Zur Begründung seines Scheidungsbegehrens aus § 43 EheG hat der Kläger geltend gemacht» die Beklagte habe es ab-golehnt» zu ihm zu kommen; sie habo im Verlaufe des Rechtsstreits unwahre Behauptungen aufgestellt. Dae Berufungsgericht hat festgeetellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist und daß auch eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliegt. Bo hat aber dem Scheidungsbegehren des KlägerB nioht entsprochen, da nach seiner Überzeugung die unheilbare Zerrüttung der Bho von dem Kläger 2um mindesten überwiegend verschuldet sei, und da nicht festgestellt werden könne, daß dio Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle oder nicht mehr bereit sei, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Das Berufungsgericht hat, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, festgestellt, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht in dem Entschluß des Klägers, dio eheliche Bindung zu der Beklagten aufzx^eben, eine sohwero Eheverfehlung sieht, durch die die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien überwiegend verursacht worden ist. Hierin hat das Berufungsgericht keine Ablehnung oder Weigerung der Beklagten gesehen, die ehelicho Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Mitteilung der Beklagten in dem Brief und ihr damaliges Zögern auch nicht in dieser Weise aufgefaßt, denn er hat sich zunächst noch weiter um die Zusammenführung der Eaoilio bemüht. Sa wäre Sache dea Klägers gewesen9 darzulegen, daß er alles in aoinen Kräften Stehende getan hat, um die Übersiedlung der Beklagten zu ermöglichen« Hur wenn dor Kläger dao getan hätte, hätte Anlaß bestanden zu prüfen, ob dao weitere Beharren des Klägers in soiner die Ehe verneinenden Einstellung ihm jetzt noch ebenso wie früher als Verschulden angerechnet werden kann. Baß dieser mangelndo Sach-vortrag dom Kläger zu dem Nachteil gereicht, folgt daraus, daß er die cholicho Gemeinschaft durch einen von ihm zu vertretenden Willensentschluß zu einer Zeit aufgegeben hat, als die Ehe der Parteien noch nicht unheilbar zer-rüttot war. Bie gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet« Bonn es kommt insoweit nicht darauf an, daß die Parteien schon längero Zeit durch die Kriegs- und Nachkriegsereig-nisso räumlich voneinander getrennt waren« Bie eheliche Gemeinschaft zwischen ihnen bestand bis zu dem Augenblick fort, in dem der Kläger den Briefwechsel mit der Beklagten einst eilte und ihr damit zu erkennen %ab, daß er sich von soiner Ehe lossggo. Bie Beklagte fühlt sich nach wie vor an ihre Ehe gebunden und ist bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen« Unter diesen Umständen ist zu vermuten, daß die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet worden ist. Das Berufungsgericht hat sodann dis Beziehungen des Klägers zu der Zeugin Klepatz gewürdigt und ausgeführt} daß auch diese wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten. Entscheidend ist allein, daß der Kläger die allein auf seiner Seite eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet hat, daß er seine eheliche Bindung aufgab. Die Feststellung, daß die Beklagte die Bindung an die Ehe verloren habe und auch nicht bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, hat das Berufungsgericht nicht treffen können. Danach hat das Berufungsgericht die von dem Kläger gegen das seine Klago abweisende Urteil dee Landgerichte eingelegte Berufung mit Hecht zurUckgewiesen« Die Revision raußto deswegen mit der Kostenfolge aus § 9?
IV ZR_ 163/61 Verkündet am 29o Januar 1964 Hoeppo, Juot»-Angeot. alo Urkundsbeamtor der GeschäftBetello 2522 021 Ira Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Arbeiters Johann K I straßo S? - Prozeßbevolloächtigter: gegen Klägers und Revisionsklägero, Rechtsanwalt Br, in seine Ehefrau Berta K BflHM Kreis - Prozeßbevollmächtigter* Beklagte und Revisionsbeklagto, Rechtsanwalt Br« in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 22» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannscn? Wüstenborg5 Wilden und Br« Graf für Recht erkannt; Bio Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16» Mai 1963 wird auf Kosten des Klägers surückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestandi Pio Parteien haben am % November 1934 vor dom Standesbeamten in KlflHIP/Oberschlesien dio Ehe geschlossen o Der Kläger ist im Jahre 1911 , die Beklagte in Jahre 19H geboren« Aua der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die bereits erwachsen sind. Der Kläger wurde im Oktober 1944 «um Wehrdienst eingozogen* Gegen Kriegsende geriet er in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er erst Ende 1953 in die Bundesrepublik entlassen wurde. Wegen seiner Erkrankung an Lungentuberkulose und Zucker wurde er in der Lungenheilstätte DSHP bei aufgenommen. Im Jahre 1956 wurde er aus der Lungenheilstätte entlassen Er lebte zunächst in begab sich im Herbst 1956 nach Vi Dio Beklagte blieb mit ihren Kindern in Oberschle-sien. Dort wohnt sie auch jetzt noch mit ihrem Sohn und einer verheirateten Tochter in einem Einfamilienhaus, das dem Kläger gehört. Seit der Einberufung des Klägers zu dem Wbb$d£pnät haben die Parteien sieh nicht mehr gesehen. Der Kläger begehrt die Scheidung aus § 48, hilfa-woise aus § 43 EheG. i Er hat vorgetragens Die Ehe sei infolge der langen Trennung unheilbar zerrüttet. Daran treffe ihn kein Verschulden. Er habe die Beklagte nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft aufgefordert, die Aussiedlung zu be- treiben und zu ihm zu kommen« Die Beklagte habe ihm aber mitgeteilt, eie könne und wolle ohne ihre Kinder nicht kommen« Die beiden Söhne seien militärpflichtig« In einem späteren Briefe habe sie mitgeteilt» die Parteien müßten sich damit abfinden, getrennt zu leben« Br habe dann die zunächst beim Deutschen Boten Kreuz eingeleitete und beantragte Pamilienzusammenführung nicht weiter betrieben« Nunmehr wolle er die Ehe nicht mehr fortsetzen« Zur Begründung seines Scheidungsbegehrens aus § 43 EheG hat der Kläger geltend gemacht» die Beklagte habe es ab-golehnt» zu ihm zu kommen; sie habo im Verlaufe des Rechtsstreits unwahre Behauptungen aufgestellt. Der Kläger hat den Antrag gestellt, die Ehe der Parteien gemäß § 48 EheG zu scheiden» hilfeweieo» dio Ehe aus dem Verschulden dör Beklagten zu scheiden« Die Beklagte hat beantragt» die Klage abzuweison. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen. Wenn eine Zerrüttung der Ehe vorliege» so trage daran allein der Kläger die Schuld« Er habe aich seit der Rückkehr aus der Gefangenschaft weder um sie noch um die Kinder gekümmert« Obwohl er eine hohe Entschädigung als Spätheimkehrer erhalten habe» habe er ihnen keinen Unterhalt geschickt« Seit Jahren unterhalte er ein ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau* Sie habe alles getan» um in die Bundesrepublik auageeiedelt zu werden. Der Kläger habo aber die dazu erforderlicho Zuzugsgenehmigung * nicht übersandt» um die die Beklagte gebeten hatte. Das Landgericht hat die Klage angewiesen. Das Oberlandcsgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gev/ieson. Der Kläger hat die allein nach $ 547 Aha. 1 ZK) zulässige Revision eingelegt. Br verfolgt sein Schoi-dungsbegehren weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurUckzuweison. Bntecheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. Dae Berufungsgericht hat festgeetellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist und daß auch eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliegt. Bo hat aber dem Scheidungsbegehren des KlägerB nioht entsprochen, da nach seiner Überzeugung die unheilbare Zerrüttung der Bho von dem Kläger 2um mindesten überwiegend verschuldet sei, und da nicht festgestellt werden könne, daß dio Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle oder nicht mehr bereit sei, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Die von der Revision hiergegen geführten Angriffe greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat, ohne gegen das Verfahrensrecht zu verstoßen, festgestellt, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger mindestens überwiegend verschuldet ist. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Beru- fungsgoricht nicht goprüft habe, ob und inwieweit vom Verschulden unabhängige schicksalsbedingte Umstände für dio Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen seien. Das Berufungsgericht hat, wie die Ausführungen auf Seite 6 dor Urteilsausfertigung ergeben? entsprechend den Behauptungen dos Klägers angenommen? daß die lange Trennung und die starken Belastungen, denen der Kläger im laufe der Gefangenschaft ausgesetzt worden sei, in ihm das Gefühl der Vereinsamung und Verlassenheit habe aufkom-men lassen und eine innero Entfremdung herbeigeführt habe. Bas Berufungsgericht hat aber ausgeführt, daß allein diese Tatsache dem Kläger nicht dio Berechtigung gegeben hätte, die eheliche Bindung zu lösen. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht in dem Entschluß des Klägers, dio eheliche Bindung zu der Beklagten aufzx^eben, eine sohwero Eheverfehlung sieht, durch die die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien überwiegend verursacht worden ist. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte keine Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe. Auch inso-woit hat das Berufungsgericht den gesamten Vortrag d03 Klägers berücksichtigt. Ee hat eich ausführlich mit dem Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 1954 auseinandorgo-sotzt. In diesem Schreiben hatto die Beklagte dem Kläger mitgetoilt, daß es ihr und den Kindern nicht möglich sei, in die Bundesrepublik herüberzukommen. Ebenso hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Beklagte anfänglich nicht aus ihrem Häuschen in Oberschlesien habe heraus wollen. Hierin hat das Berufungsgericht keine Ablehnung oder Weigerung der Beklagten gesehen, die ehelicho Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Mitteilung der Beklagten in dem Brief und ihr damaliges Zögern auch nicht in dieser Weise aufgefaßt, denn er hat sich zunächst noch weiter um die Zusammenführung der Eaoilio bemüht. Sa wäre Sache dea Klägers gewesen9 darzulegen, daß er alles in aoinen Kräften Stehende getan hat, um die Übersiedlung der Beklagten zu ermöglichen« Hur wenn dor Kläger dao getan hätte, hätte Anlaß bestanden zu prüfen, ob dao weitere Beharren des Klägers in soiner die Ehe verneinenden Einstellung ihm jetzt noch ebenso wie früher als Verschulden angerechnet werden kann. In dieser Richtung hat der Kläger den Sachverhalt nicht genügend eingehend dargelegt. Br hat insbesondere nicht vorgetragen, daß er der Beklagten die erforderliche Zuzugsgenehmigung beschafft und übersandt habe. Baß dieser mangelndo Sach-vortrag dom Kläger zu dem Nachteil gereicht, folgt daraus, daß er die cholicho Gemeinschaft durch einen von ihm zu vertretenden Willensentschluß zu einer Zeit aufgegeben hat, als die Ehe der Parteien noch nicht unheilbar zer-rüttot war. Bie gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet« Bonn es kommt insoweit nicht darauf an, daß die Parteien schon längero Zeit durch die Kriegs- und Nachkriegsereig-nisso räumlich voneinander getrennt waren« Bie eheliche Gemeinschaft zwischen ihnen bestand bis zu dem Augenblick fort, in dem der Kläger den Briefwechsel mit der Beklagten einst eilte und ihr damit zu erkennen %ab, daß er sich von soiner Ehe lossggo. Bie Ehe ist nur auf Seiten des Klägers zerrüttet. Bie Beklagte fühlt sich nach wie vor an ihre Ehe gebunden und ist bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger fortzusetzen« Unter diesen Umständen ist zu vermuten, daß die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet worden ist. Er muß die Tatsachen darlegcn, durch die dieso Vermutung entkräftet wird« Das Berufungsgericht hat sodann dis Beziehungen des Klägers zu der Zeugin Klepatz gewürdigt und ausgeführt} daß auch diese wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten. Es kann dahingestellt bleiben9 wie weit die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision begründet sind. Die Ehe der Parteien ist nur auf Seiten des Klägers zerrüttet. Dio Beklagte ist bereit, ihm seine Verfehlungen zu verzeihen und dio eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Beziehungen des Klägers zu der Zeugin Klepatz ehewidrig sind. Entscheidend ist allein, daß der Kläger die allein auf seiner Seite eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet hat, daß er seine eheliche Bindung aufgab. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß seine Beziehungen zu der Zeugin Klepatz der Grund dafür sind, daß er die Ehe mit der Beklagten nicht fortsetzen will. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit dem Kläger ein Schuldvorwurf wegen dieser Beziehungen zu machen ist. Die Feststellung, daß die Beklagte die Bindung an die Ehe verloren habe und auch nicht bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, hat das Berufungsgericht nicht treffen können. Danach hat das Berufungsgericht die von dem Kläger gegen das seine Klago abweisende Urteil dee Landgerichte eingelegte Berufung mit Hecht zurUckgewiesen« Die Revision raußto deswegen mit der Kostenfolge aus § 9? 2P0 zurUckgewiesen werden« Ascher Johannsen Wüstonberg Dr« Wilden Graf