Gesetz: § 5 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone vom 13 *1.1949 und § 30 Vertragshilfeverördnung. 1. Gemäss § 5 Abs 1 Satz 2 der Verprdnung des ‘ Zentraljustizamts für die Britische Zone vom Das Berufungsgericht’.hat weiter festgestellt, dass der Kläger seit Juli 1948 von der Geburt des Beklagten unterrichtet war und wusste, dass der Beklagte nicht von ihm erzeugt war. Zutreffend geht das Berufungsgericht deshalb davun aus, dass die nach § 1594 BGB erforderlichen Voraussetzungen für den Beginn der Anfechtungsfrist im Juli 1948 erfüllt waren. 30 Abs 2 Satz 2 der Vertragshilfeverordnung noch für die ersten 6 Monate nach der Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft gehemmt war und daher erst am 14. Für sie gilt daher die Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone über die Beendigung der Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege vom 13* Januar 1949 (V0B1 Br Z S 19) Zwar kann der Kläger sich nicht auf §§ 2 und 3 dieser Verordnung berufen. Da aber der Kläger erst im Juli 1948 die für den Beginn der Frist erforderliche Kenntnis erlangt Y/ohl aber muss zugunsten des Klägers § 5 Abs 1 Satz 2 der Verordnung vom 13* Januar 1949 zur Anwendung kommen, wonach die §§ 30, 31 der Vertragshilf everordnung vom 30. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger schon im Juni 1948 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden ist. Im Schrifttum ist zwar die Auffassung vertreten worden, dass diese Bestimmungen der Vertragshilf everordnung gemäss § 5 Abs 1 Satz 2 der Verordnung • vom 13. Diese offenbare Unbilligkeit wird auch nicht durch die allgemeine Fristenliecmung der §§ 2, 3 der Verordnung vom 13. 1. für denjenigen, der in der Kriegsgefangenschaft die für den Beginn der Anfechtungsfrist nötige Kenntnis erlangt hat, und der erst nach dem 1. Die §§ 30, 31 der Vertragshilfeverordnung müssen deshalb gemäss § 5 Abs 1 Satz 2 der Verordnung vom 13. Der Anwendung der §§ 30, 31 Vertragshilfeverord-nung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu der Zeit, als er die für den Beginn der Anfechtungsfrist nötige Kenntnis erhielt, bereits aus der KxrLegs-gefangenschaft entlassen und auch nicht mehr Wehrmachts-angehöriger war. 30 Abs 1 nur den Personenkreis umschreibt, für den die Hem-mungsvorschriften gelten, und dass dann im Absatz 2 der Zeitraum bestimmt wird, auf den sich die Hemmung erstreckt. Hach § 30 Abs 2 Satz 3 endigt die Hemmung erst 6 Monate nach dem Wegfall des Grundes, auf dem sie beruht. Damit ist nicht gesagt, dass im Einzel-fall eine Hemmung nur eintreten kann, solange der Grund, auf dem sie beruhen soll, noch besteht, der Betroffe-ne also.dem im § 30 Abs 1 bezeichneten Personenkreis noch angehört. § 30 Abs 2 Satz 3 ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Zeitraum, auf den sich die Hemmung erstreckt, allgemein 6 Monate über die Zugehöri'g- Sie kann vielmehr auch noch innerhalb der Schutzfrist von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus diesem Personenkreis eintreten. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen über die Hemmung der Verjährung kann in dem gesamten von der Hemmung betroffenen Zeitraum keine Verjährungsfrist laufen, insbesondere auch nicht zu laufen beginnen. Daraus folgt, dass gegen die im § 30 Abs 1 bezeichneten Personen- auch in den ersten 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem dort bezeichneten Personenkreis keine der in Betracht kommenden Fristen zu laufen beginnen kann. Denn es würde sich derjenige, der etwa schon vor seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft die für den Fristbeginn nötige Kenntnis erhielt, auf § 30 Abs 2 Satz 3 berufen können, nicht aber derjenige, der diese Kennt- Demgegenüber meint die Revision, dass die hier vertretene Auffassung zu vom Gesetz nicht gewollten Ergebnissen führe, weil danach auch kurze Verjährungsfristen für solche Rechtsgeschäfte gehemmt werden, die von den im § 30 Abs 1 bezeichneten Personen innerhalb der ersten 6 Monate nach ihrem Ausscheiden aus diesem Kreis abgeschlossen werden. Die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB war bis zu dem 14* Dezember 1948 gehemmt, so dass die Klage im September 1949 noch rechtzeitig erhoben ^ worden ist.
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Gesetz: § 5 der Verordnung des Zentraljustizamts für
die Britische Zone vom 13 *1.1949 und § 30 Vertragshilfeverördnung.
Hechtssatz:
1. Gemäss § 5 Abs 1 Satz 2 der Verprdnung des ‘ Zentraljustizamts für die Britische Zone vom
■ 13.1.1949 (VOB1 S 19) finden die §§ 30, 31 ; Vertragshilfeverordnung auch dann Anwendung,: wenn der Betroffene schon vor dem i.1.1949 ' ’
• aus. dem im § 30 der Vertragshilf ever Ordnung be-/ zeichneten Personenkreis ausgeschieden^ ist.- .
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2. Die im § 30 der Vertragshilfeverördnung 'anfee-
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Aktenzeichen: IV ZR 162/50 Urteil vom 27* September 1951
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OLG Düsseldorf
IV. ZR 162/50
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Verkündet am 27September 1951 Klett, Justisangestellter als Urkundsbeamter der .Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des minderjährigen Dieter Wilhelm BJABBA Sporen am
BHHHHI 1947 &|AHBBBA> WAB^/eg#> vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt Dr. ABA in
AHBHAI KAMBPstrasse
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen j
- • •* 1 den Kraftfahrer Karl BJABBi in DABIBBb ^ABAstrasse A> •
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prosessbevollmäclitigter; Rechtsanwalt Dr.^^A ~
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz,
Johannsen und Dr. Kregel . v
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für Recht erkannt: \J
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23- Juni 1950 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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2 -Tatbestand:
Der Kläger geriet am 9* Mai 1945 in russische Kriegsgefangenschaft. Während seiner dadurch bedingten Abwesenheit wurde der Beklagte am Bl
1947 von der Eliefrau des Klägers geboren. Am 14. Juni
1948 wurde der Kläger aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Br verbrachte die ersten Monate nach seiner Entlassung in verschiedenen Krankenhäusern Westdeutsch* lands und kehrte am 5. November 1948 in seine Wohnung zurück.
Mit der am 30. September 1949 zugestellten Klage ' hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefoch-ten. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt habe. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericlrt der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
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Bas Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, dass die Kindesmutter den Beklagten nicht von ihrem Ehemann empfangen hat. Es hat angenommen, dass die Voraussetzungen des § 1591 Abs 1 S 2 BOB gegeben sind. Bas hat die Revision nicht angegriffen.
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Das Berufungsgericht’.hat weiter festgestellt, dass der Kläger seit Juli 1948 von der Geburt des Beklagten unterrichtet war und wusste, dass der Beklagte nicht von ihm erzeugt war. Zutreffend geht das Berufungsgericht deshalb davun aus, dass die nach § 1594 BGB erforderlichen Voraussetzungen für den Beginn der Anfechtungsfrist im Juli 1948 erfüllt waren. Es nimmt aber mit Recht an, dass die Jurist gemäss §
30 Abs 2 Satz 2 der Vertragshilfeverordnung noch für die ersten 6 Monate nach der Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft gehemmt war und daher erst am 14. Dezember 1948 zu laufen begann.
Gemäss § 1594 Abs 3 BGB finden auf die Anfechtungsfrist die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203> 206 BGB entsprechend Anwendung. Für sie gilt daher die Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone über die Beendigung der Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen
Rechtspflege vom 13* Januar 1949 (V0B1 Br Z S 19)
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in der Fassung der Verordnung vom 24^' August 1949 (V0B1 3r Z S 367). Zwar kann der Kläger sich nicht auf §§ 2 und 3 dieser Verordnung berufen. Sie ordnen eine reine Ablaufshemmung an mit der Wirkung, dass die Anfechtungsfrist, die gemäss § 1594 Abs 1 BGB 1 Jahr beträgt, frühestens am 1. Juli 1949 ablaufen konnte. Da aber der Kläger erst im Juli 1948 die für den Beginn der Frist erforderliche Kenntnis erlangt
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hat. konnte die Frist für ihn ohnehin nicht vor Juli 1949 ablaufen. Y/ohl aber muss zugunsten des Klägers § 5 Abs 1 Satz 2 der Verordnung vom 13* Januar 1949 zur Anwendung kommen, wonach die §§ 30, 31 der Vertragshilf everordnung vom 30. November 1939 in der Fassung der Verordnung vom 3* November 1941 und 11. Dezember 1942 wieder anzuwenden sind, denn er gehörte als Y/ehrmachtsangehöriger und Kriegsgefangener sowohl zu den im § 30 Abs 1 Ziff 1 als auch zu den in § 30 Abs 1 Ziff 3 der Vertragshilfeverordnung bezeichneten Personen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger schon im Juni 1948 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden ist. Im Schrifttum ist zwar die Auffassung vertreten worden, dass diese Bestimmungen der Vertragshilf everordnung gemäss § 5 Abs 1 Satz 2 der Verordnung • vom 13. Januar 1949 nur auf solche Personen anzuwen- * den seien, die noch bis zu dem 1. Januar 1949» dem Inkrafttreten der Verordnung vom 13. Januar 1949» dem im §
30 der Vertragshilfeverordnung bezeichneten Personenkreis angehört haben (vgl Palandt 8. Aufl Anhang zu § 202). Für diese Auffassung findet sich jedoch im Gesetz kein genügender Anhalt. § 5 Abs 1 Satz 2 der Verordnung vom 13. Januar 1949 bestimmt nur, dass die §§ 30, 31 der .Vertragshilfeverordnung «wieder anzuwen-den« sind. Daraus muss-geschlossen werden, dass diese. Bestimmungen nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 13. Januar 1949 wieder mit ihrem ursprünglichen Geltungsbereich auf alle durch die Vertragshilfeverordnung selbst abschliessend bestimmten Tatbestände anzuwenden
sind, also auch dann, wenn der Betroffene am 1. Januar 1949 nicht mehr zu dem im § 30 der Vertragshilfever-ordnung bezeichneten Personenkreis gehörte. Eine andere Auslegung würde auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung derjenigen führen, die im häufe des Jahres 1948 aus diesem Personenkreis ausgeschieden sind; denn es würde derjenige, der etwa Anfang Januar 1949 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden ist, den Schutz der §§ 30*, 31 Vertragshil-feverordnung geniessen, nicht aber derjenige, der schon Ende Dezember 1948 entlassen worden ist. Diese offenbare Unbilligkeit wird auch nicht durch die allgemeine Fristenliecmung der §§ 2, 3 der Verordnung vom 13. Januar 1949 beseitigt; denn dabei handelt es sich nur um eine Ablaufshemmung. Auf die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB angewendet würde, das bedeuten:
1. für denjenigen, der in der Kriegsgefangenschaft die für den Beginn der Anfechtungsfrist nötige Kenntnis erlangt hat, und der erst nach dem 1. Januar 1949 entlassen worden ist, endigt gemäss § 30 Abs
2 Satz 3 der Vertragshilfeverordnung die Hemmung des Pristlaufs erst 6 Konate nach seiner Entlassung, so dass die Frist selbst erst 18 Monate nach seiner Entlassung abläuft;
2. für denjenigen, der vor dem 1. Januar 1949 entlassen worden ist, endigt die Prist zwar frühestens am 1. Juli 1949, aber
a) wenn er nach dem 1. Januar 1948 entlassen worden ist, doch immer am 1. Juli 1949, also in weniger als 18 Uonaten und
b) wenn er nach dem 1. Juli 1948 entlassen worden ist, sogar ohne jede Hemmung in 1 Jahr.
Diese unterschiedliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die §§ 30, 31 der Vertragshilfeverordnung müssen deshalb gemäss § 5 Abs 1 Satz 2 der Verordnung vom 13. Januar 1949 auch auf solche Personen angewendet v/erden, die vor dem 1. Januar 1949 aus dem im 2 30 bezeichneten Personenkreis ausgeschieden sind.
Der Anwendung der §§ 30, 31 Vertragshilfeverord-nung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zu der Zeit, als er die für den Beginn der Anfechtungsfrist nötige Kenntnis erhielt, bereits aus der KxrLegs-gefangenschaft entlassen und auch nicht mehr Wehrmachts-angehöriger war. Bei.der Anwendung des § 30 der Vertragshilf everordnung ist davon auszugehen, dass"'? 30 Abs 1 nur den Personenkreis umschreibt, für den die Hem-mungsvorschriften gelten, und dass dann im Absatz 2 der Zeitraum bestimmt wird, auf den sich die Hemmung erstreckt. Hach § 30 Abs 2 Satz 3 endigt die Hemmung erst 6 Monate nach dem Wegfall des Grundes, auf dem sie beruht. Damit ist nicht gesagt, dass im Einzel-fall eine Hemmung nur eintreten kann, solange der Grund, auf dem sie beruhen soll, noch besteht, der Betroffe-ne also.dem im § 30 Abs 1 bezeichneten Personenkreis noch angehört. § 30 Abs 2 Satz 3 ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Zeitraum, auf den sich die Hemmung erstreckt, allgemein 6 Monate über die Zugehöri'g-
keit zu den in Abs 1 bezeichneten Personengruppen hinaus ausgedehnt 1st. Die Tatsache, dass dem in § 30 Abs 1 bestimmten Personenkreis löst schon die allgemeine nemmung aus. Sie gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis und 6 Uonate darüber hinaus. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Hemmung im Einzelfall bereits
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eingetreten sein muss, solange der Betroffene diesen Personengruppen angehört. Sie kann vielmehr auch noch innerhalb der Schutzfrist von 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus diesem Personenkreis eintreten. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen über die Hemmung der Verjährung kann in dem gesamten von der Hemmung betroffenen Zeitraum keine Verjährungsfrist laufen, insbesondere auch nicht zu laufen beginnen. Diese allgemeine Hegel muss auch hier zur Anwendung kommen, da nicht ersichtlich ist, dass § 30 Abs 2 VertragshilfeVO davon abv/eichen will. Daraus folgt, dass gegen die im § 30 Abs 1 bezeichneten Personen- auch in den ersten 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem dort bezeichneten Personenkreis keine der in Betracht kommenden Fristen zu laufen beginnen kann.
Eine andere Auslegung dieser Bestimmung würde im übrigen auch zu unbilligen Ergebnissen führen. Denn es würde sich derjenige, der etwa schon vor seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft die für den Fristbeginn nötige Kenntnis erhielt, auf § 30 Abs 2 Satz 3 berufen können, nicht aber derjenige, der diese Kennt-
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nis erst später nach seiner Entlassung bekommt, und es würde demgemäss nur derjenige in den Genuss der längeren Schutzfrist kommen, der nachweisen könnte, dass er die nötige Kenntnis schon länger, nämlich schon seit der Zeit seiner Entlassung besitze. Demgegenüber meint die Revision, dass die hier vertretene Auffassung zu vom Gesetz nicht gewollten Ergebnissen führe, weil danach auch kurze Verjährungsfristen für solche Rechtsgeschäfte gehemmt werden, die von den im § 30 Abs 1 bezeichneten Personen innerhalb der ersten 6 Monate nach ihrem Ausscheiden aus diesem Kreis abgeschlossen werden. Diese Konsequenz ent-
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spricht aber dem Zweck der gesetzlichen Regelung,
wenn man davon ausgeht, dass diesen Personen nach
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ihrer Rückkehr in das zivile Leben zunächst einmal eine allgemeine Schutzfrist von 6 Monaten gewährt werden soll, in der keine der im § 31 der Vertrags-' hilfeVerordnung bezeichneten Fristen gegen sie laufen soll.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die §§
30, 31 der VertragshilfeverOrdnung auf den vorliegenden Fall angewandt. Die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB war bis zu dem 14* Dezember 1948 gehemmt, so dass die Klage im September 1949 noch rechtzeitig erhoben ^ worden ist. Die Revision des Beklagten war demnach
mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Pr. lerscli Ascher Dr. Hartz
Johannsen Kregel
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