Auf die Revision des beklagten Landes wird das Die am ■ • 1914 geborene jüdische Klägerin ist die Tochter des Juweliers Bruno NflÜIM> der zu 55 $ Teilhaber der jüdischen Firma Juweliere H^p und in WflBIP war. Die Klägerin bestand an Ostern 1933 die Reifeprüfung, wurde aber aus rassischen Gründen zu dem von ihr beabsichtigten Studium der Kunstgeschichte nicht zugelassen. Im gleichen Jahre wanderte die Klägerin nach den USA aus, wo sie seit August 1939 .als Juwelenzeichnerin tätig ist. Die Klägerin hat wegen Schadens in der Ausbildung . eine Entschädigung in Höhe von 5.000 UM erhalten Si hat weiter einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, weil sie in das Geschäft sowie in die Rechtsstellung ihres Vaters aus Verfolgungsgründen nicht habe eintreten können, obwohl sie über die erforderliche Vorbildung verfügt habe. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren. Gegen das Urteil des Landgerichts legt die Klägerin am 30. Oktober 1958 Berufung ein mit dem Antrag, unter Abänderung des Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalent-schädigung unter Einstufung in die vergleichbare Gruppe des höheren Dienstes zu zahlen, und den Entschädigungszeit rau Tätigkeit gemäß §§ .87 ff BEG mit dem Vorbringen, sie sei im Geschäft ihres Vaters unter Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft tätig gewesen, habe aber mit Rücksicht auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zx dem führenden Teilhaber der Firma kein festes Gehalt bezogen. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts und erklärte den Anspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 114 BEG dem Grunde nach für gerechtfertigt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Voraussetzung dafür, daß das zu erlassende Urteil auf diesem Wege existent wird, ist eine ordnungsmäßige Zustellung an beide Parteien. Das Urteil des Landgerichts ist zwar dem beklagten Land, nicht aber der Klägerin, ordnungsmäßig zugestellt worden. Die Klägerin lebt im Ausland, ebenso ihr Prozeßbevollmächtigter, der nicht als Rechtsanwalt bei einem Gericht der Bundesrepublik zugelassen ist. Die Klägerin war daher nach § 174 Abs. 2 ZPO auch ohne Anordnung des Landgerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, der die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 ZPO er füllt, verpflichtet. Dieser erfüllt jedoch nicht die in § 174 Abs. 1 ZPO für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlichen 209 Abs. 1 BEG die Bestimmungen der Zivil Prozeßordnung sinngemäß Anwendung finden, hat nichts anderes zu gelten, da die die Vertretung durch Rechtsanwälte im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten regeln den Bestimmungen Ausnähmevorsehriften sind, die keiner ausdehnenden Auslegung fähig sind. Zwingendes Erfordernis für eine von Amts wegen erfolgende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist j doch ein in die Akten aufgenommener, von dem Urkundsbeam ten der Geschäftsstelle Unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe ge schehen ist Ohne diesen Vermerk ist die Zu Stellung nicht wirksam (BGHZ 8, 314; 32, 370 sowie das an geführte Urteil des Senats vom 29. Ein im schriftlichen Verfahren ergehendes Urteil ist daher nicht zu rechtlichem Dasein gelangt, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die nach § 213 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgende Zustellung der Urteilsformel an eine Pa Aus ihm ist nicht zu ersehen, ob er sich auf die Zustellung der Urteilsformel oder der Urteilsausfertigung bezieht. Oktober I960 - IV ZR 45/60 -entschieden hat, mit Rücksicht auf die Länge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht in Betracht. La somit der Vermerk die zwingenden Erfordernisse des § 213 ZPO nicht erfüllt, ist das landgerichtliche Urteil nicht wirksam zugestellt, also nicht existent geworden. Auch ist durch di unwi rk same Zustellung die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis rechtlich zutreffend die Rechtzeitigkeit der Berufung bejaht hat. ehr ändern kann, noch der Klägerin zustellen und dadurch der Entscheidung Wirksamkeit verleihen, her Rechtsstreit ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Zustellung nachzuholen. Ist sie erfolgt, so wird das Berufungsgericht Uber die bereits einge legte Berufung, die in diesem Falle nicht wiederholt zu werden braucht, nochmals zu entscheiden haben (vgl. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben; Die Klägerin hat bisher keinen bestimmten Klageantrag gestellt. In gleicher Weise kann ein Verfolgter auch neben einem Anspruch wegen AusbildungsSchadens einen Anspruch nach § 114 BEO haben, sofern er aus verfolgungsbedingten Gründen einen Ausweichberuf ergreifen wollte, die hierfür erforderliche Berufsausbildung abgeschlossen hatte, jedoch aus Verfolgungsgründen keine entsprechende Erwerbstätigkeit hatte aufnehmen können. Nach den Erwägungen des Berufungsgerichts war diese Tätigkeit überwiegend kaufmännischer Natur, setzte also die Ablegung der Gesellen- und Meisterprüfung nicht voraus. War die Ablegung einer dieser Prüfungen für die Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin dies Pr fung bestanden hätte. Es bedarf somit noch der Feststellung, ob im Unter nehmen des Vaters der Klägerin die Goldschmiedtätigkeit nur einen handwex'klichen Hebenbetreib im Rahmen eines Handelsunternehmens darstellte, ferner, ob einer der übrigen Gesellschafter die in §§ 3, 5 der VO vom 18. se Alternativen lag, dann setzte die von der Klägerin erstrebte Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Gesellschafterin die Ablegung der Meisterprüfung nicht voraus. Babei ist auf eine Ausbildung abzustellen, wie sie zur Übernahme der in Aussicht genommenen Tätigkeit nach der da maligen Anschauung der beteiligten Kreise bei Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse üblich und erforderlich war. Bas Berufungsurteil enthält hierüber keine Fest-Stellungen, setzt sich auch nicht mit dem Inhalt der Aus- Sollten die noch zu treffenden Fest Stellungen zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin die zur Übernahme der erstrebten Tätigkeit erforderliche Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hatte, dann kann die Klägerin daraus, daß ihr infolge der"Arisierungu des väterlichen Unternehmens die Möglichkeit, später einmal, nach abgeschlossener Ausbildung, in dieses Unternehmen einzutre- Jedoch könnte dadurch unter Umständen der Klägerin ein Anspruch für Schaden in unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäß §§ 87, DV-BEG war Bas Berufungsgericht wird schließlich noch zu beachten haben, daß das Bundesentschädigungsgesetz scharf zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit unterscheidet und die aus einer Schädigung in diesen Tätigkeitsarten erwachsenen Ansprüche nicht durchweg in gleicher Weise regelt.
Verkündet a 21. Dezember I960 Sehorra, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in \ Wiesbaden, Luisenstr. 13» -Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. Frau Gabrielle Ave. * Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mtind liehe Verhandlung vom 16. Dezsmber I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das ■ Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 4- November 1959 mitsamt dem Verfahren des Berufungsrechtszuges aufgehoben. ■ Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zurückver- wiesen. Das Verfahren des Berufungs- und Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. * Von Rechts wegen Tatbestand: Die am ■ • 1914 geborene jüdische Klägerin ist die Tochter des Juweliers Bruno NflÜIM> der zu 55 $ Teilhaber der jüdischen Firma Juweliere H^p und in WflBIP war. Die Klägerin bestand an Ostern 1933 die Reifeprüfung, wurde aber aus rassischen Gründen zu dem von ihr beabsichtigten Studium der Kunstgeschichte nicht zugelassen. Sie arbeitete von 1953 bis 1935 unentgeltlich im väterlichen Unternehmen, in das sie später als Nachfolgerin ihres Vaters eintreten sollte. Von 1935 bis 1936 besuchte eie die Goldschmiedeschule in PflBBHP» konnte aber an dieser Schule die Abschlußprü- * fung nicht ablegen. Von 1936 an war sie wiederum in dem * * väterlichen Unternehmen und zeitweise in der Juwelierfirma in unentgeltlich beschäftigt. Im Jahre * 1938 wurde das väterliche Unternehmen "arisiert". Im gleichen Jahre wanderte die Klägerin nach den USA aus, wo sie seit August 1939 .als Juwelenzeichnerin tätig ist. Im Jahre 1942 heiratete die Klägerin. Die Klägerin hat wegen Schadens in der Ausbildung . eine Entschädigung in Höhe von 5.000 UM erhalten Si hat weiter einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht, weil sie in das Geschäft sowie in die Rechtsstellung ihres Vaters aus Verfolgungsgründen nicht habe eintreten können, obwohl sie über die erforderliche Vorbildung verfügt habe. Uie Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren. Das Landgericht wies die Klage ab. Me Entscheidung wurde nicht verkündet, sondern dem beklagten Land zugestellt. Dem Prozeßbevollmächtigt der Klägerin in N Y den die Urteilsformel und eine Urteilsausfertigung durch die Post übersandt. Auf der Urschrift des Urteils findet