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BGH · IV ZR 163/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 163/72

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin müsse sich auf ihren 75.165,92 DM betragenden Pflichtteilsergänzungsanspruch den Wert eines ihr selbst gemachten Geschenkes von 80.000,— DM gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen, wonach eine Forderung gegen die Beklagte nicht verbleibe. Die Klägerin hat danach beantragt, die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das genannte Hausgrundstück wegen eines Betrages von 42,000,— DM nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner hat sie sich auf die Verjährung des erhobenen Anspruchs berufen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte dem auf Zahlung in Geld gerichteten Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin aus § 2325 BGB die Unzulänglichkeit seinrede des § 1990 BGB entgegenhalten konnte (BGH LM BGB § 2325 Nr, 2 = MDR 1961, 491). Gleichwohl hat es die beiden in Rede stehenden Ansprüche trotz mancher Gemeinsamkeiten als so verschieden angesehen, daß 'die Klageerhebung, die jedenfalls den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB umschloß, die Verjährung des auf § 2329 BGB gestützten Anspruchs nicht zu unterbrechen vermocht habe. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß zwischen den Ansprüchen aus § 2325 und § 2329 BGB dem Grunde und der Natur nach kein Unterschied besteht. Februar 1961 ist dargelegt worden, der Übergang von der einen zur anderen Vorschrift bedeute kein Hinüberwechseln zu einem wesensmäßig verschiedenen Anspruch, da es sich in beiden Fällen um Pflichtteilsergänzungsansprüche handele, die dem gleichen Endziel dienen, den Pflichtteilsberechtigten vor ungerechtfertigten Nachteilen durch Schenkungen des Erblassers zu bewahren. April 1964, die auf RGZ 58, 124, 128 verweist, ist auch der Anspruch aus § 2329 BGB ein Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB, von dem er sich nur der Art und dem Umfang der Haftung, nicht aber dem Grunde nach unterscheidet. Juni 1972 die Rechtsnatur des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht dadurch verändert, daß er sich nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten richtet (der in dem entschiedenen Fall wie vorliegend der Erbe war). Der erkennende Senat hat hierauf bereits bei der Frage des Verjährungsbeginns von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzung sanspruch abgestellt (Urteil vom 23. Da es sich dem Grunde und der Rechtsnatur nach um jeweils denselben Anspruch in anderer Ausprägung handelt, läßt sich bei Identität des Beklagten eine verjährungsrechtliche Selbständigkeit im Sinne verschiedenartiger Ansprüche entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht daraus herleiten, daß der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB nur subsidiär besteht und auf Herausgabe nach Bereicherungsrecht statt auf Zahlung gerichtet ist. Dem letzten Umstand muß lediglich durch einen entsprechenden Antrag Rechnung getragen werden, dem der beschenkte Erbe indessen nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann, wenn er zuvor in einer die Verjährung unterbrechenden Weise wegen eben dieses Geschenks auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB in Anspruch genommen worden ist. Klagt der Pflichtteilsberechtigte in nicht rechtsverjährter Zeit gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB, so kann sich dieser in dem gesetzlich dafür vorgesehenen Zeitraum darauf einstellen, daß der ihm zufallende Nachlaß möglicherweise infolge des vom Erblasser gemachten Geschenks geschmälert wird. Ist der Erbe selbst der Beschenkte und weiß er von vornherein, wie hier, daß ein aktiver Nachlaß nicht vorhanden ist, so muß er damit rechnen, daß sich diese Schmälerung auf dem Weg über § 2329 BGB vollziehen wird. Deshalb ließe es sich nicht aus dem Verjährungszweck rechtfertigen, den Erfolg der auf die Erschöpfungseinrede hin erfolgten Umstellung des Ergänzungsanspruchs davon abhängig zu machen, daß vor Vollendung der Verjährung zu demindest ein Hilfsantrag nach § 2329 BGB gestellt worden ist. Denn dem Erben würde in einem solchen Falle u.U. die Möglichkeit eröffnet, die Erschöpfungseinrede erst nach dem Eintritt der Verjährung zu erheben und auf diese Weise die Ansprüche aus § 2325 und § 2329 BGB zugleich zu Fall zu bringen, wie es denn auch die Beklagte vorliegend versucht hat. Dieses wird bei der nunmehr erforderlichen Prüfung des auf § 2329 BGB gestützten Ergänzungsanspruchs allerdings nicht verkennen, daß sich die Klägerin auch insoweit selbst empfangene Geschenke nach § 2327 BGB anrechnen lassen muß (vgl.

Zitierte Normen: § 2329 BGB
BGBVerjährungAnspruchKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

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BGHZ:	nein
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Line auf C 2323 BOB gestützte Zahlungsklage unterbricht auch die Verjährung des auf § 2329 BGB gegründeten Duldungsanspruchs gegen denselben Verpflichteten.
