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BGH

Gericht: BGH

Aul die von dem Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht Berlin das beklagte Land verurteilt, an ihn wegen Freiheitsschadens für insgesamt 29 Monate den Betrag von 4 = 350,- DM zu zahlen. Die von dem beklagten Land gegen das Urteil des Landgerichts erhobene Berufung blieb in der Hauptsache erfolglos, nachdem der Kläger den Kiageanspruch auf 4=050,- DM ermäßigt hatte« 1 o Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß der Kläger wegen seiner politischen Überzeugung von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt worden und in der Zeit vom 9= April bis 13= Mai 1937, 13« Juni 1939 bis 15= August 1941 und 8. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Anwendung des § 6 Abs, 1 Nr, 2 BUG im Bereich des Landes Berlin Art, 21 GG nicht entgegensteht, Rechtoausführungen hierzu erübrigen sich, da der erkennende Senat die rechtlich ausschlaggebenden Gesichtspunkte schon mehrfach dargelegt hat. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann der Kläger durch diese Betätigung auf politischem Gebiet die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik bekämpft haben» Zu a) In allen Organisationen mit einer größeren Zahl von Mitgliedern ist es für das Auftreten und Handeln der Organisation nach außen regelmäßig belanglos, welche Vorstellungen die Mitglieder von den Zielen der Organisation haben und ob sie diese Ziele billigen» Darauf kommt es jedenfalls nicht an, wenn die einzelnen Mitglieder keinen Einfluß auf die Willensbildung der Führungsgremien haben und deinen Entscheidung allein dafür ausschlaggebend ist, mit welchen Mitteln und auf welchen Wegen die Nah- und Fernziele der Organisation erreicht werden sollen» Keine Organisation, die die Zersetzung und - als letztes Ziel - die gewaltsame tJm-cchichtung der Gesellschaft nach dem Vorbild einer Diktatur des Proletariats im Auge hat, kann aber eine Wenn der Kläger nach seiner eigenen Darstellung, sei es auch mit einem anderen zusammen, Leiter einer solchen Betriebsgruppe ist, so ergibt sich aus dieser Stellung die Wichtigkeit der ihm innerhalb der Organisation der SED gestellten Aufgabe. Wenn er ferner die gleiche leitende Stellung in der Betriobsgruppe der GDSF bekleidet, die vom Bundesgerichtshof als eine Vereinigung angesehen worden ist, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richtet (BGHSt 8, 162), so zeigt dies den Kläger als ein besonders aktives Mitglied der SED, dem von der Führung der Partei ein hohes Maß von Vertrauen entgegengebracht wird. Es ist allgemein bekannt, daß sie die herrschende politische Partei im sowjetischen Besatzungsgebiet Deutschlands und die Trägerin der dort errichteten Gev/altherrschaft ist* Sie unterscheidet sich weder in ihrem inneren organisatorischen Aufbau noch in ihren politischen Zielsetzungen noch in der diese Zielsetzungen bestimmenden Ideologie von der in der Bundesrepublik verbotenen KPD» Die Gründe, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff) für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD maßgebend waren, treffen deshalb auch für die SED zu. Hach der ständigen Bechtsprechung des erkennenden Senats erfordert freilich auch bei einem Funktionär die Annahme, er bekämpfe durch seine Tätigkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Feststellung der Art und Weise dieser Tätigkeit» Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jodoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß es sich der oben dai’gelegten allgemeinen politischen Bedeutung der dem Kläger mit der Leitung der unter a) erwähnten Be triebe gruppen übertragenen Aufgabe bewußt gewesen int. Zu b) Daß der Kläger Flugzettel mit dem oben wiedergegebenen Inhalt dadurch verteilt hat, daß er sie auf die Straße warf, ist vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Akten 2 P Js 412/54 = 2 P Js 622/57 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin festgestellt worden» Entgegen der rechtlichen Würdigung des Vorderurteils kann der Kläger auch durch diese Betätigung den Ausschließungstatbestand des § 6 Abs, 2 Ziff.2 BEG erfüllt haben» Allerdings kann ein Bekämpfen der freiheitlichen Grundordnung nicht schon darin erblickt wer-den, daß das Flugblatt sich gegen die BrotPreiserhöhungen und den BYG-Vertrag wendet. Denn die Behauptung, daß Adenauer den Armen das Brot und den Müttern die Söhne raube, macht deutlich, daß es den Verfassern des Flugblattes nicht um sachliche Kritik, nicht um die Durchsetzung bestimmter politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Forderungen im Rahmen der bestehenden Ordnung, sondern allein darum zu tun war, die politische Führung zu diffamieren, das Vertrauen des Volkes zu ihr zu erschüttern, die Bevölkerung gegen sie aufzuhetzen und damit den gewaltsamen Umsturz, ein Endziel der Politik der SBD, vorzubereiten und zu ermöglichen. 4» Zur Frage der subjektiven Voraussetzung des Bekämp-fens ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich, daß der Verfolgte die auf die Beseitigung der freiheitlichen Ordnung in der Bundesrepublik gerichtete Zielsetzung der kommunistischen Machthaber nicht nur erkannt oder gebilligt oder in Kauf genommen, sondern sich darüber hinaus von ihr zu der Übernahme und bei der Durchführung seiner Aufgaben hat bestimmen oder doch mitbestimmen lassen» Br muß also, wenn ihm das Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 6 Abs« 2 Ziff.2 BEG zu dem Vorwurf gemacht werden soll, bewußt auch seinerseits das Ziel verfolgt haben, mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zu dem Kampf gegen die freiheitliche Ordnung in der Bundesrepublik zu leisten« Bei .einem Anspruchsteller, der wegen einer innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik oder Westberlins vorgenommenen Handlung von der Entschädigung ausgeschlossen werden soll, genügt es zura Nachweis dieser' Voraussetzungen in der Hegel, daß er seine Tätigkeit im Dienste der kommunistischen Gewaltherrschaft nicht unter dem von dieser ausgeübten Zwang, sondern aus eigenem Entschluß übernommen hat und ausübt« Denn in einem solchen Balle wird in aller Hegel eine tatsächliche Vermutung bestehen, daß beim Anspruchsteller die subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens gegeben waren. Hach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben» Der Rechtsstreit muß vielmehr unter Aufhebung dieses Urteils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-verv/iesen v/erden.

Zitierte Normen: § 6 BEG
TätigkeitOrganisationMitgliedpolitischBundesrepublikFlugblattBerlinSEDBrKläger

Volltext der Entscheidung

2063 033 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IY-ZR_J 62/64	URTEIL	Verkündet	am
9. Juni 1965
Ehrenberger
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Entschädigungssache
 des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin,	DÄHBMHl	Straße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Reichsbahnangestellten Bruno
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
*
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1965 unter . Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden, Br. Ikjewenheim und Br. Uraf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes 'wird das Urteil des 19. Zivilsenats des iCaapergerichts "in; Berlin vom 17.Oktober 1969-:aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird sux anderweiten Verhandlung und Hntsoheidüng, auch über" die ■ Kosten ••des.. Bevls i onsrechtß-suges, an deii 17. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin surückver-
wiesen. ’
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<	Von	Rechts wegen.
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t $09^ ln I«BH*geborene Kläger hat -daß: lischlerhandwefk erlernt. Ihr wohnt in Westberlin und war seit dem Ji^ire 10A5 hei der MIelchshahnrt (Ost) tätig und war in den Westberliner Bahnmeistereien Wedding und Westend. Bt kam frühseitig’mit der KBD in Berührung und betätigte sich aktiv gegen den National-Sozialismus. Wegen erlittener Haft iia K3; Sachsenhausen, igiizeihaft, Untersuchungshaft und Strafhaft sov/ie wegen Zugehörigkeit zu einer Bewährungseinheit der Waffen-SS hat er IntschädigungsansfrUehe wegen BreiheitsschaderLs
 geltend gemacht.
 
