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BGH

Gericht: BGH

Der IT* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten.Ascher and der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenbeim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlan-deegerichts in Frankfurt/Main vom 13* Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 20« Februar 1946 in Haifa verstorbenen Arztes Dr* med* Paul W4Bfe> der von 1910 bis 1939 Facharzt in war« Mit einem am 2, Hovemher, 195b eingegangeoen Antrag bat sie einen AnSpruch wegen eines eigenen Gepii^heite-spbedsna angemeldet« Auf dem Antragsformular ha^ sie die Prags nach einem Schaden,. beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausstreioben des Wortes ’^a*1 verneinte Nachdem die Kntscbädigungsbeöörde unter dem 22« daß sie weiterhin die Gewährung einer Entschädigung für Schaden 'im beruflichen Fortkommen durch Zubilligung einer Berufsschadensrehtebegehre (Bl« 99 BA}* Zur Begründung dieses Antrags hat sie auagefäbrt, sie habe seit dem Jahre 1910beiverschieden^^ als Labo- neu assrnwendendenBEG-Scblußgeeetzeafcnicht mehr an« Nach §189 a Aba« 1 EEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt.worden ist» Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31« Dezember 1965 angemeldet werden« Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens anKörperoderGesundbeit am 2« November 1956 rechtzeitig gestellt* Ihr Antrag vom 15« Juli 1961 werden« Eine ZurückverWeieuhg ah das Landgericht, wie sie in dem Urteil des Senats vom 29« September 19)65 - IV ER 315/64 L ausgespröcheh worden ist,* erübrigt sich hier, weil das Laodgericht, wenn auch nur hilfs-. auch, über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surtick-Kuverweiseno Die Geböhren- und Auslageofreiheit folgt aus 5 225 Aba. 1 B2&.

rechtzeitigAbaRevisionAnspruchFortkommenKlägerin^Schaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Verkündet am
2. März 1966 Broeske Justiaangeeteilte ab Urkundsbeamter der Gesehiftsatelle
 in dem Bntscbädigungsrecbtsstreit
 der Frau Beeba W Israel,
 geb
Straße
 Klägerin und Revisioasklägerin Prozeßbevollmäcvhtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das I*and Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenatraße 13,
Beklagten und Reviaionsbeklagten,
 Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt Br.
«
~ 2 -
Der IT* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten.Ascher and der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr« Loewenbeim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
r
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlan-deegerichts in Frankfurt/Main vom 13*
Dezember 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dler Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieeen«
Das Verfahren des Revisionsrecbtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 20« Februar 1946 in Haifa verstorbenen Arztes Dr* med* Paul W4Bfe> der von 1910 bis 1939 Facharzt in
 war«
 
