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BGH · IV ZR 162/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 162/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 16. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. GmbH aus der Betriebshaftpflichtversicherung mit der Beklagten sei nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auf sie übergegangen, durfte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot an- 5 b) Eine Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs ist mangels eines den Haftpflichtanspruch gegen die T. Zu den die Pfändung und Überweisung ersetzenden eventuellen Voraussetzungen des § 157 VVG a.F. trägt die Klägerin nichts vor (vgl. Danach wird der Übergang des Deckungsanspruchs nur dann in Betracht gezogen, wenn ein Haftpflichtinteresse doppelt versichert ist, hier also in die bei der Klägerin abgeschlossene Montageversicherung auch das Sachersatzinteresse der T. Das meint die Klägerin hier zwar unter Hinweis auf Ziffer 2 des Jahresvertrages über die Montageversicherung. Durch eine solche Klausel ist lediglich das Sacherhaltungsinteresse der einzelnen Unternehmer versichert (vgl. 7 d) Die Klägerin ist deshalb darauf verwiesen, nach dem in der Haftpflichtversicherung üblichen Trennungsprinzip vorzugehen, d.h. ein Haftpflichturteil gegen die T. GmbH zu erwirken und dann nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte vorzugehen (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 67 VVG § 7 AHB § 157 VVG
DeckungsanspruchsVersRInteresseGmbHKlägerinSenatsurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 162/07
vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
 am 16. Dezember 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 592.949,84 €
Gründe:
1	Die	Beschwerde	hat	keinen	Erfolg,	weil	die	Voraussetzungen	für
 die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
2	1. Wenn die von den Vorinstanzen gebilligte Rechtsansicht der
 Klägerin zutrifft, der Deckungsanspruch der Firma T.	GmbH	aus
 der Betriebshaftpflichtversicherung mit der Beklagten sei nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auf sie übergegangen, durfte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot an-
 
nehmen, das Ablehnungsschreiben vom 18. November 2002 habe nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Hemmung der Verjährung beendet.
3	2.	Davon abgesehen kommt es aber auf die geltend gemachten
 Zulassungsgründe schon deshalb nicht an, weil die Klägerin nicht Inhaberin des geltend gemachten Deckungsanspruchs und die Klage schon deshalb abzuweisen ist.
4	a)	Einem gesetzlichen Anspruchsübergang steht bereits das zwischen der Beklagten und der T.	GmbH	vereinbarte	Abtretungs-
verbot in § 7 Nr. 3 AHB entgegen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c).
5	b)	Eine Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs ist
 mangels eines den Haftpflichtanspruch gegen die T.	GmbH	titu-
lierenden Urteils weder behauptet noch möglich. Zu den die Pfändung und Überweisung ersetzenden eventuellen Voraussetzungen des § 157 VVG a.F. trägt die Klägerin nichts vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 2004 -IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 und III m.w.N.).
6	c)	Die Klägerin kann sich für den Übergang des Deckungsan-
spruchs auch nicht auf das Senatsurteil vom 23. November 1988 (IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3) und Segger (VersR 2006, 38 f.) berufen. Danach wird der Übergang des Deckungsanspruchs nur dann in Betracht gezogen, wenn ein Haftpflichtinteresse doppelt versichert ist, hier also in die bei der Klägerin abgeschlossene Montageversicherung auch das Sachersatzinteresse der T.	GmbH als Subunternehmerin ein-
geschlossen wäre. Zwar ist es rechtlich möglich, in die Montageversiche-
rung, die vom Typ her eine reine Sachversicherung ist, ein Sachersatzinteresse mit einzubeziehen (Senatsurteil vom 18. November 2009 - IV ZR 58/06 - Tz. 11 ff. m.w.N.). Das meint die Klägerin hier zwar unter Hinweis auf Ziffer 2 des Jahresvertrages über die Montageversicherung. Nach dieser Bestimmung, die die Mitversicherten bezeichnet, und Ziffer 20, die die versicherten Interessen ergänzend zu § 3 AMoB beschreibt, sind die Interessen des Versicherungsnehmers und die Interessen der ausführenden Unternehmer einschließlich der Subunternehmer nur versichert, soweit deren Lieferungen und Leistungen in der Investitionssumme enthalten sind. Durch eine solche Klausel ist lediglich das Sacherhaltungsinteresse der einzelnen Unternehmer versichert (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 aaO zu einer inhaltlich gleichen Klausel). Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass darüber hinausgehend auch das Haftpflichtinteresse der Subunternehmer mitversichert ist, also deren Interesse, nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen der Beschädigung anderer Sachen belastet zu werden.
 
7	d) Die Klägerin ist deshalb darauf verwiesen, nach dem in der
 Haftpflichtversicherung üblichen Trennungsprinzip vorzugehen, d.h. ein Haftpflichturteil gegen die T. GmbH zu erwirken und dann nach Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte vorzugehen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 -IV ZR 285/06 -VersR 2008, 1560 Tz. 6 und 7 m.w.N. und BGHZ 171, 56, 68 f. m.w.N.).
Terno	Dr.	Schlichting	Seiffert
 Dr. Kessal-Wulf	Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 13.12.2006 - 22 O 74/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 U 12/07 -