Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 17« Dezember 1955 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe insoweit aufgehoben, als der Klaganspruch auf Entschädigung wegen Verlustes des Hausrats dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist. Das öberlandesgericht hat den Klaganspruch, soweit er wegen des Verlustes' von Hausrat'(9.225?— DM) geltend gemacht wird, dem Grunde, nach für gerechtfertigt erklärt,‘ im übrigen aber die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits in diesem Rechtszug ist nur der Entschädigungsanspruch, soweit’ er auf den Verlust der Wohnungseinrichtung des Klägers gestützt wird« Der Berufungsrichter hält den Anspruch auf Grund des § 18 Abs 2 Nr 2 BErgG auch dann für begründet, wenn, wie von dem beklagten Land geltend gemacht wird, gleichzeitig mit der Verhaftung des Verfolgten der Hausrat von der Polizei sichergestellt wurde. Der Senat hat sich mit der Auslegung des § 18 BErgG in zwei'Entscheidungen befaßt» In der ersten Entscheidung vom 14» April 1956 - IV ZR 332/55 - (NJW RzW 1956, 217 Nr 35) handelte es sich’ darum, ob ein zur Deportation bestimmter Verfolgter, der bei der Einlieferung in ein Sammellager seine von ihm mitgeführte bewegliche Habe an die Gestapo abliefern mußte, wegen des Verlustes ‘dieser Habe Ansprüche aus § 18 Abs 2 b BErgG habe» Das hat der Senat verneint und in Renern Urteil ausgesprochen, Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs 2 b BErgG sei, daß der Verfolgte durch die Freiheitsentziehung zu dem Zwecke der Deportation in eine Lage gebracht worden sei, die eine ungehinderte Wegnahme der Habe des Verfolgten ermöglicht habe, daß die Habe des Verfolgten durch den Entzug der Freiheit "gewissermaßen Freigut für jedermann geworden ist"» In dem zweiten Urteil vom 6» Juni 1956 - I? ZE 74/56 - (NJW EzW 1956, 265 Hr 42) ist entschieden, wenn zwar der Tatbestand des § 18 BErgG im einzelnen Fall verwirklicht ist, daneben aber eine Mitursache für diesen Schaden durch einen Sachverhalt, begründet wird, der einen Rückerstattungsanspruch gegen einen bestimmten Rückerstattungspflichtigen nach dem Rückerstattungsgesetz (US-MilRegG 59) begründet, so besteht ein Anspruch nach dem Bundeserganzungsgesetz gemäß § 7 BErgG nicht, Biese Entscheidung betraf einen Pall, in dem einige Zeit nach der Verhaftung zu dem Zweck der Deportation die Wohnungseinrichtung des Verfolgten angeblich "sichergestellt” worden war.. Um die-Nachteile auszugleichen, die Verfolgten dadurch’ entstanden sind,, daß sich ihre Rückerstattungsansprüche gegen das Deutsche Reich, das Band Preußen oder andere nicht mehr bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaften oder nationalsozialistische Organisationen richten, hat sie dem Bundestag den‘.Entwurf eines Bundesgesetzes zur Regelung rückerstattungsrechtlicher Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger (Bundes rückerstattungsgesetz) am 7. Daß die Rechtslage, solange das geplante Gesetz nicht erlassen ist, sehr unbefriedigend ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6, Juni 1,956. 1st der Schaden am' Eigentum auch Gegenstand eines Anspruchs nach dem Rückerstattungsgesetz, so ist der ^erfolgte auf diesen beschränkt, und zwar auch dann, wenn die Beschlagnahme der Verhaftung zu dem Zwecke der Deportation nachgefolgt ist« so ist die Klage auf Entschädigung wegen des Schadens an dem Hausrat gegen das beklagte Land unbegründet.
