BGB § 2035j Ums tG §BJ8 Abs 1 Ziff 2.In Fall des § 2035/Komt zwischen den das Torkaufsrecht ausübenden'Uiterben und den Käufer kein Kaufvertrag zustande0 Vielmehr entsteht ein gesetzliches Schuldvcrhältnis, kraft dessen.der Käufer verpflichtet ist, den von ihn -.'erworbenen h Durch -Versäumnisurtei 1 von 11 0 Oktober .1950 ist der Beklagte nach den Klagantrag verurteilt worden» Kr. hat’ dagegen Einspruch eingelegt und • ferner widerklage erhoben, Kit dieser hat er beantragt % 1. T/i derlei age in übrigen, auch wegen des Zahlungsanspruches angewiesene -Auf die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgoriclit die Klägerinnen zur Zahlung-von weiteren 64?80' DH für verauslagte Grundsteuern verurteiltj, im übrigen aber die Berufung zu r ü c kg e v/ lesen»'' dem Beklagten -geschlossenen Kaufvertrages vom 19« Hai 1943; denn auch diese Frage wird von der Rechts- Juli 1948 ausgeübt worden ist, und daß deshalb der Anspruch von vornherein in B-Itark entstanden ist, Line solche Beurteilung würde möglich sein, wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, kraft dessen der. Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises' gegen die Klägerinnen erworben hätte. überhaupt kein Kaufvertrag zwischen den-das .Vorkaufsrecht ausübenden Eiterben und dem Käufer des Erbanteils zustande kommt, sondern daß nur ein gesetzliches Sckuldvcrliältnis entsteht, das den Käufer verpflichtet, den Erbanteil auf die.Eiterben.zu übertragen, und diese, den; Käufer Ersatz für seine Auf- § 2055 Abs 1 Satz 2 BGB erlischt das Verkaufs-reent der niterben den Verkäufer..gegenüber mit der Übertragung des Anteils« Bas Vorkaufsrecht ist dann dem Raufer gegenüber auszuüben« Abweichend von der Kegel des § 505 Abs 2 BGB kann demnach der Kaufvertrag nicht zwischen den zu dem Vorkauf berechtigten Kiterben und dem veräußernden Kiterben zustande kommen. Aber auch zwischen den verkaufsborechtigten Kiterben und den' BrWerber des Irbanteils ist das nicht möglich« Bas Berufungsgericht hat mit Keclit darauf hingewiesen, daß es beiden Parteien an den willen fehlt,;miteinander einen Kaufvertrag abzüschließen und daß vor allem das wesen des Vorkaufsrechts die Annahme eines solchen Kaufvertrags ausschlicßt, Bas Vorkaufsrecht ist nicht auf den Abschluß eines Weiterverkaufs zwischen Käufer und Vorkaufsberechtigten gerichtet. Daraus allein, daß der Käufer nach § 2036 BGB den 'von ihm erworbenen Anteil auf die verkaufsberechtigten 2literben zu übertragen hat, läßt sich eine solche abweichende Gestaltung nicht entnehmen» Diese Regelung entspricht vielmehr nur derjenigen, die schon im § 1100 BGB für das.dingliche Vorkaufsrecht' getroffen ist» Aus dem Gesetz kann daher hinsichtlich der Wirkungen der Ausübung des Vorkaufsrechts im Falle des § 2035 BG3 nur entho:mncn wer-den, daß von der Ausübung des Vorkaufsrechts an der Käufer sich so behandeln lassen muß, als ob ein gleicher Kaufvertrag mit den;vorkaufsberechtigten miterben ^abgeschlossen "sei, der 'auch gegen'-ihn, den Käufer ,-' wirkt -und ihn ■'verpflichtet, den von. ihm" erworbenen Anteil auf di .literben,zu übertragen» Entsprechend der Regelung in len §§ 1 i 00«, 1101 BGB haben dafür die Mit erben ihm seine Aufwendungen einschließlich' des bezahlten Kaufpreises zu erstatten« Auch die Protokolle zu dem ECB gehen davon aus, daß der Käufer im Falle des £ 2035 2GB keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises sondern nur ei-nen solchen auf Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises hat (Brot VI 3 313)» Das ist der Inhalt des"gesetzlichen