Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Oktober 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Khüfer» Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Die Parteien sind eheliche Kinder des am 26* August 1968 verstorbenen Unternehmers Bernhard van Sie haben noch zwei Schwestern* Der Verstorbene war gemeinsam mit seiner noch lebenden Ehefrau Maria van BB» geborene BflHB» und dem Beklagten» seinem einzigen Sohn» Gesellschafter der Firma BflHund Sohn in St* smm- § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 7* März 1966 ist bestimmt: Im Testament ist bestimmt, daß die Ehefrau des Verstorbenen die uneingeschränkte Verwaltung und Nutznießung am Nachlaß erhalte; dem Beklagten wird ein Vorausvermächtnis von 100.000 DM zugewendet ohne Anrechnung auf sein Erbteil« Im einzelnen heißt es in dem Testament: Der Beklagte ist der Ansicht, daß bei der Auseinandersetzung zwischen ihm und seinen drei Schwestern auch dieser Betrag neben seinem Vorausvermächtnis vom Nachlaßwert abzusetzen sei, und errechnet damit einen Nachlaßwert von 95.452,28 DM, so daß auf Jedes der vier Kinder 23.863,07 DM entfallen. Die Revision meint, in Nr. 5 des Testaments sei ausdrücklich und abschließend bestimmt, daß die Zuwendung an die Mutter der Parteien bei der Bemessung der Abfindung der Mit erben von dem Nachlaßwert in Abzug zu bringen sei. Wegen dieser klaren Regelung sei für die von dem Berufungsgericht vorgenommene gegenteilige Auslegung des Testaments kein Raum. Die von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Nr. 5 des Testaments muß im Zusammenhang mit Nr. 1 und Nr. 4 des Testaments betrachtet werden. Da anschließend in Nr. 5 ausdrücklich nur bestimmt ist, daß das Vorausvermächtnis in Höhe von 100.000 DM bei der Bemessung des Abfindungsbetrages für die Töchter von dem Wert des Nachlasses in Abzug zu bringen ist, während das der Mutter der Parteien einge- räumte Nutzungsrecht keine Erwähnung findet, läßt sich nicht die Feststellung treffen, das Testament enthalte eine klare und eindeutige Regelung dahin, daß auch die-ses Nutzungsrecht in Abzug zu bringen sei. Etwas anderes läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus herleiten, daß in Nr. 5 des Testaments bestimmt ist, die Abfindung der Töchter des Erblassers habe in der Weise zu erfolgen, daß von dem "nach Maßgabe erbschaftssteuerlicher Bestimmungen erhaltenen Wert" das VorausVermächtnis abgezogen wird. Dieser Formulierung läßt sich nicht entnehmen, der Erblasser habe klar und eindeutig angeordnet, daß bei der Bemessung der AbfindungsansprUche seiner Tächter von dem nach erbschaftssteuerlichen Grundsätzen zu versteuernden Betrag auszugehen sei und damit automatisch bestimmt, daß der Wert des seiner Witwe zugewandten Nutzungsrechts bei der Berechnung in Abzug zu bringen sei. Sie läßt auch die Auslegung zu, daß zu dem Zwecke der von dem Erblasser bei der Abfassung des Testaments unstreitig angestrebten Vermeidung von Erbschaftsstreitigkeiten zwischen seinen Kindern jeder Streit über den Wert der Nachlaßgegenstände dadurch ausgeschlossen werden sollte, daß der Berechnung des Wertes die erbschaftssteuerlichen Bestimmungen zugrunde zu legen waren, die in § 23 des damals geltenden Erbschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 1. Vorabzug des Vorausvermächtnisses von 100.000 DM angeordnet , das Nutzungsrecht seiner Witwe jedoch bei der Anordnung über Vertberechnung nicht erwähnt hat. Dort ist bestimmt, daß der Beklagte den vollen Kapitalanteil des Erblassers an der Gesellschaft zu dem für die Erbschaftssteuer maßgebenden Wert erhalten soll. Da jedenfalls eine Erhöhung des Kapitalanteils der Mutter der Parteien zu Lasten des eigenen Kapitalanteils des Erblassers von diesem