Durch den Bescheid vom 15= März 1961 hat die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers abgelehnt. Aul die von dem Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht Berlin das beklagte Land verurteilt, an ihn wegen Freiheitsschadens für insgesamt 29 Monate den Betrag von 4 = 350,- DM zu zahlen. Die von dem beklagten Land gegen das Urteil des Landgerichts erhobene Berufung blieb in der Hauptsache erfolglos, nachdem der Kläger den Kiageanspruch auf 4=050,- DM ermäßigt hatte«
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen,
Y/eiter«
Der Kläger beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgriinde:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet.
1 o Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß der Kläger wegen seiner politischen Überzeugung von den nationalsozialistischen Machthabern verfolgt worden und in der Zeit vom 9= April bis 13= Mai 1937, 13« Juni 1939 bis 15= August 1941 und 8. Februar bis 23= April 1945 der Freiheit beraubt gewesen ist. Hach den §§ 1, 43 BEG- steht ihm daher ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 4 = 050,- DM zu, sofern er nicht gemäß § 6 Abs» 1 Ziff. 2 BEG- deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen ist, weil er nach dem
 
23c Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundord-nung der Bundesrepublilt Deutschland im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat« Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Möglichkeit, daß diese Ausschließungsvorschrift im vorliegenden Fall dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegensteht, nicht ausgeschlossene Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts , daß nach diesem Sachverhalt in dem Verhalten des Klägers kein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erblickt werden könne, begegnet rechtlichen Bedenken,
2.	Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Anwendung des § 6 Abs, 1 Nr, 2 BUG im Bereich des Landes Berlin Art, 21 GG nicht entgegensteht, Rechtoausführungen hierzu erübrigen sich, da der erkennende Senat die rechtlich ausschlaggebenden Gesichtspunkte schon mehrfach dargelegt hat. Auf die in RzW 1962 S, 164 und S, 354 veröffentlichten Urteile des erkennenden Senats wird verwiesen.
3.	Zwei Tatsachenkomplexe können die Ausschließung des Klägers von der Entschädigung rechtfertigen.
a)	Der Kläger, der bei der Reichsbahn (Ost) in Westberliner Bahnmeistereien tätig ist, ist mit einem anderen zusammen Leiter einer Betriebsgruppe der SED und zwei anderen zusammen Leiter einer Betriebsgruppe der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft (GDSF).
b)	Am 26, Februar 1954 wurde der Kläger in Berlin-Moabit von der Polizei festgenommen, als er auf einem nicht genehmigten Demonstrationszug, der
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etwa 80 bis 90 Personen umfaßte, Flugzettel in der Größe von 10 x 7 cm auf die Straße v/arf. Diese Flugzettel sind beiderseitig bedruckt und tragen auf der einen Seite die Aufschrift:
"Das Brot wird teurer Bonn debattiert Wehrgesetz Adenauer raubt den Armen das Brot und den Muttern die Söhne!”
Die Aufschrift auf der anderen Seife lautet:
”Baßt Buch nicht das Brot vom Munde stehlen!
Verhindert
 die Brotpreiserhöhung!
Nicht BVG -
sondern Friedensvertrag!”
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann der Kläger durch diese Betätigung auf politischem Gebiet die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik bekämpft haben»
Zu a) In allen Organisationen mit einer größeren Zahl von Mitgliedern ist es für das Auftreten und Handeln der Organisation nach außen regelmäßig belanglos, welche Vorstellungen die Mitglieder von den Zielen der Organisation haben und ob sie diese Ziele billigen» Darauf kommt es jedenfalls nicht an, wenn die einzelnen Mitglieder keinen Einfluß auf die Willensbildung der Führungsgremien haben und deinen Entscheidung allein dafür ausschlaggebend ist, mit welchen Mitteln und auf welchen Wegen die Nah- und Fernziele der Organisation erreicht werden sollen» Keine Organisation, die die Zersetzung und - als letztes Ziel - die gewaltsame tJm-cchichtung der Gesellschaft nach dem Vorbild einer Diktatur des Proletariats im Auge hat, kann aber eine
 