BGH, Urt. v. 29. Hai 1974 - IV ZR 163/72 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 163/72
URTEIL
Verkündet am
29. Hai 197^ Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Frau Irmgard Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
ß. der Rechtsanv/älte Dr. Otto E. HflMn, Dr. R. E^M,
Dr. K. ?mr und Heflfc H. Matfh,	»
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Streithelfer der Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechts anwä 11 e und Prof. Dr.
Prof.
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 gegen
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 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1974- durch den Vorsitzenden Richter Dr, Hauß und die Richter Dr. Pfretzschnerf Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Khüfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. August 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die einzige Tochter der am 1. Dezember 1967 verstorbenen Erblasserin Frau Olga und die Mutter der Beklagten. Die Erblasserin hat die Beklagte, ihre Enkelin, durch Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Sie hat ihr ferner schon zu Lebzeiten durch notariellen Übergabevertrag vom 20. September 1965 ein Wohn- und Geschäftshaus in	übereignet,	über
 dessen Wert die Parteien streiten. Beim Tode der Erblasserin war ein aktiver Nachlaß nicht mehr vorhanden.
Die Klägerin hat mit der am 30. Oktober 1968 eingereichten Klage ihren Pflichtteil unter gleichzeitiger Geltendmachung von Pfliohtteilsergänzungsansprüchen von der Beklagten gefordert. Sie hat behauptet» der genannte übergabevertrag habe eine gemischte Schenkung enthalten, durch die der Beklagten ein Wert von mindestens
315.000,	— DM ohne Gegenleistung zugeflossen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von
154.000,	— DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat den von der Klägerin angenommenen Wert des Haus-grundstücks als übersetzt und das Vorliegen einer Schenkung insgesamt bestritten, überdies hat sie geltend gemacht, der Klägerin seien Zuwendungen in Höhe von 160.000,— RM entgegenzuhalten, die sie aus Anlaß ihrer Heirat von ihren Eltern erhalten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin müsse sich auf ihren 75.165,92 DM betragenden Pflichtteilsergänzungsanspruch den Wert eines ihr selbst gemachten Geschenkes von 80.000,— DM gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen, wonach eine Forderung gegen die Beklagte nicht verbleibe.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte als Erbin erstmals die Erschöpfung des Nachlasses (§ 1990 BGB) geltend gemacht, die dann unstreitig geworden ist. Die Klägerin hat danach beantragt, die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das genannte Hausgrundstück wegen eines Betrages von 42,000,— DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat hierin eine Klageänderung gesehen, der sie entgegengetreten ist. Ferner hat sie sich auf die Verjährung des erhobenen Anspruchs berufen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat das Vorliegen einer Klageänderung bejaht, sie jedoch als sachdienlich zugelassen. Indessen hat es die Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin und der Streitverkündeten, die ihr in der Revisionsinstanz beigetreten sind.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte dem auf Zahlung in Geld gerichteten Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin aus § 2325 BGB die Unzulänglichkeit seinrede des § 1990 BGB entgegenhalten konnte (BGH LM BGB § 2325 Nr, 2 = MDR 1961, 491). Nachdem sich die Einrede als unstreitig begründet erwiesen hatte, ist auch zutreffend ein auf Herausgabe gerichteter Pflichtteilsergän-zungsanspruch nach § 2329 BGB gegen die beklagte Erbin in ihrer Eigenschaft als Beschenkte in Betracht gezogen worden (BGH aaO). Die Klägerin hat diesen Anspruch ausdrücklich im zweiten Rechtszug erhoben.
In dem Übergang vom Geldanspruch des § 2325 BGB zu dem Herausgabeanspruch des § 2329 BGB gegen dieselbe Beklagte lag keine unzulässige Klageänderung (Johannsen WPM 1970,
 239). Das Berufungsgericht hat denn auch den geänderten Antrag gegen den Widerspruch der Beklagten zugelassen.
Gleichwohl hat es die beiden in Rede stehenden Ansprüche trotz mancher Gemeinsamkeiten als so verschieden angesehen, daß 'die Klageerhebung, die jedenfalls den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB umschloß, die Verjährung des auf § 2329 BGB gestützten Anspruchs nicht zu unterbrechen vermocht habe. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß zwischen den Ansprüchen aus § 2325 und § 2329 BGB dem Grunde und der Natur nach kein Unterschied besteht. Bereits in dem eingangs genannten Urteil vom 8. Februar 1961 ist dargelegt worden, der Übergang von der einen zur anderen Vorschrift bedeute kein Hinüberwechseln zu einem wesensmäßig verschiedenen Anspruch, da es sich in beiden Fällen um Pflichtteilsergänzungsansprüche handele, die dem gleichen Endziel dienen, den Pflichtteilsberechtigten vor ungerechtfertigten Nachteilen durch Schenkungen des Erblassers zu bewahren. Nach der Entscheidung BGH NJV 1964, 1323 vom 15. April 1964, die auf RGZ 58, 124, 128 verweist, ist auch der Anspruch aus § 2329 BGB ein Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB, von dem er sich nur der Art und dem Umfang der Haftung, nicht aber dem Grunde nach unterscheidet. Dieselbe Auffassung liegt dem in FamRZ 1968, 150 = LM BGB § 2325 Nr. 6 veröffentlichten Urteil vom 16. November 1967 zugrunde. Schließlich wird auch nach der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 59, 210, 216 vom 21. Juni 1972 die Rechtsnatur des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht dadurch verändert, daß er sich nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten richtet (der in dem entschiedenen Fall wie vorliegend der Erbe war).
