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BGH · IV ZR 161/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 161/64

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 1. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, 1.200 DM für aufgelaufene Rentenbezüge eines Jahres für die Zeit vor dem 1= November 1953 und ab Auch sei die Versorgungskasse keine private Versicherungseinrichtung, weil sie nicht den Vorschriften der §§ 7, 15 ff des Gesetzes über die Beaufsich- Zudem fehle es für die Entschädigungsborechtigung auch daran, daß nach § 127 BEG oin Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen bestehen müsse, Rechtsansprüche seien nach der Satzung ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht daraus herleiten, daß sie bei Abschluß dos Gruppenversichcrungsvertrages wegen ihrer jüdischen Abstammung nicht in die Ärztoversicherung einbezogen worden sei. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision haben Erfolg» Nach § 127 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung, die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung beeinträchtigt worden ist» a) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es sich bei der Voi’sorgungskasse der Ärzte Nieder- und Ober-schlesien3 e.V» 2iicht um eine Versicherungseinrichtung öffentlich-rechtlicher'Natur handelt» Eine solc.he Versicherungseinrichtung kann nur auf gesetzlicher Grundlage durch staatlichen Hoheitsakt geschaffen und nur durch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben werden (vgl, Bruek/Möller, VVG 8» Aufl» Anm» 19 zu § l)< Die Vorsorgungskasse wax’, dagegen ein privat-rechtlicher Verein, Daß ein solchex* Verein keine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung im Sinne des § 127 BEG ist, wird auch von der Revision nicht in Präge gestellt» b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Vgrsor-gungskasse der Ärzte Nieder- und Oberschlesiens e.V, habe es sich nicht um eine private Versicherungseinrichtung im Sinne dos § 127 BEG gehandelt, begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Für den Begriff der privaten Versicherungseinrichtung im Sinne des § 127 BEG kommt es darauf an, oh Vcrsichorungs-geschäfte betrieben werden oder nicht» Versicherungsgeschäfte betreibt, wer, ohne daß ein innerer Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft besteht, gegen Entgelt verpflichtpt ist, ein wirtschaftliches Risiko unter bestimmten Umständen zu übernehmen (vgl» Prölls, Versicherungsauf sicht sgesetz , 4. Dies ergibt sich aus § 1 Abs» 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-Unternehmungen und Bausparkassen vom 6» Juni 1931 (RGBl I 315, 750)o Danach sind Personenvereinigungen nicht als Ver-sichorungseinrichtungen anzusehen, die ihren Mitgliedern, ohne daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, besonders die Unterstützungseinrichtungen und Untprstützungsvereino der Berufoverbände. Die Versorgungs-kasso der Ärzte Nieder- und Oberochlosiens hat Rechtsansprüche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar satzungsgemäß ausgeschlossen. Es ist aber allgemein anerkannt, daß von Unterstützungsoinrichtungen im Sinne dos § 1 Abs. 2 VersAufG dann nicht gesprochen werden kann, wenn Rechtsansprüche der Mitglieder zwar formell ausgeschlossen sind, der gosamte Inhalt der Satzung und ihre Handhabung in der Praxis aber dafür sprechen, daß ein aufsichtspflichtiger Geschäftsbetrieb im Sinne des Versiehe-rungsaufsichtsgesetzos vorliegt (vgl. Vielmehr hat die Rechtsprechung, oer sieh der Senat anschließt, Versicherungsverhältnisse angenommen, wenn für zahlenmäßig fcstgelogtc v/iederkehrende Beiträge bestimmte im voraus acstgelcg^c Leistungen in Aussicht gestellt werden, wenn eie Beiträge nach risikotechnischen Erwägungen abgestuft sind, wenn bei den Mitgliedern nicht der Gedanke der