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BGH · IV ZR 364/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 364/51

November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Raske, Br. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel für Recht erkannt: Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und jintScheidung, auch über die Kosten der Revision, an "das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen und die Revision zugelassen. Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. sung, dass die Vorinctanzen zu Unrecht ihre örtliche Zuständigkeit verneint hätten, weil die Ostzone, in der der Beklagte wohne, nicht als Inland im Sinne des 5 605 Z?0 mehr anzusehen sei und daher für die ört- ITr.ch dieser Bestimmung ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn de.3 erkennende Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war. Bamit werden auch die Fülle erfasst, in denen als Ilitglieder des erkennenden Gerichts Hi cht er tätig geworden sind, die der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung nioht beigewohnt haben (vgl auch Stein-Jonas 17* Aufl Anm II 1 zu § 551 ZPO5 Baumbach-Laut erb ach 20. Bas angefochtene Urteil war wegen dieses Hangele aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüchzuver-

Zitierte Normen: § 48 EheG § 309 ZPO
ZPOZuständigkeitBerufungsgerichtBrVerhandlungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 364/51
Verkündet am 29. November
.951
Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d e;s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der praktischen Ärztin Irmgard Else Hartha B geb. CMft in	Post	SflBM	über	Fr
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Musikpädagogen Friedrich B MHBHI in Jflb, N^gasse
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - nicht vertreten -
wegen Ehescheidung
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Raske, Br. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
 für Recht erkannt:
i
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 1951 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und jintScheidung, auch über die Kosten der Revision, an "das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
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Die Parteien haben am S* September 1940 vor den Standesbeamten in	^ie	äkc	erschlossen.
' Die Klägerin begehrt Scheidung der Ehe c.us § 48 EheG. Der Beklagte war in Rechtsstreit nicht vertreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, indem es.seine örtliche Zuständigkeit verneint hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen und die Revision zugelassen.
Hit der Revision beantragt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückvorweicung des . Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Sie rügt, dass das Verkündungsprotokoll nicht von dem Vorsitzenden unterschrieben sei, ferner dass nicht diejenigen Richter das Urteil gefällt hätten, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt hätten, 'weiter ist die Klägerin der Auffas-
sung, dass die Vorinctanzen zu Unrecht ihre örtliche Zuständigkeit verneint hätten, weil die Ostzone, in der der Beklagte wohne, nicht als Inland im Sinne des 5 605 Z?0 mehr anzusehen sei und daher für die ört-
liche Zuständigkeit ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort massgebend sein müsse.
En t sch e i dungscrUnde:
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1 f Die Revision musste zur Surückverweisung führen,
 weil das erkennende Gericht nicht vorschrifts'gemäss
 
besetzt war (5 551 Ziff 1 ZPO) und daher ein unbeding-ter r.evisionsgrund gegeben ist.
ITach der Verkandlungsniedersclirift von 30. Uni 1951 (151 39 CA) haben an dieser Verl: an cl lung der Senats Präsident Braun und die Oberlandcsgcrichtsrätc Br. ITeubig und Br. Augsberger als Eicht er teilgenommen.
Bas angefochtene Urteil ist unter Verstoss gegen §
509 ZPO nicht von diesen Pachtern, sondern nach dein Urteilshopp und ausweislich der Unterschriften von den Senatspräsidenten Braun und den Oberlrndesgerichts raten Br. '»/ober und IlÖrbel erlassen worden.
Bor Verstoss gegen § 309 ZPO ist ein unbedingter Hevicionsgrund in Sinne des § 551 Ziff 1 ZPO. ITr.ch dieser Bestimmung ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn de.3 erkennende Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war. Bamit werden auch die Fülle erfasst, in denen als Ilitglieder des erkennenden Gerichts Hi cht er tätig geworden sind, die der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung nioht beigewohnt haben (vgl auch Stein-Jonas 17* Aufl Anm II 1 zu § 551 ZPO5 Baumbach-Laut erb ach 20. Aufl Ann 2 zu 5 551 ZPO;.Eoscnborg, Lehrbuch des deutschen .Zivilprozessrechts 5. Aufl
s 232).
Bas angefochtene Urteil war wegen dieses Hangele aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüchzuver-
weisen (§5 564 Abs 1, 565 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dr„ Lersch Paske Dr. Hartz	Johanns,en
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Kregel