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BGH · IV ZR 162/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 162/69

Ein Freund des Klägers, der 18jährige Dreher B^HHH* hatte das Fahrzeug am 22. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger den versicherten Kraftwagen in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und dadurch eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Nach erneuter Verhandlung der Sache hat das Oberlandesgericht nunmehr die Berufung des Klägers gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen. In seinem ersten Berufungsurteil hatte das Berufungsgericht eine Gefahrerhöhung verneint, weil das versicherte Fahrzeug bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages nicht mehr verkehrssicher gewesen sei, und hatte aus diesem Grunde der Klage stattgegeben. Juni 1967 (II ZR 154/64 -LM Nr. 11 zu § 23 WG * NJW 1967, 1758 = VersR 1967, 746) auf, weil der verkehrswidrige Zustand des versicherten Fahrzeugs für sich allein noch keine Gefahrerhöhung darstelle, sondern es zu einer Gefahrerhöhung erst komme, wenn das verkehrsunsichere Fahrzeug über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus benutzt werde. folge wie im vorliegenden Fall die Benutzung des verkehrsunsicheren Fahrzeugs nach Abschluß des Versicherungsvertrages, so seien die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung gegeben, ohne daß es darauf ankomme, ob der verkehrswidrige Zustand des Fahrzeugs schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages bestanden habe oder erst danach eingetreten sei. Darüber hinaus war das Berufungsgericht entgegen seiner Auffassung bei der erneuten Verhandlung, ob die übrigen Voraussetzungen einer "gewollten" oder "gewillkürten" Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG vorliegen, nicht gebunden. Offen ist dagegen noch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des versicherten Fahrers von dem verkehrswidrigen Zustand des versicherten Fahrzeugs, die nach der im September 1968 geänderten, seither ständigen Rechtsprechung des Senats Das Berufungsgericht meint allerdings, an seiner Entscheidung würde sich auch nichts ändern, wenn man der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vornahme einer Gefahrerhöhung folgen und eine Kenntnis des Klägers als nicht hinreichend bewiesen ansehen sollte. Es hat dazu ausgeführt: Die Gefahrstandspflicht sei nämlich, wenn nicht durch den Kläger, so jedenfalls durch BfHBB als Versicherungsnehmer oder Repräsentant des Versicherungsnehmers verletzt worden. Denn im ersten Falle sei mit der Übertragung des Sicherungseigentums gemäß § 6 AKB das Versicherungsverhältnis auf das Finanzierungsinstitut übergegangen, BflHHsei aber für das versicherte, von ihm gewartete Fahrzeug Repräsentant des Versicherungsnehmers gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind richtig, würden die getroffene Entscheidung aber nur tragen, wenn den verkehrswidrigen Zustand des dem Kläger überlassenen Fahrzeugs gekannt hätte. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht geprüft, ob der Kläger als mitversicherter Fahrer oder B0|HH als Versicherungsnehmer oder Repräsentant des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat. In allen Fällen muß aber die Kenntnis eines der Beteiligten von dem verkehrswidrigen Zustand des benutzten Fahrzeugs festgestellt werden.

Zitierte Normen: § 23 WG § 565 ZPO § 23 WG § 565 ZPO § 6 AKB2008_alt
VersicherungsnehmerGefahrerhöhungBerufungsgerichtFahrzeugverkehrswidrigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
«y
IM NAMEN DES VOLKES
0424 007
URTEIL
IV ZR 162/69
Verkündet am
21. April 1971
Blecher,
 Justizhauptsekretär
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 desDrehers Winfried W^HPstraße 0,
Wald
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die MflIHHHHHV Versicherungs-Gesellschaft vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr, .iur. mann StflL__Rudolf	und	Ernst
 Auf dem
a.G.,
Her-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bunde srichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 15. April 1961 unternahm der damals 19jährige Kläger eine Fahrt von Langenfeld nach Herne. Auf der Rückfahrt kam der von ihm geführte Personenkraftwagen auf der regennassen Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ins Schleudern, geriet auf den Grünstreifen und stieß auf der Gegenfahrbahn mit einem Personenkraftwagen zusammen, dessen Insassen erheblich verletzt wurden. Beide Fahrzeuge wurden schwer beschädigt.
 
Ein Freund des Klägers, der 18jährige Dreher B^HHH* hatte das Fahrzeug am 22. Februar 1961 als Gebrauchtwagen erworben und dafür eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Am Unfalltage, vor dem Antritt der Fahrt, hatte er das Fahrzeug an den Kläger veräußert.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihn von Ersatzansprüchen der Krankenkassen freizustellen. Außerdem begehrt er festzustellen, daß die Beklagte die noch nicht abgegoltenen Schmerzensgeldansprüche und etwaige künftige Schadensersatzansprüche der Geschädigten zu decken habe.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger den versicherten Kraftwagen in einem nicht verkehrssicheren Zustand benutzt und dadurch eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr zunächst statt. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Nach erneuter Verhandlung der Sache hat das Oberlandesgericht nunmehr die Berufung des Klägers gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Beklagte wegen einer vorgenommenen Erhöhung der Gefahr leistungsfrei geworden ist. Hierbei ist davon auszugehen, daß ein Vorderradreifen und die beiden Hinterradreifen des versicherten Fahrzeugs bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages ganz oder teilweise abgefahren und nicht mehr verkehrssicher gewesen sind. In seinem ersten Berufungsurteil hatte das Berufungsgericht eine Gefahrerhöhung verneint, weil das versicherte Fahrzeug bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages nicht mehr verkehrssicher gewesen sei, und hatte aus diesem Grunde der Klage stattgegeben. Dieses Urteil hob der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 22. Juni 1967 (II ZR 154/64 -LM Nr. 11 zu § 23 WG * NJW 1967, 1758 = VersR 1967, 746) auf, weil der verkehrswidrige Zustand des versicherten Fahrzeugs für sich allein noch keine Gefahrerhöhung darstelle, sondern es zu einer Gefahrerhöhung erst komme, wenn das verkehrsunsichere Fahrzeug über eine einmalige Gefährdungshandlung hinaus benutzt	werde. Er-
folge wie im vorliegenden Fall die Benutzung des verkehrsunsicheren Fahrzeugs nach	Abschluß des
 Versicherungsvertrages, so seien die Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung gegeben, ohne daß es darauf ankomme, ob der verkehrswidrige Zustand des Fahrzeugs schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages bestanden habe oder erst danach eingetreten sei. Entscheidend sei allein, wann der objektive Tatbestand der Gefahrerhöhung vollständig - dazu gehört unumgänglich die Benutzung des verkehrswidrigen Fahrzeugs - verwirklicht worden sei.
Allein die irrtümliche Beurteilung der Rechtsfrage, oh der verkehrswidrige Zustand des versicherten Fahrzeugs, der schon hei Stellung des Versicherungsantrags bestanden hat, die Annahme einer Gefahrerhöhung ausschließt, hat seinerzeit unmittelbar zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt. Insoweit hatte das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner erneuten Entscheidung zugrunde zu legen (zur Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO vgl. BGHZ 3, 320, 326; 6, 76, 79; 22, 370, 373; BGH LM Nr. 6 zu § 565 Abs. 2 ZPO; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 565 II 2; Biomeyer, Zivilprozeßrecht, 1963, § 104 VII 3 b). Darüber hinaus war das Berufungsgericht entgegen seiner Auffassung bei der erneuten Verhandlung, ob die übrigen Voraussetzungen einer "gewollten" oder "gewillkürten" Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG vorliegen, nicht gebunden. Es hatte nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Rechtslage frei darüber zu entscheiden, ob die Beklagte aufgrund der Benutzung des verkehrswidrigen Fahrzeugs nach den §§ 23 und 25 WG leistungsfrei geworden war. Ohne Bindung an das erste Revisionsurteil hatte es zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer oder der versicherte Fahrer die mangelhafte Bereifung des Kraftfahrzeugs gekannt hatte. Das Berufungsgericht hat aber - gemäß der früher herrschenden Rechtsprechung - nur geprüft, ob bewiesen worden ist, daß die Verletzung der Gefahrstandspflicht nicht schuldhaft war oder daß sie weder den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers beeinflußt hat. Es hat dies verneint. Offen ist dagegen noch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder des versicherten Fahrers von dem verkehrswidrigen Zustand des versicherten Fahrzeugs, die nach der im September 1968 geänderten, seither ständigen Rechtsprechung des Senats
 
