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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz* • Die" Haftung eines Landes für Verbindlichkeit ' ten des Reichs kann auch schon vor Erlaß des nach § 5 des Gesetzes vom 21« Juli 1951 vorgesehenen Gesetzes festgestellt werden, aber nur dann* wenn der Sachverhalt aus sich heraus, genügend .Anhaltspunkte' dafür bietetö Dafür kann'von Bedeutung sein, ob die-Erfüllung der Verbindlichkeit zur Ordnungsmäßigen Verwaltung einer von dem Land zur Zeit ausgeübten Punktion des Reichs gehört© hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Oktober 1951 unter Mitwirkung der 3undesriehter Br« Lersch, Ascher, Haske, Dr. Hartz und Br* Kregel für Recht erkannt? Der Kläger macht geltend, dass nach der Ansicht der Beteiligten mit dieser Bescheinigung eine privatrechtliche Verpflichtung zur Lieferung eines Kühlschrankes begründet worden sei, die das beklagte Land als Rechts- I, Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, weil der Kläger eine privatrechtliche Verpflichtung des beklagten Landes behauptet habe0 Eine solche «Behauptung” Klägers genügt Jedoch dafür nicht, Entscheidend für di;/Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rcchx'jX'chung <*es Heiclisgerichts, der sich der Senat ancc>"-^CS£‘c. ^’Lcurtcjlung, die der.Kläger seinem Sachvortrag gibto Auch die Verteidigung des Beklagten hat dabei ausser Betracht zu bleibciio Bas tatsächliche Vorbringen des Klägers beschränkt sich aber auf die Wiedergabe der Bescheinigung vom 10«3«1943 in Verbindung ..:it der Behauptung, das Landeswirtschaftsamt habe bewusst von Zwangsanwendung auf Grund des BLG Abstand genormten und mit seiner Ehefrau eine freiwillige Vereinbarung auf Herausgabe des Kühlschranks getroffen, gegen Übernahme der Verpflichtung, ihm nach seiner Rückkehr einen gleichartigen Kühlschrank zu lieferno Der Rechtsweg ist daher nur zulässig, wenn mit diesem Sachvortrag zugleich dargetan wird, dass es.sich um eine priyatrechtliche Verpflichtung des Ländeswirtschaftsaints handelt, dass also im vorliegenden Ralle die rechtliche-Beurteilung des Sachverhalts durch den Kläger auch zutrifft, oder wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, #ftir. fahr Lings sntz auszugehen, dass die Behörde in solchen • Füller, in der Regel auch in Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse tätig v/ird und sich zur Erfüllung solcher Aufgaben Öffentlich-rechtlicher Massnahmen bedient® Das ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Ver./altung* stung und des “bereits bestehenden, nicht erst zu begründenden Anspruchs auf Entschädigung handelte Erst recht lässt die Formulierung, dass dem Kläger nach Wiedereröffnung seines Betriebes ein gleichwertiger Kühlschrank ITin Wege des Ersi:attungsverfahrens,,Mzugeteilt” werde, nicht auf die Übernahme einer privatrechtlichen Verpflichtung schliessen0 Der Begriff der "Zuteilung” entspricht dem Bev/irtschaftungsrecht, das öffentlich-rechtlichen Charakter hat«. Wenn der Betroffene das, was die Behörde' erreichen will, ohne Zwang freiwillig tut, gowinnt die Regelung der Angelegenheit dadurch allein noch nicht privatrechtlichen Charaktere Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts' darüber, dass die Bescheinigung vom 10.3®1943 keinen Verwaltungsakt enthalte, sind nicht entscheidende Die Bescheinigung sagt nur etwas über den noch nicht erledigten Teil der Angelegenheit aus, nämlich die spätere Entschädigung. In Ergebnis kann daher auch aus den Umständen, unter denen die Bescheinigung von 10«März 1943 zustande ge- %, können ist, nicht entnommen werden, dass das Landeswirt-schaftsamt damals eine privatrechtliche Verpflichtung zur Lieferung eines Kühlschranks übernommen hat« tung vor« Wio schon ausgeführt, fiel die Beschaffung des Kühlschranks für eine bombengeschädigte Schlachterei in Wedel in den Rahmen der Aufgaben, die dem LWA allgemein übertragen ‘.raren« Wollte das LWA solche Aufgaben auf dem Wege lösen, dass es den eiligetretenen Bedarf durch Inanspruchnahme einzelner gebrauchter Gegenstände aus privatem-Eigentum deckte-, so stand ihm dafür das RLG zu Verfügung, das gerade in den §§ 3b und 15 diese typischen Tatbestände regelt« Auf anderem Wege konnte das LWA das, v/as es an- . strebte, nicht erreichen« ^enn es sich daher überhaupt in dieser Weise mit der Beschaffung eines gebrauchten Kühlschranks befasste, so konnte das nur eine Massnahme im Rahmen des RLG sein« Dafür genügt es auch, dass das LWA überhaupt alß Bedarfsstelle nach dem RLG in Betracht kam« Das ist in der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 13« Oktober 1939, RGBl:!, 2034, ausdrücklich vorgesehen« JHir die Anwendung des RLG spricht entscheidend, dass hier das LUA einen dem Kläger gehörenden Gegenstand zur Befriedigung eines bei einem Dritten und zwar im öffentlichen Interesse eiligetretenen Bedarfs in Anspruch genommen hato Das ist der typische Tatbestand der §§ 3b, Die Bescheinigung .vom 10» März 1943 ist deshalb nach dem RLG zu beurteilen» Es kann kein Zweifel sein, dass ihr Satz 2% «Ihm wird nach Wiedereröffnung seines Betriebes ein gleichwertiger Kühlschrank im T7ege des Erstattungs Verfahrens zugeteilt”, eine Verpflichtung des LWA begrün-deto Sic ist nicht nur darauf gerichtet, dem Kläger bei' Ist hiernach die Inanspruchnahme zur Erfüllung naöh dem Reichsleistimgsgesetz als Enteignung im Sinne des Art 14 GrundG anzusehen, so’ muss auch die Frage, ob für die daraus entstehenden Entschädigungsansprüche der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, bejaht werden. hier daraus, dass das Bonner Grundgesetz in Art 19 zwischen «Rechtsweg und «ordentlichem Rechtsweg» unterscheidet® Dort wird für Ansprüche aus der Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt der Rechtsv/eg eröffnet und bestimmt, dass der «ordentliche Rechtsweg" gegeben ist, soweit eine andere Zuständigkeit nicht be^ gründet ist® Rach dem Wortlaut des Art 14 GrundG ist der Rechtsweg zwar nur gegeben, wenn Streit über die Höhe der Entschädigung besteht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Rechtsweg nicht gegeben sein soll, wenn die Entschädigung abgelehnt wird, weil streitig ist, ob überhaupt eine Enteignung nach dem Reichsleistungsgesetz . Eine solche Einschränkung entspricht nicht dem Sinn des Art 14 GrundG» Art 14 Ah3 3 S 4 GrundG stimmt mit Art 153 Abs 2'S 3 UeimVerf überein« Das Reichsgericht hat ‘ ständig angenommen, dass auf Grund dieses Artikels auch die Pra^e, ob eine entschädigungjpflichtige Enteignung vorliege, von den ordentlichen Gerichten zu prüfen sei (EGZ 127, 280; 133, 124)« Ebensowenig.sind Bedenken daraus herzuleiten, dass es sich hier um einen Sachverhalt aus der Zeit vor In-kraftreten des Bonner Grundgesetzes handelt« Insoweit Art 14 GrundG den Rechtsweg eröffnet, ist er als prozessuale Vorschrift anzusehen« Solche Vorschriften sind auch auf zurückliegende Tatbestände anzuwenden« Davon ist das Reichs-g rieht ständig.ausgegangen bevor der Rechtsweg bejschritten,werden kann (so Naumann DV 1950, 629 S 632,und Landgericht Hamburg .S5DR 51, 360)« Dafür könnte sprechen, dass Art 14.GrundG in Verbindung mit § 22 der LIRVO Nr 165 nur die Bestimmung über den Ausschluss des Rechtswegs ..beseitigt hat. Das liegt hier vor® Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergibt sich daher allein aus dem Grundgesetz® Dabei lässt sich weder aus Art 14 GrundG noch aus § 27 RLG entnehmen, dass der Rechtsweg erst zulässig sein soll, wenn ein Pestsetzungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde vorauf-gegangen ist® Die Regelung im § 27 RLG geht davon aus, dass der Rechtsweg nicht zulässig ist® Durch Art 14 . GrundG ist daher eine für das ganze Pestsetzungsverfahren nach dem RLG wesentliche Voraussetzung geändert® Die Bedeutung dieses Verfahrens, das Gewicht der in ihm ergehenden Entscheidungen ist tiefgreifend umgestaltet® Schon wegen dieser Veränderung der gesamten Grundlagen des Verfahrens lässt sich nicht sagen, dass Art 14 GrundG nur die Bestimmung des § 27 Abs 3 8 4RLG über den Ausschluss des Rechtswegs beseitigt habe, sich im übrigen-aber organisch in das Pestsetzungsverfahren nach § 27 einfügen lasse, weil der Rechtsweg nur im'Anschluss an das Ver-waltungsverfähren eröffnet worden sei® Auch eine Analogie etwa zu § 30 des preussischen Enteignungsgesetzes ist nicht möglich® Denn dort ist der Rechtsweg ausdrücklich nur “gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigung” zugelassen® Eine solche Einschränkung kann aber aus Art 14 Abs 3 S 4 GrundG, der den Rechtsweg schlechthin eröffnet, nicht ohne besondere hier nicht ersichtliche Gründe entnommen werden® Dieses Ergebnis zwingt nicht dazu, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäss Art 100 Abs 1 GrundG darüber einzuholen, ob § 27 Abs 2 und 3 RLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind® Denn § 27 Abs 3 Satz 4 RLG ist schon vor Inkrafttreten des’ Grundgesetzes durch § 22 Soweit es sich aber um § 27 Abs 2.und Abs 3 Satz 1-3 RLG handelt, kommt cs auf diese Frage deshalb nicht an, weil diese Bestimmungen nach der Auffassung des Senats durch Art 14 GrundG nicht ausser Kraft gesetzt sind» Bas in § 27 Abs 2 und 3 RLG vorgesehene Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist vielmehr auch jetzt noch durchführbar»ü33s",ls*tp'i| Pas Berufungsgericht hat weiter dargelegt, dass das Land Schleswig - Holstein für sein Gebiet nicht allgemein Rechtsnachfolger des Reiches sei® Auch dem ist zuzustim- ■ men® Ein Pall der Staatensukzession liegt nicht vor® Sie setzt voraus, dass eine neue Staatsgewalt sich auf die Gebiete, die bisher einer anderen Staatsgewalt unterstanden, erstreckt® Der Senat ist aber mit dem Berufungs-g rieht und der herrschenden Meinung der Auffassung, dass das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch nicht untergegangen ist, mag es auch handlungsunfähig geworden sein (ebenso BGHZ 3> 6)® Ist aber das Reich nicht untergegah-gen, so können die Länder*nicht Rechtsnachfolger des Reichs geworden sein® Die weitere Präge, ob.das Deutsche Reich auch nr.ch der Errichtung der Bundesrepublik noch fortbesteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Es kann hiernach nur darauf ankommen, "ob das beklagte Land jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Verpflichtung als Rechtsnachfolger des Reichs zu gelten hat® Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, dass die Übernahme und die Ausübung von Punktionen des Reichs im Einzelfall dazu führen kann, solche Rechtsnachfolge, zu • bejahen,,. Pür die von ihm unterstellte privatrechtliche Verpflichtung des LYTA hat es eine solche Rechtsnachfolge angenommen® Ob das zutreffend ist,' kann auf sich beruhen, v;eil eine solche privatrechtliche Verpflichtung nicht besteht® Pür die hier allein in Betracht kommende Verpflichtung aus § 26 RLG muss jedoch eine Rechtsnachfolge, des Landes verneint werden® Damit ist aber über die Haftung für Verbindlichkeiten des Reichs noch nichts gesagt« Darüber verhält sich § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preussischen Beteiligungen vom 21« Juli 1951 (BGBl I, 467)0 Dort heisst es ausdrücklich, dass die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preussen durch die gemäss Art 134 Abs 4 und Art 135 Abs 5 u 6 des' GrundG zu erlassenden Bundesgesetze erfolgt« Die danach vorgesehene Regelung beschränkt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nicht etwa nur auf die Auseinandersetzung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern, sondern hat allgemein die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Refchs zu dem Gegenstand« VI« Bei dieser Sachlage'erweist es sich als ausserordentlich schwierig für die Gerichte - wie Scheuner DV 50, 514 mit Recht hervorhebt - schon jetzt an der Hand von Einzelansprücheh die Haftung für Verbindlichkeiten des Reichs zwischen Bund und Ländern zu verteilen« Allerdings wird dies allein durch die Absicht des Gesetzgebers, die Frage noch im einzelnen gesetzlich zu regeln, nicht .schlechthin ausgeschlossen« Eine Entscheidung wird vielmehr schon jetzt möglich sein, wenn der Bachverhalt aus sich heraus genügend Anhaltspunkte dafür bietet* Das kann insbesondere dann der Pall sein, wenn es sich um Verbindlich lceiten handelt, die für besondere, mit einem Sonderver-mögen ausgostattete Verwaltungszweige des Reichs begründet worden sind, und die bestehenden Einrichtungen der Bundesrepublik dieses Sondervermögen und den dazugehörigen gesamten Ver..altungsapparat übernommen haben, wenn es sich • also um eine »organisatorische Staatensulczessionf! (Giese DRZ-50, 104) handelt* Im wesentlichen aus diesem Gesichtspunkt' hat deshalb der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bundesbahn mit der Reichsbahn identisch ist (BGHZ 1, 34)« Ähnliches mag auch für die Bundespost gelten* Von diesen Sondertatbeständen abgesehen, lassen sich jedoch nur schwer allgemeine Voraussetzungen feststellen, nach denen die Haftung eines Landes für die Verbindlichkeiten des Reichs zu beurteilen sein würde* Das Berufungsgericht hat dazu im Anschluss an Loening (DRZ 46, 129 ff) angenommen, dass eine Haftung des Landes dann begründet sein könne, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit sur ordnungsmüssigen 'Verwaltung der vom Land zur Zeit ausgeübten Reichsfunktionen gehört* Selbst wenn man dem beitreten wollte, würde sich damit eine Haftung des Landes im vorliegenden Pall nicht begründen lassen* Der vom Berufungsgericht dafür verwertete Umstand, dass das L\7A seine Tätigkeit auch nach dem Zusammenbruch fortgesetzt habe, ist für die hier allein zu entscheidende Frage der Haftung für Verbindlichkeiten aus § 26 RLG ohne Bedeutung* Es handelt sich dabei zwar auch um eine Übernahme der vorhandenen Organisation der Reichsbeliörde,' jedoch fehlt es im Gegensatz zur Bundesbahn schon an einem Sondervermögen* Von einer organisa-torischen Staatensukzession kann daher in diesem Fall nicht gesprochen werden* Das RLG konnte vor dem Zusammenbruch nach ausdrücklicher Vorschrift nur zur Erfüllung von Reichsaufgaben angewandt, werden* Nach dem Zusammenbruch ist es auch für andere als Reichsaufgaben angev/andt worden«, Insoweit damit eine Reichsfunktion ausgeübt worden ist, diente sie aber jetzt dem Wiederaufbau nach dem Kriegeo Die ordnungsmässige Wahrnehmung dieser Aufgabe umfasst in der Regel nicht die Erfüllung der während des Krieges, unter anderen leitenden Gesichtspunkten übernommenen Verpflichtungen« Dafür kann es nicht'genügen, dass das L7/A nach dem Zusammenbruch auf dem bei Beendigung' des Krieges gegebenen Zustand aufbauen und demgemäss auch mit der Tatsache rechnen konnte, dass der Kühlschrank des Klägers nunmehr in Wedel für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stand« Diese Wirkung war schon im Jahre 1943 mit dem Übergang des Kühlschranks in das Eigentum des Empfängers in endgültig eingetreten« Die damals getroffene Massnahme wirkte jetzt nur noch als tatsächliche Gegebenheit fort, nicht- anders, wie regelmässig Ver\/altungsmassnahmen'aus der Zeit vor dem Zusammenbruch mit dem durch sie herbeigeführten Zustand fort-wirken können« Das allein kann eine Haftungsübernahme des Landes für Verbindlichkeiten des Reichs, .die sich aus solchen: Massnahmen ergeben haben, nicht begründen»' Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, .