Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 7. 1. Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer, die sie durch das Berufungsurteil vom 19. Mai 1971 ausgesprochene Pflichtteilsentziehung unwirksam ist, soweit sie sich auf das unbewegliche Vermögen der Erblasserin bezieht. Mit dem angefochtenen weiteren Berufungsurteil hat das Berufungsgericht zusätzlich ausgesprochen, daß die genannte Pflichtteilsentziehung fer- ner unwirksam ist, soweit sie sich auf das bewegliche Vermögen erstreckt. Das Berufungsgericht hat diese Beschwer mit 10.000 DM bewertet. Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über Diese Summe ist im Hinblick auf die Beschränkung der angefochtenen Feststellung auf das bewegliche Vermögen weiter zu kürzen. Aber auch mit dem (gekürzten) mutmaßlichen Betrag des Pflichtteils kann die Beschwer nicht gleichgesetzt werden. Der Senat bemißt den Wert der die Beklagten beschwerenden Feststellung unter den besonderen Umständen des Falles in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht auf einen Betrag, der unter 40.000 DM liegt.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 161/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1) Dr. Lieselotte platz 14, 2) a) Hans-Joachim b) Margarete eb. K< / Zahnärztin, N| 17c, 1^, , ebenda, 3) Liselotte N^^^^^^^platz 14, 4) Martin Q^, Kaufmann, N^^^MBplatz 14, 5) Dr. Wolfgang Rechtsanwalt und Notar, Rf 23, Fi Beklagte und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1) Dorothea Hi F 2) Rainer R( , Steuerbevollmächtigte, Straße 27, 0flHHB, i, Student, Straße 5, Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 •? ? . t vV Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 7. März 1990 beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer, die sie durch das Berufungsurteil vom 19. Mai 1989 erfahren hat, auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe: Das Berufungsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 23. Dezember 1988 festgestellt, daß die in § 4 des Testaments vom 5. Mai 1971 ausgesprochene Pflichtteilsentziehung unwirksam ist, soweit sie sich auf das unbewegliche Vermögen der Erblasserin bezieht. Mit dem angefochtenen weiteren Berufungsurteil hat das Berufungsgericht zusätzlich ausgesprochen, daß die genannte Pflichtteilsentziehung fer- 3 ner unwirksam ist, soweit sie sich auf das bewegliche Vermögen erstreckt. Hierdurch sind die Beklagten beschwert. Das Berufungsgericht hat diese Beschwer mit 10.000 DM bewertet. Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, ist unbegründet. Die getroffene Feststellung hat praktische Bedeutung lediglich für den Pflichtteilsanspruch, den die Kläger mit der Stufenklage geltend gemacht haben und der (unbeziffert) noch beim Landgericht anhängig ist. Sein Wert kann nach dem derzeitigen Stand nur grob geschätzt werden. Hierzu verweist die Revision mit Recht auf die Aufstellung der Kläger Bd. VIII Bl. 89ff. d.A., wo der Nettonachlaß mit einem Betrag von 565.384 DM angegeben ist. Da der sogenannte kleine Ehegattenpflichtteil, der hier in Betracht kommt, neben Verwandten der zweiten Ordnung gemäß §§ 1931 Abs. 1 Satz 2, 2303 BGB ein Viertel beträgt, dürfte ein Betrag von etwa 141.346 DM realistisch sein. Diese Summe ist im Hinblick auf die Beschränkung der angefochtenen Feststellung auf das bewegliche Vermögen weiter zu kürzen. Aber auch mit dem (gekürzten) mutmaßlichen Betrag des Pflichtteils kann die Beschwer nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr nimmt das Beru- fungsgericht mit Recht an, daß davon nur ein Bruchteil genommen werden kann. Der Senat bemißt den Wert der die Beklagten beschwerenden Feststellung unter den besonderen Umständen des Falles in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht auf einen Betrag, der unter 40.000 DM liegt. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel