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BGH · jv ZR 162/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jv ZR 162/63

Nachschlagewerk: ja Amtliche■Sammlung: ja EheG § 48 Abs, 2 Ein gegen den Kläger im Rahmen des § 48 Abs, 2 EheG erhobener Schuldvorwurf setzt nicht voraus, daß er nach der Ansicht des anderen Ehegatten, sondern daß er nach allgemein sittlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe begründet ist. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, daß sie an der Ehe festhalte und jederzeit bereit sei, zu dem Kläger in die Bundesrepublik zu übersiedeln» Daraus, daß es den Parteien nicht gelungen sei, bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sich im Jahre 1954 einer anderen Frau zuwandte, wieder zusammenzukommen, könne keinem der Ehegatten ein Vorwurf gemacht werden. Beide Teile hätten sich für befugt gehalten, angesichts der gegebenen Verhältnisse die gesetzliche Bindung des Klägers zu brechen und ihre»* Leben dadurch einen neuen Inhalt zu geben, daß sie eine Bindung eingegangen seien, die sie als Ehe ansähen, ohne Rücksicht darauf, daß das Gesetz sie nicht als solche anerkenne. Der Kläger halte aber jetzt an seiner neuen Bindung fest, und er sei nicht bereit, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen, auch dann nicht, wenn sie zu ihm käme. Hierzu hat es ausgeführt, die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe seien zv/ar verschiedener Art. Sie lägen nicht allein beim Kläger, sondern auch in den äusseren Umständen, auf die er keinen Einfluß gehabt habe. Wenn das Gesetz es darauf abstelle, ob der die Scheidung begehrende Teil die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe, dann könne das demnach nur auf das Verhältnis zu dem anderen Ehegatten bezogen werden, nicht aber auf das Verhältnis zu "schicksalsbedingten Umständen". Da hier die Beklagte an der Zerrüttung schuldlos sei, der Kläger aber sich von der ehelichen Bindung losgesagt habe und eine neue Bindung unter vorsätzlicher Verletzung der früheren eingegangen sei und aufrecht erhalte, liege im Verhältnis der Parteien zueinander die Schuld an der Zerrüttung ausschließlich bei ihm. Bei der Prüfung der Präge des Verschuldens komme es darauf an, ob die äußeren Umstände so stark gewesen seien, daß das Verhalten des Klägers ihm nicht mehr zu dem Vorwurf gemacht werden könne, und ferner, ob sie jetzt so stark seien, daß ihm jetzt sein Verhalten nicht mehr vorgeworfen Auch dabei sei ausschließlich auf das Verhältnis der Parteien zueinander, also auf die Frage abzustellen, ob dje Beklagte und sie allein dem Kläger aus seinem Verhalten unter den gegebenen Umständen einen Schuldvorwurf machen oder noch machen könne. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei' es nicht möglich, dem Kläger zur Entschul' digung für sein Ausbrechen aus der Ehe die Berufung auf sogenannte schicksalsmäßige Umstände zu gestatten. Ebenso wie ein Mann, der durch langjährige Kriegsgefangenschaft von seiner Familie getrennt gewesen sei, von seiner Frau erwartet habe, daß sie ihm die Treue auch dann hielt, wenn seine Rückkehr nach menschlichem Ermessen aussichtslos erschien, habe die Beklagte erwarten dürfen, daß der Kläger wie sie selbst seine Bindung an die Ehe bewahrte. Sie werfe dem Kläger mit Recht vor, daß er die Kraft nicht aufgebracht habe, die sie selbst habe aufbringen können, ohne für sich in Anspruch zu nehmen, eine "Heldin” oder "Heilige" zu sein. Sie könne aber nicht genötigt werden, ihre Stellung als Ehefrau zugunsten einer neuen dauernden Bindung des Klägers aufzugeben, sondern sie mache mit Recht dem Kläger den Vorwurf, die Ehe schuldhaft zerrüttet zu haben. Dem Interesse der Beklagten,0n ihrer Rechtsstellung als Ehefrau geschützt zu werden, stehe das Interesse des Klägers daran gegenüber, seine jetzige Bindung legalisieren zu können und den aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kindern den rechtlichen Stand ehelicher Kinder zu geben. Bei der von ihm zu treffenden Entscheidung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet bat, ist das Berufungsgericht, wie es selbst ausgeführt hat, davon ausgegang en, daß es nicht darauf ankomme, ob und inwieweit schicksalsbedingte Umstände mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Bei der Prüfung der Präge, ob die äußeren Umstände so stark gewesen sind, daß das Verhalten des Klägers ihm nicht mehr zu dem Vorwurf gemacht werden könne, und ferner, ob sie jetzt noch so stark sind, daß ihm jetzt sein Ver-halten nicht mehr vorgeworfen werden könne, komme es ausschließlich auf das Verhältnis der Parteien zueinander av», also darauf, ob die Beklagte und sie allein dem Kläger aus seinem Verhalten unter den gegebenen Umständen einen