zv/eckgerichtete Tätigkeit entfalten ohne die Mitarbeit eines gewissen Kreises ausreichend unterrichtetor Funktionäre. Hierbei ist zu bedenken, daß allein schon die Anpassung der politischen Tätigkeit an die jewei-lige Lage, die Eingliederung der Tagesarbeit in die Ziele der SED und ihre Taktik nicht gelingen kann, wenn nicht die Art und Weise des Handelns von ausreichend informierten und geschulten Funktionären getragen wird. Diese müssen wissen oder immer wieder von den Mitgliedern der obersten Führungsgremien erfahren, wie sich Teilerfolge auf dem V/ege zu dem Endziel erreichen lassen, ohne daß dieses Endziel aufgedeckt wird. Ein hervorragendes Mittel zur Durchsetzung ihrer umstürzlerischen Pläne bildet für die Führung der SED die kommunistische Unterwanderung und Durchsetzung von Betrieben. In diesen Bestrebungen kommt den Betriebsgruppen der SED eine besonders wichtige Aufgabe zu. Die Mitglieder dieser Detriebogruppen sollen unter den Angehörigen des Betriebes Unruhe und Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen und sozialen Ordnung schüren, um sie einer gewaltsamen Änderung dieser Ordnung, die das Endziel der SED ist, geneigt zu machen. Wenn der Kläger nach seiner eigenen Darstellung, sei es auch mit einem anderen zusammen, Leiter einer solchen Betriebsgruppe ist, so ergibt sich aus dieser Stellung die Wichtigkeit der ihm innerhalb der Organisation der SED gestellten Aufgabe. Wenn er ferner die gleiche leitende Stellung in der Betriobsgruppe der GDSF bekleidet, die vom Bundesgerichtshof als eine Vereinigung angesehen worden ist, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richtet (BGHSt 8,
 162), so zeigt dies den Kläger als ein besonders aktives Mitglied der SED, dem von der Führung der Partei ein hohes Maß von Vertrauen entgegengebracht wird. Über die Verfassungsv/idrigkeit der SED kann kein Zweifel bestehen.
 
Es ist allgemein bekannt, daß sie die herrschende politische Partei im sowjetischen Besatzungsgebiet Deutschlands und die Trägerin der dort errichteten Gev/altherrschaft ist* Sie unterscheidet sich weder in ihrem inneren organisatorischen Aufbau noch in ihren politischen Zielsetzungen noch in der diese Zielsetzungen bestimmenden Ideologie von der in der Bundesrepublik verbotenen KPD» Die Gründe, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff) für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD maßgebend waren, treffen deshalb auch für die SED zu.
Hach der ständigen Bechtsprechung des erkennenden Senats erfordert freilich auch bei einem Funktionär die Annahme, er bekämpfe durch seine Tätigkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Feststellung der Art und Weise dieser Tätigkeit» Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jodoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß es sich der oben dai’gelegten allgemeinen politischen Bedeutung der dem Kläger mit der Leitung der unter a) erwähnten Be triebe gruppen übertragenen Aufgabe bewußt gewesen int.	hat	de,s Berufungs-
gericht nur deshalb, weil es diese Bedeutung verkannt oder unterschätzt hat, davon abgesehen, nähere Feststellungen darüber zu treffen, worin die Tätigkeit des Klägers bei der Leitung dieser Gruppen bestanden hat»
Zu b) Daß der Kläger Flugzettel mit dem oben wiedergegebenen Inhalt dadurch verteilt hat, daß er sie auf die Straße warf, ist vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Akten 2 P Js 412/54 = 2 P Js 622/57 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin festgestellt worden» Entgegen der rechtlichen Würdigung des
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Vorderurteils kann der Kläger auch durch diese Betätigung den Ausschließungstatbestand des § 6 Abs, 2 Ziff. 2 BEG erfüllt haben» Allerdings kann ein Bekämpfen der freiheitlichen Grundordnung nicht schon darin erblickt wer-den, daß das Flugblatt sich gegen die BrotPreiserhöhungen und den BYG-Vertrag wendet. Sachliche Kritik muß die Bunderegierung hinnehmen. Bas Recht der freien Meinungsäußerung ist ein Grundrecht unserer Verfassung, ohne das eine Demokratie nicht Bestand haben kann. Allein hierauf kommt es für die Wertung des Inhalts des Flugblattes unter dem Gesichtspunkt des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entscheidend an. Denn die Behauptung, daß Adenauer den Armen das Brot und den Müttern die Söhne raube, macht deutlich, daß es den Verfassern des Flugblattes nicht um sachliche Kritik, nicht um die Durchsetzung bestimmter politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Forderungen im Rahmen der bestehenden Ordnung, sondern allein darum zu tun war, die politische Führung zu diffamieren, das Vertrauen des Volkes zu ihr zu erschüttern, die Bevölkerung gegen sie aufzuhetzen und damit den gewaltsamen Umsturz, ein Endziel der Politik der SBD, vorzubereiten und zu ermöglichen. Damit wird der Tatbestand des Bekämpfens erfüllt. Hieran hat der Kläger durch die Verteilung der Flugblätter aktiv mitgewirkt. Der objektive Ausschließungstatbestand liegt nach alledem vor.
Auch spricht nichts dafür, daß die in Rede stehende Tätigkeit des Klägers nach Art und Umfang keinen ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machterhaltung und Machtergreifung des kommunistischen Herrschaftssystems darstellte. Wer durch die Verteilung derartiger Flugblätter den Versuch macht, das Vertrauen der Bevölkerung in die politische Führung zu erschüttei*n, leistet einen ins Gewicht fallenden Beitrag zu der Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
4» Zur Frage der subjektiven Voraussetzung des Bekämp-fens ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich, daß der Verfolgte die auf die Beseitigung der freiheitlichen Ordnung in der Bundesrepublik gerichtete Zielsetzung der kommunistischen Machthaber nicht nur erkannt oder gebilligt oder in Kauf genommen, sondern sich darüber hinaus von ihr zu der Übernahme und bei der Durchführung seiner Aufgaben hat bestimmen oder doch mitbestimmen lassen» Br muß also, wenn ihm das Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 6 Abs« 2 Ziff. 2 BEG zu dem Vorwurf gemacht werden soll, bewußt auch seinerseits das Ziel verfolgt haben, mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zu dem Kampf gegen die freiheitliche Ordnung in der Bundesrepublik zu leisten« Bei .einem Anspruchsteller, der wegen einer innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik oder Westberlins vorgenommenen Handlung von der Entschädigung ausgeschlossen werden soll, genügt es zura Nachweis dieser' Voraussetzungen in der Hegel, daß er seine Tätigkeit im Dienste der kommunistischen Gewaltherrschaft nicht unter dem von dieser ausgeübten Zwang, sondern aus eigenem Entschluß übernommen hat und ausübt« Denn in einem solchen Balle wird in aller Hegel eine tatsächliche Vermutung bestehen, daß beim Anspruchsteller die subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens gegeben waren. Im vorliegenden Balle liegt eine solche Vermutung im Hinblick auf die Stellung des Klägers als eines Deiters der Betriebsgruppe der SED und der GDSB besonders nahe«
Hach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben» Der Rechtsstreit muß vielmehr unter Aufhebung dieses Urteils zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück-verv/iesen v/erden.
Raske Wüstenberg Yftlden Br» Boewenheim Br. Graf