äiiff’”' denen geschlossen werden könnte,* dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeit auch im Rahmen der nach dem: Zusammenbruch vom LWA wahrgenommenen-Aufgaben zu einer ordnungsmäs-sigen Verwaltung gehört« Das lässt sich hier nicht feststellen« Der Kläger hat das Eigentum an*seinem Kühlschrank.verloren«

LandVerpflichtungRechtswegKühlschrankRLGBerufungsgericht®ReichKläger

Volltext der Entscheidung

Fttr das Nächschlagewerkl * Für die .Amtliche Sammlung l
5.5 097
Io*.»Gesetz*	.Allgemeines Verwaltungsrecht
51
Rechtssatz % Aus den allgemeinen Grundsätzen- der öffentlichen Verwaltung ergibt sich? daß eine Behörde bei der Erfüllung typischer Aufgaben' aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel auch in Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse tätig wird und sich, dabei öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bedient©. Es müssen daher im Einzelfalle besondere Umstände vorliegen,. wenn angenommen werden soll? daß die Behörde von den . ihr eigens für die Erfüllung dieser Aufgaben eingeräumten hoheitlichen Befugnissen keinen Gebrauch gemacht * sondern den von ihr angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgesqhäftliehe Verpflichtungen-herbeigeführt hat©
20 '/Gesetz s	§ 27	RLG
Rechtssatz % Für den Anspruch auf Entschädigung nach dem RI-G ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben© Einer vorgängigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Pestsetzungsverfahr en nach § 27 RLG bedarf es nichto.
3©/Gesetz*	Art	134 GGs § 5 des Gesetzes zur vorläufigen
 Regelung der Rechtsverhältnisse des Rechtsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom .
21 © Juli 1951 'BGBl X, 467>•	v
Rechtssatz* • Die" Haftung eines Landes für Verbindlichkeit ' ten des Reichs kann auch schon vor Erlaß des nach § 5 des Gesetzes vom 21« Juli 1951 vorgesehenen Gesetzes festgestellt werden, aber nur dann* wenn der Sachverhalt aus sich heraus, genügend .Anhaltspunkte' dafür bietetö Dafür kann'von Bedeutung sein, ob die-Erfüllung der Verbindlichkeit zur Ordnungsmäßigen Verwaltung einer von dem Land zur Zeit ausgeübten Punktion des Reichs gehört©
Aktenzeichen* XV ZR 163 / 5Ö
Urteil
 vom 20© Dezember 1951
;V
Schleswig-Holsto OLG in Schleswig
IV ZR 163/50
Verkündet an 20 * Bezember 1951
Juatisangostelliier • als Urkundsboantor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisions-, klägers,
- Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
den Schlächtermeister Matthias Cl
 Kl
Chaussee
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	flHHMMB	-
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Oktober 1951 unter Mitwirkung der 3undesriehter Br« Lersch, Ascher, Haske, Dr. Hartz und Br* Kregel
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 1. Zivilsenats des Schlesv/ig-Ilolsteinischen Obcrjandesgerichis.in Schleswig vom 3.6o Februar 1950 v/ird aufgehoben®
Bie Sache wir<| zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen®
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Hach einem Fliegerangriff auf die Stadt WflB in Holstein in Jahre 1942 wurden dort u,a* dringend Kühlschränke zur Viedcrinbctricbsetzung bombenbeschädigter Schlachtereien benötigt* Der Schlachtereibetrieb des Klägers in Kiel lag zu dieser Zeit wegen seiner Einberufung zu dem Heeresdienst still* Auf Hinweis des Obermeisters der Schlachterinnung in XflB, des Zeugen wandte sich der stellvertretende Leiter des Landeswirtschaft samts in KM^ der Zeuge	an die Ehefi'au
 des Klägers mit dem Ersuchen, den Kühlschrank des Klägers für einen Betrieb in W^Hi zur Verfügung zu stellen0 Nach anfänglichem Zögern entsprach die Ehefrau des Klägers diesen Ersuchen, nachdem ihr eine Bescheinigung folgenden Wortlauts ausgestellt worden war:
Der Oberpräsident der Provinz K S c hl e s wig-II ol stein -Lande swirt schaft samt-
(Schloss) den 10«März
1943
Bes che inlgung
■■MR*• hm»	■HnmriM
Dem Schlächtermeister Mathias CHHHl in* KflB-EPlMMB-Chaussee V? wird bescheinigt, dass er für die Schwerbombengeschädigte Stadt WflNI einen Kühlschrank zur Verfügung gestellt hat* Ihm wird nach Wiedereröffnung seines Betriebes ein gleichwertiger Kühlschrank im V/ege des Erstattungsverfahrens zuge teilt*
• Im Aufträge? gez* H(
Unter dem Schreiben befindet sich ein Stempel 11 Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein, Landeswirt schaf tsamt*,f
Der Kläger macht geltend, dass nach der Ansicht der Beteiligten mit dieser Bescheinigung eine privatrechtliche Verpflichtung zur Lieferung eines Kühlschrankes begründet worden sei, die das beklagte Land als Rechts-
~ 3 -
SH
michfolgcr der Provinz Schleswig-Holstein zu erfüllen habe, Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihn einen 1000-Liter-Gewerbekühlschrank zu beschaffen, hilfsweise: ihn -3000 DLI zu zahlen«,
Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt«, Es hält den Rechtsweg für. unzulässig und hat hierzu r*usgeführt, die Tätigkeit des Landesv/irtschaftsamts ' in dieser Angelegenheit sei Ausübung staatlicher Hoheits-rochte (Beseitigung eines öffentlichen Notstandes) gewesen«, Das beklagte Land hafte auch nicht für eine et- . v/aige privatrechtliche Verbindlichkeit des früheren Landesv/irtschaftsamts, Dieses sei eine Reichsbehörde gewesen, wenn es auch an das Oberpräsidium in KMl angegliedert gewesen sei. Das-Land Schleswig-Holstein habe nur gewisse Punktionen des früheren Landeswirtschafts-amts übernommen, keinesfalls die Befriedigung von Kriegsschäden O
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach Beweisaufnahme insbesondere über das Zustandekommen der Bescheinigung voia 10 „ 3 o 1943 und deren Sinn und Zweck nach dem Klageanträge erkannt,
 Liit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Es rügt Verletzung des § 13 GVG und des § 139 ZPO, ferner Verletzung von Auslegungsregeln und rechtsirrige Annahme einer Haftungsübernahme des Landes Schlesv/ig-IIolstein für eine Verbindlichkeit des Reiches,
 Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe »
MfMavwMK n • m a. i« m.	w m	*******
Die Revision musste Erfolg haben,
I, Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, weil der Kläger eine privatrechtliche Verpflichtung des beklagten Landes behauptet habe0 Eine
 solche «Behauptung” Klägers genügt Jedoch dafür nicht, Entscheidend für di;/Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rcchx'jX'chung <*es Heiclisgerichts, der sich der Senat ancc>"-^CS£‘c. (RGZ 146, 246; 157» 115; 167,* 281), das rcho Vorbringen dos Klägers, nicht die rechtliche ■
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^’Lcurtcjlung, die der.Kläger seinem Sachvortrag gibto Auch die Verteidigung des Beklagten hat dabei ausser Betracht zu bleibciio Bas tatsächliche Vorbringen des Klägers beschränkt sich aber auf die Wiedergabe der Bescheinigung vom 10«3«1943 in Verbindung ..:it der Behauptung, das Landeswirtschaftsamt habe bewusst von Zwangsanwendung auf Grund des BLG Abstand genormten und mit seiner Ehefrau eine freiwillige Vereinbarung auf Herausgabe des Kühlschranks getroffen, gegen Übernahme der Verpflichtung, ihm nach seiner Rückkehr einen gleichartigen Kühlschrank zu lieferno Der Rechtsweg ist daher nur zulässig, wenn mit diesem Sachvortrag zugleich dargetan wird, dass es.sich um eine priyatrechtliche Verpflichtung des Ländeswirtschaftsaints handelt, dass also im vorliegenden Ralle die rechtliche-Beurteilung des Sachverhalts durch den Kläger auch zutrifft, oder wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, #ftir. den der Rechtsv/eg gegeben ist*
IIo Eine privatrechtliche Verpflichtung ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht. dargetane Ber Kühlschrank war für eine bombenbeschädigte Schlachterei in nH bestimmt und wurde benötigt, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustelleno Die Aufgabe, .einen solchen Kühlschrank zu beschaffen, fiel daher dem Landeswirtschaftsamt im Rahmen seiner hoheitlichen Funktionen.zuo Run ist zwar richtig $. .i dasö;.:..H eine Behörde auch zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben privatrechtliche Verträge schlies-sen und priyatrechtliche Verpflichtungen eingehen kann»
Wenn es sich aber um .typische Aufgaben dieser Behörde . handelt, die sie kraft der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse zu er?.edijen hat, so ist von dem Er-
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fahr Lings sntz auszugehen, dass die Behörde in solchen • Füller, in der Regel auch in Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse tätig v/ird und sich zur Erfüllung solcher Aufgaben Öffentlich-rechtlicher Massnahmen bedient® Das ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Ver./altung* Es nüssen daher im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, v/enn die Behörde Veranlassung haben soll, von den ihr eigens für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumten öffentlich-rechtlichen Befugnissen keinen Gebrauch zu machen und den von ihr’ angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungen herbeizu-führen©
Diese allgemeinen ^rfahrungsSätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt® Geht man von ihnen aus, so fehlt es auch nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen äh ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Landeswirtschaftsamt hier besonderer Umstände wegen eine privatrechtliche Verpflichtung zur Lieferung eines Kühlschranks übernommen hatö.Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass schon der Y/ortlaut der streitigen Bescheinigung entscheidend gegen eine privatrechtliche Verpflichtung spricht® Die Bescheinigung enthält eine einseitig^ Erklärung des Landeswirtschaftsamts® Sie lässt nicht erkennen, aus welchem privatrechtlichen Gesichtspunkt, etwa das Landeswirtschaftsamt, das für sich selbst keine Leistung des Klägers erhalten hatte, sich seinerseits zu einer Leistung an ihn verpflichten wollte® öffentliche Körperschaften pflegen privatrechtliche Verträge jedenfalls dann, wenn sie nicht.durch alsbaldige beiderseitige Erfüllung ihre.Erledigung finden, eindeutig fcstzulegen und hierbei gewisse Formen zu wahren® Daran fehlt es im vorliegenden Falle® Schon der Ausdruck "Bescheinigung11 deutet nicht auf die Begründung einer privatrechtlichen Verpflichtung hin; sondern eher darauf, dass es sich nur um die Bestätigung der bewirkten Lei -
 
stung und des “bereits bestehenden, nicht erst zu begründenden Anspruchs auf Entschädigung handelte Erst recht lässt die Formulierung, dass dem Kläger nach Wiedereröffnung seines Betriebes ein gleichwertiger Kühlschrank ITin Wege des Ersi:attungsverfahrens,,Mzugeteilt” werde, nicht auf die Übernahme einer privatrechtlichen Verpflichtung schliessen0 Der Begriff der "Zuteilung” entspricht dem Bev/irtschaftungsrecht, das öffentlich-rechtlichen Charakter hat«. Auch die Ausdrucksweise "Erstattungsvcrfah'ren" deutet auf eine Entschädigung öffentlich-rechtlicher Art hin; dem Privatrecht ist dieser Ausdruck fremd® Hiernach spricht der Wortlaut der Bescheinigung gegen eine privatrechtliche Verpflichtung®
Aber auch die Umstände, unter denen die Abgabe des
 Kühlschranks zustande gekommen ist, können nicht so gewlir-
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digt v/erden, wie es das Berufungsgericht getan hat® Bas Berufungsgericht stützt seine Beurteilung des Sachverhalts in erster Linie darauf, dass das Landesv/irtschaftsamt auf die Anwendung staatlichen Zwangs habe verziöhten wollen, und darauf, dass.die Bescheinigung vom 10*5*1943 keinen Ver-./altungsakt enthalte® Beides kann indessen* die Annahme, dass es sich um eine privatrechtliche Verpflichtung handeln müsse * nicht überzeugend begründen® Was den Verzicht auf staatlichen Zwang angeht, so verkennt das Berufungsgericht, dass der Staat auch bei Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Hoheitsaufgaben den Weg der Vereinbarung- und gütlichen Verständigung mit Privatpersonen beschreiten kann, ohne dabei zugleich privatrechtliche Verpflichtungen einzugehen® Auch das Verwaltungsrecht kennt sogenannte zweiseitige, der einverständlichen Mitwirkung, einer Privatperson bedürftige Verwaltungsakte und-sogar sogenannte öffentlich-rechtliche Verträge, c®3® im Steuerrecht oder im Enteignungsverfahren® Voraussetzung ist allerdings immer, dass im Einzelfs.il

der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck dem Gesetz
*
oder dem Wesen der zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe nicht entgegensteht. Der Hechtsv/eg ist aber für solche:.auf öffentlich-rechtlichem Gebiet liegende Vereinbarungen mit Privatpersonen nicht ohne weiteres geöffnet (Jellinek Ver-waltungsrccht S 25 ff, 249 ff? Peters Lehrbuch der Verwal-tung 1949 S 153 ff)• Die Rechtslage ist auch dann nicht anders, wenn es sich um Massnahmen handelt, deren zwangsweise Durchführung im Gesetz vorgesehen ist«. Wenn der Betroffene das, was die Behörde' erreichen will, ohne Zwang freiwillig tut, gowinnt die Regelung der Angelegenheit dadurch allein noch nicht privatrechtlichen Charaktere
 Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts' darüber, dass die Bescheinigung vom 10.3®1943 keinen Verwaltungsakt enthalte, sind nicht entscheidende Die Bescheinigung sagt nur etwas über den noch nicht erledigten Teil der Angelegenheit aus, nämlich die spätere Entschädigung.