sicher nicht gewollt war und davon ausgegangen werden muß, daß die gleichen Ausdrücke in Nr. 4 und Nr. 5 des Testaments inhaltlich von gleicher Bedeutung sein sollen, kann in der in Nr. 5 enthaltenen Formulierung keine klare Anordnung über einen Vorabzug des Wertes des Nutzungsrechts der Mutter der Parteien erblickt werden. nommene Auslegung kann von der Revision nur dann angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsät ze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BGH LM Nr. 1 zu § 550 ZPO). Daß die Auslegung des Testaments in dem von dem Berufungsgericht vorgenommenen Sinne denkgesetzlich möglich ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsregeln kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen darüber, was der Erblasser gewollt hat, unter anderem darauf hingewiesen hat, daß die Mutter der Parteien ihren Lebensunterhalt nicht vorrangig aus ihrem Nutzungsrecht an dem Geschäftsanteil des Erblassers bestreitet. Das Berufungsgericht hat bei der Erforschung des Willens des Erblassers zutreffend mitberücksichtigt, ob und in welchem Umfang der Beklagte durch das Nutzungsrecht der Mutter der Parteien an dem Kapitalanteil des Erblassers finanziell belastet wird. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beklagte werde durch das Nutzungsrecht seiner Mutter nicht ernsthaft beschwert, weil diese über erhebliche eigene Einkünfte aus ihrem Vermögen verfüge, Ersparnisse nicht ansammeln dürfe und daher verpflichtet sei, die Erträge aus dem Kapitalanteil des Erblassers dem Betrieb und damit über- Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnt, der Beklagte behaupte selbst nicht, daß die Mutter der Parteien ihren Lebensunterhalt vorrangig aus dem Kapitalanteil des Erblassers und damit auf Kosten des Beklagten bestreite, so ist das lediglich dahin aufzufassen, daß der Erblasser die Entwicklung der Dinge nach dem Erbfall richtig beurteilt habe und seine Witwe seinen Willen respektiere, nicht aber dahin, daß das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Mutter nach dem Erbfall eine unzulässige Schlußfolgerung auf den Willen des Erblassers gezogen habe. Im übrigen steht auch die von der Revision zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Äußerung des Zeugen Dr. DflBB, bei der Testamentserrichtung habe festgestanden, "daß die Bewertung wie beim Finanzamt vorgenommen werden soll", der von dem Berufungs< gericht vorgenommenen Auslegung des Testaments nicht entgegen. Die Äußerung des Zeugen Dr. Domeier, die Bewertung habe wie beim Finanzamt vorgenommen werden sollen, zwang daher das Berufungsgericht nicht zu der Annahme, der Erblasser habe den Vorabzug des Wertes des seiner Ehefrau eingeräumten Nutzungsrechts angeordnet. Aus den gleichen Gründen ist auch das Vorliegen des von der Revision behaupteten Verstoßes gegen erbschaftssteuerliche Bestimmungen zu verneinen. 13 seines Urteils festgestellt habe, der Erblasser habe den Fortbestand des Unternehmens und die Sicherstellung seiner Ehefrau erreichen wollen, auf S. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Mutter der Parteien nicht aufwendig lebt, ihr aus ihrem eigenen Kapitalanteil Einkünfte zufließen, die über den für ihren Lebensunterhalt erforderlichen Betrag hinausgehen und daß diese Umstände dem Erblasser bekannt waren. Wenn er in Kenntnis dieser Umstände seiner Ehefrau das Nutzungsrecht an seinem Kapitalanteil einräumte, aber gleichzeitig bestimmte, Ersparnisse hieraus dürften nicht gemacht werden und wenn in irgendwelchen Notjahren die Nutznießung für einen guten und angemessenen Lebensunterhalt seiner Ehefrau nicht ausreichten, müßten die Kinder UnterhaltsZahlungen aus ihrem Erbe leisten, so läßt das die Annahme zu, der Erblasser sei davon ausgegangen, bei normaler Weiterentwicklung des Betriebes stelle das Nutzungsrecht seiner Ehefrau für den Betrieb und damit auch für den Beklagten keine wesentliche finanzielle Belastung dar.