Schuldverhält hi S s e s;; das im, Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2035 BGB entstellt» Diese rechtliche Beurteilung, die im Ergebnis auch das Reichsgericht (warn Espr 1925 ITr 131) vertreten hat, entspricht den Wesen des Vorkaufsrechts» Die Annahme, daß zwischen dem Käufer und den vorkaufsberechtigten nit-fkg erben ein Kaufvertrag zustande kommt; , stünde 'damit in Kidersprüch, Hiernach ist davon auszugehen, daß der Beklagte durch die Ausübung'des Vorkaufsrechts seitens der Klägerinnen gegen diese keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises sondern nur einen solchen auf I’r-stattu.ng des von ihr: an die T.*itv;e -VMflHHHi gezahlten Kaufpreises und seiner sonstigen Aufwendungen erworben hat«, ks handelt sich daher nicht, wie die Revision meint, um einen nach der Kährungsreform von vornherein in B-Kark entstandenen Anspruch, sondern um die Erstattung eines verauslagten’ Hcichsmarkbetro.ges . Daran ändert es nichts, daß der 3rsta.ttungsanspruch erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Hiterben diesen gegenüber zur Entstehung gelangt ist. i.Auch des ist jedoch zu ve gestellt bleiben, ob es sich bei dem Anspruch des Beklagten um einen solchen auf Erstattung 'von Verf/endün gen handelt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob ein kraft Gesetzes begründeter Anspruch besonderer Art vorliegt, der sich für das dingliche Vorkaufsrecht aus § 1100 BGB ergibt und entsprechend für das ebenfalls mit dinglicher 'Wirkung ausgestattete Vorkaufsrecht der Miterben besteht» In jeden Ball hat der Käufer nur Geldmittel aufget/ahdtuii 'Geldleistungen, zu bewir- Dieses Ergebnis unterliegt auch unter dem Gesichts pun.-ct der Billigkeit keinen Bedenken» Venn ein Miterbe seinen Anteil an den Nachlaß „vor .der:Währungsreform ver kauft hat, und die anderen Kiterben ihr Vorkaufsrecht' nach den §§. I» ird das Vorkaufsrecht aus geübt, bevor der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen ist und hat dieser auc den Kaufpreis noch mehr bezahlt, so kommt ein gleicher Kaufvertrag zwischen den miterben und dem Verkäufer zustande» Sie haben den Kaufpreis an ihn ?.'1 zu zahlen, §' | 30 5 Abs ■ '2 BGB» Der Kaufpreis wüjde dann nach § 18 Abs 1 Zifi 2 umstG im Verhältnis 1 : •) umzustellen sein» ist, dieser aber den Kaufpreis schon gezahlt hat, so ist gleichwohl das Vorkaufsrecht noch den Verkäufer gegenüber aus zu - Der Käufer hat wegen des schon bezahlten Kaufpreises nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Verkäufer, der nach der bisher herrschenden Rechtsprechung im Verhältnis 10 : 1 umzustellen wäre. 5« Hat der Verkäufer den Anteil bereits auf den Käufer übertragen und hat dieser den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so ist das Vorkaufsrecht nach '2035 BOB dem Käufer gegenüber auszuüben. Da dies, wie oben zu II dargelegt, die ’.Tirkung hat, da3 in Verhältnis -des' Käufers zu den niterben der Kaufvertrag als mit diesen abgeschlossen gilt, hat der Käufer gegen die Hiterben einen Anspruch darauf, von der Kaufpreis!erderung des Verkäufers freigehalten zu werden. § .1102 BGB kann liier nicht entsprechend angewandt werden; denn die Befreiung des Käufers von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber, dem Verkäufer kann.nur eintreten, weil der Verkäufer in den Fällen der §§ 1100 ff.BGB ebenso wie nach § 505 Abs 2 BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen den Vorkaufsbercchtigten erwirbt, mit dem Dabei kann es •nur auf den mit dein Käufer abgeschlossenen Vertrag an kcv..len, weil ein Kaufvertrag zwischen den vorkaufsbe rechtigten llitcrben und den Verkäufer nicht zustande könnt. 