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BGH · IV ZR 163/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 163/61

Ein zugunsten einer Erbengemeinschaft ergangener Bescheid kann widerrufen werden, soweit er mittelbar oder unmittelbar auf unrichtigen Angaben beruht, die ein Miterbe in einem anderen Verfahren oder vor einer anderen Behörde gemacht hat, die aber nach § 176 Abs, 1 BEG von der Entschädigungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung verwertet worden sind. Sie hat im Entschädigungsverfahren einen Erbschein vorgelegt, wonach der Verfolgte Moritz De zur Hälfte von ihr und ihrem Bruder Max beerbt worden v/ar. Durch Bescheid vom 30- September 1959 erkannte der Regierungspräsident in Arnsberg als Entschädigungsbehörde der Erbengemeinschaft nach Moritz DdH eine Entschädigung von 2.700 DM für Schaden an Freiheit und eine solche von 3.533 DI! Sie führte aus, die Klägerin zu 1 habe den Entschädigungsantrag gestellt und der Bescheid beruhe auf unrichtigen Angaben der Berechtigten über die Erbverhältnisse nach Max Gegen diesen Bescheid haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. 1. Die Klage der beiden Kläger ist schon deswegen mit Recht abgewiesen worden, weil sie nach § 212 BEG nicht zulässig ist. Rach dieser Bestimmung kann der Antragsteller Klage erheben, wenn ein Bescheid, wie in dem hier vorliegenden Pall, nach § 201 BEG widerrufen worden ist. Den Antrag auf Entschädigung wegen der Verfolgung des Erblassers Moritz hat nur seine Tochter Margarethe gestellt. Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt nur für und gegen den Erben, der die Klage angestrengt hat (RGZ 93, 127, 129). Diese Annahme gründet sich auf Angaben, die die Klägerin zu 1 der Entschädigungsbehörde in dem die Entschädigungsansprüche ihres verschollenen Bruders Max Bm| betreffenden Verfahren darüber gemacht hat, von wem ihr Bruder beerbt worden sei. Deswegen ist der zugunsten der Kläger ergangene Bescheid wegen des von Max er~ Aus gleichem Grunde konnte auch der zu ihren Gunsten ergangene Bescheid, der die Entschädigungsansprüche wegen der Verfolgung des Moritz *>e“ Denn auch dieser Besineid beruht im Sinne des § 7 BEG auf unrichtigen Angaben der Berechtigten. Unrichtig sind die Angaben darüber, wer Max der Iliterbe nach seinem verfolgten Vater Moritz war, beerbt hat. Der Kläger zu 2 muß den Umstand, daß diese Angaben unrichtig sind, aus den in dem oben erwähnten Urteil dargelegten Gründen auch gegen sich gelten lassen. Ihm ist in dem widerrufenen Bescheid auf Grund der von seiner Schwester, Daß die Klägerin zul diese Angaben nicht in dem die Entschädigung wegen der Verfolgung des Moritz betreffenden Verfahren, sondern in dem die Entschädigung für die Verfolgung seines Sohnes Max betreffenden Verfahren gemacht hat, schließt den Widerruf des in jenem Verfahren zugunsten der Kläger ergangenen Bescheides nicht aus. Das Gesetz verlangt in § 7 Abs. 2 BEG als Voraussetzung für Jen Widerruf nur, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Der Zweck dieser Vorschrift ist es, zu erreichen, daß die beschränkten Mittel für die Entschädigung, die bei weitem nicht ausreichen, um das von den Verfolgten erlittene Unrecht voll wiedergutzu demachen, auch nur denen zukommen, die nach der wirklichen Sachlage anspruchsberechtigt sind. Um diesem im Interesse der Verfolgten gesteckten Ziel möglichst nahe zu kommen, durchbricht § 7 Abs. 2 BEG die sich aus der Rechtskraft des Bescheides ergebenden Grundsätze^* Er gestattet es, daß die Entschädigungsbehörde sich über die Rechtskraft eines Bescheides hinwegsetzt und diesen widerruft, soweit der Bescheid zu Unrecht ergangen ist, weil der Berechtigte unrichtige Angaben gemacht hat. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bescheid auch dann auf unrichtigen Angaben des Berechtigten beruht, wenn der Bescheid sich nur mittelbar darauf gründet oder wenn der Berechtigte die Angaben in einem anderen Entschädigungsverfahren oder vor einer anderen Behörde gemacht hat und wenn die Entschädigungsbehörde die in jenem Verfahren und die vor jener Behörde entstandenen Vorgänge nach § 176 BEG von Amts wegen heranzieht und seiner Entscheidung zugrunde legt. Wenn danach die Entschädigungs-behörde in Rahmen ihrer Ermittlungen nach § 176 Abs. 1 BEG auf Tatsachen stößt, die auf unrichtige Angaben zurückzuführen sind, die der Berechtigte an anderer Stelle gemacht hat, und v/enn sie auf Grund dieser Tatsachen einen Bescheid zugunsten des Berechtigten erläßt, wäre es unbillig und mit dem dem § 7 Abs. 2 BEG zugrunde liegenden RechtsgedanJcen und den Interessen der entschädigungsberechtigten Verfolgten nicht zu vereinbaren, wenn der Berechtigte sich auf die Rechtskraft dieses Bescheides berufen könnte.

