BEG § 106 Bei dem für die Bemessung der Entschädigung anzustellenden Vergleich des Geschädigten mit einem Reichs- bzw. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. AI3 solcher war er auf Lebenszeit mit einer Versorgung nach bearatenrechtlichen Grundsätzen angestellt und bezog zuletzt ein Gehalt nach der Gruppe III a der Besoldungsordnung für die Beamten der Jüdischen Gemeinde zu Sein Besoldungsdienstalter war auf den 1. Unter Berücksichtigung der Gehaltskürzungen hat das beklagte Land monatliche Beträge von 1352,60 RM für die Zeit vom 1. sich aus den sogenannten Kasualien zusammengesetzt und etwa ein Viertel des Gesamteinkommens ausgemacht, Y/egen der sehr auseinandergezogenen Synagogengemeinde, die umständliche Fahrten erforderlich gemacht habe, habe auf diese Nebeneinkünfte ein Rechtsanspruch bestanden, auch wenn sie niemals eingeklagt worden seien, weil ein armes Gemeindemitglied ebenso getraut und beerdigt worden sei, wie ein reiches. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil die vom Erblasser entwickelten Tätigkeiten zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehört hätten und mit seinem Gehalt abgegolten gewesen seien. Für die Berechnung der Kapitalentschädigung seien die zuletzt gewährten Dienstbezüge, und zwar nur solche maßgebend, auf die der Verfolgte ohne die Verfolgung einen Rechtsanspruch gehabt habe. Auf die Nebeneinnahmen habe der Erblasser der Kläger keinen Rechtsanspruch gehabt. Vielmehr habe er diese aus Tätigkeiten erzielt, die im Rahmen seiner Beamtentätigkeit gelegen hätten und zu denen er auf Grund seines Amtes verpflichtet gewesen sei, ohne dafür neben seinem Gehalt noch einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einzelvergütungen durch die Gemeindemitglieder zu haben. Allerdings sei zu bedenken, daß nicht auf das tatsächlich bezogene Gehalt des verdrängten Beamten abzustellen sei; vielmehr sei die Entschädigung des verlorenen Einkommens im Sinne des § 102 BEG nach § 106 BEG dahin pauschaliert, daß der Geschädigte so zu behandeln sei, als wenn er ira Zeitpunkt der Schädigung Reichsbeamter in entsprechender Stellung gewesen wäre. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß der Erblasser der Kläger auf Lebenszeit angestellt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe ferner außer Acht gelassen, daß der Erblasser allein oder zusammen mit einigen Amtsträgern der jüdischen Gemeinde, bei der er angestellt gewesen sei, vertragsgemäß das ausschließliche Recht gehabt habe, im Gemeindebezirk die dem Rabbiner, dem Prediger und dem Religionslehrer obliegenden Tätigkeiten auszuüben. Daraus habe das Berufungsgericht folgern müssen, daß die vertragsmäßige Leistung der Dienstherrin des Erblassers der Kläger darin bestanden habe, daß sie den Erblasser durch Geld zu entlohnen und ihm außerdem eine Sachleistung zu erbringen gehabt habe, nämlich ihm die der Gemeinde zustehende Exklusivstellung zur Ausübung - üblicherweise honorierter - kultischer Handlungen im Gemeindegebiet mit dem Recht, diese üblichen Honorare zu behalten, zu überlassen. Die Revision knüpft an das Senatsurteil RzW 1961, 318 Nr. 26 an, wo ausgesprochen worden ist, maßgebend für die Höhe der dem Verfolgten zustehen-den Kapitalentschädigung sei grundsätzlich der gesamte Schaden, den der Verfolgte in seiner Erwerbstätigkeit erlitten habe. Die Revision wendet sich schließlich gegen den Gedanken des Berufungsurteils, unter den "gewährten Dienstbezügen" im Sinne des § 102 BEG seien nur solche zu verstehen, auf die der Verfolgte ohne die Verfolgung einen Rechtsanspruch gehabt habe. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob und zutreffendenfalls mit welchem Reichsbeamten oder Angestellten der Erblasser entsprechend seiner Stellung und der von ihm zu verrichtenden Dienste verglichen werden kann. Vergleichsgrundlage bilden seine Stellung, seine berufliche Tätigkeit, die Vorbildung, die er genossen hat, und vielleicht auch in gewissem Umfang das Einkommen, das er bezogen hat, Wenn ein Beamter oder Angestellter ermittelt worden ist, der mit dem Geschädigten vergleichbar ist, dann sind dessen sich nach der Reichsbesoldungsordnung oder den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst ergebenden Bezüge maßgebend für die Berechnung der Entschädigung, die dem hier Geschädigten zusteht. Sollte um dieser Neben-einnahmen willen das von der Gemeinde gezahlte Gehalt des Erblassers besonders gering gewesen sein, so wird der Ausgleich schon dadurch geschaffen, daß der Erblasser nach seiner Stellung und seinen beruflichen Verrichtungen mit einem entsprechenden Reichsbeamten oder Angestellten verglichen wird und dessen Bezüge, die nicht mit solchen Nebeneinnahmen verbunden sind, zugrundegelegt werden. Nur in den seltenen Fällen, in denen ein solcher Vergleich nicht möglich ist, ist von den Bezügen auszugehen, die der Geschädigte, hier der Erblasser, tatsächlich bezogen hat. Der Entschädigung kann dann nur zugrunde-gelegt Y/erden, v/as der Erblasser auf Grund seiner dienstlichen Stellung rechtlich von der Jüdischen Gemeinde in zu beanspruchen hatte. Bei der Würdigung des Sachverhalts wird zu beachten sein, daß der Erblasser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein - bei Rabbinern entweder gesetzlich vorgeschriebenes oder jedenfalls übliches - Universitäts-studium absolviert hat und in dem Bescheid des Bundes-Verwaltungsamts in vom 12, September 1962 (Bl, E 14 EA), im Gegensatz zu dem Berufungsurteil, auch nicht als Rabbiner, sondern nur als Prediger bezeichnet worden ist. Es ist zu prüfen, ob dieser Umstand und nicht die Einnahmen des Erblassers aus freiwilligen Leistungen der Gemeindemitglieder zur Festsetzung eines geringeren Gehalts für den Erblasser geführt hat. Daher ist auf die Revision der Kläger das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Nachschlagewerk: BG-HZ: ja nein BEG § 106 Bei dem für die Bemessung der Entschädigung anzustellenden Vergleich des Geschädigten mit einem Reichs- bzw. Bundesbeamten oder Angestellten ist grundsätzlich von dessen Rechtsstellung und nicht von seinen Dienstbezügen auszugeheno BGH, Urt.v. 1. Dezember 196? _ jy. ZR 163/66 " KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IV 2R 165/66 URTEIL Verkündet am 1. Dezember 1967 Pohl , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. 2. der Frau Irma Bonn m geh et des handgerichtsrat3 a.D» Dr. Friedrich F rue Nr. » Kläger und Revisionskläger, - ProzefSbevollmächtigter: Rechtsanwait gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Platz #, Beklagten und Revisionsbeklagten» 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1967 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29« April 1966 aufgehoben und die Sache zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwieoen. Das Verfahren des Reviaionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 12. März 1906 geborene Klägerin und der am 26. Mai 1910 geborene Kläger sind die Kinder und -krben des am 9* Juli 1878 geborenen und am 10. Januar 1953 verstorbenen J^^ Dieser war nach beendeter Ausbildung an einer höheren Schule, dem Lehrer- und Rabbinerseminar in H^BHl und der Hochschule für die Wissenschaft des Judentums in vom 1. September 1908 bis Juni 1938 Rabbiner, Prediger und Lehrer der Jüdischen Gemeinde in AI3 solcher war er auf Lebenszeit mit einer Versorgung nach bearatenrechtlichen Grundsätzen angestellt und bezog zuletzt ein Gehalt nach der Gruppe III a der Besoldungsordnung für die Beamten der Jüdischen Gemeinde zu Sein Besoldungsdienstalter war auf den 1. Juli 1910 festgesetzt worden. Am 1. Juni 1938 mußte er vor der Gestapo fliehen und wanderte nach Frankreich aus. Das Bundesverwaltungsamt in Köln hat seinen Erben mit einem Bescheid vom 12. September 1962 gemäß dem § 31 d BV/GöD für die Zeit vr.m 1. Oktober 1952 bis 31. Januar 1953 monatliche Versorgungszahlungen von 679,30 DM zugesprochen, die es aus 80 $ der Endstufe eines Grundgehalts der genannten Besoldungsgruppe von jährlich 7.200,- DM und eines V/ohnungsgeldzuschusses der Ortsklasse S der Tarifklasse III von jährlich 1.584,- DM, das 3ind monatlich 585,60 DM, zuzüglich eines Zuschlags von 16 ^ errechnet hat. Das beklagte Land hat den Klägern mit einem ihnen am 1. Februar 1963 zugestellten Bescheid vom selben Tage für die Zeit vom 1. Juni 1938 bis 30. September 1952 eine Kapitalentschädigung von 15.636,99 DM ge- i 4 währt. Dieser hat es ein Grundgehalt von 7.200,- und einen W'ohnungsgeldzuschuß von 1.080,- RM bzw. DM zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Gehaltskürzungen hat das beklagte Land monatliche Beträge von 1352,60 RM für die Zeit vom 1. Juni 1938 bis 30. Juni 1939, 594,- RM für die Zeit vom 1. Juli 1939 bis 31. Dezember 1940, 648,60 BM/LH für die Zeit vom 1. Januar 1941 bis 30. September 1950 und 690,- DM für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 30. September 1952 errechnet und davon 75 $ berechnet. Die so errechneten Beträge für die Zeit ab 1. Januar 1946 hat es wegen der für den gleichen Zeitraum gewährten Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Erblassers von monatlich 555,83 RM/DM (= insgesamt 33.906,- DM) auf 1/4 gekürzt. Diesen Bescheid haben die Kläger mit der Klage angefochten und geltend gemacht: Das beklagte Land habe es unterlassen, den Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen. Dieser sei nicht nur Rabbiner und Prediger, sondern auch Religionslehrer an den höheren Schulen und der Umgebung gewesen, ha- be noch erhebliche Nebeneinnahmen aus seiner Rabbinertätigkeit anläßlich von Trauungen und Sterbefällen gehabt und auch religiösen Privatunterricht erteilt. Die Lehrertätigkeit an den Schulen sei durch das Rabbinergehalt abgegolten gev/esen. Die Nebeneinkünfte hätten sich aus den sogenannten Kasualien zusammengesetzt und etwa ein Viertel des Gesamteinkommens ausgemacht, Y/egen der sehr auseinandergezogenen Synagogengemeinde, die umständliche Fahrten erforderlich gemacht habe, habe auf diese Nebeneinkünfte ein Rechtsanspruch bestanden, auch wenn sie niemals eingeklagt worden seien, weil ein armes Gemeindemitglied ebenso getraut und beerdigt worden sei, wie ein reiches. Ferner habe zu den Kasualien die Vorbereitung auf die Einsegnung gehört, die eine Arbeit von 6 bis 8 Monaten erforderlich gemacht habe. Dieser bei den Knaben über den allgemeinen Religionsunterricht hinausgehende spezielle Privatunterricht sei von den Vätern nach ihrem freien Ermessen, jedoch reichlich belohnt worden. Die Kläger haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie über die ihnen zuerkannten 15.336,99 DM hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 24.363,01 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil die vom Erblasser entwickelten Tätigkeiten zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehört hätten und mit seinem Gehalt abgegolten gewesen seien. Mit ihrem Anspruch haben die Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungs- 6 gericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihn weiter, Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Die Revision ist im Ergebnis begründet. I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern als Erben ’.veitergehende als die ihnen bereits zugebilligten Ansprüche des verfolgten Erblassers aus den hier allein in Betracht kommenden §§ 112, 109, 102 ff BEG nicht zu. Für die Berechnung der Kapitalentschädigung seien die zuletzt gewährten Dienstbezüge, und zwar nur solche maßgebend, auf die der Verfolgte ohne die Verfolgung einen Rechtsanspruch gehabt habe. Auf die Nebeneinnahmen habe der Erblasser der Kläger keinen Rechtsanspruch gehabt. Vielmehr habe er diese aus Tätigkeiten erzielt, die im Rahmen seiner Beamtentätigkeit gelegen hätten und zu denen er auf Grund seines Amtes verpflichtet gewesen sei, ohne dafür neben seinem Gehalt noch einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einzelvergütungen durch die Gemeindemitglieder zu haben. Allerdings sei zu bedenken, daß nicht auf das tatsächlich bezogene Gehalt des verdrängten Beamten abzustellen sei; vielmehr sei die Entschädigung des verlorenen Einkommens im Sinne des § 102 BEG nach § 106 BEG dahin pauschaliert, daß der Geschädigte so zu behandeln sei, als wenn er ira Zeitpunkt der Schädigung Reichsbeamter in entsprechender Stellung gewesen wäre. Mangels anderer vergleichbarer