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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 22. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vor dem Landgericht hat die Bntschä-digungsbehörde ihren Klageabweisungsantrag vorsorglich auch auf § 7 Abs. 1 BEG gestützt und ausgeführt, der Kläger habe über die Verhältnisse, unter denen er in Polen, insbesondere in Radom, gelebt habe, derartig unrichtige Angaben gemacht, daß die Versagung eines etwaigen Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in vollem Umfange gerechtfertigt sei. Sie wendet sich aber mit Recht gegen die Begründung, mit der das Berufungsurteil die vom Beklagten ausgesprochene Versagung der Ausbildungsentschädigung gemäß § 7 Abs. 1 BEG als unwirksam behandelt. Der Berufungs-richtor führt dazu au3, es lasse sich nicht erkennen, welches Gcwicht das Land seinen einzelnen Argumenten für die Versagung beimesse. Nach § 211 BEG beschränkte sich das Recht zur Nachprüfung der getroffenen Entscheidung darauf, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreite Wenn die Unrichtigkeit des Klagevortrages im anhängigen Verfahren dem Berufungsrichter an sich geeignet erschien, die Versagung zu rechtfertigen, dann war lediglich der Sachverhalt verändert, den der Entschädigungspflichtige seiner Entscheidung zugrundegelegt hatte. Die Behörden sind nicht, wovon das angefochtene Urted] auszugehen scheint, gehalten, schon vorsorglich darzulegen, auf welche einzelnen Tatsachen die Versagung für den Fall gestützt werde, daß der Richter den angenommenen GesamtSachverhalt nur zu dem Teil als erwiesen anschc. Es kann auf sich beruhen, ob der Entschädigungspflichtige diese neue Entscheidung noch in der Revisionsinstanz vortragen darf.Denn da das angefochteno Urteil weder die Unrichtigkeit des Klagevortrages noch die Verantwortlichkeit des Klägers für diesen Vortrag feststellt, fehlt es für eine Entscheidung des erkennenden Senats über die Rechtsfrage des einwandfreien Ermessensgebrauchs an der Tatsachengrundlage. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist die Sache deshalb nach dem Hilfsantrage des beklagten Landes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 7 BEG
LandvorsorglichVersagungBEGSachverhaltPolRechtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2491
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
EL ZR.
URTEIL
Verkündet am
29. Juni 1966
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein , vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kfli,
- Prozeßbovollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt
 gegen
den Arbeiter Hermann
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Straß
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Prozeßbevollmächtigter
 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanv/alt^BHÜ^
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1966 für Recht erkannt:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Oktober 1964 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist am	■■11929 als Zigeuner deutscher
 Staatsangehörigkeit geboren. Er behauptet, er sei 1940 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern von Kiel, wo er die Volksschule besucht habe, mit einem Zigeunertrnns-port in das sogenannte Generalgouvernement gebracht und dort in Lagern festgehalten worden, bis er im August 1944 nach Deutschland zurücktransportiert worden sei.
 
Er hat 195o nach dem Beschluß eines Sonderhilfsausschusses 7200 DM Haftentschädigung nach Landesrecht erhalten* Mit der vorliegenden Klage verlangt or Entschädigung wegen AushildungsSchadens (§ 115 BEG}, weil er seit der Verschleppung nach Polen keine Volksschule mehr habe besuchen können.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgclehnt, da sich eine Verfolgung aus rassischen Gründen nicht feststellen lasse. Vor dem Landgericht hat die Bntschä-digungsbehörde ihren Klageabweisungsantrag vorsorglich auch auf § 7 Abs. 1 BEG gestützt und ausgeführt, der Kläger habe über die Verhältnisse, unter denen er in Polen, insbesondere in Radom, gelebt habe, derartig unrichtige Angaben gemacht, daß die Versagung eines etwaigen Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in vollem Umfange gerechtfertigt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Kläger auf Grund falscher Angaben bereits nach Landesrecht eine Haftentschädigung von 7200 DM erlangt habe.
Die Klage ist erfolglos gewesen* Auf die Berufung den Klägers ist das beklagte Land jedoch verurteilt worden, dem Kläger 5000 DM zu zahlen.
Der erkennende Senat hat die Revision zugolasson. Das beklagte Land bittet um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteil», hilfsweise um Zurückverweioung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
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Die Revision ist begründet
 Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Zigeuner, zu denen der Kläger gehörte, im Mai 1940 mindestens zugleich aus Gründen ihrer Rasse nach Polen deportiert worden sind. Den von der Verschleppung bedingten mehrjährigen Schulausfall betrachtet es als erheblichen Nachteil im Sinne von § 64 Abs. 1 BEG. Insoweit sind die Peststellungen des Berufungsurtöilo rechtlich einwandfrei, auch die Revision erhebt keine Rügen.
Sie wendet sich aber mit Recht gegen die Begründung, mit der das Berufungsurteil die vom Beklagten ausgesprochene Versagung der Ausbildungsentschädigung gemäß § 7 Abs. 1 BEG als unwirksam behandelt. Der Berufungs-richtor führt dazu au3, es lasse sich nicht erkennen, welches Gcwicht das Land seinen einzelnen Argumenten für die Versagung beimesse. Wenn mem unterstelle, daß der Klagovortrag über die Lebensbedingungen in Polen falsch und vom Kläger veranlaßt oder geduldet, ihm also zuzurechnen sei, so sei jedenfalls nicht bowiesen, daß er schon die Haftentochädigung mit unlauteren Mittoln odor mit schuldhaft unrichtigen oder irreführenden Angaben erlangt habe. Da nicht festgestellt werden könne, ob das Land die Entschädigung auch dann versagt hätte,
 wenn die Erschleichung der Haftentschädigung nicht zu bev/eisen sei, 30 sei die vorsorglich geltend gemachte Versagung überhaupt nicht "einlassungsfähig".
Diese Begründung ist nicht haltbar. Solange der Berufungsrichter offen ließ, ob einer der angeführten Gründe die ErmessensentScheidung des beklagten Landes trage, durfte er die Versagung nicht als unwirksam behandeln. Nach § 211 BEG beschränkte sich das Recht zur Nachprüfung der getroffenen Entscheidung darauf, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreite
 
oder dem Zwecke der Ermächtigung widerspreche. Diese Feststellung enthält das Berufungsurteil nicht.
Wenn die Unrichtigkeit des Klagevortrages im anhängigen Verfahren dem Berufungsrichter an sich geeignet erschien, die Versagung zu rechtfertigen, dann war lediglich der Sachverhalt verändert, den der Entschädigungspflichtige seiner Entscheidung zugrundegelegt hatte. Insoweit lag die Sache nicht anders, als wenn die Entschädigungsbehörde selbst den ursprünglich für maßgeblich erachteten Sachverhalt nicht mehr als erwiesen ansieht und die Versagung auf andere Gründe stützen will: sie hat dann ihr Ermessen neu auszuüben und zu begründen, um die Nachprüfung in den Grenzen des § 211 BEG zu ermöglichen (IM § 7 BEG Nr. 20 « RzW 62, 474.•
Uber die gesetzliche Befugnis der EntSchädigungsbehörden darf sich der Entschädigungsrichter nicht hinv/eg-sotzen. Die Behörden sind nicht, wovon das angefochtene Urted] auszugehen scheint, gehalten, schon vorsorglich darzulegen, auf welche einzelnen Tatsachen die Versagung für den Fall gestützt werde, daß der Richter den angenommenen GesamtSachverhalt nur zu dem Teil als erwiesen anschc.
Das gesamte Entschädigungsverfahren dient einer möglichst gerechten Verteilung der* begrenzten Wiedergutmachungsmittel. Um diesen Zweck zu fördern, ist den Entschädigungsbehörden die Ermächtigung des § 7 BEG erteilt. Daher muß der Entschädigungsrichter, wenn die Verkürzung des Sachverhalts, mit dem die Entscheidung der Behörde begründet war, auf seiner Beweiswürdigung beruht, dem Entschädigungspflichtigen Gelegenheit geben, sein Ermessen erneut auszuüben und zu erklären, ob er die getroffene Entscheidung wegen der Umstände, die nach richterlicher Überzeugung erwiesen sind und eine
 Versagung rechtfertigen könnten, aufrechterhält.’
Es kann auf sich beruhen, ob der Entschädigungspflichtige diese neue Entscheidung noch in der Revisionsinstanz vortragen darf. Denn da das angefochteno Urteil weder die Unrichtigkeit des Klagevortrages noch die Verantwortlichkeit des Klägers für diesen Vortrag feststellt, fehlt es für eine Entscheidung des erkennenden Senats über die Rechtsfrage des einwandfreien Ermessensgebrauchs an der Tatsachengrundlage. Es ist auch v/eder von vorneherein sicher oder andererseits ausgeschlossen, daß ein in der behaupteten Weise unrichtiger Klagevortrag die Versagung der Ausbildungsentschädigung rechtfertigt. Zur Aufklärung des Sachverhalts ist die Sache deshalb nach dem Hilfsantrage des beklagten Landes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr. loewenheim
 von der Mühlen