Zitierte Normen: § 212 BEG § 2039 BGB § 196 BEG § 2039 BGB § 212 BEG § 97 ZPO
MaxGrundBEGMoritzEntschädigungsbehördeKlägerangebenBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2519 061
i
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BEG §§ 7, 176, 201, 212
Ein zugunsten einer Erbengemeinschaft ergangener Bescheid kann widerrufen werden, soweit er mittelbar oder unmittelbar auf unrichtigen Angaben beruht, die ein Miterbe in einem anderen Verfahren oder vor einer anderen Behörde gemacht hat, die aber nach § 176 Abs, 1 BEG von der Entschädigungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung verwertet worden sind.
Auf Aufhebung oder Änderung des Widerrufsbescheids können nach § 212 BEG nur die Miterben klagen, die den Antrag auf Entschädigung wegen der Verfolgung des Erblassers gestellt haben.
BGH, Urt. v. 22. Dezember 1961 - IV ZR 163/61 - OLG Hamm/Westf.
LG Arnsberg/ Westf.
IV ZR 163/61 Verkündet am 22. Uezemler 1961 chorn, Justizan^estellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
1. der Frau Margarethe Gertrud C
Road	BUHBBHB^England	,
2. des Erich C C(
St. M
'Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.	in
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsbeklagter), - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.	in	MHHIV
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Bezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johanns*n Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 16. Mai 1961 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Die Kläger sind Geschwister. Ihre verschollene und für tot erklärte Schwester Hildegard v/ar mit dem gleichfalls verstorbenen und für tot erklärten Max	verheiratet.
Dieser war der Sohn des 1943 im Konzentrationslager Theresienstadt verstorbenen Moritz B0H. Seine Tochter Margarethe geb.	hat	wegen	der	von ihrem Vater als
 Juden erlittenen Verfolgung Entschädigungsansprüche angemeldet. Sie hat im Entschädigungsverfahren einen Erbschein vorgelegt, wonach der Verfolgte Moritz	De	zur Hälfte von ihr
 und ihrem Bruder Max beerbt worden v/ar. Max	war	zu-
sammen mit seiner Ehefrau im Juli 1942 in das Konzentrationslager Theresienstadt eingeliefert worden. Seitdem fehlt jedes Lebenszeichen von ihnen.
Durch Bescheid vom 30- September 1959 erkannte der Regierungspräsident in Arnsberg als Entschädigungsbehörde der Erbengemeinschaft nach Moritz DdH eine Entschädigung von 2.700 DM für Schaden an Freiheit und eine solche von 3.533 DI! für Schaden im beruflichen Fortkommen zu. In den Gründen ist ausgeführt, daß Max BfUHB na°h den vorhandenen Erbscheinen von seiner Ehefrau Hildegard und von der Antragstellerin Frau	zu	1/2	beerbt worden sei.
Die Ehefrau BflHHIH sei wiederum von den Klägern und deren Mutter und letztere von der Klägerin zu 1 beerbt worden.
