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BGH · IV ZR 162/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 162/75

Die Beklagten waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des bebauten Grundstücks itraße und des angrenzenden HausgrundstUcks nl Hof11 • Auf dem Grundstück UMBstraße 18 war ein Saalgebäude errichtet, das unter der Bezeichnung nStadtkinon als Lichtspieltheater benutzt wurde. Mai 1971 teilte die Gemeinde den Beklagten mit, daß nach Aufgabe des "Stadtkinos" durch die Pächter die Eingangstür und die Kellerfenster des Gebäudes aufständen und daß mehrfach Jugendliche, die sich in dem Gebäude aufhielten, von der Polizei entfernt worden seien. Während der Schadensverhandlungen wurde die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Lichtspielbetrieb schon lange vor dem Brand eingestellt worden war und das Gebäude leer stand. Sie ist der Ansicht, sie sei gemäß §§ 25, 23 WG von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag frei gewesen, weil die Beklagten eine Gefahrerhöhung herbeigeführt und diese ihr nicht angezeigt hätten. April 1972 habe zweimal die Decke des Gebäudes gebrannt und in den letzten zwei Wochen vor dem Brandfall vom 13* Mai 1972 seien fünf oder sechs Brände aufgetreten. Sie sind der Auffassung, eine Gefahrerhöhung sei durch die Einstellung des Lichtspielbetriebes und das Leerstehen des Gebäudes nicht eingetreten. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, daß sich öfter unbefugte Personen in dem Gebäude aufgehalten hätten und daß es zuvor schon einige Male gebrannt habe. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe der gezahlten Versicherungssumme nach § 812 BGB zu* Diese Leistung ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, denn die Klägerin ist von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht nach den §§ 23, Die Einstellung des Lichtspielbetriebes stellt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Gefahrerhöhung dar; im Gegenteil hat sich die Brandgefahr, die zuvor von den täglichen Kinobesuchern und den im Kino beschäftigten Personen ausgegangen ist, verringert. Hiervon abgesehen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß der Lichtspielbetrieb eingestellt worden ist und das Gebäude leer gestanden hat, denn sie ist auf diese Umstände bei den Schadensverhandlungen hingewiesen worden, hat ihnen aber bei der Auszahlung der Versicherungssumme keine Bedeutung beigemessen. Die Revision sieht aber eine wesentliche Gefahrerhöhung darin, daß alle Türen des Kinos ständig offen gestanden hätten und dadurch unbefugte Personen, insbesondere Stadtstreicher, in das leerstehende Gebäude eingedrungen seien. Der Vortrag der Revision ist nicht neu; es ist nur die vollständige Wiederholung aller Umstände, die dem Berufungsgericht ausnahmslos bekannt gewesen und von ihm fehlerfrei gewürdigt worden sind. Er hat unverzüglich nach dem Empfang des Schreibens der Gemeinde EflHHHiiB die offene Tür durch einen Riegel mit Von diesen beiden Malen abgesehen hat der Ehemann der Beklagten zu 2 bei seinen wiederholten Kontrollen nicht bemerkt, daß eine Tür des Kinogebäudes offen gewesen ist. Weiter hat er nicht wahrgenommen, daß unbefugte Personen in das Gebäude eingedrungen sind und sich dort aufgehalten haben. So ist es verständlich, daß die Beklagten von diesem Brand keine Kenntnis erhalten haben, auch nicht durch den Besuch ihres Beauftragten, des Zeugen am 29. Mai 1972 hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß die Beklagten davon Kenntnis erlangt hätten. Den Beklagten ist danach trotz der laufenden Kontrollen nicht bekannt gewesen, daß Türen und Fenster des "Stadtkinos" ständig offen gestanden haben und sich dadurch unbefugte Personen, wie Stadtstreicher oder ähnliche Personen, im Innern des Gebäudes haben aufhalten können. Das Berufungsgericht hat schließlich noch geprüft, ob die Beklagten sich der Kenntnisnahme der gefahrerhöhenden Umstände arglistig entzogen haben. Die in Abständen von zwei bis drei Wochen ausgeführten 16 Kontrollen des Zeugen BflHBI Bat es als ausreichend angesehen, wenn man berücksichtigt, daß das Gebäude nicht abseits gelegen sei, sondern sich in bewohnter Gegend in der Nähe der Polizeiwache und unmittelbar neben dem bewirtschafteten Hofn befunden habe.

GebäudeBrandBerufungsgerichtKontrolleUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 162/75
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25. Juni 1976 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vertreten durch den Vor-w.	Dr.	W.
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Dr. Hilarius
 eg m
2. Augusta II
Beklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. August 1975 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des bebauten Grundstücks
 itraße und des angrenzenden HausgrundstUcks nl
 Hof11 • Auf dem Grundstück UMBstraße 18 war ein Saalgebäude errichtet, das unter der Bezeichnung nStadtkinon als Lichtspieltheater benutzt wurde. Hinsichtlich beider Grundstücke schlossen die Beklagten bei der Klägerin eine Gebäudefeuerversicherung ab. In dem Versicherungsantrag gaben sie zutreffend an, daß das eine Gebäude als Kino benutzt werde.
 
Im Frühjahr 1971 gaben die Pächter des "Stadtkinos” das Pachtverhältnis auf. Seitdem stand das Saalgebäude leer und wurde nicht mehr benutzt.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1971 teilte die Gemeinde den Beklagten mit, daß nach Aufgabe des "Stadtkinos" durch die Pächter die Eingangstür und die Kellerfenster des Gebäudes aufständen und daß mehrfach Jugendliche, die sich in dem Gebäude aufhielten, von der Polizei entfernt worden seien.
Am 13. Mai 1972 brach im wStadtkinon ein Brand aus, der das Gebäude weitgehend vernichtete. Durch den Brand wurde der angrenzende	Hof"	in	geringem
 Umfang beschädigt.
Wegen dieses Versicherungsfalles zahlte die Klägerin am 20. Juli 1972 an die Beklagten insgesamt 121.065,- DM, und zwar als Zeitwertentschädigung für das "Stadtkino" 114.565,- DM und für den nErkenschwicker Hof” 6.500,- DM. Während der Schadensverhandlungen wurde die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Lichtspielbetrieb schon lange vor dem Brand eingestellt worden war und das Gebäude leer stand.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des an diese gezahlten Betrages von 121.065,- DM. Sie ist der Ansicht, sie sei gemäß §§ 25, 23 WG von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag frei gewesen, weil die Beklagten eine Gefahrerhöhung herbeigeführt und diese ihr nicht angezeigt hätten. Nach Einstellung des Lichtspielbetriebes habe sich das "Stadtkino” in verlassenem Zustand befunden. Türen und Fenster seien aufgebrochen und das Gebäude sei für jedermann zugänglich gewesen. Stadtstreicher und ähnliche Personen hätten sich dor*’
 
aufgehalten* Diesen Zustand hätten die Beklagten durch das Schreiben der Stadt	er^abren*	Ausreichen-
de Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr hätten sie nicht getroffen. Am 20. April 1972 habe zweimal die Decke des Gebäudes gebrannt und in den letzten zwei Wochen vor dem Brandfall vom 13* Mai 1972 seien fünf oder sechs Brände aufgetreten. Von diesen Zuständen habe sie, die Klägerin, erst Kenntnis erhalten, als sie nach Zahlung der Versicherungsentschädigung die polizeilichen Ermittlungsakten eingesehen habe.
Die Beklagten bitten, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, eine Gefahrerhöhung sei durch die Einstellung des Lichtspielbetriebes und das Leerstehen des Gebäudes nicht eingetreten. Sie hätten alles Zumutbare unternommen, um das Gebäude in einem dem versicherten Risiko entsprechenden Zustand zu erhalten. In ihrem Aufträge sei der Ehemann der Beklagten zu 2 im Abstand von jeweils zwei bis drei Wochen an Ort und Stelle gewesen. Einige Male seien die Zugänge des Gebäudes gewaltsam geöffnet gewesen, sie seien dann ordnungsgemäß verschlossen worden. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, daß sich öfter unbefugte Personen in dem Gebäude aufgehalten hätten und daß es zuvor schon einige Male gebrannt habe.
Das Landgericht hat die Beklagten bis auf eine Kürzung der Zinsforderung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels •
 
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe der gezahlten Versicherungssumme nach § 812 BGB zu* Diese Leistung ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, denn die Klägerin ist von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht nach den §§ 23,
25 WG frei geworden. Die Beklagten haben keine Erhöhung der Gefahr vorgenommen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattet.
I.	Die Einstellung des Lichtspielbetriebes stellt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Gefahrerhöhung dar; im Gegenteil hat sich die Brandgefahr, die zuvor von den täglichen Kinobesuchern und den im Kino beschäftigten Personen ausgegangen ist, verringert. Mit der Einstellung des Lichtspielbetriebes fehlte allerdings die ständige tägliche Kontrolle des Kinos. Hierdurch allein erhöht sich aber bei einem Gebäude, bei dem die Heizung und die Stromzufuhr unterbrochen sind, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände die Brandgefahr noch nicht. Denn das Gebäude ist auch schon zu der Zeit, zu der es noch als Lichtspieltheater verwendet worden ist, unbewohnt gewesen und hat außerhalb der Spielzeit für jeden erkennbar verlassen dagelegen.
Hiervon abgesehen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß der Lichtspielbetrieb eingestellt worden ist und das Gebäude leer gestanden hat, denn sie ist auf diese Umstände bei den Schadensverhandlungen hingewiesen worden, hat ihnen aber bei der Auszahlung der Versicherungssumme keine Bedeutung beigemessen.
II.	Die Revision sieht aber eine wesentliche Gefahrerhöhung darin, daß alle Türen des Kinos ständig offen gestanden hätten und dadurch unbefugte Personen, insbesondere Stadtstreicher, in das leerstehende Gebäude eingedrungen seien. Die Revision führt hierfür zunächst das Schreiben der Gemeinde	1^«	Mai	1971	an,
 das die Beklagten über diese Vorkommnisse unterrichtet habe. Weiter sei zu erwähnen, daß es am 20. April 1972 im MStadtkinow zu dem Ausbruch von Bränden gekommen sei.
In den letzten zwei Wochen vor dem Brandfall am 13. Mai 1972 habe es außerdem fünf bis sechs Mal gebrannt.
Der Vortrag der Revision ist nicht neu; es ist nur die vollständige Wiederholung aller Umstände, die dem Berufungsgericht ausnahmslos bekannt gewesen und von ihm fehlerfrei gewürdigt worden sind. Es geht um den den Beklagten gemachten Vorwurf, sie hätten es unterlassen, die eingetretene Gefahrerhöhung zu beseitigen. Hiernach muß den Beklagten die Beseitigung der Gefahr tatsächlich und rechtlich möglich gewesen sein und die Gefahr muß ihnen bekannt gewesen sein (BGHZ 50, 385 und 392).
Das Schreiben der Gemeinde	vom	14.	Mai
1971 hat das Berufungsgericht als Erkenntnisquelle der eingetretenen Änderung der Gefahrenlage zu Recht ausgeschieden, weil es sich mit Vorgängen zu einer Zeit befaßt, als der letzte Pächter den Lichtspielbetrieb noch nicht endgültig aufgegeben hatte.
Die Beklagten haben sich zwar um den Zustand ihres Grundstückes nicht persönlich gekümmert. In ihrem Auftrag hat dies jedoch der Ehemann der Beklagten zu 2 getan. Er hat unverzüglich nach dem Empfang des Schreibens der Gemeinde EflHHHiiB die offene Tür durch einen Riegel mit
 
Vorhängeschloß sichern und die ebenfalls offenen Kellerfenster schließen lassen. Seither hat er dann bis zu seinem letzten Besuch am 29. April 1972 das Kinogebäude insgesamt 16 Mal in nicht ganz regelmäßigen Abständen kontrolliert. Dabei hat er im Laufe des Jahres 1971 einmal festgestellt, daß die vordere Haupteingangstür gewaltsam geöffnet worden war. Die Tür ist daraufhin sofort mit einer Eisenkette und einem Vorhängeschloß verschlossen worden.
Die hintere Notausgangstür hat der Zeuge B^m^p einmal am 29* April 1972 offen vorgefunden. Die Tür ist dann ebenfalls sofort geschlossen und durch zwei starke Querriegel gesichert worden. Von diesen beiden Malen abgesehen hat der Ehemann der Beklagten zu 2 bei seinen wiederholten Kontrollen nicht bemerkt, daß eine Tür des Kinogebäudes offen gewesen ist. Weiter hat er nicht wahrgenommen, daß unbefugte Personen in das Gebäude eingedrungen sind und sich dort aufgehalten haben.
Was den Brand am 20. April 1972 betrifft, so soll an diesem Abend der Dachstuhl des "Stadtkinos" an zwei Stellen gebrannt haben. Offensichtlich hat es sich dabei nur um ein Geschehen unbedeutenden Ausmaßes gehandelt. So ist es verständlich, daß die Beklagten von diesem Brand keine Kenntnis erhalten haben, auch nicht durch den Besuch ihres Beauftragten, des Zeugen	am	29.	April
1972. Brandspuren hat der Zeuge nicht bemerkt, was sich vielleicht daraus erklärt, daß das "Stadtkino" ein leerstehendes Gebäude war, aus dem das gesamte Inventar, wie Bestuhlung, Bodenbeläge, Vorhänge, entfernt worden war. Im übrigen hat das Berufungsgericht zu dem Brandfall am 20. Apr 1972 zutreffend ausgeführt, daß nur solche Umstände, die ein Brandentstehung begünstigen und deshalb den Eintritt des Ver
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sicherungsfalls wahrscheinlicher machen, gefahrenerhebliche Umstände darstellen. Beim erstmaligen Auftreten eines Brandes lasse sich allein aus dem Brandgeschehen ein solcher Schluß nicht ziehen. - Zu den Bränden in den letzten zwei Wochen vor dem Brand am 13. Mai 1972 hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß die Beklagten davon Kenntnis erlangt hätten.
Den Beklagten ist danach trotz der laufenden Kontrollen nicht bekannt gewesen, daß Türen und Fenster des "Stadtkinos" ständig offen gestanden haben und sich dadurch unbefugte Personen, wie Stadtstreicher oder ähnliche Personen, im Innern des Gebäudes haben aufhalten können. Die Klägerin, der der Beweis für die Kenntnis der Beklagten von den gefahrerhöhenden Umständen obliegt, hat Jedenfalls nach der fehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts keinen Beweis dafür angetreten.
III.	Das Berufungsgericht hat schließlich noch geprüft, ob die Beklagten sich der Kenntnisnahme der gefahrerhöhenden Umstände arglistig entzogen haben. Es hat dafür aber keine Anhaltspunkte feststellen können. Die in Abständen von zwei bis drei Wochen ausgeführten 16 Kontrollen des Zeugen BflHBI Bat es als ausreichend angesehen, wenn man berücksichtigt, daß das Gebäude nicht abseits gelegen sei, sondern sich in bewohnter Gegend in der Nähe der Polizeiwache und unmittelbar neben dem bewirtschafteten
 Hofn befunden habe. Die Zahl der Kontrollen erscheine jedenfalls nicht als so unzureichend, daß hieraus auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten im Hinblick auf ihre fehlende Kenntnisnahme geschlossen werden könne.
- Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.
IV.	Die Revision der Klägerin erweist sich danach als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Dr.	Bukow	Knüfer
 Dr. Hoegen
 Dehner