sich hierüber folgender Vermerk: 4 <1 Zugestellt gemäß § 175 ZPO durch Aufgabe zur Post am 22.4.1958 Es folgt sodann das Datum: ”Wsbd 24.Apr.1958 und eine Unterschrift mit dem Zusatz: "U.A." Gegen das Urteil des Landgerichts legt die Klägerin am 30. Oktober 1958 Berufung ein mit dem Antrag, unter Abänderung des Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr wegen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalent-schädigung unter Einstufung in die vergleichbare Gruppe des höheren Dienstes zu zahlen, und den Entschädigungszeit rau festzusetzen. Im Berufungsrechtszug stützte die Klägerin ihre Ansprüche auch auf Schädigung in einer unselbständigen ♦ Tätigkeit gemäß §§ .87 ff BEG mit dem Vorbringen, sie sei im Geschäft ihres Vaters unter Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft tätig gewesen, habe aber mit Rücksicht auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zx dem führenden Teilhaber der Firma kein festes Gehalt bezogen. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts und erklärte den Anspruch der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 114 BEG dem Grunde nach für gerechtfertigt. % Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist begründet. I. Das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Das Landgericht hat im schriftlichen Verfahren nach 128 Abs. 2 ZPO 209 Abs. 1 BEG entscheiden wollen In solchem Palle wird die Verkündung der Entscheidung durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt 310 Abs. 2 ZPO) Voraussetzung dafür, daß das zu erlassende Urteil auf diesem Wege existent wird, ist eine ordnungsmäßige Zustellung an beide Parteien. Erst mit der letzten Zustellung gelangt die Entscheidung zu rechtlichem Dasein (BGHZ 8, 303; 32, 370; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar I960 IV ZH 211/59 9 RzW I960, 271 28 Das Urteil des Landgerichts ist zwar dem beklagten Land, nicht aber der Klägerin, ordnungsmäßig zugestellt worden. Die Klägerin lebt im Ausland, ebenso ihr Prozeßbevollmächtigter, der nicht als Rechtsanwalt bei einem Gericht der Bundesrepublik zugelassen ist. Die Klägerin war daher nach § 174 Abs. 2 ZPO auch ohne Anordnung des Landgerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, der die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 ZPO er füllt, verpflichtet. Sie hat zwar Rechtsanwalt P m als Zustellungsbevollmächtigten bestimmt. Dieser erfüllt jedoch nicht die in § 174 Abs. 1 ZPO für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlichen ■ Voraussetzungen, da er weder in Wiesbaden selbst noch im Amtsgerichtsbezirk Wiesbaden wohnt. Die Voraussetzungen des 174 Abs. 1 ZPO müssen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , auch im Palle des § 174 Abs. 2 ZPO gegeben sein da letztere Bestimmung insoweit bei einem ausländi sehen Wohnsitz einer Partei nichts Gegenteiliges vorsieht Auch für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, auf das gemäß 209 Abs. 1 BEG die Bestimmungen der Zivil Prozeßordnung sinngemäß Anwendung finden, hat nichts anderes zu gelten, da die die Vertretung durch Rechtsanwälte im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten regeln den Bestimmungen Ausnähmevorsehriften sind, die keiner ausdehnenden Auslegung fähig sind. Die Zustellung des Ur- teils konnte daher gemäß 175 ZPO durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Zwingendes Erfordernis für eine von Amts wegen erfolgende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist j doch ein in die Akten aufgenommener, von dem Urkundsbeam ten der Geschäftsstelle Unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe ge schehen ist 215 ZPO). Ohne diesen Vermerk ist die Zu Stellung nicht wirksam (BGHZ 8, 314; 32, 370 sowie das an geführte Urteil des Senats vom 29. Januar I960). Ein im schriftlichen Verfahren ergehendes Urteil ist daher nicht zu rechtlichem Dasein gelangt, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die nach § 213 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgende Zustellung der Urteilsformel an eine Pa *v» tei nicht den nach dieser Vorschrift erforderlichen Ver merk in die Akten aufgenommen hat (BGHZ 32, 370). Hier wird der auf der Urschrift des üx'teils be ■ findliehe Vermerk den Erfordernissen des 213 ZPO nicht gerecht. Einmal läßt der Vermeide nicht ersehen, ob er von einem Urkundsbeamten (oder einem stellvertretenden Urkunds beamten) der Geschäftsstelle aufgenommen wurde. Auch haften ihm noch weitere wesentliche Mängel an. Aus ihm ist nicht zu ersehen, ob er sich auf die Zustellung der Urteilsformel oder der