Der Verv/altungsakt, den das Berufungsgericht vermisst, kann schon darin gelegen haben, dass das Landeswirtschaft samt der ühefrau des Klägers nahegelegt hat, den Schrank freiwillig herzugeben, und ihn auch angenommen
 hat. Darin kann durchaus eine Inanspruchnahme, wenn auch
♦ *
unter Verzicht auf Zwang, liegen. Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner abschliessenden Prüfung, welche Rechtsgrundlagen ein solcher'Verv/altungsakt gehabt hat. Selbst wenn Inhalt and Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes nicht, klar in Erscheinung getreten wären, ..rechtfertigt das Jedenfalls nicht die Annahme, dass deshalb eine privatrechtliche Verpflichtung.vorliege.
Das Berufungsgericht entnimmt schliesslich noch dem
"•HIV*.
Ergebnis der Beweisaufnahme, dass es sich um eine privatrechtliche Verpflichtung gehandelt hat.# Allein auch insoweit ist nichts Ausreichendes dafür zutage getreten, dass das Landeswirtachuftsamt hier abweichend von der Regel eine privatrechtliche Verpflichtung Übernehmen wollte. Das Oberlandesgericht verwertet in dieser Hin-
r- 8
sicht die Aussage des Zeugen	der die Verhand-
lungen nit der Ehefrau des Klägers geführt und die Bescheinigung nicdcrgoschricben hat® Er hat sich über deren tatsächliche und rechtliche Bedeutung keine Gedanken gemacht«, Er hat aber die Bescheinigung dahin abgefasst, dass den Kläger "im Erstattungsverfähren” ein Kühlschrank "zugeteilt” worden sollte« Wenn er sich keine . besonderen Gedanken dabei gemacht hat, so liegt es nahe, eben das darunter zu verstehen, was dem Wortlaut, den er gewählt hat, an ehesten entspricht« Das ist aber, wie oben dargelegt, jedenfalls keine.privatrechtliche Verpflichtung« •
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In Ergebnis kann daher auch aus den Umständen, unter denen die Bescheinigung von 10«März 1943 zustande ge- %, können ist, nicht entnommen werden, dass das Landeswirt-schaftsamt damals eine privatrechtliche Verpflichtung zur Lieferung eines Kühlschranks übernommen hat«
IIIo Dagegen liegt eine öffentlich-rechtliche Verpflich-. tung vor« Wio schon ausgeführt, fiel die Beschaffung des Kühlschranks für eine bombengeschädigte Schlachterei in Wedel in den Rahmen der Aufgaben, die dem LWA allgemein übertragen ‘.raren« Wollte das LWA solche Aufgaben auf dem Wege lösen, dass es den eiligetretenen Bedarf durch Inanspruchnahme einzelner gebrauchter Gegenstände aus privatem-Eigentum deckte-, so stand ihm dafür das RLG zu Verfügung, das gerade in den §§ 3b und 15 diese typischen Tatbestände regelt« Auf anderem Wege konnte das LWA das, v/as es an- . strebte, nicht erreichen« ^enn es sich daher überhaupt in dieser Weise mit der Beschaffung eines gebrauchten Kühlschranks befasste, so konnte das nur eine Massnahme im Rahmen des RLG sein« Dafür genügt es auch, dass das LWA überhaupt alß Bedarfsstelle nach dem RLG in Betracht kam« Das ist in der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 13« Oktober 1939, RGBl:!, 2034, ausdrücklich vorgesehen«
 
Ob die nach dieser Bestimmung noch erforderliche Ermächtigung des für- Schlesv/ig-IIolstein zuständigen FÜhrungs-stabs y/irtschc-ift in IlflBB Vorgelegen hat, ist für die Bearteilung der Inanspruchnahme ohne Bedeutung» Fehlte sie« so war die Inanspruchnahme deshalb Jedenfalls nicht nichtig» Unerheblich ist auch, ob das LUA sich Über die Rechtsgrundlage seines Verfahrens klar war» Dass es keinen Zwang anwenden wollte, wie der Zeuge IUPMM bekundet hat, schliesst die Anwendung des RLG nicht aus, weil der Betroffene die angeforderte Leistung auch freiwillig erbringen karin* Ebensowenig steht entgegen, dass keine schriftliche Leistungsanforderung nach § 23 RLG. vorliegtp Auch darauf kann der Betroffene verzichten»
JHir die Anwendung des RLG spricht entscheidend, dass hier das LUA einen dem Kläger gehörenden Gegenstand zur Befriedigung eines bei einem Dritten und zwar im öffentlichen Interesse eiligetretenen Bedarfs in Anspruch genommen hato Das ist der typische Tatbestand der §§ 3b,
15 RLG«
Die Bescheinigung .vom 10» März 1943 ist deshalb nach dem RLG zu beurteilen» Es kann kein Zweifel sein, dass ihr Satz 2% «Ihm wird nach Wiedereröffnung seines Betriebes ein gleichwertiger Kühlschrank im T7ege des Erstattungs Verfahrens zugeteilt”, eine Verpflichtung des LWA begrün-deto Sic ist nicht nur darauf gerichtet, dem Kläger bei'
der Beschaffung eines Kühlschranks die nach den etwa be- ‘
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stehenden Bewirtschaftungsbestimmungen notwendige Geneh^ migung zu erteilen, sondern darauf, dem Kläger einen gleichwertigen Kühlschrank v/ieder zu beschaffen» Insoweit stimmt der Senat der Auslegung der Bescheinigung durch das Berufungsgericht zu» Es handelt sich danach um die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des LY/A, für die Hergabe des Kühlschranks nicht eine Entschädigung zu zahlen, wie es § 26 RLG vorsieht, sondern zu späterer Zeit einen gleichwertigen Kühlschrank als Ersatz zu liefern» Gegen die Zulässigkeit solcher von der gesetzlichen Regelung
 
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des § 26 RLG ab .eichenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bestehen keine Bedenken«, § 26 RLG bleibt trotzdem die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung zur Lieferung, des Kühlschrankso
IVo• Für diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg gegeben« .Zwar bestimmt § 27 Abs 3 Satz 4 RLG, dass wegen der Festsetzung der Ansprüche auf Vergütung * oder Entschädigung nach dem RLG der Rechtsweg ausgeschlossen isto Dies ist jedoch dadurch geändert worden«, dass nach § 22 Abs 2 der LüRVO Nr'165 eine Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht, deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Vcrwaltungoakt.nach deutschen Vorschriften endgültig ist oder nicht vor einem Gericht angefochten'werden kann« Allerdings setzt § 22 Abs 2 MVO Nr 165 voraus, dass es sich um eine .Streitigkeit des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Abs 1 MRVO Nr 165 handelt« Das trifft aber für den Anspruch aus § 26.RLG zu, denn er steht mit der im § 1 RLG begründeten,’dem öffentlichen Recht angehörenden Leistungspflicht in untrennbarem Zusammenhang * (ebenso der Vc Zivilsenat in seinem sum '.Abdruck in der' amtlo Sammlung bestimmten Urteil vom 29oll«1951 - V ZR 89/50, ferner RGZ’"l67,- 281	:
