Sie legte hierbei aus dem Vermögen des Klägers auf ihren Namen zwei Sparkonten über 30.000.— DM und 35.000.— Mit der Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Übertragung dieser Vermögensstücke an ihn in Anspruch und verlangte von ihr weiterhin die Herausgabe des Schlüssels für ein auf ihren Namen bestehendes Schließfach, in dem die Sparbücher der Sparkonten aufbewahrt waren. Die Beklagte beantragte gegenüber dem Klagebegehren des Klägers, sie in die vom Kläger begehrten Leistungen zu verurteilen, Jedoch Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 75.000.— DM, der ihr als Zugewinnausgleich zustehe. Für den Fall, daß das Landgericht im Rahmen der Klage nicht über ihren geltend gemachten Zugewinnausgleichs-» anspruch entscheiden würde;, hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie 75.000.—DM Dann habe sie dem Kläger den Haushalt geführt, seine Bücher bearbeitet und die Unterlagen für den Steuerberater vorbereitet. Wirtschaftlich sei der Kläger nicht bedroht und keineswegs nur auf seine Renteneinkünfte von monatlich 429.70 DM angewiesen. Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns wegen grober Unbilligkeit nicht zu. Er hat hierzu vorgetragen: Auf die Erträgnisse seines Vermögens sei er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit dauernd angewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Zugewinnausgleich nur noch in einer Höhe von 50.000.—DM Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte nur noch ihre Widerklage weiter, nämlich ihr Begehren, den Kläger zu verurteilen, an sie als Zugewinnausgleich 50.000.— DM nebst Zinsen zu zahlen. Dezember 1971, zugestellt am gleichen Tage, ist der Beklagten das Armenrecht für die Revisionsinstanz insoweit bewilligt worden, als sie mit der Revision ihre Widerklage weiterverfolgen will. 2. Das Berufungsgericht ist von dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt ausgegangen, daß die Beklagte während der Ehe keinen eigenen Zugewinn erzielt hat. Es hat Jedoch die Vorschrift des § 1381 BGB durchgreifen lassen, wonach der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig ist. Die grobe Unbilligkeit hat das Berufungsgericht im wesentlichen aus der Versorgungslage des Klägers gefolgert, die sich für diesen nach seinem Unfall am 16. Laufende Ansprüche aus dem Sozietätsverhältnis mit seinem Vater habe der Kläger nicht mehr, da, wie auch die Klägerin im ersten Rechtszug eingeräumt habe, der Sozietätsvertrag infolge der Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgelöst worden sei. Dabei sei zu bedenken, daß die Beklagte selbst als allein schuldig geschiedene Ehefrau dem Kläger gegenüber nach § 58 Abs. 2 EheG unterhaltspflichtig wäre und zwar gemäß § 63 EheG vor seinen sonstigen unterhaltspflichtigen Verwandten. Sie sei daher auf Dauer in der Lage, ihren Unterhalt aus eigener Kraft zu erwerben, so daß sie auf eine Zahlung des Klägers zur Deckung ihres Lebensbedarfes nicht angewiesen sei« Aus diesen von ihm getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht gefolgert, es wäre grob unbillig im Sinne des § 1381 BGB, den Kläger zunächst durch Zahlung eines Zugewinnausgleichs unterhaltsbedürftig zu machen und ihm dann nachfolgend zuzu demuten, sich wegen seines Unterhalts an die Beklagte zu halten. Dabei sei nicht einmal sicher, daß der Kläger seinen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte durchsetzen könnte, selbst wenn ihr der verlangte Zugewinnausgleich zufließen würde. Darüberhinaus sei nicht auszuschließen, daß sie Jede Erwerbstätigkeit aufgebe und sich in einem eheähnlichen Verhältnis oder innerhalb einer neuen Ehe von Herrn Sch. unterhalten lasse, mit dem sie unverändert zusammenlebe. Da dies in einzelnen Fällen zu Unbilligkeiten führen kann, hat er jedoch mit der Vorschrift des § 1381 Abs. 1 BGB eine gewisse Korrekturmöglichkeit geschaffen« Diese greift aber nur dann durch, wenn der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des einzelnen Falles grob unbillig wäre. Es widerspricht daher nicht dem Begriff der groben Unbilligkeit, wenn es bei seiner Prüfung auch auf die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und insbesondere auf ihre Versorgungslage abgestellt wird. Eine Gefährdung der unterhaltsrechtlichen Versorgungslage des Klägers läge aber vor, wenn sein Verweigerungsrecht nach § 1381 BGB nicht durchgreifen würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde er durch die Erfüllung der Ausgleichsforderung und den dadurch bewirkten Entzug der eigenen erforderlichen Unterhaltsmittel in eine unterhaltsrechtliche Abhängigkeit geraten und auf unsichere Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte angewiesen werden. Dagegen bliebe, wie das Berufungsgericht gleichfalls festgestellt hat, die unterhaltsrechtliche Versorgungslage der Beklagten auch bei Nichterhalt des Zugewinnausgleichs ungefährdet. Daraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht darauf einzugehen, ob und in welcher Weise die Beklagte zu dem vom Kläger erzielten Zugewinn mitbeigetragen hätte. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch keine Folgen daraus hergeleitet, daß die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden worden ist. Entgegen der Rüge der Revision hat sich das Berufungsgericht auch mit dem Vorbringen der Beklagten befaßt, daß dem Kläger sehr ins Gewicht fallende Ansprüche aus dem Sozietät svertrag und auf Unterhaltsgewährung gegen seinen Vater zuständen. Im übrigen liegt es auch in der Natur der Sache, daß die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers das Sozietätsverhältnis mit seinem Vater zur Auflösung bringen mußte. gegenüber seinem Vater im Falle eines Unvermögens der Beklagten anbetrifft, so konnte das Berufungsgericht gleichfalls zu dem Ergebnis gelangen, daß es für den Kläger unzu demutbar sei, sich durch Entziehung wesentlicher Vermögensteile in eine, nach den ganzen Umständen auch insoweit sehr unsichere unterhaltsrechtliche Abhängigkeit bringen zu lassen. Auch dieser Unterhaltsanspruch bot, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keineswegs die Gewähr dafür, daß der für dauernd arbeitsunfähige und pflegebedürftige Kläger ausreichend versorgt blieb, wenn er durch die Zahlung des geforderten Zugewinnausgleichs eines Teils des für seinen Unterhalt notwendigen Vermögens - selbst unterstellt, dieses betrage, wie von der Beklagten behauptet, 150.000.—DM-entblößt würde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv zr 161/71 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1972 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Ingrid Marianne Eili CflPHBpStraße bei in Gl - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Zahnarzt Alfred Theodor Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Reinhardt, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und KnUfer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1971 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien waren seit dem 28. November 1962 in kinderlos gebliebener Ehe verheiratet. Der Kläger erlitt am 16. Januar 1967 beim Baden einen Sportunfall, der zu einer unheilbaren Lähmung beider Arme, beider Beine und der Schließmuskulatur der Blase lind des Darms führte. Er ist auf Lebenszeit arbeitsunfähig und pflegebedürftig. Vom Tage des Unfalls bis zu dem 20. August 1969 befand er sich in stationärer Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung. In der nachfolgenden Zeit befand er sich zeitweise zu Hause, zeitweise auch in stationärer Behandlung. Mit einer am 2. September 1969 zugesteilten Klage begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Januar 1971 wurde die Ehe der Parteien wegen Ehebruchs der Beklagten mit Herrn Sch. geschieden. Nach dem Unfall verwaltete die Beklagte im Aufträge des Klägers dessen Vermögen. Sie legte hierbei aus dem Vermögen des Klägers auf ihren Namen zwei Sparkonten über 30.000.— DM und 35.000.— EM sowie ein Depotkonto Uber Investmentanteile im Betrage von 10.000.— EM an. Mit der Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Übertragung dieser Vermögensstücke an ihn in Anspruch und verlangte von ihr weiterhin die Herausgabe des Schlüssels für ein auf ihren Namen bestehendes Schließfach, in dem die Sparbücher der Sparkonten aufbewahrt waren. Die Beklagte beantragte gegenüber dem Klagebegehren des Klägers, sie in die vom Kläger begehrten Leistungen zu verurteilen, Jedoch Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 75.000.