Die Klage ist vom Landgericht mit' der Begründung abgewiesen worden, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte streitsüchtig sei, daß sie den Haushalt mangelhaft geführt und daß sie Gegenstände veräußert habe. Äußerungen, 'sie werde nach der Sache in einmal gucken, nur die Frauen da oben seien schuld, könnten im Hinblick auf das eigene Verhalten des Klägers nicht allzuschwer ins Gewicht fallen. Baß sie einer Bekannten gegenüber geäußert habe, der Kläger habe eine andere, sei nicht erwiesen; die'herabsetzenden Äußerungen über den Geliebten ihrer Tochter stellten keine wesentliche Verfehlung dar. Bei einer Wiederverheiratung des Klägers, mit der den Umständen nach gerechnet werden müsse, würde ihr Unterhalt wesentlich beeinträchtigt sein. Ber Kläger ist dem Widerspruch mit der Behauptung entgegengetreten, die Beklagte habe von Anfang der Ehe an durch gröbliche Vernachlässigung des Haushalts, große Unsauberkeit, Unverträglichkeit, Schwatzhaftigkeit und unsinnige Eifersucht Er habe die Beklagte nur wegen des vor der Ehe geborenen Kindes geheiratet und an der Ehe lediglich mit Rücksicht auf die heranwachsende Tochter festgehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Stuttgart die Ehe geschieden und festgestellt, daß-'den Kläger ein Verschulden trifft. Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht'mehr erwartet werden kann, hat das Berufungsgericht ohne Rebhtsirrtum festgestellt. Dies müsse auch für das Verschweigen der Schwangerschaft der Tochter .der Parteien gegenüber dem Kläger gelten, das nicht böswillig und damit schuldhaft, sondern aus Angst erfolgt sei, einem Gefühl, das bei der Beklagten darauf beruhen dürfte, daß sie weder die Kraft noch das Zutrauen zu sich selbst habe, mit größeren Aufgaben, die das Leben ihr stelle, fertig zu werden. Daß die Beklagte bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung die Überzeugung geäußert habe, der Kläger habe in eine andere Frau, stelle trotz des insoweit-negativen'Beweisergebnisses kein schweres.Verschulden der Beklagten dar, da sie sich offenbar anders die Abwendung des Klägers von ihr nicht erklären könne und weil sie mit dieser Schlußbemerkung in der Beweisaufnahme ihre.Interessen habe wahren wollen. Allerdings müsse ihr eine gewisse Interesselosigkeit vorgeworfen werden, die darin zu dem Ausdruck gekommen sei, daß sie nach ihren eigenen Angaben den Kläger in HösSingen kaum besucht habe. Die sich hieraus ergebende Verschuldensvermutung habe er nicht entkräften können; denn einerseits habe er - wie ausgeführt - kein .nennenswertes Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung als Anlaß zur Trennung nachzuweiseh vermocht-und'andererseits habe er sich -kaum bemüht, seihe innere Abwendung:von der Beklagten zu bekämpfen, wie sich daraus ergäbe, daß seine in Ifössingen you einem anderen Haushalt gewonnenen Eindrücke dazu geführt hätten, daß er von 1944 bis Ostern 1948 mit der Beklagten nicht geschlechtlich verkehrt habe. Das Berufungsgericht hat insbesondere ersichtlich nicht verkannt, daß bei der Frage, ob der Widerspruch zulässig sei, auch ein nicht schuldhaftes Verhalten der Beklagten mit zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugolassen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung deswegen zu, weil der Bundesgerichtshof noch keinen Rail entschieden habe, in dem die Ehe wegen der Geburt eines Kindes geschlossen sei und ein ehewidriges oder ehebrecherisches Verhalten des Klägers nicht nachgewiesen sei.. • gung der für und wider die Beächtlichkeit in Präge kommenden Tatsachen einer bestimmten Tatsache nicht grundsätzlich eine größere Bedeutung beizu demes.sen sei als einer anderen oder daß nicht den für die Tragbarkeit der Ehe sprechenden Umständen regelmäßig das größere Gewicht- beizu