Schuldvorwurf machen kann. Diese verschiedenen Umstände sind mehr oder weniger ursächlich für die unheilbare Zerrüttung einer Ehe. Für den Fall, daß der beklagte Ehegatte der Scheidung widerspricht, schränkt § 48 Abs. 2 EheG die Möglichkeit, eine nach Abs. 1 unheilbar zerrüttete Ehe zu scheiden, ein. Bei der Entscheidung dieser Frage kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der andere Ehegatte dem Kläger von seinem subjektiven Standpunkt aus einen Schuldvorwurf machen kann. Y/enn eine Ehe dadurch zerbrochen ist, daß ein Ehegatte sich von ihr losgesagt und damit gegen seine Fürsorge- und Treuepflicht verstoßen hat, ist zu prüfen, ob dem Ehegatten daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. eines sittlichen Bewußtseins und einer sittlichen Fähig* keit, 'wie sie von dem jeweils in Frage stehenden Ehegatten nach dem Stande seiner sittlichen Bildung und Erziehung und unter gewisser Berücksichtigung seiner Veranlagung gerechterweise erwartet werden kann (BGHZ 2, 258)o Der Richter hat zwar davon auszugehen, daß die Ehegatten grundsätzlich auch während einer langjährigen Trennung und trotz der zv/ischenzeitig eingetretenen widrigen Umstände weiterhin zu ihrem Ehepartner halten muss«* Daraus folgt aber nicht, daß ein Ehegatte die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe in jedem Fall ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn er sich von seiner Ehe lor-sagto Tn besonderen Fällen kann es so sein, daß ein Ehegatte durch besonders belastende schicksalsbedingte Umstände seinem Ehepartner, ohne daß ihm daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, so weit entfremdet wir d, daß. wenn er sich infolge dessen von seiner Ehe lossagt, auch daraus kein Schuldvorwurf mehr gemacht werden kann» Er hat dann die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet (BGHZ 39» 26, 32)o Davon geht das Gesetz auch aus, wenn es in §§ 44, 47 EheG einem Ehegatten gestattet, sich von seiner Ehe zu lösen, sobald aus den in dieser Vorschrift genannten, von keiner Partei verschuldeten Umständen die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Palls sich ergeben sollte, daß die Ehe durch schicksalsbedingte Umstände zerrüttet, jedoch noch nicht unheilbar zerrüttet ist, und daß dem Kläger daraus, daß er sich endgültig von seiner Ehe lossagt, ein Schuldvorwurf zu machen ist, muß weiter geprüft werden, ob dieses schuldhafte Verhalten des Klägers die überwiegende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist. Palls die unheilbare Zerrüttung der Ehe durch schicksalsbedingte Umstände und ein schuldhaftes Verhalten des Klägers verursacht worden ist, kann es sein, daß diese Zerrüttung auch dann hauptsächlich auf dem schuldhaften Verhalten des Klägers beruht, wenn dem Kläger nur ein leichter Schuldvorwurf gemacht werden kann. Umgekehrt kann auch dann, wenn der Kläger sich in schwerer Weise gegen seine ehelichen Pflichten vergangen hat, es dennoch so sein, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe vorwiegend auf den schicksalsbedingten Umständen beruht. Das Gericht muß daher prüfen, ob von einem Ehegatten, der ebenso veranlagt ist wie der Kläger und der dieselbe sittliche Reife wie dieser besitzt, erwartet werden konnte, daß er an der Ehe unter den hier gegebenen schicksalsbedingten widrigen Umständen festgehalten hätte^oder ob auch er sich allein wegen dieser Umstände von der Ehe hätte lösen können, ohne daß ihm deswegen rechtlich ein Schuldvorwurf hätte gemacht werden können. Wenn sich ergibt, daß die Ehe unter den hier gegebenen, schicksalsbedingten Umständen von einem in dieser Weise mit dem Kläger vergleichbaren Ehegatten, der nicht gegen seine ehelichen Pflichten verstoßen hätte, weiter getragen worden wäre, dann kann auf Grund der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, daß die in dem zu entscheidenden Pal* vorliegende unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend auf dem schuldhaften Verhalten des Klägers beruht. Das GegenDeil kann angenommen werden, wenn festgestellt wirct* daß auch ein anderer Ehegatte in der gleichen Lage die Last dieser Ehe mit Rücksicht auf die schicksalsbedingtCh widrigen Umstände schließlich hätte von sich v/eisen können, ohne daß ihm .deswegen rechtlich ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 1353 BGB
SchuldvorwurfBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKlägerUmstand

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche■Sammlung:	ja
 EheG § 48 Abs, 2
Ein gegen den Kläger im Rahmen des § 48 Abs, 2 EheG erhobener Schuldvorwurf setzt nicht voraus, daß er nach der Ansicht des anderen Ehegatten, sondern daß er nach allgemein sittlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe begründet ist.