4. Ist der Sachverhalt schließlich so, daß nicht nur der Anteil auf den Käufer übertragen ist, sondern die ser auch den Kaufpreis schon bezahlt hat, so ist das Vorkaufsrecht auch ihm gegenüber auszuüben und die Erben sind ihn zur Erstattung des gezahlten Xaüfprei ses verpflichtet. 1' Ziff 2 tinstG darauf ankonnt, ob or seinerseits vor der Währungsreform•den Anteil übertragen hat oder nicht Für die Stellung des Käufers ergibt sich,, daß er aus den Kaufvertrag ausscheidet, wie wenn der Kaufvertrag ■ ’ • ' . Dieser rechtliche Gesichtspunkt liegt insbesondere dann nahe, wenn der Käufer bei Abschluß des Kaufvertrages das Vorkaufsrecht gekannt und hit der;Möglichkeit seiner Ausübung gerechnet hat (kCAKoon § 1100 Ann 4-) . ist besonders zu berücksichtigen, daß es sich wirtschaftlich nicht um einen Weiterverkauf des Anteils handelt, weil eine solche Betrachtungsweise, wie aus-'. machen, der dem verkaufenden hiterben entgeht, so liegt das darin begründet, daß der verkaufende hiterbe seinen Anteil an den Hachlaß noch vor der Währungsreform' f veräußert undauch übertragen hat.« Dies hat es mit Hecht verneint, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 2035 BGB'keine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung unter Hit-erben begründet. Hechtsgrund für die Verpflichtung der 'hiterben ist der '^Kaufvertrag'über''- den Anteil- und die w Ausübung des - Vorkaufsrechts, • nicht'.aber., eine Auseinandersetzung zwischen den hiterben. Dos Berufungsgericht hat hiernach mit,Hecht den -Anspruch des Beklagten im Verhältnis 10 : 1 umgestellt und die Berufung wegen des mit der widerklage verfolgten Anspruchs auf Zahlung von 1 199,67 D1-.I zurückgew’iesem
ZI f .; Tür das 2Jachschlagewerk;-! ]' Ür d i e Amtl i che ’ S airjiuuhg! ■Gesetz % Hechtssatz: BGB § 2035j Ums tG §BJ8 Abs 1 Ziff 2. In Fall des § 2035/Komt zwischen den das Torkaufsrecht ausübenden'Uiterben und den Käufer kein Kaufvertrag zustande0 Vielmehr entsteht ein gesetzliches Schuldvcrhältnis, kraft dessen.der Käufer verpflichtet ist, den von ihn -.'erworbenen h er ■i w ■y. > 1 ■ u übertragen, : nährend Anteil auf die t'it erben _ . ., diese ihn den:von ihn an den verkaufenden-Lit-erben etwa sehen bezahlten Kaufpreis zu erstatten haben» lat der Käufer den Kaufpreis in HII bezahlt, so haben -die das Vorkaufsrecht nach derAahrungsrc“ form ausübenden Iliterben ihn den Kaufpreis iri Verhältnis 10 : 1 umgesteilt zu erstatten» 1 .1 ■ »A Aktenzeichen 1 IV ZR X. : Urteil von 8k Mai 1952 63/51 Hanseatisches OLG ln Harburg': ....'Lr ; tiernL:ian-reu.;:;: ;/l. t-U:'. / b ' l /.. . m IC IV ZIV 165/51 Verkündet an 8Mai 1952 Kiel tj Justizangestellter? als Urkundsbeanter dor G c s c 1 iü ftsstelle I in N a a e n d e- a V o 1 v e s In dem Rechtsstreit d es Sc 111 acht er ine i s't er s Arthur Heinrich V/i I flNNI B**|3traße ff 1 Beklagten, Berufüngs- und Revisionsklagers, ~ Pf0 z eß b e'v 011mäc ht igt er'i Re c ht a am*/al t gegen ■1 . die witv/e Anna Katharina S1 iWMMW 5 j ■ INMKs t r aß e WKf 2. die Bhefrau Christine Franziska IT< gehör II g eh oF Klägerinnen, Berufnngs- und Revisionsbeklagte', - Pronellbevollriichtigter: Rechtsanwalt hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die 'mündliche Verhandlung von 28« April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascherj Baske, Br. Hartz, ür.v.T/erncr und Scheffler ' für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Hanseatischen.Oberlandes-gerichts in Hamburg von 12» Juli 1951 wird auf Kosten des Beklagten zur Lickgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Am 13. Dezember 1939 verstarb der Kaufmann Ludwig Adam PflflHMHBP. Seine Drben sind die Klägerinnen zur Eälfte und zur anderen Hälfte die V/itv/e des Verstorbenen, Maria Ter LTachlaß bestand in. wesentlichen aus den im Grundbuch von CHHHHHHI Band 19 Bl ver-zeichneten Grundstücke Durch notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1947 verkaufte und übertrug; die H7itv;e P'WB ■; ■..ui Aiiteil an diesen' Grundstücklauf den : Beklagten. Der vereinbarte Preis von 2 000 Eli wurde m von der Preisbehörde beanstandet. Die Vertragsparteien kamen darauf am 11 .■ Pebruar .1948 überein, den Kaufpreis auf 1 300 Bll festzusetzeno Schließlich schlossen sie am 19= Hai 1948 einen weiteren Vertrag, in dem die Witwe ■ wmmmmmmm anstelle ihres halben Anteils an dem Grundstück nunmehr zu dem gleichen Breis ihren Erbanteil an den Beklagten veräußerte. Dieser Vertrag wurde beiderseits erfüllt und der Beklagte auch als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen. Durch .Schreiben von 18. Juni 1948 erhielten die Klägerinnen von der Veräußerung des Erbanteils und der Umschreibung des Grundbuchs Kenntnis. Am 12. Juli 19AS übten sie'.den Beklagten gegenüber ihr-ges.etzlicb.es Vorkaufsrecht aus . Der Beklagte machte wegen einer Forderung auf Er- stattung des von ihm gezahlten Kaufr>reises ein bohaltungsrecht in Höhe von von den Klägerinnen erhobene teil des Landgerichts Hamburg verurteilt, den ihm äbertrsi^ gegen Zahlung von 130 DH ar.j die Klag geben. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Die wfM- mm Klägerinnen haben nunr.ehr erneut Klage erhoben, und zwar auf Feststellung, daß sie die ihnen durch diese Urteil auf erlegte Zug um Zug-Leistung erbracht' haben. Sie haben geltend gewacht, daß sie gegen die Forderung des Bedingten mit ihren Kostenerstattungsanspruch aus de:.: Vorprozeß aufgerechnet hätten. Die Feststellung durch urteil sei erforderlich, weil das Grundbucharat die Eintragung davon abhängig genacht habe, daß die Aufrechnung durch öffentliche Urkunde nachgev/ies.en werde. Durch -Versäumnisurtei 1 von 11 0 Oktober .1950 ist der Beklagte nach den Klagantrag verurteilt worden» Kr. hat’ dagegen Einspruch eingelegt und • ferner widerklage erhoben, Kit dieser hat er beantragt % 1. festzustellen, daß die ihn gebührende Zug um Zug-Leistung mindestens 1 397,76 Dil betrage und 2, die Xlä- : gerinnen zu verurteilen, an ihn 1 267,76 DH nebst 5 7 Zinsen seit den 1« Januar 1951 zu.zahlen» Er.ist der Auffassung,.daß.ihm der von ihm gezahlte Kaufpreis im Verhältnis 1 : 1 umgestellt ■•erstattet werden müßte. Außerdem verlangt er' Ersatz' der von ihn in ?fr auf gewendeten Vertragskosten, 32,96 DH und. dor. in DI.I gezahlten Grundsteuer, 64,80 DI.I0 Das Landgericht in Hamburg hat durch deilurteil': vom 28. Februar 1951 das Versäumnisurteil bestätigt und die 'Widerklage wegen des Feststellungsantrages ab-gewiesen. Dieses Urteil ist. rechtskräftig geworden» •durch‘Schlußurteil vom 14. Kürz 1951 hat das Landgericht die Klägerinnen zur Zahlung von 3,29 DU nebst 4 A- Zinsen seit dem 13. Januar 1951 verurteilt und die T/i derlei age in übrigen, auch wegen des Zahlungsanspruches angewiesene -Auf die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgoriclit die Klägerinnen zur Zahlung-von weiteren 64?80' DH für verauslagte Grundsteuern verurteiltj, im übrigen aber die Berufung zu r ü c kg e v/ lesen»'' gilt der Revision verfolgt der Beklagte seine Ansprüche auf.Erstattung des Kaufpreises -in Höhe.der restlichen 1 170 DU und der verauslagten Vertragskosten mit noch 29?67 ELI weiter» Die Klägerinnen bitten üin Zurück\Veisüng der Revision» IJas Berufungsgericht' kt zutref f end clavon äüs , daß die Rechtskraft des in' den' Vorprozeß gegen den Beklag- ' ' ten ergangenen Urteils auf Herausgabe des Erbanteils, Zug um Zug gegen Zahlung von 130 DH diesen nicht hin-i dort'? die Ansprüche, die er in Vorprozeß ohne Erfolg in '„'ege des Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht hatte, in einer neuen Klage als 'Zahlungsansprüche zu verfolgen» Ilit Hecht prüft das Berufungsgericht auch im • Einblick auf die von1 Beklagten nach seiner Behauptung ' übernommenen, in notariellen Vertrag aber nicht erwähnten -zusätzlichen Gold- und ITaturalleistungen erneut die Recht sv/irksamkeit' des zwischen der witwe /Fleichmann und . dem Beklagten -geschlossenen Kaufvertrages vom 19« Hai 1943; denn auch diese Frage wird von der Rechts- • . ' /'g *7 , . . ' • ■ ,f-_m . . ::W;k mg. fg: ._-./- . ' ■ , > , t kraft des im Vorprozeß ergangenen- Urteils nicht umfaßt» Die Ausführungen, mit denen ‘das Berufungsgerichtw • • unter entsprechender. Anwendung des § 4 der VO Über die ,. . ■ ‘ ■ ■ 0 : ■ 1111 ill» ... ’'V. ~*jzr ~ 5 ~ Prei süberv/achung und di:i •••>-.,,i-4.n ° Ule rechts folgen von. Preisverstößen in Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (?,GB1 1; f"y\} dlS ^eeil1swi r ksamke it des Vertrages bejaht sind frei von „ccntsirrtum und auch von keiner Partei angegriffen worden. II» Zwischen den Parteien bestellt kein Streit. darüber, daß der Beklagte von den Klägerinnen die 1 300 PJ1, die er als Kaufpreis für den Erbanteil an die Kitwe 1 jflHHRNHMI gezahlt hat und die Vertragskosten erstattet verlangen kann. Streitig ist allein die Frage; wie diese Beträge auf B-IIark umzustellen sind. Die : Revision vertritt in erster Linie die Auffassung, daß der Erstattungsarispruch erst nach der Pährungsreform entstanden ist, weil das Vorkaufsrecht erst am 12, Juli 1948 ausgeübt worden ist, und daß deshalb der Anspruch von vornherein in B-Itark entstanden ist, Line solche Beurteilung würde möglich sein, wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, kraft dessen der. Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises' gegen die Klägerinnen erworben hätte. Das Berufungsgericht hat diese Drage in Einblick auf § 18 Abs 1 Zifx 2 unstG geprüft und'in Anschluß an die Entscheidung-des Reichsgerichts in Karn Espr 1925, Er 131 ausgeführt daß in Falle des § 2035 5G2. überhaupt kein Kaufvertrag zwischen den-das .Vorkaufsrecht ausübenden Eiterben und dem Käufer des Erbanteils zustande kommt, sondern daß nur ein gesetzliches Sckuldvcrliältnis entsteht, das den Käufer verpflichtet, den Erbanteil auf die.Eiterben.zu übertragen, und diese, den; Käufer Ersatz für seine Auf- Wendungen zu leisten, Kaufpreis zu erstatten insbesondere ilun den bezahlten * iDein tritt der Senat bei - bTe.cii § 2055 Abs 1 Satz 2 BGB erlischt das Verkaufs-reent der niterben den Verkäufer..gegenüber mit der Übertragung des Anteils« Bas Vorkaufsrecht ist dann dem Raufer gegenüber auszuüben« Abweichend von der Kegel des § 505 Abs 2 BGB kann demnach der Kaufvertrag nicht zwischen den zu dem Vorkauf berechtigten Kiterben und dem veräußernden Kiterben zustande kommen. Aber auch zwischen den verkaufsborechtigten Kiterben und den' BrWerber des Irbanteils ist das nicht möglich« Bas Berufungsgericht hat mit Keclit darauf hingewiesen, daß es beiden Parteien an den willen fehlt,;miteinander einen Kaufvertrag abzüschließen und