demessen sei oder umgekehrt, ist in der angeführten Entscheidung ebenfalls ausgeführt. Ob also bei einer Ehe, die nur durch den Wunsch, das erwartete oder bereits geborene Kind ehelich werden zu lassen, veranlaßt worden ist, der Widerspruch Das Berufungsgericht meint, die vom erkennenden Senat vertretene Ansicht, es müsse sich alsbald erweisen, daß eine ungewöhn liehe Verschiedenheit des Alters oder des Charakters die Ehe zu einer Fehlehe.gestaltet haben, finde im Gesetz keine Stütze, jedenfalls sei eine solche zeitliche Beschränkung dann nicht gerechtfertigt, wenn einmal der Altersunterschied die Ehe erst in ihrem späteren Verlauf zu einer Fehlehe werden lasse und zweitens der Kläger dieses Risiko nicht der Ehe, sondern eines anderen Zweckes, hier also des Kindes wegen, auf sich genommen-habe. ' Das Berufungsgericht verkennt denn auch nicht, daß es für die Entscheidung erheblich ist, ob und in welchem Umfang die Ehe der Parteien in.den Es stellt hierzu fest, daß die Ehe keinen Inhalt gewonnen habe und daß die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft mindestens auf Seiten des Klägers nur eine' äußerliche 286 ZPO getroffen worden sei.Das Berufungsgericht ist nämlich zu ihr ledig-, lieh auf Grund der weiteren Feststellung gekommen, daß der ‘ Kläger keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Frau gehabt habe,;.:seitdem er in Hl^HP gesehen habe, daß es andere Haushaltungen gebe. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die plötzliche Beendigung einer langjährigen ehelichen Lebensgemeinschaft ohne unmittelbaren Anlaß im Verhältnis zwischen den Eheleuten solle beweisen können, daß die Ehe bis dahin keinen Inhalt gewonnen haben könne. Wenn es davon ausgeht, daß dieser Unterschied die Ehe erst in ihrem späteren Verlauf zu einer Fehlehe habe werden lassen, so liegt die Vermutung sehr nahe, daß die Abkehr des Klägers von der Beklagten nach langjähriger Ehe ihren Grund darin hatte, daß die damals 48 Jahre alte Beklagte ihm nunmehr geschlechtlich nicht mehr -das bedeutete, was sie ihm bis dahin bedeutet hatte. Wenn weiter das Berufungsgericht feststellt, mit dem Weggang der Tochter aus dem Hause habe die Ehe den letzten mit ihr noch verbundenen Sinn verloren, so bejaht es damit gerade, daß bis dahin die. Es mußte auch berücksichtigt werden, daß zu dem Teil, eine Erfüllung der Ehe darin liegt, daß die Beklagte das Kind großgezogen hat. Begründet, ist weiter die Revisionsrüge, die Feststellung, daß die Beklagte bei der Scheidung zu einem wesentlichen Teil aus Gehässigkeit gehandelt habe, sei untef Verstoß gegen die Denkgesetze getroffen worden. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung aus drei Umständen hergeleitet: erstens daraus, daß die Beklagte eine Unterhaltsvereinbarung abgelehnt habe, zweitens aus der Art ihrer mündlichen Äußerungen, und drittens und insbe.-.. Da somit die Feststellungen, die Ehe habe keinen Inhalt gewonnen und die Beklagte widerspreche der Scheidung im wesentlichen aus Gehässigkeit, unter Verletzung des Gesetzes getroffen worden sind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückveiwdesen werden. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob die.Feststellungen, daß die Ehe keinen Inhalt gewonnen und daß die .Beklagte aus Gehässigkeit der Scheidung widersprochen habe, aufrecht zu erhalten sind. Wenn sich auch der Natur der Sache nach eine genaue Abwägung der verschiedenen Beweggründe nicht durchführen läßt, so muß doch ersichtlich sein, ob die Gehässigkeit vorwiegend oder ganz überwiegend der treibende Beweggrund gewesen ist; denn nur dann, wenn die Gehässigkeit allein oder doch ganz überwiegend der Grund für den Widerspruch ist, könnte daraus der Schluß gezogen werden, daß der Widerspruch nicht zu beachten sei.
