Der Rechtsstreit ist auf Grund des EntschädigungsSchlußgesetzes erledigt«> Soweit über den Anspruch wegen Freiheitsentziehung entschieden worden ist, werden Gerichtskosten nicht erhoben« Durch den Bescheid vom 9® April 1962 hat die Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, an Körper und Gesundheit und an Freiheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch das Teilurteil vom 25o Februar 1965 wegen Freiheitsschadens eine Entschädigung von 6»450,— DM zuerkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, unter Aufhebung des Teilurteils vom 25* Februar 1965, den von der Klägerin wegen Freiheitsschadens erhobenen Anspruch abzuweisen* Der von der Klägerin wegen Freiheitsschadens erhobene Anspruch, um den es sich im Revisionsverfahren allein handelt, ist auf Grund des Entschädigungsschluß gesetzes vom 14. In jedem Fall hat der Anspruch auf Grund des § 150 Abs* 2 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes seine Berechtigung verloren* Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch nach § 150 Abs* 1 BEG nur, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs* 2 Nr* 3 BVFG genannten Gebiete bis zu dem 1* November 1953 endgültig verlassen hat* Liese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht gegeben* Sie hat vielmehr ihren Wohnsitz in Prag bis zu dem Jahre I960 gehabt* Erst in diesem Jahre ist sie über London und Israel nach Wien ausgewandert, wo sie heute noch lebt* Laß die Vorschrift des § 150 Abs* 2 BEG in der
oSV BUNDESGERICHTSHOF ✓ ff IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 163Z_65 URTEIL Verkündet am 5o Oktober 1966 ßroeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein - Westfalen» vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Er gegen die kaufmännische Angestellte Hildegard Anette K verwitwete geborene W reich, P / öster- Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Er« - Prozeßbevollmlichtigters 2 Der IV * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr„ Loewen-heim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 210 September 1966 für Recht erkannt: Der Rechtsstreit ist auf Grund des EntschädigungsSchlußgesetzes erledigt«> Soweit über den Anspruch wegen Freiheitsentziehung entschieden worden ist, werden Gerichtskosten nicht erhoben« Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem Endurteil Vorbehalten« Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1923 in Wien geborene jüdische Klägerin floh im Jahre 1938 zusammen mit ihren Eltern von Wien aus, wo sie aufgewachsen war und die Volksschule und 5 Klassen eines Realgymnasiums besucht hatte, nach Prag» In Prag besuchte sie zunächst die deutsche Mittelschule» Von dieser Schule wurde sie nach der deutschen Besetzung aus rassischen Gründen entfernt» Am 6» November 1941 heiratete sie in Prag den Kaufmann Franz GflHIH||B, der ebenfalls Jude war und das .Heimatrecht für Prag besaß«. Am 14o Lezember 1941 wurde die Klägerin von der Gestapo in das KZ Theresienstadt eingeliefert, wo sie bis zu ihrer Befreiung am 80 Mai 1945 inhaftiert blieb«, Der Ehemann der Klägerin wurde ebenfalls von der Gestapo verhaftet; er ist im Laufe der Verfolgung ums Leben gekommen» Nach ihrer Befreiung kehrte die Klägerin nach Prag zurück» Nachdem ihr erster Mann im Jahre 1947 sum 30. April 1945 für tot erklärt worden war, heiratete die Klägerin am 11» Juni 1949 den tschechoslowakischen Staatsangehörigen Anton KflHHB» Im Jahre I960 benutzte die Klägerin eine Heise zu ihrer Schwester nach London, um zusammen mit ihrem Sohn aus zweiter Ehe nach Israel einzu-wandern» Von Israel begab sie sich nach Wien, wo sie seit dem 7» März 1961 lebt. Am 15* Juni 1961 wurde die zweite Ehe der Klägerin aus ihrem Verschulden geschieden» Durch den Bescheid vom 9® April 1962 hat die Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, an Körper und Gesundheit und an Freiheit abgelehnt. Die gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobene Klage blieb in 1» Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch das Teilurteil vom 25o Februar 1965 wegen Freiheitsschadens eine Entschädigung von 6»450,— DM zuerkannt. - 4 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, unter Aufhebung des Teilurteils vom 25* Februar 1965, den von der Klägerin wegen Freiheitsschadens erhobenen Anspruch abzuweisen* './Die Klägerin beantragt,- \ . '• . * » . die Revision, .des beklagten Landes zurückzuv/eisen. Entscheidung^gründe: Der von der Klägerin wegen Freiheitsschadens erhobene Anspruch, um den es sich im Revisionsverfahren allein handelt, ist auf Grund des Entschädigungsschluß gesetzes vom 14. September 1965 - BGBl 1965, S* 1315, unbegründet* Die Klägerin kann allein Ansprüche als Vertriebene im Sinne der §§ 150 ff BEG geltend machen* Ob der Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens, den das Gesetz den Vertriebenen in § 150 Abs* 1 BEG grundsätzlich zubilligt, begründet war oder nicht, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall hat der Anspruch auf Grund des § 150 Abs* 2 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes seine Berechtigung verloren* Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch nach § 150 Abs* 1 BEG nur, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs* 2 Nr* 3 BVFG genannten Gebiete bis zu dem 1* November 1953 endgültig verlassen hat* Liese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht gegeben* Sie hat vielmehr ihren Wohnsitz in Prag bis zu dem Jahre I960 gehabt* Erst in diesem Jahre ist sie über London und Israel nach Wien ausgewandert, wo sie heute noch lebt* Laß die Vorschrift des § 150 Abs* 2 BEG in der *r Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes nicht verfassungswidrig ist, nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung an (vgl, das grundsätzliche Urteil vom 28» Januar 1966 -IV ZR 268/64 -). Per Rechtsstreit hat sich daher auf Grund des Ent schädigungsschlußgesetzes erledigt. In einem solchen Fall ist nach Art, VII des genannten Gesetzes nur Uber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, Ascher Wüstenberg Wilden Pr, Loewenheim von der ivlühlen