IV ZR 162/56 Verkündet am 10, Nov. 1956 Scho rm, Jus t. Ange st„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes I i In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Baden-Württemberg , vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung Karlsruhe, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. in gegen Adolf S 01 Avenue, Hl Kläger und RevIsionsbeklagter: Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. v in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt* Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 17« Dezember 1955 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe insoweit aufgehoben, als der Klaganspruch auf Entschädigung wegen Verlustes des Hausrats dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der am flHHHB 1872 geborene Kläger ist Jude, er war bis zu dem 22. Oktober 1940 in A^HI ansässig. An diesem Tag wurde er deportiert. Er verlangte zunächst Entschädigung in Höhe von 9°225'?— DM für seine damals zurückgelassene Wohnungseinrichtung und im Betrage von .2,480,— DM für einen bei dem Bankhaus zu dem Zwecke des Transfers eingezahlten Betrag von 12.400,— RM sowie L, 650,— DM für abgelieferten Schmuck und 688,63 DM für ein Bankguthaben, Das Landesamt für die Wiedergutmachung hat eine Entschädigung abgelehnt, weil die geltend gemachten Schadensfälle im Wege der Rückerstattung zu regeln seien. Mitder.. Klage hat der Kläger im ersten Rechtszuge beantragt,, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 14«043?63 DM zu zahlen. Das Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht,hat die Klage in voller Höhe abgewiesen, weil der Kläger die behaupteten Schäden nur nach Maßgabe des Rückerstattungsgesetzes ersetzt verlangen könne. Der Kläger hat nur wegen eines Betrages Von 11',705?— DM (9-225?— + 2.480, —) Berufung eingelegt. Das öberlandesgericht hat den Klaganspruch, soweit er wegen des Verlustes' von Hausrat'(9.225?— DM) geltend gemacht wird, dem Grunde, nach für gerechtfertigt erklärt,‘ im übrigen aber die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten. Bntschei dungs gründe? Gegenstand des Rechtsstreits in diesem Rechtszug ist nur der Entschädigungsanspruch, soweit’ er auf den Verlust der Wohnungseinrichtung des Klägers gestützt wird« Der Berufungsrichter hält den Anspruch auf Grund des § 18 Abs 2 Nr 2 BErgG auch dann für begründet, wenn, wie von dem beklagten Land geltend gemacht wird, gleichzeitig mit der Verhaftung des Verfolgten der Hausrat von der Polizei sichergestellt wurde. Er hat daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unterstellt, daß die. Behauptung des Beklagten richtig sei. Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nichtzu folgen» Der Senat hat sich mit der Auslegung des § 18 BErgG in zwei'Entscheidungen befaßt» In der ersten Entscheidung vom 14» April 1956 - IV ZR 332/55 - (NJW RzW 1956, 217 Nr 35) handelte es sich’ darum, ob ein zur Deportation bestimmter Verfolgter, der bei der Einlieferung in ein Sammellager seine von ihm mitgeführte bewegliche Habe an die Gestapo abliefern mußte, wegen des Verlustes ‘dieser Habe Ansprüche aus § 18 Abs 2 b BErgG habe» Das hat der Senat verneint und in Renern Urteil ausgesprochen, Voraussetzung für die Anwendung des § 18 Abs 2 b BErgG sei, daß der Verfolgte durch die Freiheitsentziehung zu dem Zwecke der Deportation in eine Lage gebracht worden sei, die eine ungehinderte Wegnahme der Habe des Verfolgten ermöglicht habe, daß die Habe des Verfolgten durch den Entzug der Freiheit "gewissermaßen Freigut für jedermann geworden ist"» In dem zweiten Urteil vom 6» Juni 1956 - I? ZE 74/56 - (NJW EzW 1956, 265 Hr 42) ist entschieden, wenn zwar der Tatbestand des § 18 BErgG im einzelnen Fall verwirklicht ist, daneben aber eine Mitursache für diesen Schaden durch einen Sachverhalt, begründet wird, der einen Rückerstattungsanspruch gegen einen bestimmten - 4- - v Rückerstattungspflichtigen nach dem Rückerstattungsgesetz (US-MilRegG 59) begründet, so besteht ein Anspruch nach dem Bundeserganzungsgesetz gemäß § 7 BErgG nicht, Biese Entscheidung betraf einen Pall, in dem einige Zeit nach der Verhaftung zu dem Zweck der Deportation die Wohnungseinrichtung des Verfolgten angeblich "sichergestellt” worden war.. Auf den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch.ist entsprechend der Vorschrift des Art III Nr 9 des Dritten Änderungsgesetzes zu dem Bundes-ergänzungsjgesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl I 559). das Bundes entschädigungsges et z vom 29. Juni 1956 (BGBl I 562) an-zuwenden, Aber auch unter diesem Gesetz kann nichts anderes gelten, Hängt der Schaden am Eigentum mit einer Deportation des Verfolgten zusammen, so konnte der Entschädigungsanspruch nach dem Bundeserganzungsgesetz nur dann entstehen, wenn der Verfolgte im .Zuge der Deportation seiner Preiheit unter solchen Umstanden beraubt wurde, daß seine Sachen ohne eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht blieben (§ 18 Abs 2 Nr 2 BErgG), Diese Vorschrift ist wörtlich in den § 51 Abs 2 Nr 2 BEG übernommen, erfaßt jedoch nicht mehr die Schäden am Eigentum im Zusammenhang mit einer Deportation, Diese .Schäden fallen nunmehr unter § 51 Abs 5 BEG, der, den Tatbestand des früheren § 18 Abs 1 S 2 BErgG erweiternd, den Deportierten dem Auswanderer, dem Flüchtling und dem illegal Bebenden gleichstellt. Hiernach hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörige- Sachen hat im Stich lassen müssen,■ weil er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat oder weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob die Tatbe- stände ,des § 18 Abs 2 Nr 2 BErgG oder des § 51 Abs 3 BEG verwirklicht sind, wenn gleichzeitig mit der Deportation oder unmittelbar darauf im Zusammenhang mit ihr die bewegliche Habe des Verfolgten durch polizeiliche oder ähnliche Maßnahmen "sichergestellt" werde „ Denn wenn man dies bejaht, steht dem Entschädigungsanspruch entgegen, daß die Sicherstellung einen Rückerstat tungsans.pruch auslöst„ Die Vorschrift des § 7 BErgG ist als § 5 in das neue Gesetz übernommen, es gilt also auch für die Ansprüche für Schaden an Eigentum wie bisher der Grundsatz der Subsidiarität, Dies ist auch der Standpunkt, der Bundesregierung. Um die-Nachteile auszugleichen, die Verfolgten dadurch’ entstanden sind,, daß sich ihre Rückerstattungsansprüche gegen das Deutsche Reich, das Band Preußen oder andere nicht mehr bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaften oder nationalsozialistische Organisationen richten, hat sie dem Bundestag den‘.Entwurf eines Bundesgesetzes zur Regelung rückerstattungsrechtlicher Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger (Bundes rückerstattungsgesetz) am 7. September 1956 vorgelegt (Drucksache Bl 2677 des Deutschen Bundestags 2o Wahlperiode 19*55). Daß die Rechtslage, solange das geplante Gesetz nicht erlassen ist, sehr unbefriedigend ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6, Juni 1,956. (NJW RSW 1956 Nr 42 S 266 unter Ziff 3) besonders hervorgehoben. Der Senat ist jedoch an die.gesetzliche Regelung gebunden. 1st der Schaden am' Eigentum auch Gegenstand eines Anspruchs nach dem Rückerstattungsgesetz, so ist der ^erfolgte auf diesen beschränkt, und zwar auch dann, wenn die Beschlagnahme der Verhaftung zu dem Zwecke der Deportation nachgefolgt ist« «. v Es ist daher im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht noch zu klären? oh die Wohnungseinrichtung des Klägers durch die Polizei sichergestellt worden ist» Ist dies der Fall? so ist die Klage auf Entschädigung wegen des Schadens an dem Hausrat gegen das beklagte Land unbegründet. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben? soweit es diesen Anspruch betrifft» 2um Zweck der notwendigen iiimitt-lungen mußte die Sache an das Berufungsgericht :v.u^-»r - ■ verwiesen werden, , •je Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden • t V "T