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IY_ZR_ 163/52
Verkündet am 26. März 1953-Klett, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
geb. VflHBP in S1
der Ehefrau Rosa E
BflHHHP&traße
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
Adolf E
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Mechaniker in St|
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Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v.V/erner und Scheffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 25. Juni 1952 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oborlandes-gerichts in Stuttgart aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den zweiten Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien haben am 4* Februar 1926 geheiratet. Durch, die Heirat ist die am 4P« 4HHD 1926 geborene Tochter Margot der Parteien legitimiert worden. Der Kläger ist 1903, die Beklagte 1896 geboren. Die Ehewohnung der Parteien ist in der Kläger arbeitet in Bis 1948
kam er über das Wochenende nach Haus; seit; Juni 1948 wohnt er ganz in Schon seit Ende 1947 lebten die Par-
teien innerhalb der Ehewohnung getrennt. Der letzte eheliche Verkehr hat Ostern 1948 stattgefunden, nachdem es etwa vier Jahre hindurch zu keinem Verkehr gekommen war.
Der Kläger.hatte im Mai 1948 auf Scheidung geklagt.
Er hatte diese Klage auf § 43 EheG gestützt und zu ihrer Begründung vorgebracht: Die Beklagte könne den Haushalt nicht ordentlich führen; sie habe für ihn, den Kläger, nicht gekocht, wenn er zu dem Wochenende nach Haus gekommen sei; ferner habe sie Haushaltsgegenstände gegen seinen Willen veräußert, obwohl er ihr genug Haushaltungsgeld gegeben habe; sie sei händelsüchtig'und habe auch die Tochter^ Margot schlecht gemacht; weiter habe sie geduldet, daß ihre Freundin Schfl^’ amerikanische Soldaten in die Wohnung genommen und mit ihnen im Ehebett geschlafen habe. Schließlich habe sie ihn, den Kläger,, grundlos ehewidriger Beziehungen zu einer Kinderschwester St oft beschuldigt. Die Klage ist vom Landgericht mit' der Begründung abgewiesen worden, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte streitsüchtig sei, daß sie den Haushalt mangelhaft geführt und daß sie Gegenstände veräußert habe. Der Vorwurf, sie habe unzüchtigen Verkehr ihrer Freundin mit einem Mann geduldet, sei widerlegt. Daß die Beklagte den Kläger ehewidriger Beziehungen verdächtigt habe,- könne ihr dieser nicht verübeln. Es habe nämlich bei der Beklagten das größte Mißtrauen erwecken
müssen, daß der Kläger, obwohl er ihr erklärt gehabt habe, er werde mit Fräulein Sto® nicht mehr Zusammenkommen, sich mit dieser getroffen habe, während'er der Beklagten gesagt hatte, er mache einen zweitägigen Pfingstausflug mit einem Kollegen. Auch habe es für die Beklagte nahegelegen, sein Fernbleiben von der ehelichen Wohnung mit . einer Frau in Verbindung zu bringen. Ihre vor Gericht gemachten. Äußerungen, 'sie werde nach der Sache in
einmal gucken, nur die Frauen da oben seien schuld, könnten im Hinblick auf das eigene Verhalten des Klägers nicht allzuschwer ins Gewicht fallen. Baß sie einer Bekannten gegenüber geäußert habe, der Kläger habe eine andere, sei nicht erwiesen; die'herabsetzenden Äußerungen über den Geliebten ihrer Tochter stellten keine wesentliche Verfehlung dar.
Bas Vorprozeßurteil ist rechtskräftig geworden.
Ber Kläger stützt seine Klage jetzt auf § 48 EheG. Bie Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Zur Begründung ihres Widerspruchs hat sie behauptet, der Kläger, eine noch jugendliche stattliche Erscheinung, wolle sich ihrer nur entledigen, weil sie alt,sei. Sie sei herzleidend und deshalb nur beschränkt arbeitsfähig, sie werde auch in ihrem Alter keine Arbeit mehr bekommen. Zur Zeit-verdiene sie als Aushilfe nur 10 - 15 BK im Monat. Bei einer Wiederverheiratung des Klägers, mit der den Umständen nach gerechnet werden müsse, würde ihr Unterhalt wesentlich beeinträchtigt sein.
Ber Kläger ist dem Widerspruch mit der Behauptung entgegengetreten, die Beklagte habe von Anfang der Ehe an durch gröbliche Vernachlässigung des Haushalts, große Unsauberkeit, Unverträglichkeit, Schwatzhaftigkeit und unsinnige Eifersucht
ein ordentliches Zusammenleben erschwert und schließlich unmöglich gemacht. Er habe die Beklagte nur wegen des vor der Ehe geborenen Kindes geheiratet und an der Ehe lediglich mit Rücksicht auf die heranwachsende Tochter festgehalten. Die Beklagte widerspreche einer-.'Scheidung nur aus Gehässigkeit. Er habe der Beklagten stets - ^ . ausreichend Unterhalt gezahlt und er sei auch bereit, einen Unterhaltsvertrag abzuschließen.
Das Landgericht in Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Stuttgart die Ehe geschieden und festgestellt, daß-'den Kläger ein Verschulden trifft. Es hat die Revision zugelässen. Die Beklagte bittet mit dieser, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,'die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehöbän ist und daß die. Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht'mehr erwartet werden kann, hat das Berufungsgericht ohne Rebhtsirrtum festgestellt. Die Revision hat hiergegen auch keine Rüge erhoben.
II. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Ausführung des Berufungsgerichts, daß den Kläger die überwiegende Schuld ah der Zerrüttung treffe. Das Berufungsgericht stellt hiei'-zu zunächst fest, daß schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht erwiesen seien. Drei Zeugen hätten zwar - ebenso wie die Tochter der Parteien im Vorprozeß - ausgesagt, die Beklagte sei schwatzhaft, streitsüchtig und unwahrhaftig,
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und dies sei nach dem persönlichen Eindruck, den die Beklagte gemacht habe, auch glaubhaft, es handele sich hier aber mehr um Wesensart und Charaktereigenschaften, als um konkrete, auf Verschulden zurückzuführende Verfehlungen.
Dies müsse auch für das Verschweigen der Schwangerschaft der Tochter .der Parteien gegenüber dem Kläger gelten, das nicht böswillig und damit schuldhaft, sondern aus Angst erfolgt sei, einem Gefühl, das bei der Beklagten darauf beruhen dürfte, daß sie weder die Kraft noch das Zutrauen zu sich selbst habe, mit größeren Aufgaben, die das Leben ihr stelle, fertig zu werden. Eicht erwiesen sei, daß die Beklagte den Haushalt unordentlich geführt und daß. sie ihre Tochter und ein anderes Mädchen aufgefordert habe, sich um materieller Vorteile willen mit Amerikanern einzulassen und daß die Beklagte angeregt habe, der Kläger solle sich eine Freundin halten und von einer Scheidung ab-sehen und ihr - der Beklagten - Geld geben-. Daß die Beklagte bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung die Überzeugung geäußert habe, der Kläger habe in eine andere