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(grundlegend BGHZ 50, 385 = VersR 1968, 1153) als subjektives, finales Handlungselement zur Vornahme oder Gestattung jeder Gefahrerhöhung gehört. Insoweit hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen, weil es infolge irrtümlicher Auslegung des § 565 Abs. 2 ZPO sich an das frühere Revisionsurteil für gebunden hielt.
II. Das Berufungsgericht meint allerdings, an seiner Entscheidung würde sich auch nichts ändern, wenn man der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vornahme einer Gefahrerhöhung folgen und eine Kenntnis des Klägers als nicht hinreichend bewiesen ansehen sollte. Es hat dazu ausgeführt: Die Gefahrstandspflicht sei nämlich, wenn nicht durch den Kläger, so jedenfalls durch BfHBB als Versicherungsnehmer oder Repräsentant des Versicherungsnehmers verletzt worden. Denn	vor dem
 Unfall einen Vertrag über die Finanzierung und Sicherungsübereignung des Fahrzeugs abgeschlossen. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob er diesen Vertrag vor oder nach Abschluß des Versicherungsvertrages mit der Beklagten abgeschlossen habe. Denn im ersten Falle sei mit der Übertragung des Sicherungseigentums gemäß § 6 AKB das Versicherungsverhältnis auf das Finanzierungsinstitut übergegangen, BflHHsei aber für das versicherte, von ihm gewartete Fahrzeug Repräsentant des Versicherungsnehmers gewesen. In dieser Eigenschaft sei er für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten verantwortlich geblieben. Hieran habe sich durch die spätere Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger nichts geändert, da nur eine Veräußerung des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer die Rechtsfolgen des § 6 AKB auslösen könne. Habe BflHB hingegen die Versicherung erst nach der Sicherungsübereignung abge-
 
schlossen, so sei er auch noch zur Zeit des Unfalls Versicherungsnehmer gewesen, da die Veräußerung an den Kläger selbst dann unwirksam gewesen wäre, wenn die Eltern des	der	Veräußerung	zugestimmt	haben	sollten.
Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätte es außerdem noch der Zustimmung des Finanzierungsinstituts, des Sicherungseigentümers, bedurft; die Erklärung dieser Zustimmung sei aber nicht ersichtlich, noch vom Kläger unter Beweis gestellt worden. Ohne diese Zustimmung habe BflHHI dem Kläger allenfalls seinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums nach Darlehenstilgung oder seine Anwartschaft auf Rückfall des Eigentums, falls die Sicherungsübereignung auflösend bedingt gewesen sein sollte, übertragen können. Ein solches Übertragungsgeschäft sei aber nicht geeignet, ohne Mitwirkung des Versicherers einen Übergang des Versicherungsverhältnisses herbeizuführen .
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind richtig, würden die getroffene Entscheidung aber nur tragen, wenn	den verkehrswidrigen Zustand des dem Kläger
 überlassenen Fahrzeugs gekannt hätte. In diesem Falle müßte sich der Kläger als mitversicherter Fahrer die Verletzung der Gefahrstandspflicht durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten entgegenhalten lassen. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht geprüft, ob der Kläger als mitversicherter Fahrer oder B0|HH als Versicherungsnehmer oder Repräsentant des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat. In allen Fällen muß aber die Kenntnis eines der Beteiligten von dem verkehrswidrigen Zustand des benutzten Fahrzeugs festgestellt werden. Das ist bisher aber weder für den Kläger noch für den Zeugen B^HH geschehen; jedenfalls ist es aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich.
- a -
Um die danach noch erforderlichen Feststellungen treffen zu können, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz