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BGH · iv zr 161/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zr 161/77

November 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. BlumenrÖhr beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. 2) für das Jahr 1975 nicht mit der Entstehung einer Einkommensteuerschuld Sollte die Klägerin dennoch zu Steuerzahlungen für das Jahr 1975 herangezogen werden, so würde das Berufungsurteil einer Klage auf Befreiung von der Steuerschuld nicht entgegenstehen . Dr. Hoegen Dehner Knüfer Blumenröhr Richter am Bundesgerichtshof Rottmüller kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KaufmannHamburgRottmüllerBerufungsurteilKlägerinKnüfer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Sf
 iv zr 161/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der verwitweten Frau Gertrud F geb.	HflKstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. den Notar Dr. Thomas ^festraße A H4
2.
den Kaufmann Hans Harald straße HaflIHHP»
beide als Testamentsvollstrecker nach dem am _ 1975 in Hamburg verstorbenen Kaufmann Arndt
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. W.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. BlumenrÖhr
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. April 1977 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
G r ü n d e :
Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung einer Individualwillenserklärung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt und im übrigen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.
Soweit die Klägerin rügt, daß das Berufungsgericht die Gewinnausschüttungen der Firma TSfe-& Co. mit ihrem Bruttowert auf den Anspruch der Klägerin angerechnet habe, obwohl diese nach dem Testament ihres Ehemannes die zu ihrem Unterhalt erforderlichen Beträge steuerfrei erhalten sollte, verkennt sie, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 14. September 1976 S. 2) für das Jahr 1975 nicht mit der Entstehung einer Einkommensteuerschuld
 
der Klägerin zu rechnen ist. Sollte die Klägerin dennoch zu Steuerzahlungen für das Jahr 1975 herangezogen werden, so würde das Berufungsurteil einer Klage auf Befreiung von der Steuerschuld nicht entgegenstehen .
Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht.
Dr. Hoegen
 Dehner
Knüfer
 Blumenröhr
Richter am Bundesgerichtshof Rottmüller kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen