Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger erstrebten Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 164/12 vom 26. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 911,80 € Gründe: 1 Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei- sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17. August 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2 Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 11. September 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger erstrebten Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 19.04.2011 -2 0 200/10 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.04.2012 - 12 U 34/12 -