Hilfeleistung, sondern der aer eigenen Absicherung im Vordergrund stoht, wenn die Gewährung von Unterstützungen von einer Wartezeit abhängig gemacht ist, wenn die Unterstützung nicht gewährt wird, falls das Mitglied mit Beiträgen im Rückstand ist, v/enn das Geschäftsgebiet and c er Mitgliodorstand so groß ist, daß von einer gegenseitigen menschlichen Bindung der Mitglieder nicht gesprochen "/erden kann, wenn die Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen über den Umfang von Unterstützungen hinausgeht, wenn die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht geprüft wird, wenn eine Risikoauslose getroffen und eine Rücklage gebildet wird und wenn Uber eine Reihe von Jahren niemals eine Leistung wegen mangelnder Bedürftigkeit versagt worden ist (BVerwG 3, 217 = Vers« 1956, 361; BVerwGE 10, 324 ff ; Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung -'.933, 180, 181; 1936, 42; 1939, 247, 250; kann eine Vcroicherungseinrichtung trotz dos Ausschlusses von Rechtsansprüchen in der Satzung vorliegen, weil die Mitglieder eines Vereins nach § 35 BGB einen Rechtsanspruch auf Gloichbehandlung haben (BGHZ 3, 248), so daß der Anspruch auf die Leistung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Gleichbehandlung trotz satsungsmäßigon Ausschlusses begründet sein kann» Lao Berufungsgericht muß daher an Hand der hier auf-gestollten Grundsätze erneut prüfen, ob der Klägerin gegen die Versorgungskasse oatzungsgemäße Ansprüche auf die Ver-sichorungsleistung zugestanden haben» Maßgebend hierfür ist die Satzung der Versorgungskasse, von der ein Abdruck sich anscheinend in Besitz der Leutsehen Ärzteversicherung, Zweigniederlassung der C®BBMB-Lebensversichorungs-AG, befindet (vgl» Bl. 13 der Akten 0 (Wg) 614/60 und Bl» 230 der Entschädigungsakten Lr» BWHr Nr» 47 434) und ihre Handhabung in der Praxis. 3c Ob ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Versorgungskasse bestanden hat, ist für die Entscheidung auch erheblich. a) Allerdings würde ein Ent sohädigungsanspruch der Klägerin nicht bestehen, wenn das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis käme, daß ein Rechtsanspruch der Klägerin gegen die Versorgungskasse niemals entstanden ist. Eine solche Beurteilung liefe darauf hinaus, daß die Klägerin für die li verfolgung3bedingtc Verhinderung der Begründung eines Vor-sicherungsverhältnisses entschädigt würde» Hierfür ist eine Entschädigung aber nicht vorgesehen» Eine der für den Berufsschäden geltenden Vorschrift des § 88 Ir. 4 BEG entsprechende Bestimmung, daß auch derjenige, der aus Ver-folgungsgründ.en eine Lebensversicherung nicht eingehen konnte, eine Entschädigung verlangen kann, besteht nicht» Ein solcher 8chadenstatbestand begründet auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 56 BEG einen Anspruch auf Entschädigung. Juni 1958 (RzW 1959, 512) entgegen» Anders als in diesem vom Senat entschiedenen Pall macht die Klägerin in vorliegenden Rechtsstreit nicht einen anderen, durch eine Versicherung nicht gedeckten Schaden, sondern gerade den Versicherungsschaden selbst geltend. Id) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß zwischen der Klägerin und der Versorgungskasse ein Versichcrungsvorhältnis vorgelogen hat, dann ist § 131 BEG anzuwenden. Nach § 131 BEG bestimmen sich die Ansprüche des Berechtigten ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsvorschrift on, wenn der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt hat« Nur dann kann der Berechtigte Ent Schädigung nach den §§ 127 bis 130 BEG verlangen, wenn die Verfolgung dazu geführt hat, daß er die Erfüllung dos Anspruchs auf die Leistung durch den Versicherer nicht mehr erlangen kann» Im vorliegenden Pall ist davon auszugehen, daß die Vcrsorgungskaose nicht mehr besteht. Nach Lage der Sache wird anzunehmen sein, daß dies spätestens mit der Kapitulation am 80 Mai 1945 geschehen isto Daraus ergibt sich, daß § 131 Satz 2 BEG zugunsten der Klägerin zu dem Zugo kommt, daß sie also auf jeden Pall Entschädigungsansprüche insoweit geltend machen kann, als es sich um Ansprüche handelt, die vor dem Wegfall der Versorgungskasoe zur Entstehung gekommen und fällig geworden sind. c) Ob die Klägerin auch für den Verlust von Ansprüchen aus späterer Zeit entschädigungsberochtigt ist, kann in diesem Rechtozug nicht abschließend entschieden worden., Bei einer solchen Sachlage wäre der Schuldner anders als bei dem von van Dam/Loo; aaO Anmc zu § 131 behandelten Pall nicht ersatzlos wegge-fallcn« Der Entschädigungsanspruch wäre dann allerdings nicht auf den Zeitraum beschränkt, bezüglich dessen Verjährung eingewendet werden könnte, ml die Verfolgung dazu geführt hätte, daß die Deutsche Arztoversicherung als der einzige heute in Betracht kommende Anspruchsschuldner überhaupt nicht in das bestehende Versicherungsvorhältnis oingotreten ist. in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Hedv/ig M Avenue Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfalz ,

Zitierte Normen: § 127 BEG § 35 BGB § 127 BEG
VorschriftMitgliedEntschädigungVersorgungskasseArztBEGLeistungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 127
Zum Begriff der Veroichorungseinrichtung im Sinne des § 127 BEG»
BGH, Urt „ v« 17 »März 1965 - IV ZR 161/64 - OLG Neustadt/Wst
LG Prankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ ZR_ 161/64
URTEIL
Verkündet am
17. März 1965 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Hedv/ig M Avenue,
 geb<
USA,
Klägerin und Revisionsklägorin,
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landosamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Ml
 Beklagten und Revioionsboklagten,
- Prozefibevöllnaächtigter:	Rechtsanwalt	Freiherr
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Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannscn, V/üotonherg und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Berichti-
.ngsbeschluß
12.5.65
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandesgericht3 Neuotadt/v/oinstraße vom 11. November 1965 aufgehoben. -
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen' Koston der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen.
Gorichtliehe Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Jüdin. Sie ist die Witwe dos am 27« November 1932 verstorbenen Arztes Prof. Br. Karl Mj Sie war bis zu ihrer im Jahre 1934 erfolgten Auswanderung in	wohnhaft	und	erhielt	nach dem Tode des Ehemannes
 von der Vorsorgungskassc der Ärzte Niederschlesiens und Oborschlosiono o.V. (im folgenden Versorgung3kasse genannt) eine monatliche Ronte von etwa 100 RM. Auf Grund eines Gruppenvcrsichorungsvertrages wurde die ärztliche Versor-gungolcassc mit Wirkung vom 31. Dezember 1941 von der
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"Deutschon Arztevorsicherung, Zweigniederlassung der C®BBB|^-Lebensvorsiehorungs-AG" übernommene Die jüdischen Rentenempfänger wurden von dor Übernahme ausgenommen. Die Zahlungen wurden spätestens 2um 1. Januar 1942 eingestellt. Die Versorgungskasse der Arzte Nieder- und Oberschlesiens
0.	V. ist ohne Rechtsnachfolger erloschen.
Die Klägerin hat Ent Schädigungsansprüche wegen des Verlustes der Leistungen aus der Versorgungskasse geltend gemacht. Die Entochädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, 1.200 DM für aufgelaufene Rentenbezüge eines Jahres für die Zeit vor dem 1= November 1953 und ab
1.	November 1953 eine monatliche Rente in Höhe von 100 DM zu zahlon.
Das Landgericht hat die Klage abgewiosen. Das Oberland esgericht hat die Berufung der Klägerin zurüekgewie-sen und die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingclogt. Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurück-suwoisen.
Entscheidungsgründo:
Die Revision ist begründet.
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lo Das Berufungsgericht hat au3geführt, die Klägerin
 habe aus der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der ihr
 aus der Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei der Versorgungs-*
kaooe der Arzte Nieder- und Obcrschlösiens e.V. erwachsenen Vcroorgun'goleiotungen keine Entschädigung zu beanspruchen.
Die Vcroorgungskasoc sei weder eine öffentlich-rechtliche noch eine private Versicherungseinrichtung im Sinne des § 127 BEG. Denn sie sei weder als eine Anstalt noch als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet worden, es handle sich bei ihr auch nicht um eine unselbständige Abteilung der Ärztekammer. Auch sei die Versorgungskasse keine private Versicherungseinrichtung, weil sie nicht den Vorschriften der §§ 7, 15 ff des Gesetzes über die Beaufsich-
-I--? i y» /■*	a	v»	v\	v»-?	trr\4*	o	v>	ITr»	v»	o*’	vti	i v» r% r«u v* /■n'vvVn r» Vimti	nvwl	"D 11
u	uul	oj.	xvauuu	v	^	x	C3M	nb	X	Uli^o	u.Ijl	u	ca,	ijLUC4.ii geli U.ÜU .Dciu.—
Sparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl I 315) entsprechend in der Form eines Versichorungsvorcins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft betrieben wurde. Zudem fehle es für die Entschädigungsborechtigung auch daran, daß nach § 127 BEG oin Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen bestehen müsse, Rechtsansprüche seien nach der Satzung ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht daraus herleiten, daß sie bei Abschluß dos Gruppenversichcrungsvertrages wegen ihrer jüdischen Abstammung nicht in die Ärztoversicherung einbezogen worden sei. Zwar habe die Klägerin nach dem Grundsatz der Glcichbehandlung einen .Anspruch darauf gehabt, in d’ie neue Versicherung oinbezogen zu werden. Für die verfolgungsbe-dingto Beeinträchtigung dieses Anspruchs habe die Klägerin keinen Entschädigungsanspruch, weil der beeinträchtigte Anspruch nicht gegen die Deutsche Arztovornichorung, die allein unter j 127 BEG fallen könne, sondern gegen die Ver-sorgungskaosc gerichtet gewesen sei. Auch aus § 56 BEG lasse sich kein Entschädigungsanspruch herleiten, da es sich bei
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dein der Klägerin entstandenen Schaden seiner Natur nach um einen Versicherungsschaden handle, der durch die Sonder-Vorschriften der §§ 127 ff BEG abschließend geregelt worden sei»
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision haben Erfolg» Nach § 127 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung, die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung beeinträchtigt worden ist»
a)	Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es sich bei der Voi’sorgungskasse der Ärzte Nieder- und Ober-schlesien3 e.V» 2iicht um eine Versicherungseinrichtung öffentlich-rechtlicher'Natur handelt» Eine solc.he Versicherungseinrichtung kann nur auf gesetzlicher Grundlage durch staatlichen Hoheitsakt geschaffen und nur durch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts betrieben werden (vgl, Bruek/Möller, VVG 8» Aufl» Anm» 19 zu § l)< Die Vorsorgungskasse wax’, dagegen ein privat-rechtlicher Verein, Daß ein solchex* Verein keine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung im Sinne des § 127 BEG ist, wird auch von der Revision nicht in Präge gestellt»
