* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. 1o Das Berufungsgericht hat von den bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen die geringe Arthrose einzelner Ringergelenke ohne Funktionsbehinderung sowie den Zustand nach Entfernung der linken Brust wegen einer bösartigen, Geschvvulst als nicht verfolgungsbedingt angesehen. 2. Das Berufungsgericht hat ferner einen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den psychoneurotisehen Beschwerden der Klägerin verneint. Denn durch beide Bezeichnungen werde derselbe Leidens-komplex Umrissen* Dieser beruhe nach der überzeugenden Begründung des Sachverständigen Dr. Herz, die von Dr. Pola bekräftigt worden sei, auf der spezifischen Persönlichkeitsartung der Klägerin, nämlich ihrer Unstetigkeit und affektiven Labilität. Sie werde also, wie der Sachverständige hervorhebe, erst recht durch die aufwühlenden Erlebnisse der Verfolgung, der Auswanderung, des Podes ihrer Eltern und der Schwierigkeiten der Existenzgründung in den USA zu besonders starken nervösen Reaktionen gebracht worden sein. Wach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 453 Ir. 18) hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung auch für psychische Störungen, die durch Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei dem schweren Schicksal, das die Verfolgten in aller Regel erlitten haben, der Grundsatz, demzufolge eine Erlobnisreaktion ein bis zwei Jahre nach dem schädigenden Ereignis abzuklingen pflegt und, wo dies nicht der Fall ist, ihre Fortdauer auf konstitutionellen oder final-tendenziösen Gründen beruht, nicht uneingeschränkt gilt (von Baeyer/Häfner/Kisker, Psychiatrie der Verfolgten, Seite 365). Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn zwar die seelischen Pehlreaktionen nicht mehr unmittelbar durch die Verfolgung oder durch ihre Auswirkungen, sondern durch andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, sie jedoch in ihrem Ausmaß noch mit darauf beruhen, daß der Verfolgte durch die Verfol-gung in einen Zustand gesteigerter Erregbarkeit versetzt worden ist und dieser Zustand noch nicht abgeklungen ist. War aber die Anlage der Klägerin vor der Verfolgung noch nicht in dieser Weise wirksam geworden, so muß geprüft werden, ob diese Anlage durch die im Berufungsurteil als aufwühlend bezeichneten Erlebnisse der Verfolgung und ihrer Aus-* Mit Recht vermißt daher die Revision eine Untersuchung der Frage, ob das Leiden durch die Verfolgung im Sinne des § 4 der 2. DV-BEGr wesentlich mitverursacht worden ist, ob also die Verfolgung zu demindest zu einem Viertel zu psychischen Schäden der Klägerin beigetragen hat und noch Dabei ist, wie die Revision weiter mit Recht geltend macht, zu berücksichtigen, daß es bei der Frage der Ursächlichkeit der Verfolgung für das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung ankommt . Ist das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungs-Wirkungen zuzürechnen, so sind auch die darauf zurückzufahrenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt (Senals.uirteile RzW 1962, 425 fr* 50? Es hat jedoch nicht beachtet, daß die Sachverständigen Dr. Fineas und Dr. Herz das Verfolgungsschicksal der Klägerin zu eng gesehen haben* So hat Dr. Pineas nur die "Schreckreaktion" am 9* November 1938 und die anschließenden 5 Wochen bis zu dem erfolgreichen illegalen Transport über die Orenze der Verfolgung zugerechnet. Er hat insoweit einerseits das Vorliegen einer langanhaltenden Entwurzelungsreaktion verneint, da die Klägerin mit ihrem Mann durch die Auswanderung hindurch zusammengeblieben sei, andererseits aber nur auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin in den USA und den erfolgreichen Aufbau einer angepaßten Lebensstellung hin-gewiesen. Lie Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem die Auswirkungen der Verfolgung andauerten, ist von Bedeutung für die Frage, inwieweit die Verfolgung die Fehlreaktionen hervorgerufen und aufrecht erhalten hat. Jo länger diese Zeitspanne anzusetzen ist, desto mehr liegt es nahe, auch die dann noch andauernden Fehlreaktionen der Klägerin der Verfolgung und einer durch sie bedingten gesteigerten Erregbarkeit zuzurechnen. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der weiteren tatrichterlichen Klärung die Klägerin Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente hat» Durch diei^rüekverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit, dem Berufungsgericht darzulegen, daß bei ihr nach dem Inhalt ihrer früheren Angaben in den Jahren ab 1938 nicht ein Gallensteinleiden vorlag, sondern eine GallenblasenentzUndung, die möglicherweise, auch in ihrem Einfluß auf das spätere Steinleiden, der Verfolgung zugerechnet werden kann.

VerfolgungBerufungsgerichtStörungZustandRevisionBrVerfolgte

Volltext der Entscheidung

2529 085
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 161/66	URTEIL	Verkündet	am
7« Februar 1968 Broeske,
 Justiaangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Kate
 Avenue,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Pro&eßbevo1lmächtigter: Rechtsanwalt Br«h•c *
gegen
 das Land f o r d rhe i n-We s t f a 1 e n , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,	.
Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Dr. Iioewenheim, Br. Graf und Prof. Dr. Bökelmann
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15* September 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und
-V'	Von	Rechts wegen
•• sw
 lat bestand;
Die im Jahre 190? in GflHHHHfc geborene jüdische Klägerin verließ mit ihrem Ehemann im Dezember 1938 Deutschland und wanderte über Holland nach den USA aus.
Die Klägerin erhält als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen die monatliche Mindestrente.
 
Sie hat ferner Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt und hierzu vorgetragen%
Sie sei vor 1933 gesund gewesen. Unter dem Bruck der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen habe sie häufig ihre Arbeitsstelle verloren und ständig in Existenznot gelebt. In der Nacht des 9./10. November 1938 sei sie bei der Zerstörung der (Wäsche-) Fabrik ihrer Schwiegereltern zugegen gewesen und habe infolge der Aufregungen einen Gallenanfall erlitten. Seitdem sei sie ständig wegen ihres Gallenleidens ärztlich behandelt worden. Auch nach der Entfernung der Gallenblase im Jahre 1954 hätten die Beschwerden nicht nachgelassen. Burch die Verfolgung habe sie sich ferner ein akutes Nervenleiden zugezogen.
Bie Entschädigungsbehörde hat nach Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens des Internisten Br. Hiesenfeid und eines neurologischen Zusatzgutachtens des Nervenfacharztes Br. Pineas den Antrag abgelehnt.
Bie Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente, berechnet auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 eines Hundert Satzes von 28 und einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Bienstes, zu verurteilen.
Bas Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Internisten Br. Pola und eines psychiatrischen Gutachtens des Prof. Br. Herz die Klage abgewiesen.
 
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurück-Verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1o Das Berufungsgericht hat von den bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen die geringe Arthrose einzelner Ringergelenke ohne Funktionsbehinderung sowie den Zustand nach Entfernung der linken Brust wegen einer bösartigen, Geschvvulst als nicht verfolgungsbedingt angesehen. Die Revision hat gegen diese Feststellungen keine
 Rügen erhobenv
2. Das Berufungsgericht hat ferner einen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den psychoneurotisehen Beschwerden der Klägerin verneint. Hierzu hat es ausgeführts Es könne offenbleiben, ob der Leidenszustand der Klägerin als Neurasthenie mit vegetativen Symptomen gesteigerter nervöser Erregbarkeit (so der Sachverständige Dr. Pineas) oder als nervöser Spannungszustand mit Situationsreaktionen (so der Sachverständige Dr. Herz) zu umschreiben sei.
 
Denn durch beide Bezeichnungen werde derselbe Leidens-komplex Umrissen* Dieser beruhe nach der überzeugenden Begründung des Sachverständigen Dr. Herz, die von Dr. Pola bekräftigt worden sei, auf der spezifischen Persönlichkeitsartung der Klägerin, nämlich ihrer Unstetigkeit und affektiven Labilität. Diese Charakterstruktur bewirke, daß die Klägerin schon auf gefühlsbetonte Alltagserregungen mit Zuständen der Spannung und inneren Erregung reagiere. Sie werde also, wie der Sachverständige hervorhebe, erst recht durch die aufwühlenden Erlebnisse der Verfolgung, der Auswanderung, des Podes ihrer Eltern und der Schwierigkeiten der Existenzgründung in den USA zu besonders starken nervösen Reaktionen gebracht worden sein. Alle diese Verfolgungeeinflüsse hätten jedoch die persönlichkeitsbedingte Reaktionsweise der Klägerin nicht verändert. Sie hätten zu keiner so starken Entwurzclungsreaktion geführt, daß es zu einer prinzipiellen Änderung der spezifischen Persönlichkeitsartung gekommen wäre. Diese sei vor der Verfolgung ebenso wie nachher gewesen. Daher scheide ein VerfolgungsZusammenhang aus. Es könne deshalb offenbleiben, ob die auf diesem Zustand beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 15 $ (so Dr. Herz) oder mit 30 bis 45 $> (so Dr. Riesenfeld) zu bewerten sei.
3. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Wach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 453 Ir. 18) hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung
 auch für psychische Störungen, die durch Verfolgungsmaßnahmen adäquat verursacht sind. Solche Störungen, die im allgemeinen als neurotische Erscheinungen bezeichnet werden, stellen sich zv/ar in aller Regel nur hei entsprechend veranlagten Persönlichkeiten ein (Senatsurteil RzW 1963, 545 Nr. 12). G-leiohwohl ist die Verfolgungsbedingtheit dieser Störungen und ihres Fortbestehens zu bejahen, wenn feststeht, daß die abnorme Anlage durch die Verfolgung wirksam (manifest) geworden ist, und nicht feststeht, daß sie auch ohne die Verfolgung wirksam geworden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei dem schweren Schicksal, das die Verfolgten in aller Regel erlitten haben, der Grundsatz, demzufolge eine Erlobnisreaktion ein bis zwei Jahre nach dem schädigenden Ereignis abzuklingen pflegt und, wo dies nicht der Fall ist, ihre Fortdauer auf konstitutionellen oder final-tendenziösen Gründen beruht, nicht uneingeschränkt gilt (von Baeyer/Häfner/Kisker, Psychiatrie der Verfolgten, Seite 365). Für die Entschädigungsfahigkeit derartiger Störungen kommt es insoweit darauf an, ob der Verfolgte durch idie Erlebnisse der Verfolgung in seiner Persönli chkai.t^go getroffen wurde, daß er die Auswirkungen dieser Erlebnisse nicht zu überwinden vermag. Dies hat der Senat in dem in RzYf 1964, 26 Nr. 13 veröffentlichten Beschluß ausgesprochen. Solche Störungen sind somit zu entschädigen, sofern die Erlebnisse der Verfolgung die Erlebnisfähigkeit beeinträchtigt und dadurch zu seelischen Fehlreaktionen des Verfolgten geführt haben. Hat die Verfolgung eine solche leaktionsweise ausgelöst, so ist die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der
 
Erwerbsfähigkeit so lange zu entschädigen, als sich die seelischen Störungen als eine Reaktion auf die Verfolgung darstellen, diese also noch auf die Persönlichkeit nachwirkt. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn zwar die seelischen Pehlreaktionen nicht mehr unmittelbar durch die Verfolgung oder durch ihre Auswirkungen, sondern durch andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, sie jedoch in ihrem Ausmaß noch mit darauf beruhen, daß der Verfolgte durch die Verfol-gung in einen Zustand gesteigerter Erregbarkeit versetzt worden ist und dieser Zustand noch nicht abgeklungen ist. Soweit in der vorerwähnten Entscheidung des Senats strengere Anforderungen an die Entschädigungsfähigkeit neurotischer Leiden gestellt worden sind, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Das Berufungsgericht konnte einen Ver-folgungszusammenhang nicht! mit der Erwägung verneinen, daß die spezifische Persönlichkeitsartung der Klägerin vor wie nach der Verfolgung dieselbe gewesen sei. Es hätte vielmehr zunächst der Feststellung bedurft, daß bei der Klägerin schon vor der Verfolgung starke nervöse Reaktionen zutage getreten waren. Dies kann nicht ohne weiteres aus der besonderen Persönlichkeitsstruktur der Klägerin gefolgert werden (Senatsurteil 1963, 345 Kr. 12). War aber die Anlage der Klägerin vor der Verfolgung noch nicht in dieser Weise wirksam geworden, so muß geprüft werden, ob diese Anlage durch die im Berufungsurteil als aufwühlend bezeichneten Erlebnisse der Verfolgung und ihrer Aus-*
^c/
-8 -
Wirkungen manifest geworden ist. Dies kann deshalb naheliegen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Erlebnisse zu besonders starken nervösen Reaktionen der Klägerin geführt haben. Mit Recht vermißt daher die Revision eine Untersuchung der Frage, ob das Leiden durch die Verfolgung im Sinne des § 4 der 2. DV-BEGr wesentlich mitverursacht worden ist, ob also die Verfolgung zu demindest zu einem Viertel zu psychischen Schäden der Klägerin beigetragen hat und noch
 Dabei ist, wie die Revision weiter mit Recht geltend macht, zu berücksichtigen, daß es bei der Frage der Ursächlichkeit der Verfolgung für das Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung ankommt . Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung. Ist das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungs-Wirkungen zuzürechnen, so sind auch die darauf zurückzufahrenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt (Senals.uirteile RzW 1962, 425 fr* 50? 1965, 425 fr. 30? 1967, 23 fr. 19 und 173 fr* 20). Das Berufungsgericht hat zwar das Einwanderungsschicksal mit erörtert. Es hat jedoch nicht beachtet, daß die Sachverständigen Dr. Fineas und Dr. Herz das Verfolgungsschicksal der Klägerin zu eng gesehen haben* So hat Dr. Pineas nur die "Schreckreaktion" am 9* November 1938 und die anschließenden 5 Wochen bis zu dem erfolgreichen illegalen Transport über die Orenze der Verfolgung zugerechnet.
 
Ebenso hat der Sachverständige Lr. Herz, dessen Gutachten der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde^-liegt, die verfolgungsbedingten Anpassungaschwierigkei-ten der Klägerin im Einwanderungsland nicht zutreffend gewürdigt. Er hat insoweit einerseits das Vorliegen einer langanhaltenden Entwurzelungsreaktion verneint, da die Klägerin mit ihrem Mann durch die Auswanderung hindurch zusammengeblieben sei, andererseits aber nur auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin in den USA und den erfolgreichen Aufbau einer angepaßten Lebensstellung hin-gewiesen. Len von der Klägerin vorgetragenen Existenzschwierigkeiten, die sie zu demindest noch lange Jahre nach der Einwanderung begleiteten, ist damit nicht Hechnung getragen, desgleichen nicht ihrer Lage während ihres Aufenthaltes in Holland. Lie Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem die Auswirkungen der Verfolgung andauerten, ist von Bedeutung für die Frage, inwieweit die Verfolgung die Fehlreaktionen hervorgerufen und aufrecht erhalten hat. Jo länger diese Zeitspanne anzusetzen ist, desto mehr liegt es nahe, auch die dann noch andauernden Fehlreaktionen der Klägerin der Verfolgung und einer durch sie bedingten gesteigerten Erregbarkeit zuzurechnen.
Hach allem bedarf die Frage, ob der von den Sachverständigen beschriebene Leidenszustand der Klägerin durch die Verfolgung hervorgerufen oder wesentlich mitverursacht wurde, wio lange die Verfolgungswirkungen andauerten und inwieweit die Störungen der Klägerin auf diese Einflüsse zurückzuführen sind, einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter. Lieser wird dabei zu berUcksich-
tigen haben, daß das Leiden und sein Fortbestehen als verfolgungsbedingt anzusehen sind, wenn feststeht, daß die bei der Klägerin vorhandene Anlage ohne die Verfol gung nicht wirksam geworden wäre, und wenn nicht feststeht, daß es auch ohne die Verfolgung wirksam geworden wäre (vgl« das o.a. Senatsurteil RzW I960, 453 Ir» 18).
Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der weiteren tatrichterlichen Klärung die Klägerin Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente hat»
4. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Durch diei^rüekverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit, dem Berufungsgericht darzulegen, daß bei ihr nach dem Inhalt ihrer früheren Angaben in den Jahren ab 1938 nicht ein Gallensteinleiden vorlag, sondern eine GallenblasenentzUndung, die möglicherweise, auch in ihrem Einfluß auf das spätere Steinleiden, der Verfolgung zugerechnet werden kann.
Auf die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze ist im Senatsurteil RzW 1965, 28 !fr. 20 hin-
johannsen	Wüstenberg	Dr.	Loewenheim
 Dr. Graf
 Bökelmann