Ein Verfolgter, der vor seiner Inhaftnahme nur als Eotötandearoeiter “beschäftigt war, hat durch die Freiheitsentziehung keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Sr. 3 BEG verloren. - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« MBHftin hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br« von Werner und Br« Loewenheim für Recht erkannt % Von Rechts wegen Tatbestands Der 1893 geborene Kläger war bis Anfang 1933 aktives Mitglied der KPD» Durch Urteil des Oberlandesgeriehts in Hamm vom 28c Januar 1935 wurde er wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Strafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt«. Der Kläger begehrt jetzt eine Rente wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen» Durch Bescheid vom 23^ Mai 1956 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Entschädigung von 500 DM zugesprochen, die Auszahlung dieses Betrages jedoch abgelehnt, da der Kläger in den Jahren 1952 bis 1954 und 1956 bereits 850 DM als Vorschuß erhalten habe, die anzurechnen seien* Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die geltend gemachte Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in einem privaten Dienstverhältnis zu zahlen« das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab 1«» November 1953 bis an sein Lebensonde eine monatliche Rente in Hohe von 100 JM. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger vom 1« Januar 1954 an auf Lehenszeit eine Reute von monatlich 100 DE! Ber Kläger kann nach § 64 BEG Entschädigung für Scha-den im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nur beanspruchen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. i\Taeh den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann für ihn als Schaden im beruflichen Fortkommen nur die Tatsache in Betracht kommen, daß er durch seine Verhaftung im Jahre 1934 seinen Arbeitsplatz als Botst andsarbeiter verloren hat. Der Kläger bann seinen Anspruch nicht auf diese Bestimmungen stützen, weil er dadurch, daß er verhaftet wurde, keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Hfc 3 BEG verloren hat.« Hur im Sinne der Roichsvcrsicherungsordnung und dos Einkommensteuergesetzes galt sie als Beschäftigung gegen Entgelt, Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeit svermitt.ung und Arbeitslosenversicherung vom 16. § 12 Abs. 1 der Richtlinien ordnet an, daß das Arbeitsamt den Notetandsarbeiter abzuberufen habe, wenn es ihm eine freie Arbeitsstelle vermitteln könne, und schließlich soll die Beschäftigung eines Notstandsarbeiters nach § 12 Äbs. Selbst wenn angenommen würde, daß der Kläger durch seine Verhaftung einen Arbeitsplatz ia Sinne des § 88 Br. 3 BEG verloren hätte, wäre es immer noch fraglich, ob er deswegen eine Entschädigung begehren könnte. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes ist nach § 64 BEG, der allgemein die Voraussetzungen regelt, unter denen allein Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen $ und wirtschaftlichen Portkommen bestehen, nur dann gegeben, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes für den Kläger eine nicht nur geringfügige Benachteiligung im beruflichen und Wirtschaft^ liehen Fortkommen bedeutet hätte. nach § 12 der oben angeführten Richtlinien ohnehin bald aus dieser Beschäftigung ausscheiden müssen, und er hätte auch im folgenden Jahr höchstens nach Ablauf weiterer sechs Monate wiederum für sechs Monate als Kotstandsarbeiter beschäftigt werden dürfen* Ob der Kläger aus diesem Grunde durch seine Verhaftung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht mehr als nur geringfügig benachteiligt worden ist, kann und braucht nicht entschieden zu werden, Rach § 88 Kr. 4* 87 BEG könnte dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zustehen, wenn er infolge seiner Verhaftung keine freie Arbeit auf nehmen konnte« Riese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gegeben* Ras Berufungsgericht hat festgestellt, daß in den Jahren 1933 und 1954 die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt so ungünstig waren, daß der Kläger ohnehin nur als Kob standsarbeit er im Rahmen der geltenden Bestimmungen hätte beschäftigt werden können. Rer Kläger hat sonach auch durch die erlittene Freiheitsentziehung keinen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten« Auf andere Umstände hat er seinen Anspruch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts selbst nicht mehr gestützt* Ras angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden*
Nachs chlagevrerk * Amtliche Sammlung Ja nein 2546 052 BEG §§ 64, 88 Ein Verfolgter, der vor seiner Inhaftnahme nur als Eotötandearoeiter “beschäftigt war, hat durch die Freiheitsentziehung keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Sr. 3 BEG verloren. BGH, Urt.v, 14. Jaawur 1959 -IT ZH 165/58- OLG Oldenburg 1 IVZfij 63/58 Verkündet am 14* Januar 1959 Schorm, Justizongestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im N a m e*n des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Meder Sachsen, vertreten durch den Me der sächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« in gegen den Rentner Banning B osMBBHBA, •• °( Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« MBHftin hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br« von Werner und Br« Loewenheim für Recht erkannt % Bas Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg«) vom 29« April 1958 wird aufgehoben« Bie Berufung gegen das Urteil der Entschädi-gungskammer des Landgerichts in Aurich vv" vom 15« Juli 1957 wird surückgewiesen« Ber Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Von Rechts wegen Tatbestands Der 1893 geborene Kläger war bis Anfang 1933 aktives Mitglied der KPD» Durch Urteil des Oberlandesgeriehts in Hamm vom 28c Januar 1935 wurde er wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Strafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt«. Der Kläger befand sich wegen dieser Straftat in der Zeit vom 10c August 1934 bis zu dem 10* November 1935 in Untersuchungs- und später in Strafhaft- Vor seiner Verhaftung hat der Kläger in der Gemeinde seines Wohnorts als Hotstandsarbeiter gearbeitet* Davor war er bei einem Kohlenhändler St^|^ beschäftigt» Nach seiner Entlassung aus der Haft wurde er alsbald wieder zu Hotstandsarbeiten herangezogen» Der Kläger hat eine HaftentSchädigung für 15 Monate Haffe erhalten. Wegen eines in der Haft erlittenen Gesundheitsschadens hat er zunächst eine Geschädigtem*ente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 erhalten. Diese Rente wurde durch Beschluß vom 2. Mai 1951 auf einen Betrag herabgesetzt, der einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 # entsprach» Durch Bescheid vom 27» Januar 1954 wurde wegen einer weiteren Besserung dos Leidens die 2ahlung der Rente mit Wirkung vom 28» Februar 1954 eingestellt» Der Kläger begehrt jetzt eine Rente wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen» Durch Bescheid vom 23^ Mai 1956 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Entschädigung von 500 DM zugesprochen, die Auszahlung dieses Betrages jedoch abgelehnt, da der Kläger in den Jahren 1952 bis 1954 und 1956 bereits 850 DM als Vorschuß erhalten habe, die anzurechnen seien* Dei’ Kläger bat Klage erhoben«* Er hat behauptet Er habe seineii Arbeitsplatz bei dem Kohlenhändler St^p verloren? da diesem wegen seiner? dos St^D, politischen Unzuverlässigkeit die Gewerbeerlaubnis entzogen worden sei«» Er, der Kläger, habe sich täglich bei der Polizei seiner Wohngemeinde melden müssen und sich deswegen nicht auswärts um Arbeit bemühen können* In seiner Wohngemeinde habe er nur als dot standsarbeit er beschäftigt werden können« Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die geltend gemachte Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in einem privaten Dienstverhältnis zu zahlen« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«» Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt* das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ab 1«» November 1953 bis an sein Lebensonde eine monatliche Rente in Hohe von 100 JM. zu zahlen« Der Kläger hat behauptet, er sei mindestens 50 # arbeitsunfähig«. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger vom 1« Januar 1954 an auf Lehenszeit eine Reute von monatlich 100 DE! zu zahlen, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die zukünftig fällig werdenden am Ersten eines jeden Konats im voraus« Das Berufungsgericht hat ausgesprochen. daß auf die Zahlungen die 850 TM anzurecbnen seien, die der Beklagte in den Jahren 1952 hie 1956 im voraus geleistet habe* Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen,. Bas beklagte Band hat Revision eingelegt und verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter, Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe % Bie Revision ist begründet. Ber Kläger kann nach § 64 BEG Entschädigung für Scha-den im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nur beanspruchen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Bezembc-r 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. * Ber Kläger ist aus den in § 1 BEG aufgeführten Gründen verfolgt worden. i\Taeh den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann für ihn als Schaden im beruflichen Fortkommen nur die Tatsache in Betracht kommen, daß er durch seine Verhaftung im Jahre 1934 seinen Arbeitsplatz als Botst andsarbeiter verloren hat. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Kläger deswegen eine Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen gewährt. Hach §§ 88 Hr. 39 87 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er seinen Arbeitsplatz durch Freiheitsentziehung verloren hat. Der Kläger bann seinen Anspruch nicht auf diese Bestimmungen stützen, weil er dadurch, daß er verhaftet wurde, keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Hfc 3 BEG verloren hat.« Der Hot Standsarbeiter steht zwar, wie sich aus § 139 Abs* 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16» Juni 1927 (RGBl I 18?) ergibt, in einem privaten ArbeiteVerhältnis. Das durch Aufnahme einer xfaistandsarbeit begründete Arbeitsverhältnis schafft aber keinen Arbeitsplatz im Sinne der eben genannten Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes. Unter Arbeitsplatz im Sinne dieser Bestimmungen kann nur ein Arbeitsverhälthis verstanden werden, das in den Rahmen des normalen Arbeitsund Erwerbslebens fällt. Das trifft für das Arbeits-verhältnis des Hotstandsarbeiters nicht zu. Schon § 9 der Bestimmungen über öffentliche Hotstandsarbeiten vom 30. April 1925 (RGBl I 53) bestimmte ausdrücklich, daß die Beschäftigung als Hotstandsarbeiter eine Form der Erwerbslosenfürsorge sei. Hur im Sinne der Roichsvcrsicherungsordnung und dos Einkommensteuergesetzes galt sie als Beschäftigung gegen Entgelt, Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeit svermitt.ung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 nichts geändert. Wenn auch der Hotstandsarbeiter mit der Aufnahme der ihm sugewiesenen Beschäftigung in ein privates Arbeitsverhältnis eintritt, so hat dieses doch die Hatur einer Fürsorgemaßnahme. Das ergeben auch die Richtlinien des Verwaltungsrats der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung über die Förderung von Maßnahmen der werteschaffenden Arbeitslosenfürsorge mit Mitteln der Reichsanstalt (Richtlinien über Grundförderung) vom 28. März 1928 (RArbBl 1928 I 87), die auf Grund des § 139 Abs'. 1 des Gesetzes Uber die Arbeitsvermittlung uhd Arbeitslosenversicherung vom 16. Juni 1927 erlassen worden sind. Hach § 2 dieser Rieht- linien dürfen nur solche Arbeiten gefördert werden, die ohne Förderung nicht vor genommen werden können ( zusätzliche Arbeiten)* Über die Frage, ob eine Arbeit zusätzlich ist, ist im Zweifelsfalle ein Gutachten der Aufsichtsbehörde des Trägers einzuholen* Träger von Notstandsarbeiten können nach § 3 der Richtlinien nur Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemischtwirtschaftliche und private Unternehmungen sein, letztere jedoch nur, wenn sie nach ihrer Satzung und nach ihrem Geschäftsgebaren gemeinnützige Zwecke verfolgen. Für die Förderung aus der wert schaffenden Arbeitslosenfürsorge darf nach § 9 nur die Beschäftigung solcher Notstandsarbeiter angerechnet werden, die von einem Arbeitsamt vermittelt sind. Sie müssen unmittelbar, bevor sie zu der Notstandsarbeit zugelassen wer- . den, mindestens zwei Wochen auf Grund des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als Arbeitslose unterstützt worden sein. In erster Linie sollen nach §10 Arbeitslose verwendet werden, die schon längere Zeit ax’beitslos waren, insbesondere solche, die in der Krisenunterstützung standen, nachdem sie den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach § 99 AVAVG erschöpft hatten. § 12 Abs. 1 der Richtlinien ordnet an, daß das