b)	Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Vgrsor-gungskasse der Ärzte Nieder- und Oberschlesiens e.V, habe es sich nicht um eine private Versicherungseinrichtung im Sinne dos § 127 BEG gehandelt, begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken»
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Für den Begriff der privaten Versicherungseinrichtung im Sinne des § 127 BEG kommt es darauf an, oh Vcrsichorungs-geschäfte betrieben werden oder nicht» Versicherungsgeschäfte betreibt, wer, ohne daß ein innerer Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft besteht, gegen Entgelt verpflichtpt ist, ein wirtschaftliches Risiko unter bestimmten Umständen zu übernehmen (vgl» Prölls, Versicherungsauf sicht sgesetz , 4. Auf1„ Anm. 3 zu § 1 mit weiteren Nachweisen). Ein wesentliches Merkmal für das Vorliegen oinos Versichorungsverhältnisses ist danach das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung (.vgl- Prölls, aaO,
 Ancio 4 zu § l). Dies ergibt sich aus § 1 Abs» 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-Unternehmungen und Bausparkassen vom 6» Juni 1931 (RGBl I 315, 750)o Danach sind Personenvereinigungen nicht als Ver-sichorungseinrichtungen anzusehen, die ihren Mitgliedern, ohne daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, besonders die Unterstützungseinrichtungen und Untprstützungsvereino der Berufoverbände. Die Versorgungs-kasso der Ärzte Nieder- und Oberochlosiens hat Rechtsansprüche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar satzungsgemäß ausgeschlossen. Es ist aber allgemein anerkannt, daß von Unterstützungsoinrichtungen im Sinne dos § 1 Abs. 2 VersAufG dann nicht gesprochen werden kann, wenn Rechtsansprüche der Mitglieder zwar formell ausgeschlossen sind, der gosamte Inhalt der Satzung und ihre Handhabung in der Praxis aber dafür sprechen, daß ein aufsichtspflichtiger Geschäftsbetrieb im Sinne des Versiehe-rungsaufsichtsgesetzos vorliegt (vgl. Prölls, 4nm. 6 zu § 1; Berlinor/Fromm, VersAufG, 4. Aufl. 1932 Anm. 7 b zu § l). Danach reicht der satzungsmäßige Ausschluß von Rechtsansprüchen für sich allein nicht aus, um das Vorliegen eines Voroichex-ungsverhältnisses zu verneinen.
Vielmehr hat die Rechtsprechung, oer sieh der Senat anschließt, Versicherungsverhältnisse angenommen, wenn für zahlenmäßig fcstgelogtc v/iederkehrende Beiträge bestimmte im voraus acstgelcg^c Leistungen in Aussicht gestellt werden, wenn eie Beiträge nach risikotechnischen Erwägungen abgestuft sind, wenn bei den Mitgliedern nicht der Gedanke der Hilfeleistung, sondern der aer eigenen Absicherung im Vordergrund stoht, wenn die Gewährung von Unterstützungen von einer Wartezeit abhängig gemacht ist, wenn die Unterstützung nicht gewährt wird, falls das Mitglied mit Beiträgen im Rückstand ist, v/enn das Geschäftsgebiet and c er Mitgliodorstand so groß ist, daß von einer gegenseitigen menschlichen Bindung der Mitglieder nicht gesprochen "/erden kann, wenn die Höhe der in Aussicht gestellten Leistungen über den Umfang von Unterstützungen hinausgeht, wenn die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht geprüft wird, wenn eine Risikoauslose getroffen und eine Rücklage gebildet wird und wenn Uber eine Reihe von Jahren niemals eine Leistung wegen mangelnder Bedürftigkeit versagt worden ist (BVerwG 3, 217 = Vers« 1956, 361; BVerwGE 10, 324 ff ; Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung -'.933, 180, 181; 1936, 42; 1939, 247, 250;
OVG Hamburg, Aiv/Bl 1954, 160; Veröffentlichungen des Eun-dosaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparkassen~ v/oson, 1953, 54; 1954, 93» Prölls, aaO, Am. 6 zu § 1 mit weiteren Nachweisen)« Dabei brauchen keineswegs sämtliche für eine Versicherung sprechenden Anzeichen Zusammentreffen (Preuß. OVG, Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts 1939, 244 Nr« 3120; OVG Berlin, Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamts 1960, 92). Es genügt vielmehr eine, Häufung von mehreren Anzeichen« Besonders, wenn den Hinterbliebenen die Leistungen in aller Regel ohne Rücksicht auf die Gestaltung des einzelnen Palles gewährt worden sind,
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kann eine Vcroicherungseinrichtung trotz dos Ausschlusses von Rechtsansprüchen in der Satzung vorliegen, weil die Mitglieder eines Vereins nach § 35 BGB einen Rechtsanspruch auf Gloichbehandlung haben (BGHZ 3, 248), so daß der Anspruch auf die Leistung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Gleichbehandlung trotz satsungsmäßigon Ausschlusses begründet sein kann»
Lao Berufungsgericht muß daher an Hand der hier auf-gestollten Grundsätze erneut prüfen, ob der Klägerin gegen die Versorgungskasse oatzungsgemäße Ansprüche auf die Ver-sichorungsleistung zugestanden haben» Maßgebend hierfür ist die Satzung der Versorgungskasse, von der ein Abdruck sich anscheinend in Besitz der Leutsehen Ärzteversicherung, Zweigniederlassung der C®BBMB-Lebensversichorungs-AG, befindet (vgl» Bl. 13 der Akten 0 (Wg) 614/60 und Bl» 230 der Entschädigungsakten Lr» BWHr Nr» 47 434) und ihre Handhabung in der Praxis.
Ohne Bedeutung ist es, daß die Versorgungskasse in dor Rochtoform eines eingetragenen Vereins betrieben-wurde. Es ist zwar richtig, daß Lebensversicherungen nach §§ 3,
7, 15 ff VcrsAufG nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Versichorungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden dürfen. Las besagt aber nicht, daß ein Lebonsversicherungsunternehmen in einer anderen Rechtsform nicht als Vcroicherungseinrichtung im Binne des § 127 Abo» 1 BEG anzusohen ist. Aus der Verletzung der genannten Vorschriften des VeroicherungsaufSichtsgesetzes hätten sich aufsichtsrechtliehe oder strafrechtliche Folgerungen ergeben können, nicht aber kann aus der Umgehung der vc-rsi-chorungsaufsichtsrochtlichen Vorschriften geschlossen werden, es habe sich bei der Vorsorgungskasse überhaupt nicht um eine Vcroicherungseinrichtung gehandelt.
 
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der amtliche* Begründung zu dem BEG (Bt-Drucksachc 2, Wahlperiode 1953 Er. 1949 Seite 158 f) herleiten. Dort ist zwar ausgeführi eine Vorsicherungseinrichtung im Sinne des § 127 BEG lie^ nur vor, wenn der Versicherungsträgor eine Aktiengesellschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sei. Eine Beschränkung auf diese beiden Rechtsformen mit der Folge, daß Entschädigungsansprüche wegen eines Schade an einem lebensversicherungsvcrhältnis mit einem Versiehe rungsträgor anderer Rcchtsform ausgeschlossen sein sollt« ist aber im Gesotz nicht zu dem Ausdruck gekommen. Das Gesel verwendet gerade den weiteren Begriff der Versichorungs-cinrichtung (vgl. amtliche Begründung zu dem BEG aaO Seite 159), um den Anwendungsbereich, der Vorschrift nicht einzi engen.