Hiernach war. gemäss §§ 22, Abs 1 und 2 MRVO Nr 165 für die gerichtliche Geltendmachung*,von Ansprüchen aus § 2,6 RLG,,die Zuständigkeit der .Verwaltungsgerichte be- . gründet® Andie-Stelle dieser .Zuständigkeit der..-7er.- . waltungsgerichte ist., jedoch gemäss §.,22 Abs 3, der VO Nr 165 und Art 14'.-Abs *3 Satz 4 GrundG. die «der. ordentlichen Gerichte. .getreten» - Nach Art 14 Abs.3 Satz.4- GrundG.steht we'gen der Höhe einer EnteignungsentSchädigung im .Streitfall der Rechtsweg- vor • den ordentlichen Gerichten - offen« Eine -Inanspruchnahme.-zur Verfügung nach .dem RLG ist eine Enteignung,, denn sie bewirkt eine Entziehung des Eigentums«- Es ist kein Zweifel* dass, eine solche InanT spruohnahme unter ;den Begriff-der, Enteignung im Sinne des Art 14 GrundG fällt«, Der Enteignungsbegriff des Art 14
 
deckt sich nit den von der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Art 153 weimVerf entwickelten (Bonner Kommentar Art 14, i, 5)0 Die Enteignung tritt auf Grund der Inanspruchnahme und der Zuweisung an den Beistungsempfänger ein«, Es handelt sich um einen originären Eigentumserwerb, der von der Uitwirkung des bisherigen Eigentümers unabhängig isto Bas hat der Senat bereits in seinem Urteil vom-12« Februar 1951 - IV ZR 106/50'-(BGHZ 1* 146) in Übereinstimmung mit dem OGH (OGHZ 2, 218) ausgesprochen.
Ist hiernach die Inanspruchnahme zur Erfüllung naöh dem Reichsleistimgsgesetz als Enteignung im Sinne des Art 14 GrundG anzusehen, so’ muss auch die Frage, ob für die daraus entstehenden Entschädigungsansprüche der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, bejaht werden. Unter Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten” ist der Rechtsweg vor den zivilen Gerichten zu verstehen (BGHZ 2, 274s RGZ 125, 173)o Bas ergibt sich . hier daraus, dass das Bonner Grundgesetz in Art 19 zwischen «Rechtsweg und «ordentlichem Rechtsweg» unterscheidet® Dort wird für Ansprüche aus der Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt der Rechtsv/eg eröffnet und bestimmt, dass der «ordentliche Rechtsweg" gegeben ist, soweit eine andere Zuständigkeit nicht be^ gründet ist® Rach dem Wortlaut des Art 14 GrundG ist der Rechtsweg zwar nur gegeben, wenn Streit über die Höhe der Entschädigung besteht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Rechtsweg nicht gegeben sein soll, wenn die Entschädigung abgelehnt wird, weil streitig ist, ob überhaupt eine Enteignung nach dem Reichsleistungsgesetz . vorliegt« Art 14 GrundG soli das Eigentum gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt schützen. Der Schutz wäre höchst unvollkommen, wenn er nur bei.Streit Über die Höhe der - Entschädigung gewährt wer len würde, nicht aber für die oft schwerwiegendere Frage, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt und demzufolge eine Entschädigungspflicht besteht®
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Eine solche Einschränkung entspricht nicht dem Sinn des Art 14 GrundG» Art 14 Ah3 3 S 4 GrundG stimmt mit Art 153 Abs 2'S 3 UeimVerf überein« Das Reichsgericht hat ‘ ständig angenommen, dass auf Grund dieses Artikels auch die Pra^e, ob eine entschädigungjpflichtige Enteignung vorliege, von den ordentlichen Gerichten zu prüfen sei (EGZ 127, 280; 133, 124)«
Ebensowenig.sind Bedenken daraus herzuleiten, dass es sich hier um einen Sachverhalt aus der Zeit vor In-kraftreten des Bonner Grundgesetzes handelt« Insoweit Art 14 GrundG den Rechtsweg eröffnet, ist er als prozessuale Vorschrift anzusehen« Solche Vorschriften sind auch auf zurückliegende Tatbestände anzuwenden« Davon ist das Reichs-g rieht ständig.ausgegangen (für den Pall des Zulässigwerdens des Rechtswegs \7arnRspr 1926 Nr 168 und 191, für den Pall des ünzulässigv/erlens des Rechtswegs RGZ 110, 16Ö)«
Auch der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich iri seinem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 4*6«1951 (III ZR 120/50 S 11) ebenso ausgesprochen« Dem schliesst sich der Senat an. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob der Rechtsweg'schon zu der Zeit gegeben war, zu der die Ansprüche mäterieli-rechtlich entstanden«
Im § 27 Abs 3 RLG ist ein besonderes .Verfahren vor ..
den Verwaltungsbehörden vorgesehen,, in dem ,die Entschädi-
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gang odör Vergütung festgesetzt wird« Es erscheint zweifelhaft, ob dieses Verfahren, zunächst durchgeführt sein muss, . bevor der Rechtsweg bejschritten,werden kann (so Naumann DV 1950, 629 S 632,und Landgericht Hamburg .S5DR 51, 360)« Dafür könnte sprechen, dass Art 14.GrundG in Verbindung mit § 22 der LIRVO Nr 165 nur die Bestimmung über den Ausschluss des Rechtswegs ..beseitigt hat. und. dass eine • Analogie zu der Regelung in anderen Enteignungsgesetzen, z« Bo § 30 des .PrG über die Enteignung von .Grundeigentum vom 11, Juni 1874, naheliegto
 
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Der henätist jedoch der Auffassung, dass der Rechtsweg auch ohne vorgängige Entscheidung der Verwaltungsbehörde boschritten werden kann« Rach Art 14 Abs 3 S 4 GrundG ist der Rechtsweg gegeben, wenn es sich um einen 11 Streitfall wegen der Höhe der Entschädigung” handelt®
Das liegt hier vor® Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergibt sich daher allein aus dem Grundgesetz® Dabei lässt sich weder aus Art 14 GrundG noch aus § 27 RLG entnehmen, dass der Rechtsweg erst zulässig sein soll, wenn ein Pestsetzungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde vorauf-gegangen ist® Die Regelung im § 27 RLG geht davon aus, dass der Rechtsweg nicht zulässig ist® Durch Art 14 .