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. Oktober 1975 Hellffl&nn, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der GeschftftssteUe in dem Rechtsstreit URTEIL IV ZR 163/73 des Fabrikanten Heinrich Bernhard van Nr. ■, Kreis 9 Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. - gegen die Ehefrau Maria geh« van asse 0, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8* Oktober 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Khüfer» Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesge* riehts Oldenburg vom 8* August 1973 wird zurückgewiesen* Der Beklagte trägt die Kosten der Revision* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind eheliche Kinder des am 26* August 1968 verstorbenen Unternehmers Bernhard van Sie haben noch zwei Schwestern* Der Verstorbene war gemeinsam mit seiner noch lebenden Ehefrau Maria van BB» geborene BflHB» und dem Beklagten» seinem einzigen Sohn» Gesellschafter der Firma BflHund Sohn in St* smm- § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 7* März 1966 ist bestimmt: " Stirbt einer der Gesellschafter während der Dauer der Gesellschaft, so soll die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden« Soweit Erben der Gesellschafter Bernhard und Maria van nicht Gesellschafter der Firma sind, ist der Gesellschafter Heinrich-Bernhard van HH|und auch seine Erben, soweit es sich um leibliche Nachkommen handelt, berechtigt« die Erben des Gesellschafters Bernhard van Maria van mit ihrem Erbteil binnen eines halben Jah-res abzufinden und dafür in die Gesellschaftsrechte der Gesellschaft einzutreten« " Der Verstorbene hat am 1« September 1963, also vor Abschluß des eben genannten Gesellschaftsvertrages, in dem der bis dahin als Kommanditist in dem Familienunternehmen tätige Beklagte zu den vollen Rechten eines Gesellschafters berufen worden ist, ein privatschriftliches Testament errichtet« Bei der Abfassung des Testamentes hat ihn der Wirtschaftsprüfer Diplom-Kaufmann Dr« DflU in bUHIB beraten. Im Testament ist bestimmt, daß die Ehefrau des Verstorbenen die uneingeschränkte Verwaltung und Nutznießung am Nachlaß erhalte; dem Beklagten wird ein Vorausvermächtnis von 100.000 DM zugewendet ohne Anrechnung auf sein Erbteil« Im einzelnen heißt es in dem Testament: n Meine Erben sind meine vier Kinder Irmgard, Heinrich-Bernhard, Maria, Sigrid mit folgender Maßgabe: 1) Meine mich überlebende Ehefrau hat am gesamten Nachlaß die uneingeschränkte Verwaltung und Nutznießung im Rahmen eines guten und angemessenen Lebensunterhaltes, wobei allerdings Ersparnisse hieraus nicht gemacht werden sollen« Reicht in irgendwelchen Notjahren die Nutznießung hierfür nicht aus, so sind die Kinder verpflichtet, Unterhalts Zahlungen aus ihrem Erbe zu leisten bzw« dulden zu lassen« ••• 4) Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen erben, jedoch soll nein Sohn Heinrich-Bernhard ein Vorausvermächtnis in Höhe von 100.000 DM (in Buchstaben: Deutsche Mark: Hunderttausend) erhalten ohne Anrechnung auf sein Erbteil. Er tritt allein injMine Rechte als Gesellschafter der Firma BflHH und Sohn in SHHHB (St. iflH) ein unter Übernahme »eines vollen Kapitalanteils zu dem ftir die Erbschaftssteuer maßgebenden Wert. 5) Die Abfindung der Miterben Irmgard, Maria und Sigrid aus meinem Vermögen hat in der Weise zu erfolgen, daß von dem nach Maßgabe erbschaftssteuerlicher Bestimmungen erhaltenen Wert meines Kapitalanteils an der Firma und meines sonstigen Vermögens das Vorausvermächtnis ftlr meinen Sohn Heinrich-Bernhard von 100.000 DM in