Frau, stelle trotz des insoweit-negativen'Beweisergebnisses kein schweres.Verschulden der Beklagten dar, da sie sich offenbar anders die Abwendung des Klägers von ihr nicht erklären könne und weil sie mit dieser Schlußbemerkung in der Beweisaufnahme ihre.Interessen habe wahren wollen. Möge die Beklagte auch durch ihre Art und die einer Entfaltung ihrer Persönlichkeit von Natur gesetzten Grenzen zu der Ehezerrüttung erheblich beigetragen haben, so ließe sich doch, auch wenn man alle für sie ungünstigen Ergebnisse der Beweisaufnahmen, in beiden Prozessen würdige, nicht.feststellen, daß sie die Zerrüttung in erheblichem Maße verschuldet habe. Allerdings müsse ihr eine gewisse Interesselosigkeit vorgeworfen werden, die darin zu dem Ausdruck gekommen sei, daß sie nach ihren eigenen Angaben den
Kläger in HösSingen kaum besucht habe. Das Verschulden des Klägers wiege demgegenüber erheblich schwerer*. Er habe die Beklagte in Verärgerung über, ihre Vorhalte Lumpenmensch genannt. ihr einen Teller mit Essen nachgeworfen und sich etwa
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dahin ausgedrückt, er drehe ihr noch den- Kragen um, wenn er auch ins Zuchthaus komme; es stünde um seine Scheidung besser, wenn er-sie seinerzeit zu dem Bett hinausgeworfen hätte, daß sie das Genick gebrochen hätte. Kurze Zeit später habe er mit der Zeugin Sto^ und deren Freundin einen zweitägigen Pfingst-ausflug gemacht-und der.Beklagten wahrheitswidrig erzählt, er gehe mit Geschäftskollegen aus; auch habe eh den Ausflug trotz der Vorhaltungen der Beklagten, die ihri auf dem Bahnhof gestellt habe, durchgeführt. Das Gesamtverhalten des Klägers sei grob ehewidrig. Auch habe sich der Kläger jedenfalls äußerlich durch seine Loslösung aus der häuslichen Gemeinschaft ins Unrecht gesetzt. Die sich hieraus ergebende Verschuldensvermutung habe er nicht entkräften können; denn einerseits habe er - wie ausgeführt - kein .nennenswertes Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung als Anlaß zur Trennung nachzuweiseh vermocht-und'andererseits habe er sich -kaum bemüht, seihe innere Abwendung:von der Beklagten zu bekämpfen, wie sich daraus ergäbe, daß seine in Ifössingen you einem anderen Haushalt gewonnenen Eindrücke dazu geführt hätten, daß er von 1944 bis Ostern 1948 mit der Beklagten nicht geschlechtlich verkehrt habe.
Diese Feststellungen und Ausführungen lassen im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat insbesondere ersichtlich nicht verkannt, daß bei der Frage, ob der Widerspruch zulässig sei, auch ein nicht schuldhaftes Verhalten der Beklagten mit zu berücksichtigen ist.
lit. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugolassen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung deswegen zu, weil der Bundesgerichtshof noch keinen Rail entschieden habe, in dem die Ehe wegen der Geburt eines Kindes geschlossen sei und ein ehewidriges oder ehebrecherisches Verhalten des Klägers nicht nachgewiesen sei.. Sollte dies dahin zu. verstehen sein, daß die beiden angeführten Umstände für Sich allein ausreichend sein könnten, einen zulässig erhobenen Widerspruch als beachtlich oder aber als unbeachtlich erscheinen zu lassen, so kann dem nicht zugestimmt werden. Wie der er-
• kenhende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1951 (BGHZ 1,-87) und seither wiederholt ausgeführt hat, kann die Präge, ob der Widerspruch nicht zu beachten ist,
ob also die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Y/ür-digung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 48 Abs 2 S 2 EheG), nur unter Prüfung aller Umstände der konkreten Ehe und in Würdigung des gesamten Verhaltens beantwortet werden. Der Beweggrund,, der einen oder beide Ehegatten zur Eingehung der Ehe veranlaßt hat, könnte also allenfalls als einer der vielfältigen Umstände in Betracht kommen, die bei der Entscheidung, der Präge def Boachtlichkeit des V/iderspruch ins Gewicht fallen.. Daß bei der hiernach erforderlichen Abwä-
