertrag vom h Juli 1935 erhalten sollte«
Bas kann deshalb nicht ohne weiteres bejaht werden, weil das bisherige oben dargelegte Verhalten der Klägerin (vorbehaltlose Hinnahme-der Regelung vom 1« Juli 1935), wie auch der Beklagte erkennen :musste, auf ihrer stillschweigenden und selbstverständlichen Annahme beruhte, dass sie die Beträge, die ihr nach dieser Regelung zufliessen sollten, auch tatsächlich, ungeschmälert erhalten würde« Wenn sie sich aber jetzt auf ihre bisherige Einstellung zu dem Verträge vom 1. Juli 1935 nicht mehr festlegen lassen will, weil diese Annahme sich infolge der durch die Währungsumstellung geschaffenen neuen Lage als hinfällig erwiesen hat, so kann diesem ihrem Standpunkt eine gewisse innere Berechtigung nicht abgesprochen werden«
Daraus folgt jedoch nicht, dass es der Klägerin schlechthin gestattet sein müsste, sich nun mit Hilfe des § 419 BGB wegen des Ausfalls, den sie durch den Eingriff der Währungsumsteilung in die Regelung vom 1, Juli 1935 erlitten hat, an dem Beklagten schadlos zu halten, ohne auf dessen Lage und auf sonstige Umstände Rücksicht zu nehmen, die ein solches Vorgehen ihrerseits als unbillig erscheinen lassen müssten. Die Klägerin, die die Möglichkeit, den Beklagten aus § 419 BGB in Anspruch zu nehmen, jahrelang nicht in Betracht gezogen hat, muss, soweit sie sich jetzt auf diese Vorschrift stützt, den Grundsatz von freu und Glauben besonders beachten. Ihr Zurückgreifen auf § 419 BGB kann nur nach Maßgabe dieses Grundsatzes erfolgen, Das bedeutet,
 
dass sie ihren Anspruch aus § 419 BGB nur insoweit verfolgen darf, als dies bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien der Billigkeit entspricht«, Eine Inanspruchnahme des Beklagten darüber hinaus wäre eine durch § 242 BGÜ;verbotene unzulässige Rechtsausübung«,
Bei der vorzunehmenden Abwägung handelt es sich nicht um einen Akt der richterlichen Vertragshilfe im Sinne des Vertragshilfegesetzes«, Die Anwendung dieses Gesetzes setzt einen nicht verwirkten Anspruch des Gläubigers voraus. Im vorliegenden Palle hängt es aber von der vorzunehmenden Interessenabwägung ab, ob und inwieweit überhaupt die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin auf Grund des § 419 BGB noch zulässig ist«. Die hierfür maßgebenden Umstände sind deshalb - anders als in dem Pali der Entscheidung BGHZ 2, 150 (154) -• unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen«.
Als solche vom Berufungsgericht zu erwägende Umstände können insbesondere in Betracht kommenj
1)	die Tatsache« dass der Beklagte neben den etwa auf die Klageforderung zu zahlenden Beträgen auf‘Grund
. der Entscheidung des Amtsgerichts in Bentheim vom 25o April 1951 in voller Höhe mit der Eestkaufgeld-forderung belastet bleiben würde«,
2)	die noch näher zu prüfende Möglichkeit; dass die Klägerin die jetzt vom Beklagten eingeklagten Beträge auch von ihrem Sohn als dem Erben ihres Ehemannes hätte verlangen können. Dabei wird zu fragen sein,
 ob nicht die Klägerin«, anstatt es dem Beklagten zu überlassen, sich nach ihrer Befriedigung an den Erben seines Kaufvertragspartners zu halten, billigerweise zuerst diese Möglichkeit hätte ausschöpfen müssen, zu demal al?er sibr Sohn ebenfalls nur infolge ihrer bisherigen vorbehaltlosen Hinnahme der Regelung vom 1. Juli 1935 in den ungestörten. Genuss der nach dem Tode seines Vaters fällig gewordenen Restkaufgeldraten gelangt ist,
t
3)	die wirtschaftliche Lage beider Parteien, ihre Vermögens-und Einkommensverhältnisse, insbesondere der Umfang der UnterhaltsVerpflichtungen des Beklagten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derjenigen Personen, die etwa gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig sind.
Da es hinsichtlich der unter 2Tr 2 und 3 aufgeführten Umstände noch an den näheren tatsächlichen Feststellungen fehlt, konnte das Revisionsgericht die erforderliche Interessenabwägung nicht selbst vornehmen, vielmehr war eine Zurüclrverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht geboten» Bei der erneuten Entscheidung wird dieses gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob nach der sich ergebenden Interessenlage die
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Inanspruchnahme des Beklagten nur für einen Teilbetrag der von der Klägerin geltend gemachten Forderung als zulässig angesehen werden kann»
Schmidt Bundesrichter Baske	Kregel	Scheffler
 Ascher ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben *
Schmidt