Weder aus der Passung des Gesetzes noch aus seinem Sinn und Zweck läßt sich entnehmen, der satzungs- oder bodingungsgemäß bostehende Anspruch auf die Versicherung^ leistung müsse in der Satzung oder den Versichorungsbe-dingungen ausdrücklich normiert sein (so van Dam/loos BEG 1957 Randn. 2 zu § 127). Satzungs- und Versicherungsbedingungen sind als Einheit aufzufassen und als solche aus zulegen. Ergibt sich dabei, daß der Ausschluß des Rechtsanspruchs nur zur Umgehung der Vorsicherungsaufsicht erfolgt ist, dann ist der Ausschluß, weil er nur zu dem Schein erfolgt ist, rechtlich bedeutungslos. Der Anspruch auf dl Leistung ergibt sich dann auf Grund der Bedingungen, die dem Versicherungsverhältnis nach dem wahren Willen der Ve tragoschließcnden zugrunde lagen, und kraft des Rechts au Gloichbohandlung. Allerdings wird in der amtlichen Begrün dung zu dem BEG aaO ausgoführt, mit der Bestimmung, daß der Anspruch satzungs- oder bedingungsgemäß bestehen müsse,
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solle eine Entschädigung wegen des Verluste eines Anspruchs ausgeschlossen werden, der sich gegen ein Unternehmen richtet, das sich erst im Laufe seiner Tätigkeit von oinem Untorstützungsverein zu einem Versicherungs-Unternehmen entwickelt habe. Daraus folgt indessen nicht, daß der Verfolgte ent schädigungslos bleiben müsse, wenn er aus Verfolgungsgründen einen von Anfang an bestehenden Vorsichorungsanspruch eingebüßt hat.
3c Ob ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Versorgungskasse bestanden hat, ist für die Entscheidung auch erheblich.
a) Allerdings würde ein Ent sohädigungsanspruch der Klägerin nicht bestehen, wenn das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis käme, daß ein Rechtsanspruch der Klägerin gegen die Versorgungskasse niemals entstanden ist. Dann käme es auch nicht darauf an, welche Rechtobeziehungon zwischen der Klägerin und der Deutschen ArztoverSicherung bestanden hätten, wenn die Klägerin nicht verfolgt worden wäre. Selbst wenn das Verhältnis der Klägerin zu dieser Versicherung als änspruchs-bogründendes Rechtsverhältnis anzusehen wäre, könnte ein Entochädigungoanspruch nicht begründet sein. Die Klägerin wäre dann dadurch geschädigt worden, daß sie nicht wie die anderen nichtverfolgten Bezugsberechtigten in die Gruppen-voroichorung bei dor Deutschen iirzteveraicherung einbezogen worden v/äre. Der Auffassung der Klägerin, wogen der verfolgungobedingten Schädigung an diesem Anspruch könne sie die laufende Rente als Entschädigung erhalten, die sie bei Einbeziehung in die Deutsche Ärztevorsicherung erhalten hätte, kann jedoch nicht beigetreten worden. Eine solche Beurteilung liefe darauf hinaus, daß die Klägerin für die
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verfolgung3bedingtc Verhinderung der Begründung eines Vor-sicherungsverhältnisses entschädigt würde» Hierfür ist eine Entschädigung aber nicht vorgesehen» Eine der für den Berufsschäden geltenden Vorschrift des § 88 Ir. 4 BEG entsprechende Bestimmung, daß auch derjenige, der aus Ver-folgungsgründ.en eine Lebensversicherung nicht eingehen konnte, eine Entschädigung verlangen kann, besteht nicht»
Ein solcher 8chadenstatbestand begründet auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 56 BEG einen Anspruch auf Entschädigung. Die Klägerin macht einen typischen Versicherungsschaden geltend, wenn sie die Beträge als Entschädigung verlangt, die sie erhalten hätte, wenn sie in die deutsche Ärzteversicherung einbezogen worden wäre. Die Vorschriften der §§ 127 ff BEG regeln die Versicherungsschäden abschließend, so daß eine Anwendung des § 56 BEG bei typischen Versicheimngsschädon nicht in Betracht kommt (vgl» OLG München RzY/ I960, 28, Nr» 17).
Das ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 151» 152 BEG» Eine andere Auffassung würde zudem dazu führen, daß der geschädigte Versicherungsnehmer, der einen Anspruch nach § 127 BEG hat, eine Höchstent Schädigung von 25.000 DM erhalten könnte (§ 135 BEG), während der geschädigte Versicherungsnehmer, der keinen Anspruch nach den §§ 127 ff BEG hat, eine Entschädigung bis zu dem Höchstbetrage von 75.000 DM verlangen könnte (§ 58 BEG)»
Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht das Urteil des Senats vom 4. Juni 1958 (RzW 1959, 512) entgegen» Anders als in diesem vom Senat entschiedenen Pall macht die Klägerin in vorliegenden Rechtsstreit nicht einen anderen, durch eine Versicherung nicht gedeckten Schaden, sondern gerade den Versicherungsschaden selbst geltend.
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Id) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß zwischen der Klägerin und der Versorgungskasse ein Versichcrungsvorhältnis vorgelogen hat, dann ist § 131 BEG anzuwenden. Nach § 131 BEG bestimmen sich die Ansprüche des Berechtigten ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsvorschrift on, wenn der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt hat« Nur dann kann der Berechtigte Ent Schädigung nach den §§ 127 bis 130 BEG verlangen, wenn die Verfolgung dazu geführt hat, daß er die Erfüllung dos Anspruchs auf die Leistung durch den Versicherer nicht mehr erlangen kann» Im vorliegenden Pall ist davon auszugehen, daß die Vcrsorgungskaose nicht mehr besteht. Wann sic zu bestehen aufgehört hat, ist vom Berufungsgericht nicht eindeutig festgestellt. Nach Lage der Sache wird anzunehmen sein, daß dies spätestens mit der Kapitulation am 80 Mai 1945 geschehen isto Daraus ergibt sich, daß § 131 Satz 2 BEG zugunsten der Klägerin zu dem Zugo kommt, daß sie also auf jeden Pall Entschädigungsansprüche insoweit geltend machen kann, als es sich um Ansprüche handelt, die vor dem Wegfall der Versorgungskasoe zur Entstehung gekommen und fällig geworden sind.
c) Ob die Klägerin auch für den Verlust von Ansprüchen aus späterer Zeit entschädigungsberochtigt ist, kann in diesem Rechtozug nicht abschließend entschieden worden.,
Ist bei der Auflösung der Versorgungskasse die Deutsche Ärztoversichcrung in die Rechtsverhältnisse der nichtverfolgton Bezugsberechtigten zu dem ursprünglichen Versicherer cingotroten und würde die Klägerin wie andere nichtverfolgte Bezugsberechtigte, denen ursprünglich Ansprüche gegen die
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Versorgungskasse zustanden, auch jetzt noch Ansprüche gege:i die Deutsche Ärzt ever Sicherung erheben können, v/enn sie nicht verfolgt worden wäre, dann wäre sie wegen der ihr aus Verfolgung3gründen entgangenen Ansprüche nach § 131 Satz 2 BEG entschädigungsberechtigt- In diesem Falle wäre auch die Deutsche Ärzteversichcrung als Versicherer im Sinne dieser Bestimmung anzuoehen. Bei einer solchen Sachlage wäre der Schuldner anders als bei dem von van Dam/Loo; aaO Anmc zu § 131 behandelten Pall nicht ersatzlos wegge-fallcn« Der Entschädigungsanspruch wäre dann allerdings nicht auf den Zeitraum beschränkt, bezüglich dessen Verjährung eingewendet werden könnte, ml die Verfolgung dazu geführt hätte, daß die Deutsche Arztoversicherung als der einzige heute in Betracht kommende Anspruchsschuldner überhaupt nicht in das bestehende Versicherungsvorhältnis oingotreten ist.
d) Aus allen diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungs gericht zur erneuten Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, zurück verwiesen worden»
Baske	Johannsen
 Wüstenberg
Aseher
 Br o Graf
IV_ZR_ 161/64
Berichtiaune;
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Hedv/ig M Avenue
 Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für \fiedergut-raachung und verwaltete Vermögen in	AI
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Beschwerdegegner. Rechtsanwalt Freiherr
 Der IV. Zivilsenat dös Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung am 12. Mai 1965 beschlossen:
Der Tenor des Urteils vom l?.März 1965 v/ird dahin berichtigt, daß das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt a.d. Yteinstraße nicht am 11= November sondern am 5» November 1963 verkündet worden ist«
Ascher	Y/ilden