daß vor allem das wesen des Vorkaufsrechts die Annahme eines solchen Kaufvertrags ausschlicßt, Bas Vorkaufsrecht ist nicht auf den Abschluß eines Weiterverkaufs zwischen Käufer und Vorkaufsberechtigten gerichtet. Seine Bedeutung liegt vielmehr darin, daß ein neuer selbständiger Kaufvertrag mit denselben Bestimmungen zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsbe-rechtigten. entsteht und der Dritte ~ausgesclialtet wird (KCZ 1215 130). Bics kann tä den Vorkaufsrecht der Kit-• erben wegen der besonderen - Bestimmung des § 2035 BGB nicht mehr mit »irkung gegen den Verkäufer geschehen, Ba das Gesetz aber trotzdem auch im § 2055 BGB von der Ausübung des Vorkaufsrechts spricht, kann es sich nur darum handeln, daß trotz der Ausschaltung des ursprünglichen Verkäufers die Wirkungen des Vorkaufsrechts zwischen .„cm Käufer und den vorkauisbereclitigten Kiterben ebenso eint re ten;, wie /wenn das Vorkaufsrecht noch gegen- über der.; Verkäufer hätte aus geübt werden können. Das Gesetz sagt nicht, da 13 .in den - Fälleh des § 2035 BGB das Verhältnis zwischen Käufer und Vorkaufsberechtigtem grundsätzlich anders gestaltet sein soll als in den • anderen Fällen des Vorkaufsrechts. Daraus allein, daß der Käufer nach § 2036 BGB den 'von ihm erworbenen Anteil auf die verkaufsberechtigten 2literben zu übertragen hat, läßt sich eine solche abweichende Gestaltung nicht entnehmen» Diese Regelung entspricht vielmehr nur derjenigen, die schon im § 1100 BGB für das.dingliche Vorkaufsrecht' getroffen ist» Aus dem Gesetz kann daher hinsichtlich der Wirkungen der Ausübung des Vorkaufsrechts im Falle des § 2035 BG3 nur entho:mncn wer-den, daß von der Ausübung des Vorkaufsrechts an der Käufer sich so behandeln lassen muß, als ob ein gleicher Kaufvertrag mit den;vorkaufsberechtigten miterben ^abgeschlossen "sei, der 'auch gegen'-ihn, den Käufer ,-' wirkt -und ihn ■'verpflichtet, den von. ihm" erworbenen Anteil auf di .literben,zu übertragen» Entsprechend der Regelung in len §§ 1 i 00«, 1101 BGB haben dafür die Mit erben ihm seine Aufwendungen einschließlich' des bezahlten Kaufpreises zu erstatten« Auch die Protokolle zu dem ECB gehen davon aus, daß der Käufer im Falle des £ 2035 2GB keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises sondern nur ei-nen solchen auf Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises hat (Brot VI 3 313)» Das ist der Inhalt des"gesetzlichen Schuldverhält hi S s e s;; das im, Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2035 BGB entstellt» Diese rechtliche Beurteilung, die im Ergebnis auch das Reichsgericht (warn Espr 1925 ITr 131) vertreten hat, entspricht den Wesen des Vorkaufsrechts» Die Annahme, daß zwischen dem Käufer und den vorkaufsberechtigten nit-fkg erben ein Kaufvertrag zustande kommt; , stünde 'damit in Kidersprüch, Hiernach ist davon auszugehen, daß der Beklagte durch die Ausübung'des Vorkaufsrechts seitens der Klägerinnen gegen diese keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises sondern nur einen solchen auf I’r-stattu.ng des von ihr: an die T.