* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV za 163/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV za 163/62

Die Klägerin hat behauptet* der Beklagte habe sie fortwährend beschimpft und mißhandelt* und zv/ar auch noch nach dem letzten ehelichen Verkehr* der im Mai 1959 stattgefunden habe« Im Jahre 1959 habe er sie so geschlagen* daß sie bewußtlos gewesen sei und das Überfallkommando habe gerufen werden müssen» Sie sei anschließend 10 Tage bettlägerig krank gewesen« Nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus* in das sie, wie unstreitig ist, wegen einer Magen- und einer Fußoperation vom 12» Mai bis Mitte Juli 1959 eingewiesen gewesen sei, habe zwar im August 1959 noch einmal ein ehelicher Verkehr stattgefunden, jedoch gegen ihren Willen» Sie sei* wie ebenfalls unstreitig ist, vom 23« Oktober 1959 bis zu dem Sie hätten sich auch ständig geherzt und geküßt bis zu dem Antritt der Kur durch die Klägerin und auch bis August 1959 ehelichen Verkehr gehabte Dann aber habe die Klägerin zu ihrem Vetter Rfl^ Beziehungen aufgenommen, der seit September 1959 als Kostgänger - das ist unstreitig - in der ehelichen Y/ohnung gewohnt habe«, Sie habe diesen Zeugen auch am 4* Dezember 1959 nach Beendigung ihrer Kur getroffen und sei mit ihm zu ihrer Schwester nach gefahren, wo sie ihn auch heute noch oft treffe* Der Streit im Dezember 1959 sei dadurch verursacht worden, daß die Klägerin sich geweigert habe«» den Ring an der rechten Hand zu tragen* Er habe ihn ihr an die rechte Hand stecken wollen* Dabei sei es zu einem Handgemenge gekommen, das aber nicht zu Verletzungen der Klägerin geführt habe«, Auch bis zu dem '"eggang der Klägerin sei die Ehe* völlig harmonisch gewesen* Han habe sich wieder geherzt und geküßt, wenn auch auf ärztlichen Rat kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe* Bei ihrem Weggang habe die Klägerin ihm 1*600 Bl Schulden hinterlassen, wobei die Lebensmittelschulden nicht mit eingerechnet seien* Das Aufcnthaltsbestimmungsrecht über die Kinder Das Berufungsgericht hat fe.stgestellt9 daß der Beklagte sich auch nach der Trennung der Parteien einiger zu dem Teil "nicht unerheblicher" Verfehlungen schuldig gemacht habe* die die Klägerin nicht - v/ie die vor der Trennung von ihm gegangenen - verziehen habe* Der Klägerin seien jedoch ebenfalls schwere Verfehlungen zur Last zu legen, so daß, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlungen des Beklagten mit den eigenen der Klägerin* deren Scheidungs begehren im Sinne des § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei«, Die einzelnen Rügen, mit denen sie diese ihre Auffassung näher begründet, greifen jedoch sämtlich nicht durcho Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien die vor ihrer Trennung vom Beklagten begangenen und unstreitig von der Klägerin verziehenen Verfehlungen nicht hinreichend berücksichtigto Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG ausdrücklich auch auf die verziehenen Verfehlungen des Beklagten hingev/iesen (BU So 22)o Es hatte diese Verfehlungen zuvor (3U So 8 ff) in einzelnen erörtert und dabei insbesondere festgestelltp daß der Beklagte die Klägerin in den Jahren 1958 und 1959 - wenn auch nicht wie diese behauptet hatte, in zahlreichen Bällen •• mißhandelt habe« Bas Berufungsgericht hat diese Verfehlungen des Beklagten auch ersichtlich nicht leicht genommene Bas ergibt sich insbesondere daraus, daß es (BU So 21) aus ihnen in Verbindung mit späteren Vorfallen auf ein unbeherrschtes Temperament und eine "jähzornige Art" des Beklagten geschlossen hat* Es hat diesem aber zugute gehalten daß er in den Briefen vom Oktober und November 1959 seine Schuld zugegeben, sein Verhalten bereut und den Willen bekundet habe, künftig eine gute Ehe zu führen® Banach besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der früheren verziehenen Tätlichkeiten des Beklagten im Rahmen des § 45 Satz 2 EheG einen unrichtigen rechtlichen oder sittlichen Maßstab angelegt hat» Bas kann auch nicht, wäg die Revision es versucht, damit begründet werden, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen festgestellt hats welche Verletzungen die Klägerin bei der ihr im Januar 1959 vom Beklagten zugefügten Mißhandlung davon getragen hat« Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage der Zeugin (Bio 56 G)i), Es ist ferner nicht richtig, wenn die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe die dem Beklagten von der Klägerin zur Last gelegten Beschimpfungen völlig außer acht gelassen* Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin im Tatbestand (BU S* 2) angeführt* Laut Beweisbe-schluß vom 10o Oktober 1961 (Ziff* I b, Bl* 134 GA) war sie auch zu dem Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden* Deren Ergebnis hat aber das Berufungsgericht offenbar dahin gewürdigt, daß sie über diese im übrigen, namentlich hinsichtlich des jeweiligen Anlasses der Beschimpfungen, unsubstantiierte Behauptung nichts Greifbares ergeben habe, was den Beklagten einseitig belasten könnte* Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des Verfahrensrechts zu der Feststellung gelangt, daß eine Mißhandlung der Kinder durch den Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist nicht begründet* Es ist kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht, nachdem der Beklagte, im ersten Rechtszuge gemäß § 619 ZPO gehört worden war, von dessen nochmaliger formeller Vernehmung als Partei nach § 445 ZPO absah, denn es besteht keinerlei Grund zu der Annahme.., daß eine solche zweite Vernehmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl* Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 286 Nr* 7)0 Ein Verfahrensverstoß ist auch nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die 13jährige Tochter der Parkte ien zu diesem Punkte nicht als Zeugin vernommen hat* Per Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte vor dem Landgericht in der Sitzung vom 30* September I960 (Blc 37/38 GA) beantragt, da3 Kind nur für den Pall zu vernehmen, daß das bisherige Beweisergebnis für eine 'Scheidung nicht ausreichen sollte* Im zweiten Rechtszug ist die Klägerin auf diesen Antrag nicht wieder zurückgekommen, obwohl das Landgericht in seinem Scheidungsurteil PestStellungen über die behaupteten Mißhandlungen der Kinder nicht getroffen hatte und das Berufungsgericht durch die Anordnung einer weiteren Beweiserhebung zu erkennen gegeben hatte, daß das bisherige Beweisergebnis nicht ausreiche, um das Scheidungsurteil des Landgerichts zu stützen* Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehalten, dem früher in erster Instanz bedingt gestellten Beweisantrag zu entsprochen, zu demal der Bev/eiswert der Aussage eines 13 jährigen Kindes in einem Scheidungsstreit seiner Eltern allgemein als sehr gering angesehen werden muß (BGHZ 35, 103? Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet«, daß der Beklagte seine Arbeit nicht vernachlässigt, sondern allenfalls nach den Mißhandlungen der Klägerin jeweils einige Tage gefehlt habe - mehr hatte die Klägerin auch durch die Auskunft der Firma nicht unter Beweis gestellt (Bl« 141-142 GA) - greift sie die Tatsachen - und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an« Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden« Daß das Berufungsgericht in der angeblichen jeweils kurzfristigen Arbeitsversäumnis des Beklagten seit 1961 keine schwere Ehcverfehlung erblickt hat, ist auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Parteien im Jahre 1.958 durch einen Stubenbrand einen empfindlichen Vermögensverlust erlitten hatten, rechtlich nicht zu beanstanden« Rechtlich unbedenklich hat auch das Berufungsgericht die Vorgänge, die zu einer Räumungsklage gegen den Beklagten geführt hatten, dahin gewürdigt, daß darin eine Eheveriehlung des Beklagten nicht gefunden werden könne« Das muß umsomehr gelten, als der Beklagte sich, wie das Berufungsgericht feststellt, erfolgreich um eine gütliche Regelung dieser Angelegenheit bemüht hatte (BU S« 20)« Revision, mit denen sie die Würdigung der Verhandlung und des Beweisergebnisses zu der Frage,angreift, ob die Klägerin ehewidrige Beziehungen zu dem Zeugen R^^ unterhalten habe und wie sich diese auf das eheliche Verhältnis zwischen den Parteien ausgewirkt hätten« Ob die Vermutung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Klägerin den Beklagten wegen ihres Verhältnisses zu Rehse verlassen habe, kann dahinstehen„ da das Berufungsgericht eine entsprechende Feststellung nicht getroffen hat« Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht ferner bei der Prüfung der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens der Klägerin und bei der Beurteilung der Verfehlungen des Beklagten zu dessen Gunsten berücksichtigt, daß die Klägerin, obwohl es nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus wieder zu einem guten Zusammenleben der Parteien gekommen war und 'obwohl die Klägerin damals auf Grund dieser Tatsache sowie des Schuldbekenntnisses und der guten Vorsätze, die der Beklagte in seinen Briefen geäußert hatte, dem Beklagten wieder Vertrauen schenken und eine dauernde Besserung der gegenseitigen Beziehungen erwarten konnte, sich von ihm abwandte, ein ehewidriges Verhältnis mit Rehse begann und schließlich am 18« Februar I960 den Beklagten ohne unmittelbaren Anlaß von seiner Seite mit den Kindern verließ und die Scheidungsklage gegen ihn einreichte« Die Revision wendet sich vergebens gegen die Annahme des Berufungsgerichts?daß die Klägerin damä&s keinen Grund gehabt habe, der ihre Trennung vom Beklagten hätte rechtfertigen können« Die früheren Mißhandlungen, mit denen sie diesen Schritt und ihr Scheidungsbegohren im wesentlichen zu begründen suchte, konnten, da diese länger als ein Jahr zurückliegenden Verfehlungen verziehen waren und durch das gute Einvernehmen der Parteien in der Folgezeit an Bedeutung für das eheliche Leben verloren hatten, einen solchen Rechtfertigungsgrund nicht mehr abgeben« Es hat nicht hur in ein-' gehenden Barlegungen das Verhalten der Parteien im einzelnen erörtert * sondern dieses auch zusammen-fassend gewürdigt (BU So 8* 18 unten und 27) und schließlich als Kern seiner Begründung (BU So 2?) herausgestellt, daß die Klägerin es gewesen sei., die durch ihr Verhältnis zu Rl^ft und durch die von ihr vollzogene Trennung den Grund zu den neuerlichen - nicht verziehenen - Verfehlungen des Beklagten gelegt habe» Biese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte«

Zitierte Normen: § 45 EheG § 286 ZPO
KindVerfehlungBerufungsgericht®BUKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

IV za 163/62
Verkündet am
25o September 1963
Hoeppe, Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des In dem Rechtsstreit
 Volkes
der Ehefrau Luise Ursel S t	gescho H(
geb*	Sta«|M	Qm	H®pßtrasse B,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Br
 gegen
ihren Ehemann, den Schlosser Jacob Josef S t
MöflllHHBIB? BBBHIstro M,
Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt Br.
hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18o September 1963 unter Mitwirkung der Eundcsrichter Baske, Wüstenberg, Wilden, Br«, Loewenheim und Br* Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Büsseldorf vom 13o März 1962 wird zurückgewiesen„
Bio Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen*
Von Rechts wegen
o
Tatbestand:
««•(Ml DMv*ii
 Die Parteien,, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in einer früheren Ehe geschieden worden waren* haben am 25« November
1949	die Ehe geschlossen* aus der zwei in den Jahren
1950	und 1951 geborene Kinder hervorgegangen sind»
Die Klägerin ist am 0»	1924* der Beklagte
 am	1917	geboren«, Die Klägerin ist evan-
gelisch* der Beklagte katholisch« Die Parteien leben seit dem 18*. Februar I960 getrennt« Die Klägerin verließ damals mit den Kindern die eheliche Wohnung und zog zu ihrer Schwester nach Köln«»
Die Klägerin hat behauptet* der Beklagte habe sie fortwährend beschimpft und mißhandelt* und zv/ar auch noch nach dem letzten ehelichen Verkehr* der im Mai 1959 stattgefunden habe« Im Jahre 1959 habe er sie so geschlagen* daß sie bewußtlos gewesen sei und das Überfallkommando habe gerufen werden müssen» Sie sei anschließend 10 Tage bettlägerig krank gewesen« Nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus* in das sie, wie unstreitig ist, wegen einer Magen- und einer Fußoperation vom 12» Mai bis Mitte Juli 1959 eingewiesen gewesen sei, habe zwar im August 1959 noch einmal ein ehelicher Verkehr stattgefunden, jedoch gegen ihren Willen» Sie sei* wie ebenfalls unstreitig ist, vom 23« Oktober 1959 bis zu dem
 
9
3
4» Dezember 1959 zur Kur in Bad BeflM ge^
'
wesen und habe nach ihrer Rückkehr feststellen müssen, daß der Beklagte Miete und Licht nicht bezahlt und dadurch eine Räumungsklage verursacht habeo Im Dezember 1959 habe er ihr ihren Ehering an den Kopf geworfen., weil sie diesen auf ärztlichen Rat an der linken Hand habe tragen wollene Dann habe er sie verprügelt und ihr die Brille zerschlagen* so daß sie eine Schnittwunde an der Nase davongetragen habe« Auch die Kinder habe er mehrfach schwer mißhandelt<>
Im Februar I960 habe er gedroht, sie aufzuhangen» j Am 25« März I960 habe er sie in der Bahnhofshalle in KVi in Gegenwart der Kinder ins Gesicht geschlagen und mit Totschlag bedrohte Hinsichtlich der Kinder habe er seine Unterhaltspflicht vernachlässigte Er habe intime Beziehungen zu seiner geschiedenen Frau wieder aufgenommen * Er habe dieser auch eine Pistole gezeigt und erklärt., damit wolle er sie* die Klägerin* und die Kinder., “umlegen"» Obschon er sie aus der Wohnung ge*“ wiesen habe* habe er ihr anschließend das Aufenthalts bestimmungsrecht über die Kinder entziehen lassen»
Die Klägerin hat beantragt*
die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten zu scheiden»
Der Beklagte hat beantragt*
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klägerin für mitschuldig zu erklären»
Er hat vorgetragen,, im Januar 1959 habe es zwar einen Streit gegeben, er habe jedoch die
. i
trn
7 I
- 4
Klägerin nicht mißhandelte Diese habe nur ganz geringe Verletzungen davongetragen«. Er habe auch die Kinder nicht mißhandelt«, Nach der Rückkehr der Klägerin aus dem Krankenhaus hätten sich die Parteien völlig ausgesöhnt*
Sie hätten sich auch ständig geherzt und geküßt bis zu dem Antritt der Kur durch die Klägerin und auch bis August 1959 ehelichen Verkehr gehabte Dann aber habe die Klägerin zu ihrem Vetter Rfl^ Beziehungen aufgenommen, der seit September 1959 als Kostgänger - das ist unstreitig - in der ehelichen Y/ohnung gewohnt habe«, Sie habe diesen Zeugen auch am 4* Dezember 1959 nach Beendigung ihrer Kur getroffen und sei mit ihm zu ihrer Schwester nach	gefahren,	wo	sie
 ihn auch heute noch oft treffe* Der Streit im Dezember 1959 sei dadurch verursacht worden, daß die Klägerin sich geweigert habe«» den Ring an der rechten Hand zu tragen* Er habe ihn ihr an die rechte Hand stecken wollen* Dabei sei es zu einem Handgemenge gekommen, das aber nicht zu Verletzungen der Klägerin geführt habe«, Auch bis zu dem '"eggang der Klägerin sei die Ehe* völlig harmonisch gewesen* Han habe sich wieder geherzt und geküßt, wenn auch auf ärztlichen Rat kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe* Bei ihrem Weggang habe die Klägerin ihm 1*600 Bl Schulden hinterlassen, wobei die Lebensmittelschulden nicht mit eingerechnet seien* Das Aufcnthaltsbestimmungsrecht über die Kinder

h * •
habe er der Klägerin entziehen lassen* weil diese - unstreitig - in einem Abschiedsbrief angedeutet habe* daß sie in die sowjetisch besetzte Zone gehen werde® Unterhalt habe er nicht bezahlen können* weil er v/egen der erwähnten Schulden nur 659—DM pro.Woche ausgezahlt bekommen habe« Seine erste Ehefrau habe er nur einige Male aufgesucht* um sich Hat in einer Räumungs-sache zu holen® Am 25® März I960 sei es in der Bahnhofshalle in KflP dadurch zu dem Streit gekommen.-, daß die Klägerin erklärt habe* er könne sich ihretwegen ruhig aufbängen® Sr habe dann erregt um sich geschlagen und wisse nichts was geschehen sei.» Jedenfalls habe er die Klägerin nicht mißhandelt® Bei der erwähnten Pistole handle es sich nur um eine Gaspistole®
Die Klägerin hat bestritten* Beziehungen zu ihrem Vetter RflB unterhalten zu haben®
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden®
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-gericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen® Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen® 3)ie Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils®
Der Beklagte bittet* die Revision zurückzu-weisen®
Ent s ch e i d ung s eründ e
rnmmmrwm *• «ir» w •	•*	V	m	wrmt	■*	m*	i
Das Berufungsgericht hat fe.stgestellt9 daß der Beklagte sich auch nach der Trennung der Parteien einiger zu dem Teil "nicht unerheblicher" Verfehlungen schuldig gemacht habe* die die Klägerin nicht - v/ie die vor der Trennung von ihm gegangenen - verziehen habe* Der Klägerin seien jedoch ebenfalls schwere Verfehlungen zur Last zu legen, so daß, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlungen des Beklagten mit den eigenen der Klägerin* deren Scheidungs begehren im Sinne des § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt sei«,
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es bei der Anwendung dieser Vorschrift an der hier erforderlichen sorgfältigen Abwägung und Wertung des Verhaltens beider Ehegatten nach Art, Schwere und Ursächlichkeit vom Wesen der Ehe her fehlen lassen*
Die einzelnen Rügen, mit denen sie diese ihre Auffassung näher begründet, greifen jedoch sämtlich nicht durcho
 Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien die vor ihrer Trennung vom Beklagten begangenen und unstreitig von der Klägerin verziehenen Verfehlungen nicht hinreichend berücksichtigto Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 43 Satz 2 EheG ausdrücklich auch auf die verziehenen Verfehlungen des Beklagten hingev/iesen
7 -
(BU So 22)o Es hatte diese Verfehlungen zuvor (3U So 8 ff) in einzelnen erörtert und dabei insbesondere festgestelltp daß der Beklagte die Klägerin in den Jahren 1958 und 1959 - wenn auch nicht wie diese behauptet hatte, in zahlreichen Bällen •• mißhandelt habe« Bas Berufungsgericht hat diese Verfehlungen des Beklagten auch ersichtlich nicht leicht genommene Bas ergibt sich insbesondere daraus, daß es (BU So 21) aus ihnen in Verbindung mit späteren Vorfallen auf ein unbeherrschtes Temperament und eine "jähzornige Art" des Beklagten geschlossen hat* Es hat diesem aber zugute gehalten daß er in den Briefen vom Oktober und November 1959 seine Schuld zugegeben, sein Verhalten bereut und den Willen bekundet habe, künftig eine gute Ehe zu führen® Banach besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der früheren verziehenen Tätlichkeiten des Beklagten im Rahmen des § 45 Satz 2 EheG einen unrichtigen rechtlichen oder sittlichen Maßstab angelegt hat» Bas kann auch nicht, wäg die Revision es versucht, damit begründet werden, daß das Berufungsgericht nicht im einzelnen festgestellt hats welche Verletzungen die Klägerin bei der ihr im Januar 1959 vom Beklagten zugefügten Mißhandlung davon getragen hat« Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Aussage der Zeugin	(Bio	56	G)i),
die Klägerin habe damals im Gesicht geblutet, festgestellt, daß der Beklagte sie nicht unerheblich geschlagen habe (BU S* 9/10)® Baß ihre Verletzungen zu nachhaltigen oder gar bleibenden Körper- oder Gesundheitsschäden geführt hätten,
8

hatte die Klägerin nicht behauptet* Unter diesen Umständen konnte es auf eine genauere Beschreibung der erlittenen Verletzungen* wie sie die Klägerin unter anderem durch ärztliches Zeugnis unter Beweis gestellt hatte, für eine Abwägung im Bahmen des § 43 Satz 2 EheG nicht ankoramen*
Es ist ferner nicht richtig, wenn die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe die dem Beklagten von der Klägerin zur Last gelegten Beschimpfungen völlig außer acht gelassen* Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung der Klägerin im Tatbestand (BU S* 2) angeführt* Laut Beweisbe-schluß vom 10o Oktober 1961 (Ziff* I b, Bl* 134 GA) war sie auch zu dem Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden* Deren Ergebnis hat aber das Berufungsgericht offenbar dahin gewürdigt, daß sie über diese im übrigen, namentlich hinsichtlich des jeweiligen Anlasses der Beschimpfungen, unsubstantiierte Behauptung nichts Greifbares ergeben habe, was den Beklagten einseitig belasten könnte*
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des Verfahrensrechts zu der Feststellung gelangt, daß eine Mißhandlung der Kinder durch den Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist nicht begründet* Es ist kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht, nachdem der Beklagte, im ersten Rechtszuge gemäß § 619 ZPO gehört worden war, von dessen nochmaliger formeller Vernehmung als Partei nach § 445 ZPO absah, denn es
9
besteht keinerlei Grund zu der Annahme.., daß eine solche zweite Vernehmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl* Nachschlagewerk des Reichsgerichts § 286 Nr* 7)0 Ein Verfahrensverstoß ist auch nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die 13jährige Tochter der Parkte ien zu diesem Punkte nicht als Zeugin vernommen hat* Per Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte vor dem Landgericht in der Sitzung vom 30* September I960 (Blc 37/38 GA) beantragt, da3 Kind nur für den Pall zu vernehmen, daß das bisherige Beweisergebnis für eine 'Scheidung nicht ausreichen sollte* Im zweiten Rechtszug ist die Klägerin auf diesen Antrag nicht wieder zurückgekommen, obwohl das Landgericht in seinem Scheidungsurteil PestStellungen über die behaupteten Mißhandlungen der Kinder nicht getroffen hatte und das Berufungsgericht durch die Anordnung einer weiteren Beweiserhebung zu erkennen gegeben hatte, daß das bisherige Beweisergebnis nicht ausreiche, um das Scheidungsurteil des Landgerichts zu stützen* Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht gehalten, dem früher in erster Instanz bedingt gestellten Beweisantrag zu entsprochen, zu demal der Bev/eiswert der Aussage eines 13 jährigen Kindes in einem Scheidungsstreit seiner Eltern allgemein als sehr gering angesehen werden muß (BGHZ 35, 103? RG vom 8* Oktober 19o6 IV ZR 84/06, Nachschlagewerk § 286 ZPO Nr* 1)* Pie Akten 16 SX 247/60 des AG M.-Gladbach sind laut Tatbestand des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen*
Eine ausdrückliche Erörterung und Würdigung ihres Inhalts, insbesondere des größtenteils nicht auf
 eigenen Wahrnehmungen beruhenden Berichtes der Fürsorgerin Johanna P^^ vom 14« März 1960? im Berufungsurteil war nicht erforderlich«
Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet«, daß der Beklagte seine Arbeit nicht vernachlässigt, sondern allenfalls nach den Mißhandlungen der Klägerin jeweils einige Tage gefehlt habe - mehr hatte die Klägerin auch durch die Auskunft der Firma nicht unter Beweis gestellt (Bl« 141-142 GA) - greift sie die Tatsachen - und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an« Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden« Daß das Berufungsgericht in der angeblichen jeweils kurzfristigen Arbeitsversäumnis des Beklagten seit 1961 keine schwere Ehcverfehlung erblickt hat, ist auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Parteien im Jahre 1.958 durch einen Stubenbrand einen empfindlichen Vermögensverlust erlitten hatten, rechtlich nicht zu beanstanden«
Rechtlich unbedenklich hat auch das Berufungsgericht die Vorgänge, die zu einer Räumungsklage gegen den Beklagten geführt hatten, dahin gewürdigt, daß darin eine Eheveriehlung des Beklagten nicht gefunden werden könne« Das muß umsomehr gelten, als der Beklagte sich, wie das Berufungsgericht feststellt, erfolgreich um eine gütliche Regelung dieser Angelegenheit bemüht hatte (BU S« 20)«
Im Revisionsverfahren nicht beachtlich sind ferner die Ausführungen c-./ Revision, mit denen
 sie die Würdigung der Verhandlung und des Beweisergebnisses zu der Frage,angreift, ob die Klägerin ehewidrige Beziehungen zu dem Zeugen R^^ unterhalten habe und wie sich diese auf das eheliche Verhältnis zwischen den Parteien ausgewirkt hätten« Ob die Vermutung des Berufungsgerichts zutrifft, daß die Klägerin den Beklagten wegen ihres Verhältnisses zu Rehse verlassen habe, kann dahinstehen„ da das Berufungsgericht eine entsprechende Feststellung nicht getroffen hat«
Die Feststellung jedoch, daß die Klägerin sich damals in Xflfebei ihrer Schwester Frau mit RflB getroffen und später in der FrflHfc-sträße mit ihm zusammen gewohnt hat, wird nicht dadurch erschüttert oder in ihrer Bedeutung für das eheliche Verhältnis der Parteien gemindert., daß für das Beziehen der Y/ohnung in der Friesenstraße auch die wirtschaftliche Lage der Klägerin mitbestimmend war und daß auch der Bruder der Klägerin in diese Wptoing mit einzog«
Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht feststellen können, daß der Beklagte das ehewidrige Verhalten der Klägerin auch als ehestörend empfunden habe« Diese Feststellung war im Hinblick auf den Inhalt des vom Berufungsgericht (BU S« 15) angeführten Briefes der Tochter Walburga vom 8« November 1959 sowie vor allem auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestolltc Erregung gerechtfertigt, zü der den Beklagten die Beobachtung veranlaßt hatte,
 daß die Klägerin ihren Ehering an der linken Hand trug«
Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht ferner bei der Prüfung der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens der Klägerin und bei der Beurteilung der Verfehlungen des Beklagten zu dessen Gunsten berücksichtigt, daß die Klägerin, obwohl es nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus wieder zu einem guten Zusammenleben der Parteien gekommen war und 'obwohl die Klägerin damals auf Grund dieser Tatsache sowie des Schuldbekenntnisses und der guten Vorsätze, die der Beklagte in seinen Briefen geäußert hatte, dem Beklagten wieder Vertrauen schenken und eine dauernde Besserung der gegenseitigen Beziehungen erwarten konnte, sich von ihm abwandte, ein ehewidriges Verhältnis mit Rehse begann und schließlich am 18« Februar I960 den Beklagten ohne unmittelbaren Anlaß von seiner Seite mit den Kindern verließ und die Scheidungsklage gegen ihn einreichte« Die Revision wendet sich vergebens gegen die Annahme des Berufungsgerichts?daß die Klägerin damä&s keinen Grund gehabt habe, der ihre Trennung vom Beklagten hätte rechtfertigen können« Die früheren Mißhandlungen, mit denen sie diesen Schritt und ihr Scheidungsbegohren im wesentlichen zu begründen suchte, konnten, da diese länger als ein Jahr zurückliegenden Verfehlungen verziehen waren und durch das gute Einvernehmen der Parteien in der Folgezeit an Bedeutung für das eheliche Leben verloren hatten, einen solchen Rechtfertigungsgrund nicht mehr abgeben«
Geht man aber davon aus, daß die Klägerin mit diesem Verhalten dem Beklagten schweres Unrecht tat und ihn, der sich damals in wirtschaftlicher Bedrängnis befand, auch seelisch in eine sehr unglückliche Lage brachte, so kann dem Berufungsgericht keine sittliche Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, wenn es einerseits das spätere ehewidrige Verhalten des Beklagten im Hinblick auf diese seine Lage und auf das Verhalten der Klägerin milder beurteilte, andererseits dem Scheidungsbegehren der Klägerin die sittliche Berechtigung abspräche
 Bas gilt im einzelnen sowohl von der Drohung mit der Gaspistoler<?ie der Beklagte gegenüber seiner geschiedenen Frau ausgesprochen, als auch von der Mißhandlung, die er der Klägerin am 23« März I960 auf dem Bahnhof in	zugefügt hat« Was
 den letzteren Vorfall anlangt, so konnte das Berufungsgericht insbesondere noch mit Recht entscheidend zugunsten des Beklagten berücksichtigen, daß die Klägerin sich gegenüber seinem Hinweis auf seine verzweifelte Lage gleichgültig gezeigt und ihn dadurch gereizt hatte, obwohl ihr doch seine Erregbarkeit bekannt sein mußte» Der Brief des Beklagten, den er nach diesem Vorfall an die Klägerin geschrieben hat (Bl» 20 GA), steht dieser Würdigung nicht entgegen» Der Brief spricht gewiß für ein Schuldgefühl des Beklagten, der darin seine Reue und seine Scham
 über-seine Tätlichkeit zu dem Ausdruck bringt * Er enthält aber auch deutliche Hinweise auf die trostlose Lage und die nervliche und seelische Zerrüttung, in der sich der Beklagte damals befunden bat«,
Bas Berufungsgericht hat es auch nicht, wie die Revision meint, an einer Gesamtwürdigung aller Umstände fehlen lassen«. Es hat nicht hur in ein-' gehenden Barlegungen das Verhalten der Parteien im einzelnen erörtert * sondern dieses auch zusammen-fassend gewürdigt (BU So 8* 18 unten und 27) und schließlich als Kern seiner Begründung (BU So 2?) herausgestellt, daß die Klägerin es gewesen sei., die durch ihr Verhältnis zu Rl^ft und durch die von ihr vollzogene Trennung den Grund zu den neuerlichen - nicht verziehenen - Verfehlungen des Beklagten gelegt habe» Biese Ausführungen tragen das angefochtene Urteil, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte«
Bie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abo- 1 ZIO* Raske	Wüstenberg	Y/ilden
 Br« Loewenheim
 Br o Graf