Arbeitsamt den Notetandsarbeiter abzuberufen habe, wenn es ihm eine freie Arbeitsstelle vermitteln könne, und schließlich soll die Beschäftigung eines Notstandsarbeiters nach § 12 Äbs. 4 der Richtlinien die Lauer von drei Monaten nicht übersteigen. ♦ mir ausnahmsweise kann die Beschäftigung für einzelne Notstaadsarbeiter um höchstens weitere drei Monate verlängert werden. Abs. 5 dieser Vorschrift ordnet schließlich an, daß die Beschäftigung als Notstandsarbeiter sechs Monate -innerhalb eines Jahres, gerechnet von der ersten Zuweisung ab, nicht übersteigen darf. Die Notstandsarbeit diente also als Maßnahme der Erwerbs losenfürsorge nicht dazu, dem Notstandsarbeiter einen ständigen freien Arbeitsplatz zu verschaffen, sondern sie sollte dom Erwerbslosen eine vorübergehende Beschäftigungsmöglich- keit vermitteln, um den Gefähren,. die eine länger dauernde Erwerbslosigkeit für die Moral und den Arbeitswillen des Erwerbslosen häufig mit sich bringt, zu begegnen. Daneben sollte durch die tarifliche Entlohnung während des begrenzten Zeitraums der Beschäftigung als Botstandsarbeiter auch die wirtschaftliche Lage des Erwerbslosen verbessert werden. Durch ihre vorwiegend fürsorgerechtliche tfatur unterschied sie sich von einer Beschäftigung in einer freien Arbeitsstelle, die in § 12 Abs. 1 der Bichtlinien ausdrücklich als solche der Botstandsarbeit gegenübergestellt wird. Bur derjenige der aus Verfolgungsgründen eine freie Arbeitsstelle verloren * hat, hat seinen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Br. 3 BEG ver- > loren. Selbst wenn angenommen würde, daß der Kläger durch seine Verhaftung einen Arbeitsplatz ia Sinne des § 88 Br. 3 BEG verloren hätte, wäre es immer noch fraglich, ob er deswegen eine Entschädigung begehren könnte. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes ist nach § 64 BEG, der allgemein die Voraussetzungen regelt, unter denen allein Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen $ und wirtschaftlichen Portkommen bestehen, nur dann gegeben, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes für den Kläger eine nicht nur geringfügige Benachteiligung im beruflichen und Wirtschaft^ liehen Fortkommen bedeutet hätte. Der Schaden kann, wie der erkennende Senat bereits früher ausgesprochen hat (DM BEG § 883 Br. 2), nicht nur darin bestehen, daß das Arbeitsverhältnis ein Ende gefunden hat. Es muß hinzukommen, daß der Kläger in-folge der erlittenen Freiheitsentziehung für eine nicht unbeträchtliche Zeit keine wirtschaftlich gleichwertige Arbeit haf^ aufnehmen können. Es kann fraglich sein, ob*diese Voraussetzungen hier ge-^ geben sind| denn der Kläger war, als er verhaftet wurde, bereite fünf Monate als Bot Standsarbeiter beschäftigt. Er hätte '] 'S nach § 12 der oben angeführten Richtlinien ohnehin bald aus dieser Beschäftigung ausscheiden müssen, und er hätte auch im folgenden Jahr höchstens nach Ablauf weiterer sechs Monate wiederum für sechs Monate als Kotstandsarbeiter beschäftigt werden dürfen* Ob der Kläger aus diesem Grunde durch seine Verhaftung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht mehr als nur geringfügig benachteiligt worden ist, kann und braucht nicht entschieden zu werden, » da der Kläger, wie dargelegt, durch die Verhaftung überhaupt keinen Arbeitsplatz im Sinne der §§ 88 Kr« 3? 87 HEG verloren hat* Rach § 88 Kr. 4* 87 BEG könnte dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zustehen, wenn er infolge seiner Verhaftung keine freie Arbeit auf nehmen konnte« Riese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht gegeben* Ras Berufungsgericht hat festgestellt, daß in den Jahren 1933 und 1954 die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt so ungünstig waren, daß der Kläger ohnehin nur als Kob standsarbeit er im Rahmen der geltenden Bestimmungen hätte beschäftigt werden können. Rer Kläger hat sonach auch durch die erlittene Freiheitsentziehung keinen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten« Auf andere Umstände hat er seinen Anspruch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts selbst nicht mehr gestützt* Ras angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden* Dis Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 BEG* Ascher Baske Johannsen DroV* Werner Pr* Loewanheim