Anhaltspunkte könne der geschädigte Beamte daher einem Reichsbeamten gleichgestellt werden, der ein Gehalt in derselben Höhe, wie der Geschädigte, bezogen habe. Das letzte Einkommen im Sinne des § 102 BEG sei also für die Bemessung der Kapitalentschädigung zunächst in das des vergleichbaren Reichsbeamten "zu übersetzen", ehe die Höhe der Kapitalentschädigung berechnet werden könne. Gleichwohl lasse sich daraus nicht folgern, daß bei der Gehaltsfe3tsetzung von vornherein berücksichtigte künftige Nebeneinnahmen der hier vorliegenden Art in Höhe eines erfahrungsgemäßen Burch3chnitts-satzes in den Begriff der "zuletzt gewährten Dienstbezüge" im Sinne de3 § 102 BEG miteinzubeziehen seien, ehe sie in ruhegehaltsfähige Dienstbezüge eines vergleichbaren Reichs- bzw. Bundesbeamten im Sinne des § 106 BEG übersetzt würden. Denn das Gesetz wolle auf eine pauschale Weise nur den Yerlust von Dienstbezügen, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, entschädigen. 8 II. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, daß der Erblasser der Kläger auf Lebenszeit angestellt gewesen sei. Er habe also die Nebeneinnahmen auch dann noch beziehen können, wenn ein vergleichsfähiger Reichsbeamter bereits in den Ruhestand getreten sei. Daher müßten diese Einnahmen den ruhegehaltsfähigen Bezügen gleichgestellt werden. Das Berufungsgericht habe ferner außer Acht gelassen, daß der Erblasser allein oder zusammen mit einigen Amtsträgern der jüdischen Gemeinde, bei der er angestellt gewesen sei, vertragsgemäß das ausschließliche Recht gehabt habe, im Gemeindebezirk die dem Rabbiner, dem Prediger und dem Religionslehrer obliegenden Tätigkeiten auszuüben. Daraus habe das Berufungsgericht folgern müssen, daß die vertragsmäßige Leistung der Dienstherrin des Erblassers der Kläger darin bestanden habe, daß sie den Erblasser durch Geld zu entlohnen und ihm außerdem eine Sachleistung zu erbringen gehabt habe, nämlich ihm die der Gemeinde zustehende Exklusivstellung zur Ausübung - üblicherweise honorierter - kultischer Handlungen im Gemeindegebiet mit dem Recht, diese üblichen Honorare zu behalten, zu überlassen. Dann spiele es keine Rolle, ob der Erblasser der Kläger gegen die Gemeinde- - 9 ~ mitglieder einen Rechtsanspruch gehabt habe; denn ein solcher habe gegenüber seiner Dienstherrin bestanden. Die Revision knüpft an das Senatsurteil RzW 1961, 318 Nr. 26 an, wo ausgesprochen worden ist, maßgebend für die Höhe der dem Verfolgten zustehen-den Kapitalentschädigung sei grundsätzlich der gesamte Schaden, den der Verfolgte in seiner Erwerbstätigkeit erlitten habe. Sie meint, diesem Grundsatz könne man nicht gerecht werden, wenn Nebeneinnahmen, die regelmäßig und nachhaltig erzielt würden, 1/4 des Gesamteinkommens ausmachten und sogar zur Schmälerung der Haupteinnahmen führten, außer Acht gelassen würden. Die Revision wendet sich schließlich gegen den Gedanken des Berufungsurteils, unter den "gewährten Dienstbezügen" im Sinne des § 102 BEG seien nur solche zu verstehen, auf die der Verfolgte ohne die Verfolgung einen Rechtsanspruch gehabt habe. III. Gemäß § 112 BEG finden die §§ 109, 110, 88 BEG auf Verfolgte., die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. 10 Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden. Nach § 109 BEG finden die §§ 102 bis 107 BEG auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3 BEG), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Nach dem darnach anwendbaren § 106 BEG sind für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 BEG die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltsfähig wären, und die KinderZuschläge zugrundezulegen. V/ie der erkennende Senat hierzu ausgesprochen hat (vgl. RzW 1959, 471 Nr. 25 = DM Nr. 2 zu § 106 BEG 1956), ist für die Bemessung der Entschädigung der geschädigte Beamte einem Reichsbeamten gleichzustellen, der eine entsprechende Stellung bekleidet. Nur mangels anderer vergleichbarer Anhaltspunkte kann der Geschädigte dabei einem Reichsbeamten gleichgestellt werden, der ein Grundgehalt in derselben Höhe wie der Geschädigte bezieht. 