GrundG ist daher eine für das ganze Pestsetzungsverfahren nach dem RLG wesentliche Voraussetzung geändert® Die Bedeutung dieses Verfahrens, das Gewicht der in ihm ergehenden Entscheidungen ist tiefgreifend umgestaltet® Schon wegen dieser Veränderung der gesamten Grundlagen des Verfahrens lässt sich nicht sagen, dass Art 14 GrundG nur die Bestimmung des § 27 Abs 3 8 4RLG über den Ausschluss des Rechtswegs beseitigt habe, sich im übrigen-aber organisch in das Pestsetzungsverfahren nach § 27 einfügen lasse, weil der Rechtsweg nur im'Anschluss an das Ver-waltungsverfähren eröffnet worden sei® Auch eine Analogie etwa zu § 30 des preussischen Enteignungsgesetzes ist nicht möglich® Denn dort ist der Rechtsweg ausdrücklich nur “gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigung” zugelassen® Eine solche Einschränkung kann aber aus Art 14 Abs 3 S 4 GrundG, der den Rechtsweg schlechthin eröffnet, nicht ohne besondere hier nicht ersichtliche Gründe entnommen werden®
Dieses Ergebnis zwingt nicht dazu, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäss Art 100 Abs 1 GrundG darüber einzuholen, ob § 27 Abs 2 und 3 RLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind® Denn § 27 Abs 3 Satz 4 RLG ist schon vor Inkrafttreten des’ Grundgesetzes durch § 22
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Abs 2 LSRVO Nr 165 beseitigt worden» Für diese Bestimmung des RLG kann'daher die Frage, ob sie mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, nicht mehr gestellt werden»
Soweit es sich aber um § 27 Abs 2.und Abs 3 Satz 1-3 RLG handelt, kommt cs auf diese Frage deshalb nicht an, weil diese Bestimmungen nach der Auffassung des Senats durch Art 14 GrundG nicht ausser Kraft gesetzt sind» Bas in § 27 Abs 2 und 3 RLG vorgesehene Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist vielmehr auch jetzt noch durchführbar»ü33s",ls*tp'i|
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jedoch nicht mehr der einzige Reehtsbehelf, der dem ' Leistungspflichtigen für die Verfolgung seiner Ansprüche zur Verfügung steht« Er kann nach seiner Wahl‘auch ohne vorhergegangenes Verfahren nac.h § 27 Abs 2 und 3 RLG sogleich das ordentliche Gericht anrufen« Diese Einschränkung der • Bedeutung des § 27 Abs 2 und 3 RLG kann- festgestellt werden, ohne dass damit -ein Fall des Art. 100. Abs 1 GrundG gegeben ist»
V« Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt-demnach -davon ab, ob das beklagte Land für die im Jalire 1943 für das LWA begründete Verpflichtung haftet« Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass "das LWA damals in. die Wirtschaftsvefv/altung des Reichs eingegliedert war und dass es, obgleich bei der Behörde des Oberpräsidenten in KlMI errichtet, doch Reichsbehörde
 war» Das hat das Oberlandesgericht mit ./.Recht aus der Ver-* * ** •
Ordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der .Wirtschaftsverwaltung vom l6»Novem~. ber 1942 (RGBl I« 649) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30» Januar 1934 (RGBl I, 85) in Verbindung mit dem Gesetz über die’Vereinheitlichung des Behördenaufbaus vom 5« Juli 1939 (RGBl I, 1197)'geschlossen» Die Verpflichtung, die der Oberpräsident der Provinz . Schleswig-Holstein als Leiter des LWA Übernahm und über die die Bescheinigung vom 10« März 1943 ausgestellt worden ist, war daher eine Verpflichtung des Deutschen Reichs»
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Das hat auch in der Revisionsinstanz keine der Parteien angegriffen®
Pas Berufungsgericht hat weiter dargelegt, dass das Land Schleswig - Holstein für sein Gebiet nicht allgemein Rechtsnachfolger des Reiches sei® Auch dem ist zuzustim- ■ men® Ein Pall der Staatensukzession liegt nicht vor® Sie setzt voraus, dass eine neue Staatsgewalt sich auf die Gebiete, die bisher einer anderen Staatsgewalt unterstanden, erstreckt® Der Senat ist aber mit dem Berufungs-g rieht und der herrschenden Meinung der Auffassung, dass das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch nicht untergegangen ist, mag es auch handlungsunfähig geworden sein (ebenso BGHZ 3> 6)® Ist aber das Reich nicht untergegah-gen, so können die Länder*nicht Rechtsnachfolger des Reichs geworden sein® Die weitere Präge, ob.das Deutsche Reich auch nr.ch der Errichtung der Bundesrepublik noch fortbesteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn sie zu verneinen wäre, würde daraus nicht folgen, dass die Länder Rechtsnachfolger des Reichs geworden wären, vielmehr könnte dafür allenfalls die Bundesrepublik selbst in Betracht kommen.
Es kann hiernach nur darauf ankommen, "ob das beklagte Land jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Verpflichtung als Rechtsnachfolger des Reichs zu gelten hat® Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, dass die Übernahme und die Ausübung von Punktionen des Reichs im Einzelfall dazu führen kann, solche Rechtsnachfolge, zu • bejahen,,. Pür die von ihm unterstellte privatrechtliche Verpflichtung des LYTA hat es eine solche Rechtsnachfolge angenommen® Ob das zutreffend ist,' kann auf sich beruhen, v;eil eine solche privatrechtliche Verpflichtung nicht besteht® Pür die hier allein in Betracht kommende Verpflichtung aus § 26 RLG muss jedoch eine Rechtsnachfolge, des Landes verneint werden®
■ ' jjjs"• ist”:richtig, * • dass/die-,Länderp'r-.ftnd

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seit ihrer Errichtung auch die Bundesrepublik - mit der Übernahme und der Ausübung einzelner Funktionen des Reichs das Reich mindestens in diesen Beziehungen tatsächlich fort gesetzt habena Weiter, wird zuzugeben sein, dass die Bundesrepublik und die Länder, soweit sie stellvertretend für das ausser Funktion gesetzte Reich handeln, befugt sind, die Rechte des Reichs an sich zu nehmen, wie sie es auch weitgehend tun« Daraus wird sich auch die Verpflichtung ergeben können, für die Verbindlichkeiten des Reichs’einzustehen« Das hat. auch der Gesetzgeber nicht verkannt«
Das Grundgesetz hat dazu allerdings noch keine Regelung getroffen« Im Art 134- GrundG ist zwar bestimmt, dass das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen wird«
Damit ist aber über die Haftung für Verbindlichkeiten des Reichs noch nichts gesagt« Darüber verhält sich § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preussischen Beteiligungen vom 21« Juli 1951 (BGBl I, 467)0 Dort heisst es ausdrücklich, dass die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preussen durch die gemäss Art 134 Abs 4 und Art 135 Abs 5 u 6 des' GrundG zu erlassenden Bundesgesetze erfolgt« Die danach vorgesehene Regelung beschränkt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nicht etwa nur auf die Auseinandersetzung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern, sondern hat allgemein die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Refchs zu dem Gegenstand«
VI« Bei dieser Sachlage'erweist es sich als ausserordentlich schwierig für die Gerichte - wie Scheuner DV 50, 514 mit Recht hervorhebt - schon jetzt an der Hand von Einzelansprücheh die Haftung für Verbindlichkeiten des Reichs zwischen Bund und Ländern zu verteilen« Allerdings wird dies allein durch die Absicht des Gesetzgebers, die Frage noch im einzelnen gesetzlich zu regeln, nicht .schlechthin ausgeschlossen« Eine Entscheidung wird vielmehr schon jetzt möglich sein, wenn der Bachverhalt aus
 sich heraus genügend Anhaltspunkte dafür bietet* Das kann insbesondere dann der Pall sein, wenn es sich um Verbindlich lceiten handelt, die für besondere, mit einem Sonderver-mögen ausgostattete Verwaltungszweige des Reichs begründet worden sind, und die bestehenden Einrichtungen der Bundesrepublik dieses Sondervermögen und den dazugehörigen gesamten Ver..altungsapparat übernommen haben, wenn es sich • also um eine »organisatorische Staatensulczessionf! (Giese DRZ-50, 104) handelt* Im wesentlichen aus diesem Gesichtspunkt' hat deshalb der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bundesbahn mit der Reichsbahn identisch ist (BGHZ 1, 34)« Ähnliches mag auch für die Bundespost gelten* Von diesen Sondertatbeständen abgesehen, lassen sich jedoch nur schwer allgemeine Voraussetzungen feststellen, nach denen die Haftung eines Landes für die Verbindlichkeiten des Reichs zu beurteilen sein würde*
Das Berufungsgericht hat dazu im Anschluss an Loening (DRZ 46, 129 ff) angenommen, dass eine Haftung des Landes dann begründet sein könne, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit sur ordnungsmüssigen 'Verwaltung der vom Land zur Zeit ausgeübten Reichsfunktionen gehört* Selbst wenn man dem beitreten wollte, würde sich damit eine Haftung des Landes im vorliegenden Pall nicht begründen lassen* Der vom Berufungsgericht dafür verwertete Umstand, dass das L\7A seine Tätigkeit auch nach dem Zusammenbruch fortgesetzt habe, ist für die hier allein zu entscheidende Frage der Haftung für Verbindlichkeiten aus § 26 RLG ohne Bedeutung* Es handelt sich dabei zwar auch um eine Übernahme der vorhandenen Organisation der Reichsbeliörde,' jedoch fehlt es im Gegensatz zur Bundesbahn schon an einem Sondervermögen* Von einer organisa-torischen Staatensukzession kann daher in diesem Fall nicht gesprochen werden* Das RLG konnte vor dem Zusammenbruch nach ausdrücklicher Vorschrift nur zur Erfüllung von Reichsaufgaben angewandt, werden* Nach dem Zusammenbruch
 ist es auch für andere als Reichsaufgaben angev/andt worden«, Insoweit damit eine Reichsfunktion ausgeübt worden ist, diente sie aber jetzt dem Wiederaufbau nach dem Kriegeo Die ordnungsmässige Wahrnehmung dieser Aufgabe umfasst in der Regel nicht die Erfüllung der während des Krieges, unter anderen leitenden Gesichtspunkten übernommenen Verpflichtungen« Dafür kann es nicht'genügen, dass das L7/A nach dem Zusammenbruch auf dem bei Beendigung' des Krieges gegebenen Zustand aufbauen und demgemäss auch mit der Tatsache rechnen konnte, dass der Kühlschrank des Klägers nunmehr in Wedel für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stand« Diese Wirkung war schon im Jahre 1943 mit dem Übergang des Kühlschranks in das Eigentum des Empfängers in	endgültig eingetreten«
Die damals getroffene Massnahme wirkte jetzt nur noch als tatsächliche Gegebenheit fort, nicht- anders, wie regelmässig Ver\/altungsmassnahmen'aus der Zeit vor dem Zusammenbruch mit dem durch sie herbeigeführten Zustand fort-wirken können« Das allein kann eine Haftungsübernahme des Landes für Verbindlichkeiten des Reichs, .die sich aus solchen: Massnahmen ergeben haben, nicht begründen»'
Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, .äiiff’”' denen geschlossen werden könnte,* dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeit auch im Rahmen der nach dem: Zusammenbruch vom LWA wahrgenommenen-Aufgaben zu einer ordnungsmäs-sigen Verwaltung gehört« Das lässt sich hier nicht feststellen« Der Kläger hat das Eigentum an*seinem Kühlschrank.verloren« Er verlangt demgemäss auch nicht Rückgabe dieses Schrankes, sondern Jjieferung eines anderen, dem hingegebenen gleichwertigen Schrankes« Dieser Anspruch hat zu den nach dem Zusammenbruch vom LWA wahrgenommenen Aufgaben keine Beziehung, jedenfalls keine so unmittelbare, das.s allein auf Grund dieses Tatbestandes schon jetzt eine Haftung des Landes für diese Re‘ichsverbindlichkeit festgestellt •' werden könnte« Der Kläger muss vielmehr auf'die zu erv/ar- * tende gesetzliche Regelung dieser Präge verwiesen werden«

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VII« Der Kläger hat schliesslich noch geltend gemacht* dass das beklagte Land in den zwischen den-Parteien geführten Verhandlungen ein Anerkenntnis des Inhalts abgegeben habe, dass es für den ursprünglich gegen das Reich begründeten Anspruch einstehen wolle» Das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen, weil es von seinem Standpunkt dazu keine Veranlassung hatte» Der Kläger.stützt sich dabei auf die in Abschrift zu den' Akten gereichten Schreiben des V/irtschaftsministeriums des beklagten Landes vom 4n November 1948 (Bl 9 d»A») und vom 8» März 1949 (Bl 86 doAo) und.die im Zusammenhang damit geführten mündlichen Verhandlungen» Dem Revisionsgericht ist eine Würdigung dieses tatsächlichen Vorbringens nicht möglich»
. Es kann insbesondere nicht selbst feststellen, ob es .sich dabei nicht nur um Angebote zu einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit gehandelt hat, die durch; den . Kläger nicht angenommenen und deshalb ohn$ rechtliche Wirkung geblieben sind» Über dieses Vorbringen des Klägers muss daher das Berufungsgericht noch entscheiden* Des- .
halb musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die •
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Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Dr»Lersch Ascher.
Kregel .
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Raske Dr» Hartz