Die wesensmäßige Gleichheit der Ansprüche muß hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung den Ausschlag geben.
Der erkennende Senat hat hierauf bereits bei der Frage des Verjährungsbeginns von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzung sanspruch abgestellt (Urteil vom 23. Februar 1972, NJY 1972, 760). Er hat dort ausgeführt, daß mit dem Pflichtteilsergänzung sanspruch der Pflichtteil als solcher verlangt wird, wenn auch in anderer Höhe und Ausdehnung, und es deshalb abgelehnt, zwei hinsichtlich der Verjährung voneinander völlig unabhängige Ansprüche anzunehmen. Dasselbe muß hinsichtlich der Ergänzungsansprüche nach § 2325 und § 2329 BGB gelten.
Da es sich dem Grunde und der Rechtsnatur nach um jeweils
 denselben Anspruch in anderer Ausprägung handelt, läßt sich bei Identität des Beklagten eine verjährungsrechtliche Selbständigkeit im Sinne verschiedenartiger Ansprüche entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht daraus herleiten, daß der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB nur subsidiär besteht und auf Herausgabe nach Bereicherungsrecht statt auf Zahlung gerichtet ist. Dem letzten Umstand muß lediglich durch einen entsprechenden Antrag Rechnung getragen werden, dem der beschenkte Erbe indessen nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann, wenn er zuvor in einer die Verjährung unterbrechenden Weise wegen eben dieses Geschenks auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB in Anspruch genommen worden ist.
Das Durchgreifen der Einrede wäre in einem solchen Fall auch nach dem Sinn der Verjährungsvorschriften nicht gerechtfertigt. Die in § 2332 Abs. 1 und 2 BGB bestimmte kurze Verjährung hat den Zweck, die Frage nicht lange in der Schwebe zu lassen, ob Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsan-sprüche zu erwarten sind. Klagt der Pflichtteilsberechtigte in nicht rechtsverjährter Zeit gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB, so kann sich dieser in dem gesetzlich dafür vorgesehenen Zeitraum darauf einstellen, daß der ihm zufallende Nachlaß möglicherweise infolge des vom Erblasser gemachten Geschenks geschmälert wird. Ist der Erbe selbst der Beschenkte und weiß er von vornherein, wie hier, daß ein aktiver Nachlaß nicht vorhanden ist, so muß er damit rechnen, daß sich diese Schmälerung auf dem Weg über § 2329 BGB vollziehen wird. Er hat die entscheidende Kenntnis, daß der Pflichtteilsberechtigte wegen des Geschenks auf Pflichtteilsergänzung besteht, und kann nicht erwarten, daß der Berechtigte die gesetzlichen Möglichkeiten der Durchsetzung nicht ausschöpft. Deshalb ließe es sich nicht aus dem Verjährungszweck rechtfertigen, den Erfolg der auf die Erschöpfungseinrede hin erfolgten Umstellung des Ergänzungsanspruchs davon abhängig zu machen, daß vor Vollendung der Verjährung
 zu demindest ein Hilfsantrag nach § 2329 BGB gestellt worden ist. Hierdurch würde ein Pflichtteilsberechtigter, der den Nachlaß für zureichend hält und deshalb keinen Anlaß zur Stellung eines solchen Hilfsantrages sieht, grundlos benachteiligt. Denn dem Erben würde in einem solchen Falle u.U. die Möglichkeit eröffnet, die Erschöpfungseinrede erst nach dem Eintritt der Verjährung zu erheben und auf diese Weise die Ansprüche aus § 2325 und § 2329 BGB zugleich zu Fall zu bringen, wie es denn auch die Beklagte vorliegend versucht hat.
Das Berufungsurteil konnte deshalb mit der gegebenen Begründung keinen Bestand behalten. Es war auf die Revision hin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der nunmehr erforderlichen Prüfung des auf § 2329 BGB gestützten Ergänzungsanspruchs allerdings nicht verkennen, daß sich die Klägerin auch insoweit selbst empfangene Geschenke nach § 2327 BGB anrechnen lassen muß (vgl. die mehrfach angeführte Entscheidung BGH LM BGB § 2325 Nr. 2).
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhard+
Dr. Bukow	Knüfer
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