— DM, der ihr als Zugewinnausgleich zustehe. Für den Fall, daß das Landgericht im Rahmen der Klage nicht über ihren geltend gemachten Zugewinnausgleichs-» anspruch entscheiden würde;, hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie 75.000.—DM nebst Zinsen zu zahlen. Hierzu hat sie vorgetragens Ihr stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 75*000.— EM gegenüber dem Kläger zu, da während des Bestehens der Ehe sie keinen, der Kläger jedoch einen Zugewinn von 150.000.— IM erzielt habe. Sie sei im ersten Ehejahr selbst in einem MaklerbUro berufstätig gewesen. Dann habe sie dem Kläger den Haushalt geführt, seine Bücher bearbeitet und die Unterlagen für den Steuerberater vorbereitet. Nach dem Unfall des Klägers habe sie drei Wochen lang Tag und Nacht an seinem Bett ausgeharrt. In der Folgezeit bis März 1968 habe sie sich täglich mindestens acht bis zehn Stunden im Krankenhaus am Bett des Klägers aufgehalten. Schon nach kurzer Zeit sei der Kläger immer schwieriger und gereizter geworden. Die Erbitterung über sein Schicksal habe er gegen sie entladen und gefordert, ihr Leben müsse ebenfalls beendet sein. Als der Kläger im März 1968 nach gekommen sei, sei sie zunächst einige Wochen mitgegangen und habe ihn anschließend alle sechs bis acht Wochen besucht. Von Dezember 1968 bis Mai 1969 habe sie dann den Kläger ifia Krankenhaus in B^HB täglich vier bis fünf Stunden besucht. Als dieser im Mai 1969 nach bBHVHHHP überführt worden sei, habe sie ihn wenigstens wöchentlich besucht. Seit Anfang 1968 habe Herr Sch. versucht, sich ihr zu nähern. Zunächst habe sie diesen mehrfach und entschieden zurückgewiesen. Erst wesentlich später sei es dann zwischen ihr und Herrn Sch. zu näheren und schließlich zu intimen Beziehungen gekommen. Gleichwohl sei sie noch Mitte 1969 bereit gewesen, ihre Beziehungen zu Herrn Sch. aufzugeben und zu dem Kläger zu halten. Das habe dieser aber unmöglich gemacht, weil er nach ihrer Beichte alsbald die Scheidungsklage erhoben habe. Wirtschaftlich sei der Kläger nicht bedroht und keineswegs nur auf seine Renteneinkünfte von monatlich 429.70 DM angewiesen. Außer den Sparguthaben und den Investmentanteilen besitze er weitere Vermögenswerte im Betrage von 75.000.— IM Darüberhinaus sei sein Vater sehr vermögend. Es bestehe daher kein Zweifel, daß der Kläger von diesem in großzügiger Weise unterstützt und dessen Alleinerbe sein werde, da die zwei Schwestern des Klägers bereits sehr gut ausgesteuert worden seien. Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, der Beklagten stehe ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns wegen grober Unbilligkeit nicht zu. Er hat hierzu vorgetragen: Auf die Erträgnisse seines Vermögens sei er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit dauernd angewiesen. Seine Bedürfnisse beliefen sich - was unter den Parteien unstreitig ist - auf monatlich 1.222.50 IM. Sein Vermögen belaufe sich dagegen nicht, wie von der Beklagten behauptet, auf 150.000.— IM. Der Sozietätsvertrag mit seinem Vater sei wegen seiner nicht vorhergesehenen Arbeitsunfähigkeit aufgehoben worden. Auch werde sein Vater zukünftig nicht in der Lage sein, ihn wesentlich zu unterstützen. Dieser sei 64 Jahre alt, herzkrank und habe bereits zweimal wegen Darmverschlusses operiert werden müssen. Das Landgericht hat dem Klageantrag des Klägers uneingeschränkt stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Zugewinnausgleich nur noch in einer Höhe von 50.000.—DM geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen und ihre Hilfswiderklage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte nur noch ihre Widerklage weiter, nämlich ihr Begehren, den Kläger zu verurteilen, an sie als Zugewinnausgleich 50.000.— DM nebst Zinsen zu zahlen. Entscheidungsgründe 1. Der Beklagten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, da sie infolge Armut verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Die Beklagte hat innerhalb der Revisionsfrist mit am 7. Juni 1971 eingegangenem Armenrechtsgesuch Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz beantragt. Durch Beschluß vom 15. Dezember 1971, zugestellt am gleichen Tage, ist der Beklagten das Armenrecht für die Revisionsinstanz insoweit bewilligt worden, als sie mit der Revision ihre Widerklage weiterverfolgen will. Dementsprechend hat die Beklagte am 24. Dezember 1971 Revision eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gebeten. 2. Das Berufungsgericht ist von dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt ausgegangen, daß die Beklagte während der Ehe keinen eigenen Zugewinn erzielt hat. Hinsichtlich des Klägers hat es unterstellt, daß von diesem der von der Beklagten behauptete Zugewinn in Höhe von 150.000.— IM erzielt worden ist. Es hat Jedoch die Vorschrift des § 1381 BGB durchgreifen lassen, wonach der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig ist. Die grobe Unbilligkeit hat das Berufungsgericht im wesentlichen aus der Versorgungslage des Klägers gefolgert, die sich für diesen nach seinem Unfall am 16. Januar 1967 ergeben hat. Hierbei ist das Berufungsgericht von folgenden, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ausgegangen: Infolge der Unfallverletzung sei der Kläger auf Lebenszeit völlig arbeitsunfähig und ständig pflegebedürftig geworden. Seine wesentlichen notwendigen monatlichen Ausgaben beliefen sich auf 1.222,50 IW. Hinzu kämen noch weitere in diesem Betrage nicht enthaltene Ausgaben für Ernährung, Bekleidung, Beschaffung von Bequemlichkeiten und Hilfsmitteln, möglicherweise auch für Erholungs- und Kuraufenthalte, soweit diese nicht von einer Versicherung getragen würden. Veranschlage man diese Kosten nur auf den wahrscheinlich zu geringen Betrag von monatlich 280.- DM, so ergebe sich ein monatlicher Lebensbedarf des Klägers von etwa 1.500.— IW. Dem stehe als laufende Einnahme des Klägers nur sein Rentenanspruch in Höhe von monatlich 430.-DM gegenüber. Selbst wenn man unterstelle, der Kläger besitze das von der Beklagten behauptete Vermögen von 150.000.— IW, so könnten die Erträgnisse hieraus seinen Fehlbedarf nicht einmal ganz decken. Ein solches Barkapital ließe sich zwar bei den gegenwärtigen Wirtschaftsverhältnissen nachhaltig mit einem Ertrage von 7,5 96 anlegen, es brächte dann aber auch nur einen Ertrag von monatlich 937.50 DM. Andere Einkommensquellen habe der Kläger nicht. Laufende Ansprüche aus dem Sozietätsverhältnis mit seinem Vater habe der Kläger nicht mehr, da, wie auch die Klägerin im ersten Rechtszug eingeräumt habe, der Sozietätsvertrag infolge der Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgelöst worden sei. Die Zahlung eines Zugewinnausgleichs würde daher den Kläger in eine unterhaltsrechtliche Abhängigkeit bringen. Dabei sei zu bedenken, daß die Beklagte selbst als allein schuldig geschiedene Ehefrau dem Kläger gegenüber nach § 58 Abs. 2 EheG unterhaltspflichtig wäre und zwar gemäß § 63 EheG vor seinen sonstigen unterhaltspflichtigen Verwandten. Soweit ein künftiges Erbrecht des Klägers in Rede stehe, sei Jedenfalls insoweit gegenwärtig keinerlei An- I spruch in seinem Vermögen vorhanden. Auch sei nicht abzu- sehen, wann der Erbfall einmal eintreten und ob der Vater des Klägers, selbst wenn er dies gegenwärtig beabsichtigen sollte, den Kläger tatsächlich zu seinem einzigen Erben einsetzen werde. Unsicher bleibe schließlich auch, ob beim Eintritt des Erbfalls noch wesentliches Vermögen des Vaters vorhanden sein werde. Dem allen gegenüber sei die Jetzt 36 Jahre alte Beklagte gestand und arbeitsfähig. Vor wenigen Jahren habe sie noch in einem Maklerbüro gearbeitet. Sie sei daher auf Dauer in der Lage, ihren Unterhalt aus eigener Kraft zu erwerben, so daß sie auf eine Zahlung des Klägers zur Deckung ihres Lebensbedarfes nicht angewiesen sei« Aus diesen von ihm getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht gefolgert, es wäre grob unbillig im Sinne des § 1381 BGB, den Kläger zunächst durch Zahlung eines Zugewinnausgleichs unterhaltsbedürftig zu machen und ihm dann nachfolgend zuzu demuten, sich wegen seines Unterhalts an die Beklagte zu halten. Dabei sei nicht einmal sicher, daß der Kläger seinen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte durchsetzen könnte, selbst wenn ihr der verlangte Zugewinnausgleich zufließen würde. Sie wäre nicht gehindert, diesen zu verausgaben. Im übrigen habe sie selbst vorgetragen, nur das notwendige Einkommen zu haben, um sich selbst zu unterhalten. Darüberhinaus sei nicht auszuschließen, daß sie Jede Erwerbstätigkeit aufgebe und sich in einem eheähnlichen Verhältnis oder innerhalb einer neuen Ehe von Herrn Sch. unterhalten lasse, mit dem sie unverändert zusammenlebe. Bestärkt hat das Berufungsgericht in seiner Schluß- folgerung schließlich noch der Umstand, daß die Beklagte aus der Ehe ausgebrochen ist mit der Folge, daß der Kläger nunmehr für Dienste Zahlung leisten muß, die ihm die Beklagte bei Fortdauer der Ehe hätte leisten können, sie also zur Erhöhung seines monatlichen Barbedarfs erheblich beigetragen habe. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht weder den Begriff der groben Unbilligkeit im Sinne des § 1381 BGB verkannt, noch bei seiner Entscheidung beachtliche Umstände außer acht gelassen. Der Gesetzgeber hat die Regelung der Ausgleichsforderung in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltet. Da dies in einzelnen Fällen zu Unbilligkeiten führen kann, hat er jedoch mit der Vorschrift des § 1381 Abs. 1 BGB eine gewisse Korrekturmöglichkeit geschaffen« Diese greift aber nur dann durch, wenn der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des einzelnen Falles grob unbillig wäre. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann dem ausgleichspflichtigen Ehegatten daher nur dann zustehen, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Ein Beispiel dieser Art gibt § 1381 Abs. 2 BGB. Aber auch wirtschaftliche Erwägungen anderer Art können es im Einzelfall als grob unbillig erscheinen lassen, daß ein Ehegatte seinen Zugewinn mit dem anderen Ehegatten teilen muß. Es widerspricht daher nicht dem Begriff der groben Unbilligkeit, wenn es bei seiner Prüfung auch auf die Einkommens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und insbesondere auf ihre Versorgungslage abgestellt wird. So wird auch im Schrifttum überwiegend die Ansicht vertreten, daß bei der Frage, ob grobe Unbilligkeit vorliegt, auch die Einkorn- 10 - mens- und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten und insbesondere ihre unterhaltsrechtliche Versorgungslage mit zu berücksichtigen sind (Staudinger/Felgentraeger, Kommentar zu dem BGB, 10,/II. Auf1., 1970, § 1381 Rdz. 31; BGB RGRK, 10./II. Aufl., § 1381 Anm. 15; Soergel/Lange, BGB 1971, § 1381 Rdz.19; Palandt/Lauterbach, BGB 30. Aufl., § 1381 Anm. 2; Erman/Bar-tholomeyczik, Handkommentar zu dem BGB, 5. Aufl., § 1381 Rdn. 4; Doelle, Familienrecht 1964, § 61 VIII, S. 825; Maßfeiler, DB 1957, 525; Thiele, JZ I960, 394, 397). Nur von Gernhuber (Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl., 1971, § 36 S. 383/384) und Kleinheyer (FamRZ 1957, 284) wird die Ansicht vertreten, daß die Zugewinnregelung nicht Funktionen des Unterhaltsrechts übernehmen dürfe. Mit Recht hält Felgen-traeger dem entgegen, daß nach der Zielsetzung des Gesetzgebers der Zugewinnausgleich auch der Sicherstellung der Ehegatten dienen soll (RegE I BT-Drucks. 3802 S. 61 und RegE II BT-Drucks. 224 S. 49). Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Ausgleichsforderung keine Geidforderung zweiter Klasse ist. Augenblickliche finanzielle Schwierigkeiten, wie sie im allgemeinen mit dem Bezahlen von Schulden verbunden sein können, muß auch der ausgleichspflichtige Schuldner in Kauf nehmen. In diesen Fällen kann er möglicherweise nur eine Stundung nach § 1382 Abs. 5 BGB beantragen (BGH NJW 1970, 1600). Anders ist die Sachlage jedoch zu beurteilen, wenn nicht nur ein zeitweises Unvermögen des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung vorliegt, sondern wenn die Erfüllung der Ausgleichsforderung seine unterhaltsrechtliche Versorgungslage auf die Dauer in Frage stellt. In diesem Falle kann dem Schuldner das überschreiten einer solchen Opfergrenze jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die unterhaltsrechtliche 11 Versorgungslage des Gläubigers auch bei Nichterfüllung der Ausgleichsforderung ungefährdet bleibt. Dies ergibt sich aus der Eigenart der Ausgleichsforderung als eines familienrechtlichen Anspruchs. Bei Ihm kann ein solcher Umstand nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Gefährdung der unterhaltsrechtlichen Versorgungslage des Klägers läge aber vor, wenn sein Verweigerungsrecht nach § 1381 BGB nicht durchgreifen würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts würde er durch die Erfüllung der Ausgleichsforderung und den dadurch bewirkten Entzug der eigenen erforderlichen Unterhaltsmittel in eine unterhaltsrechtliche Abhängigkeit geraten und auf unsichere Unterhaltsansprüche gegen die Beklagte angewiesen werden. Dagegen bliebe, wie das Berufungsgericht gleichfalls festgestellt hat, die unterhaltsrechtliche Versorgungslage der Beklagten auch bei Nichterhalt des Zugewinnausgleichs ungefährdet. Daraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht darauf einzugehen, ob und in welcher Weise die Beklagte zu dem vom Kläger erzielten Zugewinn mitbeigetragen hätte. Denn aus welchen Gründen der eine Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat, ist grundsätzlich für den Ausgleichsanspruch ohne Bedeutung. Das Gesetz macht den Ausgleichsanspruch nicht von einer im Einzelfall festzustellenden Mitwirkung oder Mitarbeit des Ausgleichsgläubigers abhängig. Es hält ihn allein im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und den Grundsatz der Gleichberechtigung 12 für gerechtfertigt (BGHZ 46, 343, 349 ff). Auf das Verhalten der Beklagten während der Ehe kam es daher in dem hier vorliegenden Fall nicht an. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch keine Folgen daraus hergeleitet, daß die Ehe der Parteien aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden worden ist. Wohl konnte es aber zur Unterstützung seiner Entscheidung die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung berücksichtigen, nämlich daß der Kläger nunmehr für Dienste dritter Personen erhebliche Zahlungen aufbringen muß, die I ihm bei Fortdauer der Ehe jedenfalls zu einem Teil erspart geblieben wären. Entgegen der Rüge der Revision hat sich das Berufungsgericht auch mit dem Vorbringen der Beklagten befaßt, daß dem Kläger sehr ins Gewicht fallende Ansprüche aus dem Sozietät svertrag und auf Unterhaltsgewährung gegen seinen Vater zuständen. Hinsichtlich des Sozietätsvertrages konnte das Berufungsgericht mit Recht annehmen, daß dieser infolge des Unfalls des Klägers aufgelöst worden ist. Das ist von der Beklagten selbst im ersten Rechtszug zugestanden worden. Dieses Geständnis hat sie zwar im zweiten Rechtszug widerrufen, aber nicht dargetan, daß ihr Geständnis der Wahrheit nicht entsprach und durch einen Irrtum veranlaßt war (§ 290 ZPO), Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht daher den Widerruf als unwirksam ansehen. Im übrigen liegt es auch in der Natur der Sache, daß die dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers das Sozietätsverhältnis mit seinem Vater zur Auflösung bringen mußte. Was aber mögliche Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber seinem Vater im Falle eines Unvermögens der Beklagten anbetrifft, so konnte das Berufungsgericht gleichfalls zu dem Ergebnis gelangen, daß es für den Kläger unzu demutbar sei, sich durch Entziehung wesentlicher Vermögensteile in eine, nach den ganzen Umständen auch insoweit sehr unsichere unterhaltsrechtliche Abhängigkeit bringen zu lassen. Auch dieser Unterhaltsanspruch bot, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keineswegs die Gewähr dafür, daß der für dauernd arbeitsunfähige und pflegebedürftige Kläger ausreichend versorgt blieb, wenn er durch die Zahlung des geforderten Zugewinnausgleichs eines Teils des für seinen Unterhalt notwendigen Vermögens - selbst unterstellt, dieses betrage, wie von der Beklagten behauptet, 150.000.—DM-entblößt würde. Danach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz Knüfer