Mit einem am 2, Hovemher, 195b eingegangeoen Antrag bat sie einen AnSpruch wegen eines eigenen Gepii^heite-spbedsna angemeldet« Auf dem Antragsformular ha^ sie die Prags nach einem Schaden,. beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausstreioben des Wortes ’^a*1 verneinte
 Nachdem die Kntscbädigungsbeöörde unter dem 22«
März 196lbei dem ProseBbevollmäohtigteb der Klägerin angefragt* batte, «ob hoch Bötscbädigungsaneprtiche offen-stehen«, bat die Klägerin mit Schriftsatz 'ihres Bevollmächtigten’vom 15* Juli 1*961 - bei Gericht eingegangen am 17» Juli 1961 - der Bntßchädlgungsbebörde mitgeteilt.
daß sie weiterhin die Gewährung einer Entschädigung für Schaden 'im beruflichen Fortkommen durch Zubilligung einer Berufsschadensrehtebegehre (Bl« 99 BA}* Zur Begründung dieses Antrags hat sie auagefäbrt, sie habe seit dem Jahre 1910beiverschieden^^	als	Labo-
rant inj Hilfsebbweatbri Sprechstundenhilfe und Sekretärin gearbeitet« Mach ihrer Eheschließung*höbe Wie in der Praxis ihres Ehemannes* der als Facharzt leitender Arzt
 der Biätkuranstalt Villa in BGKKKKHtHtKEKP Gewesen sei, als Laborantin gearbeitet und ihrem Ehemann durch ihre Tätigkeit die Einstellung einer bezahlten Arbeitskraft ersetzt. Bach der verfolgungsbedingten Auswanderung nach dem damaligen Palästina im April 1939 habe sie sich dem Haushalt und der pflege ihres leidenden Ehemannes gewidmet **
Mit ihrem Eötsöhädignhgebegahren*hat die Klägerin bei den EntechädigangsorgÄtteh keinen Erfolg gehabt« Las Landgericht hat-die Klagbabgewieeeny weil die Antrags-
~ 4 ~
fr ist <Jea § 189 Aba« 1 3E& hinsiebt lieb des Anspruchs
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wagen Berufshebadens nicht eingebalten sei**lm übrigen
 könnte die Tätigkeit der Klägerin nicht als Erwerbet#-
••
tigkeit im Sinne von §§64 ff BEG angesehen werden, da die Klägerin nach § 1556 Abs« 2 BGB a*P« aur Mithilfe in der Praxis ihres Ehemannes !verpflichtet gewesen eei* Mit der vom Berufungsgericht augelaäsenen Be-vision verfolgt die Klägerin ihr Botscfaädigungsbegebren weiter« Bae beklagte Band bittet hm Eurückweiöttng der Revision»
SpJSSheidungsgrghde :
Die Revision ist im nie begründet
 Bas; Beruf m^0il6hi'hät der Älägf^ip eine' Ent“ sepädi^üh^^wegeb^ei^	versagt,	weil
|e'h Aq^?r«f9bt^.£96^; und damit nicht ,.#1^	Vif t W.: 'i*', 4^41^,3.950^ Isiuf enden Prist.
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"habe diesen ;Anopruch>uch,; oioht rechtzeitig naebgesobo-$<%; Wr	, J»f ?,. Sfo* f»sprach mohg^
jth^; ohgemeldejbenanderen An-spruohSi#> f^ied erein set^unge-
antrog sei nicht gestelltj für die Voraussetzungen des *& 18& Abs^-3.W& lägen. auchkeineAnhaltspunkte vor«
;Aiifj die Präge ? ob die Klägerin vor ihrer Auswande-
-5 -
rüag’eiheBrwerbS- oder Bea*ttf8t&tigkdlt auegdlibt babe, 6Üe der sie durch nationalsozialistische GewaltftÄß-nahmen verdrängt worden sei, komme es daher nidht^ao*
« Die hiergegen gerichtete Revision bat im Ergebnis Erfolg0 Es kommt auf die von dem Berufungsgericht;an-
geatellten Erwägungen seit dern .Inkrafttreteo des. neu assrnwendendenBEG-Scblußgeeetzeafcnicht mehr an« Nach §189 a Aba« 1 EEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt.worden ist» Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31« Dezember 1965 angemeldet werden«
Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens anKörperoderGesundbeit am 2« November 1956 rechtzeitig gestellt* Ihr Antrag vom 15« Juli 1961
wegen Schadens im bbrufliehen.Fortkommen ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusehen* er ist noch anhängig, und es muß noch über, ihn entschieden
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werden« Eine ZurückverWeieuhg ah das Landgericht, wie sie in dem Urteil des Senats vom 29« September 19)65 - IV ER 315/64 L ausgespröcheh worden ist,* erübrigt
 sich hier, weil das Laodgericht, wenn auch nur hilfs-.
* , . _
weise, den Anspruch auch der Sieche nach verneint hat*
Wegen weiterer Bihzelheiten des Urteils vom 29* September 1965 ^ IV" ER 214/64 - wirdzur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen7 Inhalt verwiesen.; ^
Aus diesen Gründe» ist da» angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache 2ur anderweiten Verhandlung und. Bntsc.beidu«[g;, auch, über die außergerichtlichen
 Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surtick-Kuverweiseno
 Die Geböhren- und Auslageofreiheit folgt aus 5 225 Aba. 1 B2&.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Br« Loewenheim
 Vodo Höhlen