• gung der für und wider die Beächtlichkeit in Präge kommenden Tatsachen einer bestimmten Tatsache nicht grundsätzlich eine größere Bedeutung beizu demes.sen sei als einer anderen oder daß nicht den für die Tragbarkeit der Ehe sprechenden Umständen regelmäßig das größere Gewicht- beizu demessen sei oder umgekehrt, ist in der angeführten Entscheidung ebenfalls ausgeführt. Ob also bei einer Ehe, die nur durch den Wunsch, das erwartete oder bereits geborene Kind ehelich werden zu lassen, veranlaßt worden ist, der Widerspruch
beachtlich sei-oder nicht, ist eine Frag®,’-/die sich nicht grundsätzlich beantworten läßt. Fraglich .könnte nur sein, ob diese Tatsache überhaupt zu berücksichtigen ist oder aber sie etwa.ans-der Erwägung heraus nicht . zu beachten sei, daß einem r.yor der Eheschiießung liegenden Umstand keine Bedeutung zukonunen könne, nachdem beide Parteien sich durch das feierliche. .Ehegelöbnis gebunden haben. Dem.letzteren ist aber nicht-zuzustimmen. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen (vgl z.B; BGEZ 2,. 68 £717), daß auch vor der Eheschliessung liegende Umstände bei der Beurteilung der Beächtlich-keit eine Rolle spielen können.-Es kommt in dergenannten Entscheidung auch-zu dem Ausdruck, daß eine Übereilung in der Eheschließung ebenso wie>der Umstand, daß. sie vor allem mit Rücksicht auf. die Schwangerschaft der Frau, geschlossen worden ist, nicht in jedem Falle unbeachtlich seien. Es würde aber., eine bedenkliche Entwertung des Eheversprechens darstellen, wollte >man dem ihm zugrunde liegenden Beweggrund bei der Frage der Beachtlichkeit eines Widerspruchs eine erhebliche Bedeutung beimessen; insbesondere darf einem Ehegelöbnis nicht, etwa deswegen, .eine minder bindende-und „ verpflichtende .Kraft .beigemessen werden, weil^es im wesentlichen um-des erwar;fcs$ett oder schon'geborenen Kindes willen ' gegeben worden ist. Entscheidend kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sich der Beweggrund auf die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft ausgewirkt hat und ob er etwa zur Folge gehabt hat, daß der Mangel an wahrer.Zuneigung zur Ehefrau alsbald erkennen ließ, daß eine Fehlehe vorlag.
Das Berufungsgericht meint, die vom erkennenden Senat vertretene Ansicht, es müsse sich alsbald erweisen, daß eine ungewöhn liehe Verschiedenheit des Alters oder des Charakters die Ehe zu einer Fehlehe.gestaltet haben, finde im Gesetz keine Stütze, jedenfalls sei eine solche zeitliche Beschränkung dann nicht gerechtfertigt, wenn einmal der Altersunterschied die
Ehe erst in ihrem späteren Verlauf zu einer Fehlehe werden lasse und zweitens der Kläger dieses Risiko nicht der Ehe, sondern eines anderen Zweckes, hier also des Kindes wegen, auf sich genommen-habe. Diese Ausführung des Berufungsgerichts ist zunächst nicht schlüssig? Ein Risiko auf sich nehmen heißt, bei Eintritt des als möglich vorausgesehenen Übels bereit sein, die Folgen zu tragen und sie nicht auf den anderen abwälzen. Die vom erkennenden Senat ausgesprochene Beschränkung ("alsbald’*) findet zwar im Wortlaut keine Stütze., wie das Berufungsgericht ausführt. Sie ergibt sich aber aus einer sinngemäßen Auslegung des Gesetzes, das sich, ohne Einzelurastände aufzuführen, darauf beschränkt hat, den allgemeinen Maßstab der sittlichen Rechtfertigung aufzusteTlen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben somit dem Senat keinen Anlaß, seine Ansicht zu ändern. Es ist vielmehr dabei zu verbleiben, daß ein Altersunterschied^ der erst nach langjähriger Dauer der Ehe zu deren Zerrüttung führt, in der Regel die Beachtlichkeit eines zulässigen Widerspruchs nicht erschüttern kann. V/ie in dem in BGHZ 1, 356 abgedrückten Urteil des Senats
aüsgeführt worden ist, ist für dife bindende undverpflichtende Kraft einer völlig zerrütteten Ehe die* Bedeutung entscheidend, die sie vor ihrer Zerrüttung. im Leben der Ehegatten erlangt hatte.
' Das Berufungsgericht verkennt denn auch nicht, daß es für die Entscheidung erheblich ist, ob und in welchem Umfang die Ehe der Parteien in.den 18 Jahren ihres Zusammenlebens an Inhalt gewonnen hat undinwieweit es zu einer Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist. Es stellt hierzu fest, daß die Ehe keinen Inhalt gewonnen habe und daß die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft mindestens auf Seiten des Klägers nur eine' äußerliche
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gewesen sei* und daß die eheliche Substanz im Laufe der Jahre geschwunden sei. Mit Recht rügt die Revision, daß diese Feststellung unter Vorstoß gegen §. 286 ZPO getroffen worden sei.Das Berufungsgericht ist nämlich zu ihr ledig-, lieh auf Grund der weiteren Feststellung gekommen, daß der ‘ Kläger keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Frau gehabt habe,;.:seitdem er in Hl^HP gesehen habe, daß es andere Haushaltungen gebe. Laß diese letztere Feststellung lediglich auf. Grund der Aussage des Klägers im Vorprozeß beruht, wird zwar von der Revision zu Unrecht gerügt; die Würdigung dieser Aussage liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Aber der Schluß, den das Berufungsgericht aus dieser Tatsache zieht, entbehrt der Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die plötzliche Beendigung einer langjährigen ehelichen Lebensgemeinschaft ohne unmittelbaren Anlaß im Verhältnis zwischen den Eheleuten solle beweisen können, daß die Ehe bis dahin keinen Inhalt gewonnen haben könne. Ein dahingehender Erfahrungssatz besteht nicht. Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob nicht gerade der'TJaistand, daß der Kläger sich erst infolge des-. Kennenlernens eines anderen Haushalts von der Beklagten äbgewahdt hat, dafür spräche, daß der Kläger bis d'ahin einrihn befriedigendes Zusammenleben mit der „Beklagten geführt hat. Vor allem übergeht aber das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Tatsache des Altersunterschiedes. Wenn es davon ausgeht, daß dieser Unterschied die Ehe erst in ihrem späteren Verlauf zu einer Fehlehe habe werden lassen, so liegt die Vermutung sehr nahe, daß die Abkehr des Klägers von der Beklagten nach langjähriger Ehe ihren Grund darin hatte, daß die damals 48 Jahre alte Beklagte ihm nunmehr geschlechtlich nicht mehr -das bedeutete, was sie ihm bis dahin bedeutet hatte. Es fehlt also keineswegs an einem unmittelbaren
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Anlaß im Verhältnis zwischen den Eheleuten,..wie das Berufungsgericht meint, und damit, ist seiner Feststellung eine Grundlage entzogen. Wenn weiter das Berufungsgericht feststellt, mit dem Weggang der Tochter aus dem Hause habe die Ehe den letzten mit ihr noch verbundenen Sinn verloren, so bejaht es damit gerade, daß bis dahin die. Ehe insoweit doch noch einen Sinn gehabt habe. Der hier festgestellte Umstand spricht also, ebenfalls nicht dagegen, daß die Ehe sich bis dahin erfüllt habe. Es mußte auch berücksichtigt werden, daß zu dem Teil, eine Erfüllung der Ehe darin liegt, daß die Beklagte das Kind großgezogen hat.
Begründet, ist weiter die Revisionsrüge, die Feststellung, daß die Beklagte bei der Scheidung zu einem wesentlichen Teil aus Gehässigkeit gehandelt habe, sei untef Verstoß gegen die Denkgesetze getroffen worden.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung aus drei Umständen hergeleitet: erstens daraus, daß die Beklagte eine Unterhaltsvereinbarung abgelehnt habe, zweitens aus der Art ihrer mündlichen Äußerungen, und drittens und insbe.-.. sondere aus der. Hartnäckigkeit, mit der sie an ihren Behauptungen festgehalten habe, der Kläger habe ein Verhältnis in und er werde bei Abweisung seiner
Scheidungsklage zu ihr zurückkehren, obwohl das erstere von ihr nicht habe bewiesen werden können und das letztere angesichts der entschlossenen unmißverständlichen. Einstellung des Klägers auch von der Beklagten ernsthaft nicht erwartet werden könne*. Unklar ist zunächst, was das Berufungsgericht unter "Art der mündlichen Äußerungen" versteht Es ist nicht ersichtlich, ob deren Inhalt oder aber deren Form oder die Art und Weise, in der sie vorgebracht worden sind, für die Feststellung des Berufungsgerichts maßgebend gewesen sind. Es fehlt daher, an einer genügenden Grundlage
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für eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist weiter nicht ersichtlich, weswegen die Ablehnung einer Unterhaltsvereinbarung als ein Beweiszeichen für Gehäs-, sigkeit gelten könnte. Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß sich die Beklagte auf;die Scheidung nicht eingelassen habe, obwohl ihr der Kläger eine Unterhaltsvereinbarung vorgeschlagen habe, so wäre der Schluß auf eine Gehässigkeit ebenfalls falsch; denn sonst müßte angenommen werden, daß jeder auf Scheidung beklagte Ehegatte, der trotz angeboterr ner Unterhaltsvereinbarung seinen Widerspruch aufrecht erhält, aus Gehässigkeit handelt.,Baß die Beklagte an ihrer Behauptung festhält, der Kläger habe ein Verhältnis in Mös singen, kann den Schluß auf eine Gehässigkeit nicht recht-fertigen. Auch das Pesthalten an ihrer.Behauptung, der Klä ger werde bei endgültiger Klageabweisung zu ihr zurückkehren, rechtfertigt nicht den Schluß, sie widerspreche der Scheidung aus Gehässigkeit.
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Da somit die Feststellungen, die Ehe habe keinen Inhalt gewonnen und die Beklagte widerspreche der Scheidung im wesentlichen aus Gehässigkeit, unter Verletzung des Gesetzes getroffen worden sind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückveiwdesen werden. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob die.Feststellungen, daß die Ehe keinen Inhalt gewonnen und daß die .Beklagte aus Gehässigkeit der Scheidung widersprochen habe, aufrecht zu erhalten sind.
Es wird weiter klarzustellen haben, ob neben einer etwaigen gehässigen Einstellung nicht noch andere Beweggründe für den ?/iderspruch maßgebend gewesen sind. las Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil selbst ausgeführt,
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daß die Beklagte schwer daran zu tragen haben werde, daß sie aus einer verheirateten zu einer geschiedenen Frau werde9 daß sie nur beschränkt arbeitsfähig sei und daß ihr Unterhalt- nicht gesichert sei. Hierzu wird das Berufungsgericht festzustellen haben, in welchem Maße die verschiedenen.-in Betracht kommenden und festgestellten Beweggründe wirksam gewesen sind. Es hat in dem angefochtenen .Urteil festgestellt, der Widerspruch beruhe "zu einem wesentlichen Seil" auf Gehässigkeit; diese Feststellung ist zu unbestimmt. Wenn sich auch der Natur der Sache nach eine genaue Abwägung der verschiedenen Beweggründe nicht durchführen läßt, so muß doch ersichtlich sein, ob die Gehässigkeit vorwiegend oder ganz überwiegend der treibende Beweggrund gewesen ist; denn nur dann, wenn die Gehässigkeit allein oder doch ganz überwiegend der Grund für den Widerspruch ist, könnte daraus der Schluß gezogen werden, daß der Widerspruch nicht zu beachten sei.
Schmidt Ascher Kregel v. Werner Scheffler