Abzug gebracht wird und daß sodann mein Sohn Heinrich-Bernhard an seine Geschwister Irmgard, Maria und Sigrid je 1/4 des verbleibenden Wertes meines Vermögens zahlt. Die Abfindungssummen sind vom Erbfall an bis zur Auszahlung mit 6 % jährlich zu ihrer jeweiligen Höhe zu verzinsen und sollen in 10 gleichen Jahresraten - beginnend ein Jahr nach dem Erbfall -ausgezahlt werden. M Im Aufträge des Beklagten hat der Wirtschaftsprüfer Dr. dHHR aus BiflHHH eine Bilanz der Gesellschaft für den 26. August 1968 erstellt, in der der Kapitalanteil des Verstorbenen für die Erbschaftssteuer mit 535*381,03 DM berechnet wird. Außer der Beteiligung am Familienuntemehmen waren an sonstigem Vermögen des Erblassers Werte im Betrage von 1*453#12 DM vorhanden sowie ein Betrag aus einer Sterbekasse in Höhe von 150,- DM. Nach der Erbschaftssteuerbilanz ergab sich mithin ein Bruttonachlaß von 537.184,37 DM. Diesen Betrag hat der genannte Wirtschaftsprüfer um 74.041,87 DM für Steuern und öffentliche Abgaben gekürzt, so daß ein Betrag von 463.142,28 DM verblieb. Das zuständige Finanzamt hat gemäß dem Alter der Mutter der Parteien die ihr in der letztwilligen Verfügung zugewendete Verwaltung und Nutznießung am Nachlaß mit 267.690,- DM bewertet. Der Beklagte ist der Ansicht, daß bei der Auseinandersetzung zwischen ihm und seinen drei Schwestern auch dieser Betrag neben seinem Vorausvermächtnis vom Nachlaßwert abzusetzen sei, und errechnet damit einen Nachlaßwert von 95.452,28 DM, so daß auf Jedes der vier Kinder 23.863,07 DM entfallen. Gezahlt hat der Beklagte inzwischen am 30. 9. 1970 DM 7.856,13 am 27. 2. 1971 DM 6.495,53 am 26. 8. 1971 DM 6.380,58 und am 30. 8. 1972 DM 6.121,90. Der Beklagte ist der Ansicht, daß er damit den Abfindungsanspruch der Klägerin erfüllt habe. Die Klägerin vertritt die Ansicht, wegen des ihrer Mutter eingeräumten Nutzungsrechts dürfe ein Abzug nicht gemacht werden. Ihr Anteil am Nachlaß betrage daher 90.785,75 DM, die der Beklagte in 10 gleichen Raten von Jährlich 9*078,58 DM zu zahlen habe. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 27.235,74 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26. August 1968, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen zu verurteilen und ferner festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, noch siebenmal Jährlich Je- - 6 wells am 26. August DM 9.078,58 nebst 6 % Zinsen seit dem 26. August 1968 zu zahlen. Hilfsweise hat sie Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses, Ermittlung des Nachlaßwertes und Zahlung von 3/32 des Nachlaßwertes begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin unter anderem beantragt, 1. a) den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.314,32 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26. August 1968 abzüglich am 30. 9. 1970 gezahlter 7.856,13 DM abzüglich am 27. 2. 1971 gezahlter 6.495»53 abzüglich am 26. 8. 1971 gezahlter 6.380,58 abzüglich am 30. 8. 1972 gezahlter 6.192,00 zu zahlen, b) festzustellen, daß der Beklagte weiterhin noch sechsmal Jährlich Jeweils am 26. August 9.078,58 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26. August 1968 zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung und der Klage im übrigen den vorstehend erwähnten Anträgen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. - 7 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt erfolglos. In der RevisionsInstanz streiten die Parteien nur noch darum, ob bei der Ermittlung des zu verteilenden Nachlasses das der Mutter der Parteien eingeräumte Nutzungsrecht an dem vererbten Kapitalanteil in Abzug zu bringen ist. Das Berufungsgericht hat das verneint. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Revision meint, in Nr. 5 des Testaments sei ausdrücklich und abschließend bestimmt, daß die Zuwendung an die Mutter der Parteien bei der Bemessung der Abfindung der Mit erben von dem Nachlaßwert in Abzug zu bringen sei. Wegen dieser klaren Regelung sei für die von dem Berufungsgericht vorgenommene gegenteilige Auslegung des Testaments kein Raum. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Die von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Nr. 5 des Testaments muß im Zusammenhang mit Nr. 1 und Nr. 4 des Testaments betrachtet werden. Nr. 1 enthält das (beschränkte) Nutzungsrecht zugunsten der Mutter der Parteien. Nr. 4 beschwert den Nachlaß mit einem Vorausvermächtnis zugunsten des Beklagten in Höhe von 100.000 DM. Da anschließend in Nr. 5 ausdrücklich nur bestimmt ist, daß das Vorausvermächtnis in Höhe von 100.000 DM bei der Bemessung des Abfindungsbetrages für die Töchter von dem Wert des Nachlasses in Abzug zu bringen ist, während das der Mutter der Parteien einge- räumte Nutzungsrecht keine Erwähnung findet, läßt sich nicht die Feststellung treffen, das Testament enthalte eine klare und eindeutige Regelung dahin, daß auch die-ses Nutzungsrecht in Abzug zu bringen sei. Etwas anderes läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus herleiten, daß in Nr. 5 des Testaments bestimmt ist, die Abfindung der Töchter des Erblassers habe in der Weise zu erfolgen, daß von dem "nach Maßgabe erbschaftssteuerlicher Bestimmungen erhaltenen Wert" das VorausVermächtnis abgezogen wird. Dieser Formulierung läßt sich nicht entnehmen, der Erblasser habe klar und eindeutig angeordnet, daß bei der Bemessung der AbfindungsansprUche seiner Tächter von dem nach erbschaftssteuerlichen Grundsätzen zu versteuernden Betrag auszugehen sei und damit automatisch bestimmt, daß der Wert des seiner Witwe zugewandten Nutzungsrechts bei der Berechnung in Abzug zu bringen sei. Sie läßt auch die Auslegung zu, daß zu dem Zwecke der von dem Erblasser bei der Abfassung des Testaments unstreitig angestrebten Vermeidung von Erbschaftsstreitigkeiten zwischen seinen Kindern jeder Streit über den Wert der Nachlaßgegenstände dadurch ausgeschlossen werden sollte, daß der Berechnung des Wertes die erbschaftssteuerlichen Bestimmungen zugrunde zu legen waren, die in § 23 des damals geltenden Erbschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl I S. 188) insbesondere für Grundstücke (einschließlich Betriebsgrundstücke) eine von dem Verkehrswert abweichende Bewertung nach dem Einheitswert vorsahen. Für die Möglichkeit, daß der Erblasser nur insoweit eine Bestimmung treffen, nicht aber den Abzug des Wertes des Nutzungsrechts seiner Witwe anordnen wollte, spricht zunächst, daß der Erblasser in Nr. 5 des Testaments nur den 9 Vorabzug des Vorausvermächtnisses von 100.000 DM angeordnet , das Nutzungsrecht seiner Witwe jedoch bei der Anordnung über Vertberechnung nicht erwähnt hat. Hätte auch sein Wert in Abzug gebracht werden sollen, so wäre es folgerichtig gewesen, es ebenfalls an dieser Stelle zu erwähnen. Außerdem ist der "für die Erbschaftssteuer maßgebende Wert" des Kapitalanteils auch in Nr. 4 des Testaments erwähnt. Dort ist bestimmt, daß der Beklagte den vollen Kapitalanteil des Erblassers an der Gesellschaft zu dem für die Erbschaftssteuer maßgebenden Wert erhalten soll. Wenn hiervon der Wert des Nutzungsrechts der Mutter der Parteien abgezogen würde, wie das der Beklagte hinsichtlich der in Nr. 5 des Testaments geregelten Abfindung seiner Schwestern tun will, müßte dies zu einer Verminderung des Kapitalanteils im Verhältnis zu den beiden anderen Gesellschaftern führen. Da jedenfalls eine Erhöhung des Kapitalanteils der Mutter der Parteien zu Lasten des eigenen Kapitalanteils des Erblassers von diesem sicher nicht gewollt war und davon ausgegangen werden muß, daß die gleichen Ausdrücke in Nr. 4 und Nr. 5 des Testaments inhaltlich von gleicher Bedeutung sein sollen, kann in der in Nr. 5 enthaltenen Formulierung keine klare Anordnung über einen Vorabzug des Wertes des Nutzungsrechts der Mutter der Parteien erblickt werden. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß das Testament hinsichtlich der Frage eines etwaigen Vorabzugs des Wertes des Nutzungsrechts der Parteien auslegungsbedürftig ist. Die von ihm vorge- 10 nommene Auslegung kann von der Revision nur dann angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsät ze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BGH LM Nr. 1 zu § 550 ZPO). Verstöße dieser Art liegen jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. 1 Daß die Auslegung des Testaments in dem von dem Berufungsgericht vorgenommenen Sinne denkgesetzlich möglich ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsregeln kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen darüber, was der Erblasser gewollt hat, unter anderem darauf hingewiesen hat, daß die Mutter der Parteien ihren Lebensunterhalt nicht vorrangig aus ihrem Nutzungsrecht an dem Geschäftsanteil des Erblassers bestreitet. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 22 Mitte BU) können nicht dahin verstanden werden, das Berufungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise auf das Verhalten der Mutter der Parteien nach dem Erbfall abgestellt. Das Berufungsgericht hat bei der Erforschung des Willens des Erblassers zutreffend mitberücksichtigt, ob und in welchem Umfang der Beklagte durch das Nutzungsrecht der Mutter der Parteien an dem Kapitalanteil des Erblassers finanziell belastet wird. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beklagte werde durch das Nutzungsrecht seiner Mutter nicht ernsthaft beschwert, weil diese über erhebliche eigene Einkünfte aus ihrem Vermögen verfüge, Ersparnisse nicht ansammeln dürfe und daher verpflichtet sei, die Erträge aus dem Kapitalanteil des Erblassers dem Betrieb und damit über- wiegend dem Beklagten zu überlassen, dem die Mehrheit der Anteile gehört. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnt, der Beklagte behaupte selbst nicht, daß die Mutter der Parteien ihren Lebensunterhalt vorrangig aus dem Kapitalanteil des Erblassers und damit auf Kosten des Beklagten bestreite, so ist das lediglich dahin aufzufassen, daß der Erblasser die Entwicklung der Dinge nach dem Erbfall richtig beurteilt habe und seine Witwe seinen Willen respektiere, nicht aber dahin, daß das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Mutter nach dem Erbfall eine unzulässige Schlußfolgerung auf den Willen des Erblassers gezogen habe. Aus diesem Grunde muß auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe auf Grund rechtsfehlerhafter Betrachtungsweise unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Aussage des Zeugen Dr. DflHH nicht zutreffend gewürdigt, ohne Erfolg bleiben. Im übrigen steht auch die von der Revision zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Äußerung des Zeugen Dr. DflBB, bei der Testamentserrichtung habe festgestanden, "daß die Bewertung wie beim Finanzamt vorgenommen werden soll", der von dem Berufungs< gericht vorgenommenen Auslegung des Testaments nicht entgegen. Das bei Abfassung des Testaments in Geltung gewesene Erbschaftssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl IS. 188) unterschied ebenso wie die Jetzt geltende Regelung vom 17. April 1974 (BGBl I S. 933) zwischen der Bewertung der Nachlaßgegenstände und Nachlaßverbindlichkeiten (§23 ErbStG a.F.) und der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (§24 ErbStG a.F.). Während § 23 ErbStG a.F. regelte, wie zu bewerten war, enthielt § 24 ErbStG a.F. nähere Bestimmungen darüber, worin die steuerpflichtige Bereicherung des Erwerbers bestand (vgl. Kapp, Kommentar zu dem Erbschaftssteuergesetz, 4. Aufl. Rdn. 2 zu § 24). § 24 ErbStG a.F. befaßte sich lediglich mit dem Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs. Demgegenüber enthielt § 23 ErbStG a.F. die Vorschriften darüber, wie die als Erwerb zu erfassenden Gegenstände steuerlich zu bewerten waren (vgl. Troll, Erbschaftssteuergesetz, 1. Aufl., Vorbem. vor § 24; Megow, Erbschaftssteuergesetz, 3* Aufl. Anm. II zu § 24). Ein Abzug von Belastungen war jedoch nicht im Rahmen der Wertermittlung nach § 23 ErbStG a.F., sondern erst bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 24 ErbStG a.F. vorgesehen (vgl. Troll aaO Rdn. 2 zu § 24). Die Äußerung des Zeugen Dr. Domeier, die Bewertung habe wie beim Finanzamt vorgenommen werden sollen, zwang daher das Berufungsgericht nicht zu der Annahme, der Erblasser habe den Vorabzug des Wertes des seiner Ehefrau eingeräumten Nutzungsrechts angeordnet. Aus den gleichen Gründen ist auch das Vorliegen des von der Revision behaupteten Verstoßes gegen erbschaftssteuerliche Bestimmungen zu verneinen. Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsurteil in sich widersprüchlich sei. Die Revision meint, ein gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßender Widerspruch bestehe darin, daß das Berufungsgericht auf S. 13 seines Urteils festgestellt habe, der Erblasser habe den Fortbestand des Unternehmens und die Sicherstellung seiner Ehefrau erreichen wollen, auf S. 24 jedoch ausgeführt habe, er habe dem seiner Ehefrau eingeräumten Nutzungsrecht keinen wesent- liehen wirtschaftlichen Wert beigemessen und in Anbetracht der Ausgestaltung auch nicht beizu demessen brauchen. Bei den gegebenen Verhältnissen liegt hierin kein Widerspruch. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Mutter der Parteien nicht aufwendig lebt, ihr aus ihrem eigenen Kapitalanteil Einkünfte zufließen, die über den für ihren Lebensunterhalt erforderlichen Betrag hinausgehen und daß diese Umstände dem Erblasser bekannt waren. Wenn er in Kenntnis dieser Umstände seiner Ehefrau das Nutzungsrecht an seinem Kapitalanteil einräumte, aber gleichzeitig bestimmte, Ersparnisse hieraus dürften nicht gemacht werden und wenn in irgendwelchen Notjahren die Nutznießung für einen guten und angemessenen Lebensunterhalt seiner Ehefrau nicht ausreichten, müßten die Kinder UnterhaltsZahlungen aus ihrem Erbe leisten, so läßt das die Annahme zu, der Erblasser sei davon ausgegangen, bei normaler Weiterentwicklung des Betriebes stelle das Nutzungsrecht seiner Ehefrau für den Betrieb und damit auch für den Beklagten keine wesentliche finanzielle Belastung dar. Ein denkgesetzwidriger Widerspruch liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht auf S. 21 feststellt, nach dem erklärten Willen des Erblassers hätten die Töchter an dem Familienuntemehmen nicht teilhaben sollen, und dann auf S. 23 ausführt, der Auffassung des Beklagten, es sei der Wille des Erblassers gewesen, daß keine nennenswerte Beträge aus der Firma an die Töchter fließen sollten, könne nicht beigetreten werden. Die erstgenannte Feststellung des Berufungsgerichts bezieht sich lediglich auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Töchter an dem Familienunternehmen. Sie sollte ausgeschlossen sein mit der Folge, daß die Töchter abzufinden waren. Diese Regelung besagt jedoch nicht, daß auch bei der Abfindung der Töchter keine nennenswerte Beträge aus der Firma zukommen sollten. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurilckzuweisen. Johannsen Dr. Hoegen Knüfer Dehner Rottmüller