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BGH · IV ZH 162/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 162/57

festzustellen* daß eine Anrechnung des 50#igen Zuschlags zu dem FUrsprgerichtsatz auf die Entschädigungsleistung zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides nicht zulässig ist* ‘ Der Streit der Parteien geht nur um die Anrechnung der dem Kläger von», der .Stadt Hannover in den Jahren 1945 bis 1947 gewährten Zuschläge zu den ihm zuerkannten Sonderhilfsleistungen«, Bas Berufungsgericht hat der Klage statt-gegeben* Es verneint das Recht des beklagten Landes, die dem Kläger gewährten Zuschläge zu den Hilfeleistungen auf die ihm zustehende Haftentschädigung anzurechnen, aus zv/ei Gründen* In erster Linie stellt es sich auf den Standpunkt, diese Leistlingen seien Pürsorgeleistungen im Sinne des § 10 Abs.> 1 Satz 3 BEG und könnten deshalb nicht angerechnet werden* Hilfsweise ist es der Ansicht, der Kläger habe diese Leistungen für den Zeitraum vom Oktober 1945 bis zu dem Pebruar 1947, erhalten, wöhrend die HaftentSchädigung sich auf den Schaden beziehe, den der Kläger durch die in dem Zeitpunkt vom Mai 1940. Schließlich führt das Berufungsgericht .aus, das beklagte Land könne sich gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Bestimmiihg des Art. III Nr* .2 des 3* iinderungsge-setzes zu dem BEG berufen*: Ben Erwägungen des Berufungsgerichts ist beizutreten» 2» Hach § 10 Abs. 1 Satz 3 sind Eürsorgeleistungen auf die nach dem BEG gewährte Entschädigung nicht anzurechnen. In dem Urteil vom 12* April 1957 - IV ZR 48/57 (HJW RzW 1957, 192 Hr. 22) hat der erkennende Senat im Anschluß an die von Blessin in Blessin-Wilden BEG 2* Aufl. daß unter Fürsorgeleistungen im Sinne des § 10 Abs« 1 Satz 3*aaO nur solche Hilfeleistungen zu verstehen seien, die auf Grund der Fürsorgepf1ichtveroronung vom 14« Februar 1924 (RGBl I 100) gewährt worden sind. Fürs orgele is tun gen, die nicht von den Für sorge trägem 5 sondern von den Y/ieder-gutmachungsbehörden erbracht worden sind, seien, wie in dem genannten Urteil ausgeführt wird, nach § 10 Abs. 1 Sats 1 BEG anrechenbar, sofern nicht § 3.0 Abs. 1 Satz 2 BEG durchgreift« Hieran ist festzuhalten. Die Grundlage für die Zahlung von Zuschlägen zu den Fürsorgeleistungen an den Kläger ist die Zonen-Politikan-weisung .Ni% 20 (ZPA 20) der britischen Militärregierung vom 4«. Dezember 1945* Es handelt sich dabei um Deistungen an Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes, die neben anderen in dieser Anweisung vorgesehenen Sonderleistungen an bestimmte Gruppen von Verfolgten auch deswegen gewährt wurden, ,fum der deutschen Öffentlichkeit vor Augen zu führen, daß demjenigen, der als Gegner des Nationalsozialismus gelitten habe, angemessene Anerkennung gezollt werde.” Wie aus Abschnitt 6 d I und II dieser Anweisung entnommen werden kann, sollten den Angehörigen der in der Anweisung bestimmten Personengruppen Ohne Nachforschung über die finanziellen Verhältnisse öffentliche Unterstützung laut dem allgemeinen für den Kreis, in dem der Unterstützungsempfänger wohnhaft war, gültigen Fürsorgetarif zuzüglich 50 fo gewährt werden; außerdem wurde ihnen noch eine angemessene Zulage für die Miete zugebilligt. Es handelte sich somit nicht um Leistungen, die dem Verfolgten einfach deshalb gewährt wurden, weil er ”ais Opfer des Nationalsozialismus einer Unterstützung würdig erschien”* Vielmehr hatten sie den Charakter der Hilfeleistung wegen der vermuteten Unterstützungsbedürftigkeit der in der Anweisung auf geführten Verfolgungsgruppen, insbesondere ehemalige: Konzentrationsl&gerhäftlinge,-V/ie das Berufimgsgerieht ausführt, war die Anweisung der Militärregierung am 4* Dezember 1945 erlassen wordene Damals seien die Verhältnisse in Deutschland trostlos gewesen« Die durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus ihrer Heimat verschleppten und damit auch wirtschaftlich entwurzelten Konzentrationslagerhäftlinge hätten bis dahin in aller Regel noch nicht die Möglichkeit gehabt, sich wieder eine Existenz aufzubauen, sie seien auf rasche Hilfe angewiesen gewesen* Diesen Gegebenheiten habe die Bestimmung. sung habe für das erste halbe Jahr der Hilfe die Bedürftigkeit unterstellte Auch die Tatsache, daß die Fürsorgerichtsätze bei der finanziellen Hilfe an die Verfolgten nach der Anweisung Kr* 20 um 50 $ überschritten wurden, spricht nicht.entscheidend dagegen, daß es sich trotzdem um Leistungen nach der Fürsorgepflichtverordnung gehandelt hat* Las würde unter TJmsfänden nur dann der Fall sein, wenn die für die regelmäßigen Fürsorgeleistungen nach § 6 RFPfVO aufzustellenden Richtsätze.absolute Maßstäbe für die hier geregelten Hilfeleistungen gäben* Las ist aber nicht der Fall» § 1 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 6* August 1931 (RGBl I 441) bestimmt, daß die Fürsorge die Aufgabe hat, dem Hilfsbedürftigen den.notwendigen Lebensbedarf zu gewähren, und daß dabei die Eigenart der Kotlage zu berücksichtigen ist* Lamit wi rdf hi er allgemein der Grundsatz aufgestellt, daß für Art und Maß der Leistungen grundsätzlich die Lage des Einzelfalles maßgebend ist »Lern entspricht es auch, daß die Richtsätze nach;§ 6 lÖTflVO nur Bemessungsgrundlagen sind, daß von Ä aber nach der Eigenart des so ist bei Abwägung des liir und Wider den den Verfolgten nach der 2PA 20 gewährten finanziellen Hilfeleistungen der Charakter von Fürsorgeleistungen im Sinne der Reichs für Sorgepflicht Verordnung nicht abzusprechen. daß § 10 Abs* 1 Satz 2 BBC der Anrechenbarkeit der dem Kläger zugebilligten Leistungen auf den Haftents’chädigungsahspruch? daß auch Sollvorschriften ebenso verpiflichtend sind wie sog» zwingende Rechtsvorschriften, Auch aus § 170 Abs. 2 BEG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, Liese Vorschrift bezieht sich nur auf.Vorschüsse? Es handelt sich hei dieser Bestimmung um eine Ausnahme yon der allgemeinen Bestimmung des § 10 Abs- 1 BBG- (so auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10, Juli 1957 - IV #R 145/57-). 4- Die He vision wendet sich auch gegen die Auslegung und Anwendung des Art- III Hr* 2.des Dritten An&erimgs-gesetzes vom 29- Juni 1956 (BGBl I 559) durch den Beru-fungsrichter-? Wie der Berufungsriehter aber zutreffend ausführt 5 hat im vorliegenden Pall eine Erstattung im Sin-ne dieser Vorschrift nicht stattgefunden, da der Kläger sich sofort nach Erhalt des Bescheides der Ents'chädigungs-behöröe gegen die Anrechnung der Zuschläge auf seihen Entschädigungsanspruch wegen Preiheitsschadens gewehrt habe und eine rechtskräftige Entscheidving .darüber bei der Verkündung des Anderuhgsgesetzes vom 29, Juni 1956 noch nicht ergangen sei* Ein Rechtsfehler ist hei den Erwägungen des.

Zitierte Normen: § 170 BEG
LeistungGrundVorschriftBEGHilfeZuschlagKlägerAnweisung

Volltext der Entscheidung

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I* Für das Nachschlagewerk t : Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? BEG 1956 § 10
Kechtcsat_zj Die Zuschläge, die auf Grund der "onon-Politikan-v/eisung Nr* 20 der britischen Militärregierung an Verfolgte gezahlt worden sind, sind auf Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht anzurechnen«
Aktenzeichen? IV ZH 162/57
Drtcil des BGH vom 20« September 1957
OBG Celle
??? Ve r kündet
20, Sept* 1957 £ti&örm» Just, Angestellter 01s Urkundsbeamter Geschäftsstelle
S' '	"	.	:	•	,	.
"	Ira	Be	ra	e	n	des Volke
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In dem Entschädiguhgsrechtsstreit
 des Landes N i e d e r s a c h s e n ? vertreten durch den Hiedersächsischeh Minister des Innern in Hannover?
Beklagten ;und Revisionsklägers,
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- ProzefSbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Krille
 in Karlsruhe -

g; e>g e.a Majer A	(Cana^a)	■?
jmd-Street;.
feL%er wd Revisionsbeklagten?
- .?r o z e ßb e vo 1 lmächtig ter% Rechtsanwalt1
in
 hat der IV. Zivilsenat -des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom;'2Öv September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt?, der Bundesrichter Ascher? Johanhse>n9.-Wüst,eäberg/^d''Wiide2l
für Recht erkannt*•'. :	W	-
Bie Revision des beklagten Bandes gegen das den Parteien am 10, \pid 11. April 1957 an Verlcündungs Statt zugestellte. Urteil des 2. Zivilsenats (Entschä-digungsseüäts) des Öberlandesgerichts in Celle wird zürückgewiesen.
Bäs Verfahren im Revisionsrechtszug ist gebühren-und auslagenfrei. Bas beklagte Band hat jedoch dem Kläger die in diesem Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen'Kosten zu erstatten-
Von Rechts wegen
 Tatbestands
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Der Klägex* ist polnischer Staatsangehöriger.. Wegen seinex* jüdischen Abstammung war er in der Zeit von Mai 1940 bis August 1944 in Ghettohaft in hods, danach wurde er bis zu dem 15.» April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern in Haft gehalten,, Am 1» Januar 1947 befand er sich im DP-Lager in Bergen-Belsen,
 Der Kläger hat in der Zeit vom Oktober 1945 bis zu dem Februar 1947 auf Grund der Zonen-Politikanweisung Nr« 20 für die britische Zone (ZPA 20) von der Stadt Hannover Fürsorgeunterstützung bezogen und dabei auf Grund dieser An-weisxmg monatliche Zuschläge von 17,— HM erhalten, die nach seiner Verheiratung auf 34,-- HM erhöht wurden, Der Gesamtbetrag dieser Zuschläge beläuft sich auf 476,— HM*
Die Entschädigungsbehörde hat in dem Bescheid vom 6 c März 1956 den von dem Kläger im Betrag von 8*850»— DM erhobenen Entschädigungsanspruch für Schaden an der Freiheit anerkannt, jedobh darauf die gewährten Fürsorgezuschläge von 476,-- HM im umgestellten Betrag von 95,20 DM angerechnet und verfügt, daß dem Kläger der verbleibende Betrag von 8*754*80■■'•pit söfertrauszuzähien sei*
Der Kläger hält;die. Anrechnung des Betrages von 95,20 DM für unzulässig hat daher Klage auf Nachzahlung dieses Betrag|s erhoben* Er hat beantragt,
 Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufzuheben und . festzustellen* daß eine Anrechnung des 50#igen Zuschlags zu dem FUrsprgerichtsatz auf die Entschädigungsleistung zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides nicht zulässig ist*	‘
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen,
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben$ die gegen das Erkenntnis eingelegte Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos»
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Mit der in dem Berufungsurteil ^»gelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Kl aga'bw e i s rings an t rag weiter.
Ber Kläger hat beantragt,
 die Revision zurückzuwei3en.
Entscheidxmgsgründe;
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1. . Der Streit der Parteien geht nur um die Anrechnung der dem Kläger von», der .Stadt Hannover in den Jahren 1945 bis 1947 gewährten Zuschläge zu den ihm zuerkannten Sonderhilfsleistungen«, Bas Berufungsgericht hat der Klage statt-gegeben* Es verneint das Recht des beklagten Landes, die dem Kläger gewährten Zuschläge zu den Hilfeleistungen auf die ihm zustehende Haftentschädigung anzurechnen, aus zv/ei Gründen* In erster Linie stellt es sich auf den Standpunkt, diese Leistlingen seien Pürsorgeleistungen im Sinne des § 10 Abs.> 1 Satz 3 BEG und könnten deshalb nicht angerechnet werden* Hilfsweise ist es der Ansicht, der Kläger habe diese Leistungen für den Zeitraum vom Oktober 1945 bis zu dem Pebruar 1947, erhalten, wöhrend die HaftentSchädigung sich auf den Schaden beziehe, den der Kläger durch die in dem Zeitpunkt vom Mai 1940. bis April 1945 über ihn verhängte Haft erlitten habe, der Anrechenbarkeit steht daher auch § lö Abs* 1 Satz 2 BEG entgegen. Schließlich führt das Berufungsgericht .aus, das beklagte Land könne sich gegenüber dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Bestimmiihg des Art. III Nr* .2 des 3* iinderungsge-setzes zu dem BEG berufen*: Ben Erwägungen des Berufungsgerichts ist beizutreten»
2» Hach § 10 Abs. 1 Satz 3 sind Eürsorgeleistungen auf die nach dem BEG gewährte Entschädigung nicht anzurechnen. In dem Urteil vom 12* April 1957 - IV ZR 48/57 (HJW RzW 1957, 192 Hr. 22) hat der erkennende Senat im Anschluß an die von Blessin in Blessin-Wilden BEG 2* Aufl. S. 278 Anm* 6 zu § 10 vertretene Meinung sich dahin ausgesprochen,
 
daß unter Fürsorgeleistungen im Sinne des § 10 Abs« 1 Satz 3*aaO nur solche Hilfeleistungen zu verstehen seien, die auf Grund der Fürsorgepf1ichtveroronung vom 14« Februar 1924 (RGBl I 100) gewährt worden sind. Fürs orgele is tun gen, die nicht von den Für sorge trägem 5 sondern von den Y/ieder-gutmachungsbehörden erbracht worden sind, seien, wie in dem genannten Urteil ausgeführt wird, nach § 10 Abs. 1 Sats 1 BEG anrechenbar, sofern nicht § 3.0 Abs. 1 Satz 2 BEG durchgreift« Hieran ist festzuhalten.
Die Grundlage für die Zahlung von Zuschlägen zu den Fürsorgeleistungen an den Kläger ist die Zonen-Politikan-weisung .Ni% 20 (ZPA 20) der britischen Militärregierung vom 4«. Dezember 1945* Es handelt sich dabei um Deistungen an Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes, die neben anderen in dieser Anweisung vorgesehenen Sonderleistungen an bestimmte Gruppen von Verfolgten auch deswegen gewährt wurden, ,fum der deutschen Öffentlichkeit vor Augen zu führen, daß demjenigen, der als Gegner des Nationalsozialismus gelitten habe, angemessene Anerkennung gezollt werde.” Wie aus Abschnitt 6 d I und II dieser Anweisung entnommen werden kann, sollten den Angehörigen der in der Anweisung bestimmten Personengruppen Ohne Nachforschung über die finanziellen Verhältnisse öffentliche Unterstützung laut dem allgemeinen für den Kreis, in dem der Unterstützungsempfänger wohnhaft war, gültigen Fürsorgetarif zuzüglich 50 fo gewährt werden; außerdem wurde ihnen noch eine angemessene Zulage für die Miete zugebilligt. Erst nach einer Frist von 26 Wochen sollten nach Abschnitt 7 I die finanziellen . Verhältnisse des Antragstellers nachgeprüft werden und von ihm der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbracht werden«
Im Falle der Berechtigung zu dem Empfang dieser Unterstützungs-. leistungen waren ihm für weitere 13 Wochen die erhöhten Sätze und danach’ nur die normalen FUrsorgesätze zuzubilli-gen«	•
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Die Behandlung der Angehörigen der Verfolgtengruppen nach der Zonenanweisung Hr* 20 ist eine deutliche Bevorzugung gegenüber anderen Unterstützungsberechtigten, Mag dies auch dagegen sprechen, diese Leistungen als Fürsorgeleistungen im Sinne der Reichsfürsorgepflichtverordnungen anzusehen, so gibt es doch eine Reihe von Umständen, die den gegenteiligen Standpunkt rechtfertigen* Daß es sich um Hilfeleistungen handelt, ist schon aus Abschnitt 1 der Anweisung zu entnehmen,, Es kann auch nicht gesagt werden, daß die finanzielle Sonderunterstützung nur deshalb gewährt wurde, weil der Empfänger zu den in der Anweisung aufgeführten Verfolgtengruppen gehörte» Abschnitt 6 d I der Anweisung bestimmt ausdrücklich, daß die besondere öffentliche Unterstützung unter der Voraussetzung gewährt werden sollte, daß sich arbeitsfähige Antragsteller beim Kreis-arbeitsamt zwecks Zuteilung Von Arbeit eintragen ließen. Verweigerte de£ Antragsteller die Verrichtung von Arbeit, so sollten seihe finanziellen Verhältnisse nachgeprüft werden, bevor ihm Sönderhilfsleistungen und Zulagen gewährt würden. Es handelte sich somit nicht um Leistungen, die dem Verfolgten einfach deshalb gewährt wurden, weil er ”ais Opfer des Nationalsozialismus einer Unterstützung würdig erschien”* Vielmehr hatten sie den Charakter der Hilfeleistung wegen der vermuteten Unterstützungsbedürftigkeit der in der Anweisung auf geführten Verfolgungsgruppen, insbesondere ehemalige: Konzentrationsl&gerhäftlinge,-V/ie das Berufimgsgerieht ausführt, war die Anweisung der Militärregierung am 4* Dezember 1945 erlassen wordene Damals seien die Verhältnisse in Deutschland trostlos gewesen« Die durch die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen aus ihrer Heimat verschleppten und damit auch
 wirtschaftlich entwurzelten Konzentrationslagerhäftlinge hätten bis dahin in aller Regel noch nicht die Möglichkeit gehabt, sich wieder eine Existenz aufzubauen, sie seien auf rasche Hilfe angewiesen gewesen* Diesen Gegebenheiten habe die Bestimmung. 6 d der ZPA Nr* 20 Rechnung getragen«
Es ist dem 3erufungsrichter beizustimmen, wenn er auf Grund dieser Erwägungen au dem Ergebnis kommt, die Anwei-
sung habe für das erste halbe Jahr der Hilfe die Bedürftigkeit unterstellte Auch die Tatsache, daß die Fürsorgerichtsätze bei der finanziellen Hilfe an die Verfolgten nach der Anweisung Kr* 20 um 50 $ überschritten wurden, spricht nicht.entscheidend dagegen, daß es sich trotzdem um Leistungen nach der Fürsorgepflichtverordnung gehandelt hat* Las würde unter TJmsfänden nur dann der Fall sein, wenn die für die regelmäßigen Fürsorgeleistungen nach § 6 RFPfVO
aufzustellenden Richtsätze.absolute Maßstäbe für die hier geregelten Hilfeleistungen gäben* Las ist aber nicht der Fall» § 1 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 6* August 1931 (RGBl I 441) bestimmt, daß die Fürsorge die Aufgabe hat, dem Hilfsbedürftigen den.notwendigen Lebensbedarf zu gewähren, und daß dabei die Eigenart der Kotlage zu berücksichtigen ist* Lamit wi rdf hi er allgemein der Grundsatz aufgestellt, daß für Art und Maß der Leistungen grundsätzlich die Lage des
 Einzelfalles maßgebend ist »Lern entspricht es auch, daß
 die Richtsätze nach;§ 6 lÖTflVO nur Bemessungsgrundlagen sind, daß von Ä	aber nach der Eigenart des
• 0i3inZel falls nach ob en oder äUnten äbgewichen vferden kann,
( Jehle, Fürsorgerecht j -Rp Äüfl. S 8 Anm.: 2 zu §; 6 - RFjPflVO)
: Auch Kichtverfolgte konnten im Einzelfall eine die Richt-r sätze um 50 *$> übersteigende. Hilfeleistxmg erhalten* Wenn die Anweisung Kr» 2Öfurdie‘Verfolgten die Vermutung der erhöhten Hilfsbedürftigkeit aufgestellt hat, so hat sie der Eigenart dieser Unterstützimgsfälle Rechnung getragen* Wie das Berufungsgericht richtig darlegt, war bei der La-; ge der Konzentratipnslagerhäftlinge eine schnelle Hilfe
 am Platze* Wai-e bei der Zahl -der verkommenden Fälle jeder Binzelfall geprüft worden, dann würde sich die Hilfe notwendigerweise erheblich hinausgezögert haben. Las sollte vermieden werden, Himmt man noch hinzu, daß die Leistungen
 
nacii Abs chni t1
6 d II zunächst von den Gemeinden zu tra-
gen waren? die auch sonst die Mrsorgeleistungen zu zahlen hatten? so ist bei Abwägung des liir und Wider den den Verfolgten nach der 2PA 20 gewährten finanziellen Hilfeleistungen der Charakter von Fürsorgeleistungen im Sinne der
 Reichs für Sorgepflicht Verordnung nicht abzusprechen. Zu dein gleichen Ergebnis kommen auch Blessin in Blessin-Wilden aaO 8 278 Anm, 6 zu § IQ.
3* . Es ist aber auch der Hilfserwägung des Berufungsgerichts zuzustimmen? daß § 10 Abs* 1 Satz 2 BBC der Anrechenbarkeit der dem Kläger zugebilligten Leistungen auf den Haftents’chädigungsahspruch? der den in einem früheren Zeitraum erlittenen Schaden ausgleichen soll? entgegensteht* Mit der Auslegung dieser Vorschrift hat sich der Senat ebenfalls in dem schon erwähnten urteil vom 12» April 1957 - IV 2R 48/57 - befaßt. Er ist dort zu dem Ergebnis gelangt» daß nach dem Zweck und Sinn dieser Vorschrift abweichend von § 4 BErgG? die unter § 10 Abs; 1 Satz 2
fallenden Leistungen auf Entschädigungsansprüche für andere Zeiträume und für andere Schäden überhaupt nicht mehr an-gerechnet werden sollen. Auch daran ist festzuhalten. Entgegen der von Blessin in Blessin-Wilden aaO S, 277 Anm* 5 zu § 10 3EG vertretenen Ansicht ist der von der früheren
 Vorschrift des § 4 BErgG gewählte Wortlaut des Satzes 2 (dabei ,,, sollen n u r .,»*). gerade gewählt worden, um den Ausschluß der Anrechnung in den dort geregelten Bällen zwingend auszusprechen, Es sollte die Anrechenbarkeit nipht mehr in das pflichtgemäße Ermessen der Entschädigungs-behörden gestellt werden? sondern ausgeschlossen sein. Lie Gegehmeinxmg verkennt? daß auch Sollvorschriften ebenso verpiflichtend sind wie sog» zwingende Rechtsvorschriften, Auch aus § 170 Abs. 2 BEG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, Liese Vorschrift bezieht sich nur auf. Vorschüsse? die nach dem Willen der Beteiligten auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt worden sind.
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Es handelt sich hei dieser Bestimmung um eine Ausnahme yon der allgemeinen Bestimmung des § 10 Abs- 1 BBG- (so auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10, Juli 1957 - IV #R 145/57-).
4- Die He vision wendet sich auch gegen die Auslegung und Anwendung des Art- III Hr* 2.des Dritten An&erimgs-gesetzes vom 29- Juni 1956 (BGBl I 559) durch den Beru-fungsrichter-? Wie der Berufungsriehter aber zutreffend ausführt 5 hat im vorliegenden Pall eine Erstattung im Sin-ne dieser Vorschrift nicht stattgefunden, da der Kläger sich sofort nach Erhalt des Bescheides der Ents'chädigungs-behöröe gegen die Anrechnung der Zuschläge auf seihen Entschädigungsanspruch wegen Preiheitsschadens gewehrt habe und eine rechtskräftige Entscheidving .darüber bei der Verkündung des Anderuhgsgesetzes vom 29, Juni 1956 noch nicht ergangen sei* Ein Rechtsfehler ist hei den
 Erwägungen des. Berufirngsurteils nicht ersichtlich,,
Dia Revision muß daher mit der sich aus § 225 Abs- 1 BEO und § 97 ZPO sich ergebenden Kostenfoige zurückgewiesen
 werden*
Schmidt Aöbher Jöhannseh Wüstenberg Wilden*
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