Beruht die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers und auf anderen Umständen, so hat der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet, wenn die Ehe ohne sein Jhewidriges Verhalten voraussichtlich Bestand gehabt hätte.
BGH Urt.y.7. Oktober 1964 - jv ZR 162/63 - OLG Hamm/Westf,
LG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_l62/63	URTEIL	Verkündet	am
7. Oktober 1964 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bildhauers Karl B kstraße
 Wl
m
Klägers und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 gegen
seine Ehefrau Magdalena B Bezirk T^Bfe-T
geb. B( , Rumänien,
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29« April 1963 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückvervvi esen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der Kläger ist in	(Humanien) geboren und
 von Beruf Bildhauer. Seit dem 7. August 1957 besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beklagte ist 1916 ebenfalls in	Human ien) geboren und	besitzt
 die rumänische Staatsangehörigkeit. Beide sind Volksdeutsche. Die Beklagte ist katholisch. Der Kläger war bei der Eheschließung ebenfalls katholisch;und ist jetzt freireligiös-gottgläubig. Die Parteien haben am 17. November 1935 vor dem Standesbeamten in	(Rumänien)
die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste am 16. Oktober 1945 geboren ist. Im Herbst 1941 wurde der Klager zur rumänischen Wehrmacht eingezogen, kam etwa ein Vierteljahr an die Ostfront und wurde dann wieder entlassen. Im August 1943 wurde er auf Grund einer deutsch-rumänischen Vereinbarung zur deutschen Waffen-SS eingezogen. Er war bis zur Kapitulation Soldat, schlug sich dann nach Bayern durch und lebt seit 1949 in Westfalen und Lippe. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien fand im August 1943 statt. Seit dieser Zeit haben die Parteien einander nicht mehr gesehen. Der Kläger lebt nach seinem eigenen Vorbringen seit Juni 1954 mit einer anderen Frau zusammen, die er zu heiraten beabsichtigt. Diese Frau hat fünf Kinder geboren, deren Erzeuger der Kläger ist.
Der Kläger bat behauptet, er habe sich alsbald nach der Beendigung des Krieges bemüht, der Beklagten die Übersiedlung nach Deutschland zu ermöglichen. Sie habe jedoch 'ßon den ihr zu diesem Zweck übersandten Unterlagen keinen Gebrauch gemacht» 1956 habe er ihr nochmals1 Papiere für eine Übersiedlung zugehen lassen. Sie habe jedoch auch diese nicht verwandt, sondern seiner Schwester gegenüber erklärt, sie wolle Rumänien nicht verlassen.
Die Beklagte habe von Mai bis Juli 1961 ein ehebrecherisches Verhältnis mit seinem Bruder unterhalten. Ferner habe sie in ehewidrigen Beziehungen zu einem Peter gestanden. Er selbst könne nicht nach Rumänien zurückkehren, da er dort Verfolgungen wegen seiner früheren Zu*-' gehörigkeit zur V/affen-SS zu befürchten habe.
 
Der Kläger bat beantragt,
 die Ehe aus Verschulden der Beklagten zu scheiden-
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, daß sie an der Ehe festhalte und jederzeit bereit sei, zu dem Kläger in die Bundesrepublik zu übersiedeln»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug seine Klage hilfsweise auch auf § 48 EheG gestützt» Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückge-wiesen. Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter» Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist nur zulässig, soweit der Kläger die Scheidung nach § 48 EheG begehrt. Insoweit ist sie auch begründet.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die räumliche Trennung der Parteien sei von diesen nicht ver-
 
schuldet, sondern ausschließlich durch äußere Umstände bedingt. Bis zu ihrer Trennung im Jahre 1943 sei die Ehe ungetrübt gev;esen. Sie habe damals etwa acht Jahre bestanden. Daraus, daß es den Parteien nicht gelungen sei, bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sich im Jahre 1954 einer anderen Frau zuwandte, wieder zusammenzukommen, könne keinem der Ehegatten ein Vorwurf gemacht werden. Ehewidrigkeiten der Beklagten seien nicht erwiesen. Der Kläger habe seine Bindung an die Ehe nicht leichtfertig aufgegeben, sondern zunächst jahrelang auf eine Zusammenführung der Familie gehofft. Er habe sich mit Erfolg um eine Einreisegenehmigung für die Beklagte bemüht und alles getan, was er hätte tun müssen und können, um der Beklagten und den Kindern die Ausreise aus Rumänien zu ermöglichen. Die Verbindung, die der Kläger im Jahre 1954 eingegangen sei, sei ein bewußt von vornherein auf die Dauer angelegtes eheähnliches Verhältnis; Sie sei von beiden Teilen in voller Kenntnis der gesamt#» Sachlage und in klarer Erkenntnis des Verstoßes gegen die Rechtsordnung begründet worden. Beide Teile hätten sich für befugt gehalten, angesichts der gegebenen Verhältnisse die gesetzliche Bindung des Klägers zu brechen und ihre»* Leben dadurch einen neuen Inhalt zu geben, daß sie eine Bindung eingegangen seien, die sie als Ehe ansähen, ohne Rücksicht darauf, daß das Gesetz sie nicht als solche anerkenne. Der Kläger leite seine Befugnis hierzu u.a. daraus her, daß er eine Zusammenführung der Familie nich* mehr für möglich halte. Da feststehe, daß in den Jahren 1953 bis 1956 eine legale Ausreise der Beklagten nicht möglich gewesen sei, sei dem Kläger aus seiner Überzeugung, daß weitere Versuche, mit der Beklagten wieder
 
zusammen zu kommen, aussichtslos seien, für die damalige Zeit kein Vorwurf zu machen. Der Kläger halte aber jetzt an seiner neuen Bindung fest, und er sei nicht bereit, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen, auch dann nicht, wenn sie zu ihm käme. Aus alledem folgert das Berufungsgericht, daß die gegenwärtige Zerrüttung der Ehe vom Kläger allein verschuldet sei. Hierzu hat es ausgeführt, die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe seien zv/ar verschiedener Art. Sie lägen nicht allein beim Kläger, sondern auch in den äusseren Umständen, auf die er keinen Einfluß gehabt habe.
Das Gesetz stelle aber klar auf das Verschulden ab und es sei denkgesetzlich nicht möglich, den äußeren Umständen oder dem sogenannten Schicksal ein Verschulden oder mitwirkendes Verschulden anzulasten. Wenn das Gesetz es darauf abstelle, ob der die Scheidung begehrende Teil die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe, dann könne das demnach nur auf das Verhältnis zu dem anderen Ehegatten bezogen werden, nicht aber auf das Verhältnis zu "schicksalsbedingten Umständen". Soweit den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs etwas anderes zu entnehmen sein sollte, könne der Senat dem nicht folgen. Da hier die Beklagte an der Zerrüttung schuldlos sei, der Kläger aber sich von der ehelichen Bindung losgesagt habe und eine neue Bindung unter vorsätzlicher Verletzung der früheren eingegangen sei und aufrecht erhalte, liege im Verhältnis der Parteien zueinander die Schuld an der Zerrüttung ausschließlich bei ihm. Bei der Prüfung der Präge des Verschuldens komme es darauf an, ob die äußeren Umstände so stark gewesen seien, daß das Verhalten des Klägers ihm nicht mehr zu dem Vorwurf gemacht werden könne, und ferner, ob sie jetzt so stark seien, daß ihm jetzt sein Verhalten nicht mehr vorgeworfen
 
werden könne. Auch dabei sei ausschließlich auf das Verhältnis der Parteien zueinander, also auf die Frage abzustellen, ob dje Beklagte und sie allein dem Kläger aus seinem Verhalten unter den gegebenen Umständen einen Schuldvorwurf machen oder noch machen könne. Der Richter habe nicht die Aufgabe, die Gewissensentscheidungen einer Partei auf ihre moralische Richtigkeit zu prüfen, und er sei dazu auch nicht befugt» Er müsse die sonst naheliegende Gefahr pharisäerhafter Überheblichkeit sorgsam vermeiden. Aufgabe des Richters sei es ausschließlich, durch Anwendung von Gesetz und Recht die Rechtsordnung aufrecht zu erhalten und eine gerechte Entscheidung für die Beteiligten zu finden. Der Richter habe die Interessen der Parteien auf der Grundlage der bestehenden Recht*' Ordnung gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden, auf welcher Seite die überwiegenden schutzwürdigen Interessen liegen. Dabei müsse er die dem Gesetz zugrunde liegende Y/ürdigung beachten und dürfe nicht nach eigenen M8^ staben entscheiden. Die Frage, ob die bestehende gesetzliche Regelung für Fälle der vorliegenden Art richtig und zweckmäßig sei, sei nicht zu stellen. Darüber habe allein der Gesetzgeber zu befinden. Auf dem Gebiete des Schuldrechts könne der Richter durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze die gesetzliche Regelung der Besonderheit des Einzelfalles anpassen. Das sei aber auf dem von weltanschaulichen, politischen, religiösen und anderen Momenten stark beeinflußten Rechtsgebiet des Ebe-<v£Pchts nicht möglich. Der Gesetzgeber habe das Y/ider-spruchsrechi in § 48 Abs» 2 EheG klar geregelt. Diese Entscheidung müsse beachtet werden. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei' es nicht möglich, dem Kläger zur Entschul' digung für sein Ausbrechen aus der Ehe die Berufung auf
 sogenannte schicksalsmäßige Umstände zu gestatten. Soweit die räumliche (Trennung in Frage stehe, sei die Beklagte in keiner wesentlich anderen Situation als er. Ebenso wie ein Mann, der durch langjährige Kriegsgefangenschaft von seiner Familie getrennt gewesen sei, von seiner Frau erwartet habe, daß sie ihm die Treue auch dann hielt, wenn seine Rückkehr nach menschlichem Ermessen aussichtslos erschien, habe die Beklagte erwarten dürfen, daß der Kläger wie sie selbst seine Bindung an die Ehe bewahrte. Sie werfe dem Kläger mit Recht vor, daß er die Kraft nicht aufgebracht habe, die sie selbst habe aufbringen können, ohne für sich in Anspruch zu nehmen, eine "Heldin” oder "Heilige" zu sein. Die Beklagte hätte dem Kläger einen gelegentlichen Fehltritt und sogar eine vorübergehende Bindung an eine andere Frau verziehen. Sie könne aber nicht genötigt werden, ihre Stellung als Ehefrau zugunsten einer neuen dauernden Bindung des Klägers aufzugeben, sondern sie mache mit Recht dem Kläger den Vorwurf, die Ehe schuldhaft zerrüttet zu haben. Dem Interesse der Beklagten,0n ihrer Rechtsstellung als Ehefrau geschützt zu werden, stehe das Interesse des Klägers daran gegenüber, seine jetzige Bindung legalisieren zu können und den aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kindern den rechtlichen Stand ehelicher Kinder zu geben. Se(J\;verständlich dieser Wunsch des Klägers sei, so stehe ihm das Gesetz doch eindeutig entgegen. Die geltende Rechtsordnung gestatte es einem Ehepartner nicht, vorsätzlich aus der Ehe auszubrechen und dann mit Rücksicht auf die neue Bindung und daraus hervorgegangene Kinder gegen den Widerspruch des anderen Teils die Auf-lösung der Ehe durchzusetzen. Das möge anders zu beurteilen sein, wenn es sich um eine Fehlehe von kurzer Dauer
 
handle, oder wenn die beklagte Partei in irgendeiner Weise zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, sei es auch nur, daß diese Scbeidungsabsjchten geäußert habe.
Bei der von ihm zu treffenden Entscheidung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet bat, ist das Berufungsgericht, wie es selbst ausgeführt hat, davon ausgegang en, daß es nicht darauf ankomme, ob und inwieweit schicksalsbedingte Umstände mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Es komme allein auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander an.
Bei der Prüfung der Präge, ob die äußeren Umstände so stark gewesen sind, daß das Verhalten des Klägers ihm nicht mehr zu dem Vorwurf gemacht werden könne, und ferner, ob sie jetzt noch so stark sind, daß ihm jetzt sein Ver-halten nicht mehr vorgeworfen werden könne, komme es ausschließlich auf das Verhältnis der Parteien zueinander av», also darauf, ob die Beklagte und sie allein dem Kläger aus seinem Verhalten unter den gegebenen Umständen einen Schuldvorwurf machen kann.
Dieser rechtliche Ausgangspunkt widerspricht dem § 48 Abs, 2 EheG, Das Berufungsgericht beachtet bei seiner Auslegung dieser Bestimmung nicht genügend, daß sie sieb an den vorangehenden Abs, 1 anschließt, Vach § 48 Abs. 1 EheG ist die Ehe zu scheiden, wenn sie, gleich aus welchem Grunde, unheilbar zerrüttet ist. Ursächlich für die Zerrüttung einer Ehe können Umstände aller Art sein, solche, die dem einen oder dem anderen Ehegatten zu dem Verschulden gereichen, wie auch solche, die von keinem Ehegatten verschuldet oder die rein schicksalsmäßig bedingt
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sind. Diese verschiedenen Umstände sind mehr oder weniger ursächlich für die unheilbare Zerrüttung einer Ehe.
Für den Fall, daß der beklagte Ehegatte der Scheidung widerspricht, schränkt § 48 Abs. 2 EheG die Möglichkeit, eine nach Abs. 1 unheilbar zerrüttete Ehe zu scheiden, ein. Das Scheidungsrecht entfällt dann grundsätzlich, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat.
In einem solchen Fall ist zunächst zu prüfen, ob den Kläger ein Verschulden daran trifft, daß die Ehe zerrüttet ist. Bei der Entscheidung dieser Frage kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der andere Ehegatte dem Kläger von seinem subjektiven Standpunkt aus einen Schuldvorwurf machen kann.
Zu prüfen ist vielmehr, ob dem Kläger unter Berücksichtigung seiner sittlichen und geistigen Fähigkeiten auf Grund des geltenden Rechts ein Schuldvorwurf zu machen ist. Nach § 1353 Abs. 1 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Aus dieser allgemeinen Pflicht entspringen besondere Pflichten, u.a. die zur gegenseitigen Fürsorge und Treue. Y/enn eine Ehe dadurch zerbrochen ist, daß ein Ehegatte sich von ihr losgesagt und damit gegen seine Fürsorge- und Treuepflicht verstoßen hat, ist zu prüfen, ob dem Ehegatten daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. Bei der Entscheidung dieser Frage wird der Richter nicht der Gefahr ausgesetzt, in "pharisäerhafter Überheblichkeit" das Verhalten der Parteien moralisch zu werten. Denn der Richter bat bei der von ihm anzustellenden Wertung nicht den Maßstab einer besonders hohen sittlichen Lebensauffassung oder einer heroischen Lebensführung anzulegen, sondern nur den Maßstab
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eines sittlichen Bewußtseins und einer sittlichen Fähig* keit, 'wie sie von dem jeweils in Frage stehenden Ehegatten nach dem Stande seiner sittlichen Bildung und Erziehung und unter gewisser Berücksichtigung seiner Veranlagung gerechterweise erwartet werden kann (BGHZ 2,
 258)o Der Richter hat zwar davon auszugehen, daß die Ehegatten grundsätzlich auch während einer langjährigen Trennung und trotz der zv/ischenzeitig eingetretenen widrigen Umstände weiterhin zu ihrem Ehepartner halten muss«* Daraus folgt aber nicht, daß ein Ehegatte die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe in jedem Fall ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn er sich von seiner Ehe lor-sagto Tn besonderen Fällen kann es so sein, daß ein Ehegatte durch besonders belastende schicksalsbedingte Umstände seinem Ehepartner, ohne daß ihm daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, so weit entfremdet wir d, daß. die Ehe schon dadurch unheilbar zerrüttet wird, daß ihm. wenn er sich infolge dessen von seiner Ehe lossagt, auch daraus kein Schuldvorwurf mehr gemacht werden kann» Er hat dann die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet (BGHZ 39» 26, 32)o Davon geht das Gesetz auch aus, wenn es in §§ 44, 47 EheG einem Ehegatten gestattet, sich von seiner Ehe zu lösen, sobald aus den in dieser Vorschrift genannten, von keiner Partei verschuldeten Umständen die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Das Sichabwendei^ von der Ehe brauchtauch dann nicht schuldhaft zu sein, wenn die Ehegatten sehr viele Jahre getrennt waren, wenn es ihnen nicht möglich gewesen ist, wieder zusammen zu kommen und wenn der Eh^jgitte, der sich von der Ehe lossagt, die Überzeugung hatte und haben konnte, daß eine Wiedervereinigung der Ehegatten in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde.
