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BGH · IV ZR 162/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 162/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 18. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. Dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Versicherungsleistung - Neuwert und Zeitwert - sich aus der Summe der Klageanträge zu 1 bis 4 zusammensetzt, ist dabei nicht übersehen worden.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
18AnhörungsrügeHarsdorf-GebhardtRichterinKölnAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 162/10
vom 18. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 18. Oktober 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 14. September 2011 ist unbegründet, da der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Beschränkung der Revision auf die Anträge zu 3 und 4 erfolgte aus Rechtsgründen. Dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Versicherungsleistung - Neuwert und Zeitwert - sich aus der Summe der Klageanträge zu 1 bis 4 zusammensetzt, ist dabei nicht übersehen worden.
Dr. Kessal-Wulf
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.08.2008 - 24 O 566/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2010 - 9 U 136/08 -