11 Der rechtliehe Fehler des angefochtenen Urteils besteht darin, daß es bei der Anstellung seines Vergleichs nicht von der Rechtsstellung, sondern von den Dienstbezügen des Geschädigten ausgegangen ist. Das Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, ob und zutreffendenfalls mit welchem Reichsbeamten oder Angestellten der Erblasser entsprechend seiner Stellung und der von ihm zu verrichtenden Dienste verglichen werden kann. Der Sinn und Zweck der in den §§ 99 ff BEG getroffenen Regelung geht dahin, die Entschädigung zu pauschalieren und umfangreiche Ermittlungen nach den dem Geschädigten seinerzeit tatsächlich bezahlten Bezügen nach damals geltenden, für den betreffenden Geschädigten in Betracht kommenden Tarifverträgen und ähnlichem auszuschließen. Deswegen soll ermittelt werden, mit welchem Beamten oder Angestellten im öffentlichen Reichsdienst der Geschädigte verglichen werden kann. Vergleichsgrundlage bilden seine Stellung, seine berufliche Tätigkeit, die Vorbildung, die er genossen hat, und vielleicht auch in gewissem Umfang das Einkommen, das er bezogen hat, Wenn ein Beamter oder Angestellter ermittelt worden ist, der mit dem Geschädigten vergleichbar ist, dann sind dessen sich nach der Reichsbesoldungsordnung oder den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst ergebenden Bezüge maßgebend für die Berechnung der Entschädigung, die dem hier Geschädigten zusteht. Es kommt dann nicht darauf an, was der Geschädigte tat- 12 sächlich im einzelnen "bezogen hat, insbesondere, ob er, wie hier, neben seinem Gehalt noch die Möglichkeit hatte, Nebeneinnahmen zu erzielen, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte. Sollte um dieser Neben-einnahmen willen das von der Gemeinde gezahlte Gehalt des Erblassers besonders gering gewesen sein, so wird der Ausgleich schon dadurch geschaffen, daß der Erblasser nach seiner Stellung und seinen beruflichen Verrichtungen mit einem entsprechenden Reichsbeamten oder Angestellten verglichen wird und dessen Bezüge, die nicht mit solchen Nebeneinnahmen verbunden sind, zugrundegelegt werden. Nur in den seltenen Fällen, in denen ein solcher Vergleich nicht möglich ist, ist von den Bezügen auszugehen, die der Geschädigte, hier der Erblasser, tatsächlich bezogen hat. Für diesen Fall käme allerdings die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung in Betracht. Der Entschädigung kann dann nur zugrunde-gelegt Y/erden, v/as der Erblasser auf Grund seiner dienstlichen Stellung rechtlich von der Jüdischen Gemeinde in zu beanspruchen hatte. Dazu gehörten die Nebeneinkünfte des Erblassers aus den sog. Kasualien (Trauungen, Beerdigungen, Vorbereitung auf die Einsegnung) nicht. Denn diese Tätigkeiten lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen seiner Beamtentätigkeit, zu ihnen war er also auf Grund seines Amtes verpflichtet, ohne dafür neben 13 seinem Gehalt noch einen Rechtsanspruch auf bestimmte Sinzeivergütungen durch die Gemeindemitglieder zu haben. Was ihm freiwillig von diesen gezahlt wurde, ist bei der Feststellung der Höhe der Entschädigung nicht zu berücksichtigen. Anders könnte es nur liegen, wenn ein vergleichbarer Bundesbeamter oder Vertragsangestellter mit beamtengleichen Ansprüchen gegen seinen Dienstherrn einen rechtlichen Anspruch auf Vergütung für entsprechende Tätigkeiten gehabt hätte. Bei der Würdigung des Sachverhalts wird zu beachten sein, daß der Erblasser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein - bei Rabbinern entweder gesetzlich vorgeschriebenes oder jedenfalls übliches - Universitäts-studium absolviert hat und in dem Bescheid des Bundes-Verwaltungsamts in vom 12, September 1962 (Bl, E 14 EA), im Gegensatz zu dem Berufungsurteil, auch nicht als Rabbiner, sondern nur als Prediger bezeichnet worden ist. Es ist zu prüfen, ob dieser Umstand und nicht die Einnahmen des Erblassers aus freiwilligen Leistungen der Gemeindemitglieder zur Festsetzung eines geringeren Gehalts für den Erblasser geführt hat. IV. Daher ist auf die Revision der Kläger das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Dr= Loewenheim Dr. Graf v,d. Mühlen