Urteilsausfertigung bezieht. Außer- dem fehlt es an der in 213 ZPO vorgeschriebenen Angab unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschehen ist Es ist nicht einmal erwähnt’9 ob die Zustellung an die Klägerin selbst oder an ihren Prozeßbevollmächtigten er- * folgt ist. Eine Beseitigung dieser Mängel durch nach- trägliche Anbringung eines den Erfordernissen des 213 ZPO entsprechenden Vermerks kommt hier, anders als in 4 dem Pall, den der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. Oktober I960 - IV ZR 45/60 -entschieden hat, mit Rücksicht auf die Länge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht in Betracht. La somit der Vermerk die zwingenden Erfordernisse des § 213 ZPO nicht erfüllt, ist das landgerichtliche Urteil nicht wirksam zugestellt, also nicht existent geworden. Auch ist durch di unwi rk same Zustellung die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis rechtlich zutreffend die Rechtzeitigkeit der Berufung bejaht hat. Da ein wirksames Urteil nicht vorliegt, hätte das Berufungsgericht in der Sache selbst nicht entscheiden dürfen. Die Zustellung kann jedoch nachgeholt werden. Ist das geschehen, so hat das Rechtsmittelgericht über ein Rechtsmittel, das nach der Verlautbarung » aber der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils eingelegt ist, sachlich zu entscheiden. Hat dagegen das Rechtsmitteige-rieht bereits sachlich entschieden, bevor die Zustellung des it dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils nachgeholt war, so wird der damit dem Urteil des Rechtsmittelgerichts * anhaftende Mangel nicht durch die nachträgliche Zustellung « des Urteils der Vorinstanz geheilt (BGHZ 32, 370). Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf das Ver fahren des Berufungsrechtszuges. Das Landgericht muß seine Entscheidung, die es nicht ehr ändern kann, noch der Klägerin zustellen und dadurch der Entscheidung Wirksamkeit verleihen, her Rechtsstreit ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Zustellung nachzuholen. Ist sie erfolgt, so wird das Berufungsgericht Uber die bereits einge legte Berufung, die in diesem Falle nicht wiederholt zu werden braucht, nochmals zu entscheiden haben (vgl. BGHZ 32, 370, mit weiteren Nachweisen). Dabei wird das Oberlandesgericht dann auch Uber die außergerichtlichen Kosten des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens erkennen müssen. II. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben; Die Klägerin hat bisher keinen bestimmten Klageantrag gestellt. Auf die Stellung eines solchen Antrags wird hinzuwirken ■ sein. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Ur-teile vom 28. Januar 1959 - IV ZR 257/58 = RzW 1959, 22828 und 11. Mai I960 - IV 510/59 = RzW I960, 40270) können Ansprüche wegen Verdrängung aus einer Berufstätigkeit und wegen Ausbil dungs Schadens nebeneinander bestehen, v/ie sich aus § 123 BEO ergibt. In gleicher Weise kann ein Verfolgter auch neben einem Anspruch wegen AusbildungsSchadens einen Anspruch nach § 114 BEO haben, sofern er aus verfolgungsbedingten Gründen einen Ausweichberuf ergreifen wollte, die hierfür erforderliche Berufsausbildung abgeschlossen hatte, jedoch aus Verfolgungsgründen keine entsprechende Erwerbstätigkeit hatte aufnehmen können. Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die für die Tätigkeit als Geschäftsführerin und Gesellschafterin des Juweliergeschäfts erforderliche Ausbildung bereits abgeschlossen gehabt. Nach den Erwägungen des Berufungsgerichts war diese Tätigkeit überwiegend kaufmännischer Natur, setzte also die Ablegung der Gesellen- und Meisterprüfung nicht voraus. Im Hinblick auf die langjährige qualifizierte Ausbildung * der Klägerin könne unbedenklich angenommen werden, daß sie diese Prüfungen, falls sie erforderlich gewesen wären, mit Erfolg bestanden hätte. War die Ablegung einer dieser Prüfungen für die Aufnahme der Tätigkeit erforderlich, dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin dies Pr fung bestanden hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob sie diese Prüfung tatsächlich abgelegt hat. Pas Erfordernis einer solchen Prüfung kann nicht schon deshalb verneint werden, weil die ins Auge gefaßte Tätigkeit überwiegend kaufmännischer Natur gewesen sei. Per selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe war nach 1 der 3. VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 (RGBl I 15) nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestatte V * Nach 3 der VO wurde in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hatte oder die Befugnis