*itv;e -VMflHHHi gezahlten Kaufpreises und seiner sonstigen Aufwendungen erworben hat«, ks handelt sich daher nicht, wie die Revision meint, um einen nach der Kährungsreform von vornherein in B-Kark entstandenen Anspruch, sondern um die Erstattung eines verauslagten’ Hcichsmarkbetro.ges . Daran ändert es nichts, daß der 3rsta.ttungsanspruch erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Hiterben diesen gegenüber zur Entstehung gelangt ist. Ir ist Jedenfalls auf Erstattung einer koiciismarkleisttmg gerichtet und daher nicht von vornherein in D-Hark entstandene IIIo Die Revision ist aber weiter der Auffassung, daß die Förderung, wenn sie nicht von vornherein in D-liark entstanden ist, jedenfalls im Verhältnis 1 : 1 umzu-s teilen istSie rügt dabei in erster. Linie ,. daß das Berufungsgericht die Anwendung des § 13 Abs 1 Ziff 2 UmstG abgelcknt hat. Da es sich jedoch, wie dargelegt, nicht um eine Verbindlichkeit-aus einem Kaufvertrag im Sinne dieser Bestimmung handelt, liegen die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht vor, ns kann, sieh vielmehr .nur darum handeln, ob eine entsprechende Anwendung des in dieser Bestimmung enthaltenen Grundgedankens geboten istc i. Auch des ist jedoch zu ve gestellt bleiben, ob es sich bei dem Anspruch des Beklagten um einen solchen auf Erstattung 'von Verf/endün gen handelt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob ein kraft Gesetzes begründeter Anspruch besonderer Art vorliegt, der sich für das dingliche Vorkaufsrecht aus § 1100 BGB ergibt und entsprechend für das ebenfalls mit dinglicher 'Wirkung ausgestattete Vorkaufsrecht der Miterben besteht» In jeden Ball hat der Käufer nur Geldmittel aufget/ahdtuii 'Geldleistungen, zu bewir- 1 kenhBr kann daher nur Erstattung •einer in Beicbsnark erbrachten Leistung verlangen» Biese Porderung kann nur gemäß § 16 ümstG auf Zahlung des 1-0 » 1 umgestell-ten Keichsmarkbetrages gerichtet sein« Dieses Ergebnis unterliegt auch unter dem Gesichts pun.-ct der Billigkeit keinen Bedenken» Venn ein Miterbe seinen Anteil an den Nachlaß „vor .der:Währungsreform ver kauft hat, und die anderen Kiterben ihr Vorkaufsrecht' nach den §§. 2034 ff BGB nach der Währungsreform * ausge übt haben, so können sich folgende vier Köglichkeiten ergeben s I» ird das Vorkaufsrecht aus geübt, bevor der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen ist und hat dieser auc den Kaufpreis noch mehr bezahlt, so kommt ein gleicher Kaufvertrag zwischen den miterben und dem Verkäufer zustande» Sie haben den Kaufpreis an ihn ?.'1 zu zahlen, §' | 30 5 Abs ■ '2 BGB» Der Kaufpreis wüjde dann nach § 18 Abs 1 Zifi 2 umstG im Verhältnis 1 : •) umzustellen sein» 2o 1. sich cor Sachverhalt insofern, als zwar der Anteil noch nicht auf den Käufer übertrage;! ist, dieser aber den Kaufpreis schon gezahlt hat, so ist gleichwohl das Vorkaufsrecht noch den Verkäufer gegenüber aus zu - üben. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises treten die gleichen 'Wirkungen ein wie eben zu Ziff 1 ausgeführt ist. Die Hiterben haben len Kaufpreis an den Verkäufer in Verhältnis 1 : 1 zu zahlen. Der Käufer hat wegen des schon bezahlten Kaufpreises nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Verkäufer, der nach der bisher herrschenden Rechtsprechung im Verhältnis 10 : 1 umzustellen wäre. 5« Hat der Verkäufer den Anteil bereits auf den Käufer übertragen und hat dieser den Kaufpreis noch nicht bezahlt, so ist das Vorkaufsrecht nach '2035 BOB dem Käufer gegenüber auszuüben. Da dies, wie oben zu II dargelegt, die ’.Tirkung hat, da3 in Verhältnis -des' Käufers zu den niterben der Kaufvertrag als mit diesen abgeschlossen gilt, hat der Käufer gegen die Hiterben einen Anspruch darauf, von der Kaufpreis!erderung des Verkäufers freigehalten zu werden. § .1102 BGB kann liier nicht entsprechend angewandt werden; denn die Befreiung des Käufers von seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber, dem Verkäufer kann.nur eintreten, weil der Verkäufer in den Fällen der §§ 1100 ff.BGB ebenso wie nach § 505 Abs 2 BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen den Vorkaufsbercchtigten erwirbt, mit dem ' ' der Kaufvertrag zustande kommt 0 Daran fehlt es aber in Palle des § 2055 BG3. Der Anspruch auf Befreiung von der übernommenen Verbindlichkeit zur Zahlung des. Kaufpreises kann der Umstellung nicht unterliegen. Denn dem Verkäufer gegenüber können-die .Hiterben'-sich darauf berufen, daä der Kauf.'ertrag von Seiten.des Verkäufers vor den 21. Juni 1948.erfüllt worden ist. Dabei kann es •nur auf den mit dein Käufer abgeschlossenen Vertrag an kcv..len, weil ein Kaufvertrag zwischen den vorkaufsbe rechtigten llitcrben und den Verkäufer nicht zustande könnt. Die hiterben würden also den Kaufpreis nur al gewertet in Verhältnis 10 t 1 zu entrichten haben. 4. Ist der Sachverhalt schließlich so, daß nicht nur der Anteil auf den Käufer übertragen ist, sondern die ser auch den Kaufpreis schon bezahlt hat, so ist das Vorkaufsrecht auch ihm gegenüber auszuüben und die Erben sind ihn zur Erstattung des gezahlten Xaüfprei ses verpflichtet. Es erscheint nicht unbillig, wenn sie auch in diesen Fall, ebenso wie wenn der Käufer seinerseits noch nicht bezahlt nur abgewertet e, den Kau erstatten Die Gegenüberstellung dieser vie zeigt, daß es für die Frage,.was der verkaufende erhält, allein entsprechend der Vorschrift des ■§ 18 1' Ziff 2 tinstG darauf ankonnt, ob or seinerseits vor der Währungsreform•den Anteil übertragen hat oder nicht Für die Stellung des Käufers ergibt sich,, daß er aus den Kaufvertrag ausscheidet, wie wenn der Kaufvertrag ■ ’ • ' . ■ von vornherein für;die Enterben abgeschlossen-worden . •wäre und er dabei nur. als Geschäftsführer, ohne Auftrag im Interesse der hiterben gehandelt hätte. Dieser rechtliche Gesichtspunkt liegt insbesondere dann nahe, wenn der Käufer bei Abschluß des Kaufvertrages das Vorkaufsrecht gekannt und hit der;Möglichkeit seiner Ausübung gerechnet hat (kCAKoon § 1100 Ann 4-) . Bei dieser Beurteilung kann der Käufer von Billigkeitsstandpunkt aus keinen Anspruch auf den Währungsgewinn erheben. Dabei 12 ist besonders zu berücksichtigen, daß es sich wirtschaftlich nicht um einen Weiterverkauf des Anteils handelt, weil eine solche Betrachtungsweise, wie aus-'. geführt, den lesen des'’Vorkaufsrechts widersprechen würde, ferm andererseits die das Vorkaufsrecht-aus-' übenden hiterben auf diese. Veise einen fährungsgewinn : ? machen, der dem verkaufenden hiterben entgeht, so liegt das darin begründet, daß der verkaufende hiterbe seinen Anteil an den Hachlaß noch vor der Währungsreform' f veräußert undauch übertragen hat.« IVo Das Berufungsgericht hat,schließlich noch geprüft, • ob die Voraussetzungen des § IC Abs 1 Ziff 3 ITmstG- vor-, liegen. Dies hat es mit Hecht verneint, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 2035 BGB'keine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung unter Hit-erben begründet. Hechtsgrund für die Verpflichtung der 'hiterben ist der '^Kaufvertrag'über''- den Anteil- und die w Ausübung des - Vorkaufsrechts, • nicht'.aber., eine Auseinandersetzung zwischen den hiterben. Die Revision hat diese Ausführungen dos Berufungsgerichts auch nicht ange-, griffen. Dos Berufungsgericht hat hiernach mit,Hecht den -Anspruch des Beklagten im Verhältnis 10 : 1 umgestellt und die Berufung wegen des mit der widerklage verfolgten Anspruchs auf Zahlung von 1 199,67 D1-.I zurückgew’iesem 1 v i ■ > . ’ r 7^ '•- 'r - - jf ; ! 1 3: Die Kos t enents eke id ime; fol|traus§ 97 ZPO /is eher Baske i)r. Hartz v o V/erner »cheffler >s?IM i fi i