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Palls sich ergeben sollte, daß die Ehe durch schicksalsbedingte Umstände zerrüttet, jedoch noch nicht unheilbar zerrüttet ist, und daß dem Kläger daraus, daß er sich endgültig von seiner Ehe lossagt, ein Schuldvorwurf zu machen ist, muß weiter geprüft werden, ob dieses schuldhafte Verhalten des Klägers die überwiegende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist. Dabei ist nicht auf die Schwere des den Kläger treffenden Verschuldens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, festzustellen, welches die Hauptursache dafür ist, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist, ob die unheilbare Zerrüttung hauptsächlich auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zu-rückzufübren ist. Für die Entscheidung dieser Präge ist es unerheblich, wie schwer die Schuld des Klägers wiegt. Palls die unheilbare Zerrüttung der Ehe durch schicksalsbedingte Umstände und ein schuldhaftes Verhalten des Klägers verursacht worden ist, kann es sein, daß diese Zerrüttung auch dann hauptsächlich auf dem schuldhaften Verhalten des Klägers beruht, wenn dem Kläger nur ein leichter Schuldvorwurf gemacht werden kann. Umgekehrt kann auch dann, wenn der Kläger sich in schwerer Weise gegen seine ehelichen Pflichten vergangen hat, es dennoch so sein, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe vorwiegend auf den schicksalsbedingten Umständen beruht.
Soweit aus den Ausführungen in dem Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 121/62 - {BGHZ 39, 134) andere Grundsätze zu entnehmen sind, ist zu bemerken, daß der Senat die hier zu entscheidenden Rechtsfragen erneut überprüft und in dem Urteil vom 16. Januar 1963 - IV ZR 110/62 -(BGHZ 39j 26) die Rechtssätze erarbeitet hat, die er auch dieser Entscheidung zugrundelegt. Hiernach muß festgestellt werden, welches Schicksal die Ehe gehabt hätte,
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wenn der schuldige Ehegatte seine Pflichten erfüllt hät^. Damit hat der Richter allerdings einen hypothetischen Verlauf der Ehe festzustellen. Er wird damit nicht vor eine unzu demutbare und unlösbare Aufgabe gestellt. Der Richter hat die Bedeutung der schicksalsbedingten Umstände für die Gestaltung der Ehe zu ermitteln. Dabei muß das Gericht, gestützt auf eine allgemeine Lebenserfahrung! davon ausgehen, daß der Kläger sich nicht anders verhaL ten hätte, als 3ich ein Mensch von gleicher Veranlagung und sittlicher Reife in dieser Lage verhalten hätte. Das Gericht muß daher prüfen, ob von einem Ehegatten, der ebenso veranlagt ist wie der Kläger und der dieselbe sittliche Reife wie dieser besitzt, erwartet werden konnte, daß er an der Ehe unter den hier gegebenen schicksalsbedingten widrigen Umständen festgehalten hätte^oder ob auch er sich allein wegen dieser Umstände von der Ehe hätte lösen können, ohne daß ihm deswegen rechtlich ein Schuldvorwurf hätte gemacht werden können. Wenn sich ergibt, daß die Ehe unter den hier gegebenen, schicksalsbedingten Umständen von einem in dieser Weise mit dem Kläger vergleichbaren Ehegatten, der nicht gegen seine ehelichen Pflichten verstoßen hätte, weiter getragen worden wäre, dann kann auf Grund der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, daß die in dem zu entscheidenden Pal* vorliegende unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend auf dem schuldhaften Verhalten des Klägers beruht. Das GegenDeil kann angenommen werden, wenn festgestellt wirct* daß auch ein anderer Ehegatte in der gleichen Lage die Last dieser Ehe mit Rücksicht auf die schicksalsbedingtCh widrigen Umstände schließlich hätte von sich v/eisen können, ohne daß ihm .deswegen rechtlich ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte.
Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze erneut prüfen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden„
Ascher	Raske	Johannsen
 Wüstenberg
Maaß