zur Ableitung von Lehrlingen in einem dieser Hantwerke besaß. Piese Voraus- setzungen mußte nach der VO bei juristischen Personen der Betriebsleiter erfüllen. In dem vom Reichswirtschafts minister gemäß 1 der 1. VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 (RGBl I 493) ■ aufgestellten Verzeichnis aller Betriebe, die handwerksmäßig betrieben werden können, sind unter Nr. 23 die Gold- und Silberschmiede und Juweliere aufgeführt (Bekanntmachun- ■ gen des Reichswirtschaftsministers vom 30. Juni 1934 und 6. Bezember 1934, RMB1 459* 765). Betriebe dieser Art unter * lagen daher der Eintragung in die Handwerksrolle. Pies galt an sich auch, soweit es sich um die mit einem Untern des Handels verbundenen handwerklichen Nebenbetriebe han delte. Insov/eit sollte aber die Eintragung erst nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers erfolgen 1 der 3. VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 RGBl I 15 der ÄnderungsVerordnung vom 22. Januar 1936 in der Passung - RGBl I 42 - Biese Bestimmung t jedoch nicht ergangen. Vielmehr hat der Reichswirtschaftsminister die Handelskammern angewie sen * handwerkliche Hebenbetriebe von Unternehmen des Han dels zunächst nicht in die Handwerksrolle einzutragen (Pfundtner/Neubert, Bas neue Beutsche Reichsrecht III c 14 S. 50). Es bedarf somit noch der Feststellung, ob im Unter nehmen des Vaters der Klägerin die Goldschmiedtätigkeit nur einen handwex'klichen Hebenbetreib im Rahmen eines Handelsunternehmens darstellte, ferner, ob einer der übrigen Gesellschafter die in §§ 3, 5 der VO vom 18. Januar 1935 ■ aufgestellten Erfordernisse erfüllte. Ergeben die noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen, daß eine die- se Alternativen lag, dann setzte die von der Klägerin erstrebte Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Gesellschafterin die Ablegung der Meisterprüfung nicht voraus. In Betracht kommt dann eine überwiegend kaufmännische Tätigkeit. Folglich d weiter, zu prüfen sein, ob die Kläger die für die Leitung des väterlichen Unternehmens erforderliche kaufmännische Ausbildung, die im allgemeinen in einer mehrjährigen kaufmännischen Lehrzeit, vielfach ■ auch in dem Besuch einer kaufmännischen Schule mit Abschlußprüfung, zu bestehen pflegt, abgeschlossen hatte. Babei ist auf eine Ausbildung abzustellen, wie sie zur Übernahme der in Aussicht genommenen Tätigkeit nach der da maligen Anschauung der beteiligten Kreise bei Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse üblich und erforderlich war. Bas Berufungsurteil enthält hierüber keine Fest-Stellungen, setzt sich auch nicht mit dem Inhalt der Aus- kunft des Zeugen (Bl. 7 GA) auseinander. Es spricht nur allgemein von einer langjährigen qualifizierten Ausbildung der Klägerin. Sollten die noch zu treffenden Fest Stellungen zu dem Ergebnis führen, daß die Klägerin die zur Übernahme der erstrebten Tätigkeit erforderliche Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hatte, dann kann die Klägerin daraus, daß ihr infolge der"Arisierungu des väterlichen Unternehmens die Möglichkeit, später einmal, nach abgeschlossener Ausbildung, in dieses Unternehmen einzutre- ten, genommen wurde, keinen Anspruch aus 114 BEG herlei ten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1959 IV ZR 310/58 - LM Nr. 10 zu § 51 BEG 1956 * RzW 1959, 397 41 0 unter II 1, mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Anspruch scheidet dann schon deshalb aus, weil sich die Verfolgungsmaßnahmen, die zur ’’Arisierung” des Unterneh mens führten, nur gegen die damaligen Inhaber der Firma 9 nicht aber gegen die Klägerin richteten, die Klägerin also insoweit nur mittelbar geschädigt wurde. Jedoch könnte dadurch unter Umständen der Klägerin ein Anspruch für Schaden in unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäß §§ 87, 88 Nr BEG erwachsen sein * falls * entsprechend ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung, ihre Mitarbeit im vä terlichen Geschäft eine Erwerbstätigkeit im Sinne von 87 BEG in Verbindung mit 30 Abs. 2 3. DV-BEG war Bas Berufungsgericht wird schließlich noch zu beachten haben, daß das Bundesentschädigungsgesetz scharf zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit unterscheidet und die aus einer Schädigung in diesen Tätigkeitsarten erwachsenen Ansprüche nicht durchweg in gleicher Weise regelt. In einem Grundurteil kann daher nicht offen gelassen werden, um welche Anspruchsart es sich handelt. Dies gilt auch, soweit Ansprüche aus § 114 Abs. 1 od Abs. 2 BEG in Frage stehen. Baske Maaß Wilden * Dr. Loewenheim Dr. Graf