Die Erbscheine nach Max	seiner	Ehefrau	und	der
 Mutter der Kläger hatte die Klägerin zu 1 erwirkt und ihre Übersendung an das Wiedergutmachungsamt der Stadt Dortmund veranlaßt. Wegen dieses Sachverhalts im einzelnen wird auf den Tatbestand des den Parteien bekannten und vorliegenden Urteils gleichen Rubrums vom 22. Dezember 1961 in der Sache IV ZR 164/63 Bezug genommen. Der nach Max	erteilte Erbschein
 
wurde durch Beschluß des Nachlaßgerichts Dortmund vom 23. Oktober 1959 als unrichtig eingezogen; am 30. November 1959 wurde ein neuer Erbschein erteilt, wonach Max	alloin
 von seiner Schwester Grete	beerbt	worden ist. Von
 diesem Sachverhalt erhielt die Entschädigungsbehörde nach ihren Angaben bereits am 21. Oktober 1959 Kenntnis. Durch Bescheid vom 12. April I960, zuge3tellt am 20. April I960, widerrief sie den Bescheid vom 30. September 1959. Sie führte aus, die Klägerin zu 1 habe den Entschädigungsantrag gestellt und der Bescheid beruhe auf unrichtigen Angaben der Berechtigten über die Erbverhältnisse nach Max
 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Sie haben bestritten, unrichtige Angaben gemacht zu haben, und beantragt,
 den Widerrufsbescheid vom 12. April I960 aufzuheben.
Das beklagte I.8nd hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Erbscheins- und Todeserklärungsakten beigezogen und sodann der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Kläger haben Revision eingelegt. Sie verfolgen ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet
1. Die Klage der beiden Kläger ist schon deswegen mit Recht abgewiesen worden, weil sie nach § 212 BEG nicht zulässig ist. Rach dieser Bestimmung kann der Antragsteller Klage erheben, wenn ein Bescheid, wie in dem hier vorliegenden Pall, nach § 201 BEG widerrufen worden ist. Die beiden Kläger sind keine Antragsteller. Den Antrag auf Entschädigung wegen der Verfolgung des Erblassers Moritz	hat	nur seine Tochter
 Margarethe	gestellt.	Sie	hat damit
 einen Anspruch der etwa nach Moritz	bestehenden
 Erbengemeinschaft nach § 2039 BGB geltend gemacht. Der Bescheid ist auch gemäß § 196 BEG allein ihren Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Die rechtskraftähnliche Wirkung, die Eut-schädigungsbescheide haben, wirken nur zugunsten des Antragstellers. Es ist dies ebenso wie bei einem von einem Miterben nach § 2039 BGB erstrittenen Urteil, durch den ein der Erbengemeinschaft zustehender Anspruch geltend gemacht v/ird. Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt nur für und gegen den Erben, der die Klage angestrengt hat (RGZ 93, 127, 129). Erst dann, wenn auf Grund des Urteils an die Erbengemeinschaft gezahlt wird, kommt das Urteil praktisch auch den anderen I-fiterben zugute.
Gegen den Widerruf des Bescheides könnte sich daher auch allein die Antragstellerin Margarethe H|BB v/enden. Den Klägern steht ein Klagrecht nach § 212 BEG nicht zu.
2. Abgesehen davon ist aber der Bescheid vom 30. September 1959 insoweit mit Recht widerrufen v/orden, als den beiden Klägern durch den Widerrufsbescheid ihre in dem widerrufenen
5 -
Bescheid anerkannte Stellung als Hiterben hinsichtlich der Entschädigungsansprüche des Moritz B^^Ü^ wieder abgespro* chen worden ist.
Der Bescheid vom 30. September 1959 beruht auf der Annahm daß die den Verfolgten Moritz	zustehenden Entschä-
digungsansprüche auch auf die Kläger vererbt worden seien.
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Diese Annahme gründet sich auf Angaben, die die Klägerin zu 1 der Entschädigungsbehörde in dem die Entschädigungsansprüche ihres verschollenen Bruders Max Bm| betreffenden Verfahren darüber gemacht hat, von wem ihr Bruder beerbt worden sei. In dem in der Sache gleichen Hubrums - IV ZR 164/61 - am heutigen Tage verkündeten Urteil ist dargelegt, daß diese Angaben objektiv falsch waren. Deswegen ist der zugunsten der Kläger ergangene Bescheid wegen des von Max	er~
littenen Schadens, wie in dem genannten Urteil ausgeführt ist, mit Hecht widerrufen worden. Aus gleichem Grunde konnte auch der zu ihren Gunsten ergangene Bescheid, der die Entschädigungsansprüche wegen der Verfolgung des Moritz	*>e“
trifft, widerrufen werden. Denn auch dieser Besineid beruht im Sinne des § 7 BEG auf unrichtigen Angaben der Berechtigten. Als Berechtigte im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die Antragstellerin Margarethe H^BHHi geh.	sondern
 sind auch die in dem Bescheid angeführten Miterben anzusehen. Unrichtig sind die Angaben darüber, wer Max	der
 Iliterbe nach seinem verfolgten Vater Moritz war, beerbt hat. Diese unrichtigen Angaben hat die Klägerin zu 1 gemacht.
Der Kläger zu 2 muß den Umstand, daß diese Angaben unrichtig sind, aus den in dem oben erwähnten Urteil dargelegten Gründen auch gegen sich gelten lassen. Denn er ist an dem Nachlaß des verstorbenen Moritz B^HHB n^cBt beteiligt. Ihm ist in dem widerrufenen Bescheid auf Grund der von seiner Schwester,
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der Klägerin zu 1, gemachten unrichtigen Angaben etwas zugesprochen worden, was ihm nicht zusteht.
 
Daß die Klägerin zul diese Angaben nicht in dem die Entschädigung wegen der Verfolgung des Moritz betreffenden Verfahren, sondern in dem die Entschädigung für die Verfolgung seines Sohnes Max betreffenden Verfahren gemacht hat, schließt den Widerruf des in jenem Verfahren zugunsten der Kläger ergangenen Bescheides nicht aus. Das Gesetz verlangt in § 7 Abs. 2 BEG als Voraussetzung für Jen Widerruf nur, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht.
Der Zweck dieser Vorschrift ist es, zu erreichen, daß die beschränkten Mittel für die Entschädigung, die bei weitem nicht ausreichen, um das von den Verfolgten erlittene Unrecht voll wiedergutzu demachen, auch nur denen zukommen, die nach der wirklichen Sachlage anspruchsberechtigt sind. Sie sollen weiter diese Entschädigung nur in der Höhe erhalten, die nach dieser Sachlage gesetzlich gerechtfertigt ist. Um diesem im Interesse der Verfolgten gesteckten Ziel möglichst nahe zu kommen, durchbricht § 7 Abs. 2 BEG die sich aus der Rechtskraft des Bescheides ergebenden Grundsätze^* Er gestattet es, daß die Entschädigungsbehörde sich über die Rechtskraft eines Bescheides hinwegsetzt und diesen widerruft, soweit der Bescheid zu Unrecht ergangen ist, weil der Berechtigte unrichtige Angaben gemacht hat. Die Zwecke, denen § 7 BEG dient, sind bei der Auslegung dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bescheid auch dann auf unrichtigen Angaben des Berechtigten beruht, wenn der Bescheid sich nur mittelbar darauf gründet oder wenn der Berechtigte die Angaben in einem anderen Entschädigungsverfahren oder vor einer anderen Behörde gemacht hat und wenn die Entschädigungsbehörde die in jenem Verfahren und die vor jener Behörde entstandenen Vorgänge nach § 176 BEG von Amts wegen heranzieht und seiner Entscheidung zugrunde legt. Das in § 176 Abs. 1 BEG bestimmte Prinzip der amtlichen Ermittlung gilt in erster Linie zugunsten des Verfolgten. Dadurch, daß die Entschädigungsbehörde nach § 176 Abs. 1 BEG verfährt, soll dem Verfolgten zu seinem Recht verholfen werden. Es soll nicht dazu dienen, ihm etwas zu verschaffen, was er
 
nicht zu beanspruchen hat. Wenn danach die Entschädigungs-behörde in Rahmen ihrer Ermittlungen nach § 176 Abs. 1 BEG auf Tatsachen stößt, die auf unrichtige Angaben zurückzuführen sind, die der Berechtigte an anderer Stelle gemacht hat, und v/enn sie auf Grund dieser Tatsachen einen Bescheid zugunsten des Berechtigten erläßt, wäre es unbillig und mit dem dem § 7 Abs. 2 BEG zugrunde liegenden RechtsgedanJcen und den Interessen der entschädigungsberechtigten Verfolgten nicht zu vereinbaren, wenn der Berechtigte sich auf die Rechtskraft dieses Bescheides berufen könnte. § 7 Abs. 2 BEG berechtigt daher die Entschädigungsbehörde, auch diesen Bescheid zu widerrufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1
BEG.
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Bundesrichter	Maaß
 Raske ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher