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BGH · IV ZR 161/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 161/72

Die halbe Gebühr für die Mitwirkung im Verfahren nach Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes steht den Prozeßbevollmächtigten der Parteien auch dann zu, wenn die Revision im Lauf dieses Verfahrens zurückgenommen wird. März 1973 werden unter Abänderung dieser Festsetzung die Gebühren und Auslagen des Erinnerungsführers anderweitig auf insgesamt 465,47 DM festgesetzt. November 1972 mitgeteiit worden, der Senat werde beraten, ob die Revision gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen sei. Dr. ScflflHB hat der Senat durch Beschluß vom 26, Januar 1973 die Beklagten des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihnen die Kosten der Revision auferlegt. Februar 1973 beantragt, die ihm aus der Bundeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 465,47 DM festzusetzen. Die 1/2 Gebühr gemäß § 35 a BRAGebO ist mit der Begründung abgesetzt worden, sie könne nicht neben der 1/2 Gebühr des § 32 BRAGebO entstehen, die für das Verfahren bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags erwächst. Hiernach ist die Sache zutreffend so angesehen worden, als sei der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten (BGH aaO). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat andererseits zugunsten des Erinnerungsführers eine volle Prozeßgebühr aus dem Kostenstreitwert für die Erwirkung des Kosten- und Verlustigkeitsbeschlusses festgesetzt. Sie ist allerdings zutreffend so gekürzt worden, daß sich zusammen mit der halben Gebühr nach § 32 BRAGebO nicht mehr als eine volle Prozeßgebühr ergab (§ 13 Abs.3 BRAGebO). Dr. Scfj^-m damit jedoch die 13/10 Gebühr erhalten, mit der er selbst seine Tätigkeit, von der Mitwirkung im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz abgesehen, als abgegolten an-sehen wollte. Durch sie ist ein Ausgleich dafür geschaffen worden, daß den Prozeßbevollraäch-tigten der Parteien die Verhandlungsgebühr nicht zusteht, wenn die Revision ohne mündliche Verhandlung nach Art. 1 Nr. 2 des Entlastungsgesetzes zurückgewiesen wird (Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Auf die einmal erwachsene Gebühr ist es ohne Einfluß, ob das Verfahren nach dem Entlastungsgesetz tatsächlich durch einen die Revision zurückweisenden Beschluß oder durch die Zurücknahme des Rechtsmittels beendet wird. Nur wenn von dem Verfahren Abstand genommen und die mündliche Verhandlung angeordnet wird, kann neben der nunmehr entstehenden vollen Verhandlungsgebühr nicht auch die halbe Gebühr nach § 35 a BRAGebO beansprucht werden. Daß alsdann auch die Gebühr für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz zu entfallen habe, ist nirgends bestimmt. § 35 a BRAGebO gewährt eine besondere Gebühr, die nicht etwa als Bestandteil einer erweiterten Prozeßgebühr anzusehen ist und die deshalb von deren Ermäßigung auf den halben Betrag nicht erfaßt wird. Tut er dies im Interesse einer möglichen Kostenersparnis, weil er etwa gerade abwarten will, ob die Revision nicht im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz zurückgewiesen oder zurückgenommen wird, so kann ihm des- Dies ließe sich um so weniger vertreten, als der Re-visionsführer in einem solchen Falle die Revision durchweg unter dem Eindruck der erhaltenen Benachrichtigung zurücknimmt, um ihrer Zurückweisung durch Beschluß zuvorzukommen, und nicht aus sonstigen, von einem gerichtlichen Verfahren unabhängigen Gründen, wie sie § 32 BRAGebO im Auge hat. Nach dem Gesagten muß sich der Erinnerungsführer zwar einem Prozeßbevollmächtigten gleichstellen lassen, dessen Auftrag vor Stellung eines Sachantrags geendet hat und der deshalb nur die halbe Prozeßgebühr nach § 32 BRAGebO erhält. Das ändert aber nichts daran, daß die besondere Gebühr nach § 35 a BRAGebO durch die Mitwirkung im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz entstanden ist. November 1972 von der Einleitung des Verfahrens nach dem Entlastungsgesetz benachrichtigt worden sind. Für die Entstehung der Gebühr nach § 35 a BRAGebO kann aber nicht allein auf den Zugang dieser Mitteilung abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, daß das soeben begonnene Verfahren nach der Beiordnung von Rechtsanwalt Prof.

Zitierte Normen: § 32 BRAGebO
ErinnerungBeschlußProzeßgebührgebührenBRAGebORevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BRAGebO § 35 a
Die halbe Gebühr für die Mitwirkung im Verfahren nach Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes steht den Prozeßbevollmächtigten der Parteien auch dann zu, wenn die Revision im Lauf dieses Verfahrens zurückgenommen wird. Hierfür ist es bedeutungslos, ob hinsichtlich der Prozeßgebühr § 32 BRAGebO eingreift.
BGH, Beschl. v. 20. März 1974 - IV ZR 161/72 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 161/72
in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Alfred D^|straße
2.	de^Herrn Walter R^Hlstraße
3.	des Herrn jflft
 Dofl|Bstraße|B>
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr und Prof. Dr.
gegen
 Frau Elisabeth straße 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und
 Knüfer
am 20. März 1974 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Prof. Dr. ScflHBi gegen die Gebührenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. März 1973 werden unter Abänderung dieser Festsetzung die Gebühren und Auslagen des Erinnerungsführers anderweitig auf insgesamt 465,47 DM festgesetzt.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe :
Rechtsanwalt Prof. Dr. ScflH^B hat mit Schriftsatz vom 11. November 1972 für die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 19. November 1972 hat er gebeten, der Klägerin für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen. Diesem Gesuch ist durch Senatsbeschluß vom 29. November 1972 stattgegeben worden. Rechtsanwalt Prof. Dr. Sc( wurde der Klägerin beigeordnet.
 
Den Parteien ist durch Schreiben vom 27. November 1972 mitgeteiit worden, der Senat werde beraten, ob die Revision gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen sei. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben daraufhin die Revision mit Schriftsatz vom 15. Januar 1973 zurückgenommen. Auf Antrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. ScflflHB hat der Senat durch Beschluß vom 26, Januar 1973 die Beklagten des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihnen die Kosten der Revision auferlegt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. ScflHHBI hat unter dem 5. Februar 1973 beantragt, die ihm aus der Bundeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 465,47 DM festzusetzen. Er hat diesen Betrag wie folgt errechnet:
1 Prozeßgebühr (§§ 11, 31 BRAGebO) 1/2 Gebühr gemäß § 35 a BRAGebO Auslagenpauschale Mehrwertsteuer 5,5 %
280,80 DM 140,40 DM 20,— DM 24.27 DM 465,47 DM
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diesen Endbetrag auf 317,34 DM gekürzt gemäß folgender Berechnung:
1/2 Prozeßgebühr gemäß § 32 BRAGebO nach dem Gegenstandswert (33.600,— DM)
1 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert, jedoch höchstens weitere
 Auslagenpauschale
Mehrwertsteuer 5,5 %
140.40	DM
140.40	DM 20,— DM 16.54 DM
317,34 DM
 
Die 1/2 Gebühr gemäß § 35 a BRAGebO ist mit der Begründung abgesetzt worden, sie könne nicht neben der 1/2 Gebühr des § 32 BRAGebO entstehen, die für das Verfahren bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags erwächst.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der Rechtsanwalt Prof. Dr. ScflHB die anderweite Festsetzung gemäß seinem Antrag vom 5. Februar 1973 erstrebt. Der Generalbundesanwalt hat in Vertretung des Bundes-justizfiskus beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Erinnerung mußte im Ergebnis Erfolg haben.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat allerdings zu Recht anstelle der beantragten vollen Prozeßgebühr nach §§ 11, 31 BRAGebO nur die halbe Prozeßgebühr nach § 32 BRAGebO festgesetzt. Er ist davon ausgegangen, daß die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, hier der am 11. November 1972 gestellte Sachantrag auf Zurückweisung der Revision, für die Erstattung der Anwaltskosten aus der Bundeskasse ohne Bedeutung ist. Dies hat der III. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 16. Februar 1970 (III ZR 207/68 = NJW 1970, 757) ausgesprochen; der Ansicht hat sich u.a. der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 25. November 1970 (IV ZR 1032/68) angeschlossen. Hiernach ist die Sache zutreffend so angesehen worden, als sei der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten (BGH aaO). Daraus ergab sich, daß nicht die beantragte volle Prozeßgebühr nach §§ 11, 31 Nr. 1 BRAGebO, sondern nur die halbe Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGebO festzusetzen war.
 
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat andererseits zugunsten des Erinnerungsführers eine volle Prozeßgebühr aus dem Kostenstreitwert für die Erwirkung des Kosten- und Verlustigkeitsbeschlusses festgesetzt. Sie ist allerdings zutreffend so gekürzt worden, daß sich zusammen mit der halben Gebühr nach § 32 BRAGebO nicht mehr als eine volle Prozeßgebühr ergab (§ 13 Abs. 3 BRAGebO). Im Ergebnis hat Rechtsanwalt Prof. Dr. Scfj^-m damit jedoch die 13/10 Gebühr erhalten, mit der er selbst seine Tätigkeit, von der Mitwirkung im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz abgesehen, als abgegolten an-sehen wollte. Demnach handelt es sich nur um eine unterschiedliche Berechnung, die den Erinnerungsführer sachlich nicht beschwert.
Die alleinige Beschwer liegt darin, daß der Kostenbeamte die beantragte halbe Gebühr nach § 35 a BRAGebO abgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Erinnerung mit Recht.
Die durch Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 1972 (BGBl I, 2013) eingefügte Bestimmung ist am 1. November 1972 in Kraft getreten. Durch sie ist ein Ausgleich dafür geschaffen worden, daß den Prozeßbevollraäch-tigten der Parteien die Verhandlungsgebühr nicht zusteht, wenn die Revision ohne mündliche Verhandlung nach Art. 1 Nr. 2 des Entlastungsgesetzes zurückgewiesen wird (Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Juli 1970 - IV ZR 37/69 = LM BGH EntlG Nr. 1 = NJW 1970, 1743). Die halbe Gebühr des § 35 a entsteht mit jeder Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten innerhalb des Verfahrens nach dem Entlastungsgesetz. Insbesondere genügt hierfür bereits die Entgegennahme der Mitteilung, der Senat werde über die in Betracht kommende Zurückweisung der Revision ohne mündliche
 
Verhandlung beraten; denn diese Nachricht löst zu demindest Prüfungsund Mitteilungspflichten des Rechtsanwalts aus (ebenso Lauterbach/Hartraann, Kostengesetze 17. Auflage, § 35 a BRAGebO Anm. 3). Auf die einmal erwachsene Gebühr ist es ohne Einfluß, ob das Verfahren nach dem Entlastungsgesetz tatsächlich durch einen die Revision zurückweisenden Beschluß oder durch die Zurücknahme des Rechtsmittels beendet wird. Nur wenn von dem Verfahren Abstand genommen und die mündliche Verhandlung angeordnet wird, kann neben der nunmehr entstehenden vollen Verhandlungsgebühr nicht auch die halbe Gebühr nach § 35 a BRAGebO beansprucht werden.
Die Gebühr nach § 35 a BRAGebO muß hiernach erst recht davon unabhängig sein, daß außer ihr die volle Prozeßgebühr nach §§ 11, 31 Nr. 1 BRAGebO entstanden ist. Das wird weder in der Sondervorschrift vorausgesetzt, noch läßt sich ein solches Ergebnis aus § 32 BRAGebO herleiten. Nach der letzten Bestimmung ermäßigt sich lediglich die Prozeßgebühr auf die Hälfte, wenn der Auftrag unter den aufgeführten Umständen vorzeitig endet.
Daß alsdann auch die Gebühr für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz zu entfallen habe, ist nirgends bestimmt. § 35 a BRAGebO gewährt eine besondere Gebühr, die nicht etwa als Bestandteil einer erweiterten Prozeßgebühr anzusehen ist und die deshalb von deren Ermäßigung auf den halben Betrag nicht erfaßt wird. Ein derartiges Ergebnis wäre auch ungerechtfertigt. Der Gegner des Revisionsführers kann den Sachantrag, die Revision zurückzuweisen, bis zur mündlichen Verhandlung zurückstellen. Tut er dies im Interesse einer möglichen Kostenersparnis, weil er etwa gerade abwarten will, ob die Revision nicht im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz zurückgewiesen oder zurückgenommen wird, so kann ihm des-
 
halb nicht die Gebühr für seine Mitwirkung an dem für seine Partei erfolgreichen Verfahren entzogen werden. Dies ließe sich um so weniger vertreten, als der Re-visionsführer in einem solchen Falle die Revision durchweg unter dem Eindruck der erhaltenen Benachrichtigung zurücknimmt, um ihrer Zurückweisung durch Beschluß zuvorzukommen, und nicht aus sonstigen, von einem gerichtlichen Verfahren unabhängigen Gründen, wie sie § 32 BRAGebO im Auge hat.
Nach dem Gesagten muß sich der Erinnerungsführer zwar einem Prozeßbevollmächtigten gleichstellen lassen, dessen Auftrag vor Stellung eines Sachantrags geendet hat und der deshalb nur die halbe Prozeßgebühr nach § 32 BRAGebO erhält. Das ändert aber nichts daran, daß die besondere Gebühr nach § 35 a BRAGebO durch die Mitwirkung im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz entstanden ist. Das gilt auch im Verhältnis zur Bundeskasse. Der Klägerin ist zwar das am 19. November 1972 beantragte Armenrecht erst durch Beschluß vom 29. November 1972 bewilligt worden, während die Parteien schon unter dem 27. November 1972 von der Einleitung des Verfahrens nach dem Entlastungsgesetz benachrichtigt worden sind. Für die Entstehung der Gebühr nach § 35 a BRAGebO kann aber nicht allein auf den Zugang dieser Mitteilung abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, daß das soeben begonnene Verfahren nach der Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. Dr. ScflHHB noch andauerte und für ihn Prüfungs-, Benachrichtigungs- und Überwachungspflichten mit sich brachte, d. h. seine Mitwirkung weiterhin erforderlich machte. Deshalb ist ihm die hierfür bestimmte Gebühr zuzuerkennen. Nach ihrer Wiedereinrechnung unter entsprechender Erhöhung der Mehrwertsteuer ergibt sich der ursprünglich beantragte Gesamtbetrag
 von 465,47 DM. Hierauf waren die Gebühren und Auslagen unter Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf die Erinnerung hin festzusetzen.
Dr. Hauß
 Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr
Bukow
 Knüfer